Beschluss
9 A 2667/01
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2003:0714.9A2667.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 135,80 EUR (= früher 265,60 DM) festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch. 3 Das Zulassungsvorbringen legt nicht dar, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 4 Derartige Zweifel ergeben sich nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, entgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts habe es sich bei den von den Amtstierärzten des Beklagten begutachteten Tieren nicht um untersuchungspflichtiges Schlachtgeflügel im Sinne der Definition des Art. 2 Satz 2 Nr. 6 der Richtlinie (RL) 90/539/EWG gehandelt. Nach der erwähnten Bestimmung ist Schlachtgeflügel solches Geflügel, das auf direktem Wege in die Schlachterei verbracht wird, um dort so rasch wie möglich, spätestens jedoch 72 Stunden nach dem Eintreffen, geschlachtet zu werden. Das Verwaltungsgericht hat hieraus zu Recht hergeleitet, dass ein unmittelbares Verbringen vom Herkunftsort zur Schlachterei erfolgen müsse und ansonsten die (bloße) Zweckbestimmung einer schnellstmöglichen Schlachtung innerhalb der genannten Frist ausreiche. Letzteres ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift ("um dort ... geschlachtet zu werden") als auch aus dem Umstand, dass Art. 10 lit. c) RL 90/539/EWG, dessen Einhaltung mit der Bescheinigung nach Muster 5 des Anhangs IV zu bestätigen ist, für Schlachtgeflügel eine amtstierärztliche Untersuchung am Herkunftsort der Tiere verlangt. Zu diesem Zeitpunkt kann aber nur auf den mit dem nachfolgenden Verbringen beabsichtigten Zweck abgestellt werden. Dass das Verwaltungsgericht für die hier betroffenen Transporte der Klägerin eine Zweckbestimmung in dem ausgeführten Sinne u.a. damit begründet hat, die Klägerin habe die Hühner als Schlachtgeflügel deklariert, ist nicht zu beanstanden. Es versteht sich von selbst, dass sie hiermit - neben der weiteren Angabe einer Schlachterei in C. als Zielort - zum Ausdruck gebracht hat, die Tiere sollten dort ohne weitere Zwischenschritte, mithin so rasch wie möglich, geschlachtet werden. Der Zulassungsantrag benennt insofern auch keine substantiierten Gesichtspunkte, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten. 5 Ebenso wenig dringt die Rüge der Klägerin durch, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe es sich bei den hier abgerechneten Amtshandlungen der Tierärzte des Beklagten nicht um tierseuchenrechtliche Maßnahmen im Sinne des maßgeblichen Gemeinschaftsrechts gehandelt mit der Folge, dass § 2 Abs. 3 TierSG mit seiner Kompetenzzuweisung für die Kostenerhebung an die Länder nicht anwendbar sei. Der Einwand ist schon in seinem Ansatz verfehlt. Wie gezeigt, beruhen die durchgeführten Untersuchungen auf der Regelung in Art. 10 lit. c) RL 90/539/EWG, die vorschreibt, dass bei der von einem amtlichen bzw. ermächtigten Tierarzt vorzunehmenden Untersuchung des Gesundheitszustandes der Herde, aus der das zu schlachtende Geflügel stammt, das untersuchte Geflügel von klinischen Symptomen für eine Krankheit oder einem Krankheitsverdacht frei sein muss. Unter anderem hierzu verhält sich die in Anhang IV der besagten Richtlinie als Muster 5 vorgesehene Bescheinigung, mit der der amtliche Tierarzt die Einhaltung der Bestimmungen des Art. 10 zu bescheinigen hat. Die Erteilung dieser Bescheinigung ist wiederum nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Binnenmarkt- Tierseuchenschutzverordnung (BMTierSSchVO) vom 23. Dezember 1992 (BGBl. I, S. 2437) in der hier anzuwendenden Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I, S. 2463) Voraussetzung für das innergemeinschaftliche Verbringen des Schlachtgeflügels. Es unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln, dass es sich bei der vorbezeichneten Untersuchung einschließlich der hierüber zu erstellenden Bescheinigung nach dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht um eine tierseuchenrechtliche Maßnahme handelt. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der Präambel der RL 90/539/EWG. Danach sollen bestehende Unterschiede im Tierseuchenrecht der Mitgliedstaaten beseitigt und auf Gemeinschaftsebene tierseuchenrechtliche Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel erlassen werden, mit der das erfasste Geflügel zur Verhinderung der Ausbreitung ansteckender Krankheiten den in der Richtlinie bestimmten tierseuchenrechtlichen Anforderungen unterworfen wird. Angesichts dieser eindeutigen Zweckrichtung der in RL 90/539/EWG vorgeschriebenen Anforderungen und Maßnahmen bestehen aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht keine Bedenken dagegen, dass das Verwaltungsgericht die betroffenen Untersuchungen als solche tierseuchenrechtlicher Art bewertet hat. Sonstige Gesichtspunkte, die einer Anwendbarkeit der nationalen tierseuchenrechtlichen Vorschriften in dem vom Verwaltungsgericht vertretenen Sinne entgegen stehen könnten, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. 6 Gleichfalls verfängt der Einwand der Klägerin nicht, die streitigen Gebührenerhebungen stellten sich deshalb als rechtswidrig dar, weil die maßgeblichen Vorschriften, auf die sie gestützt worden seien, nicht dem Vorbehalt des Gesetzes bzw. den Anforderungen der Wesentlichkeitsrechtsprechung genügten. Der Beklagte hat die angefochtenen Gebühren auf der Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen vom 5. August 1980 (AVwGebO NRW), GV.NRW. S. 924, in ihren hier maßgeblichen Fassungen seit der 14. Änderungsverordnung vom 8. November 1994, GV.NRW. S. 1016, nach der Tarifstelle (TS) 23.3.1.1.5 des in § 1 AVwGebO NRW bestimmten Allgemeinen Gebührentarifs - AGT - erhoben. 7 Dass gegen die Beschreibung einer kostenpflichtigen Amtshandlung und die Höhe der hierfür zu zahlenden Gebühr in dem Gebührentarif der erwähnten Verordnung unter den von der Klägerin genannten Aspekten grundsätzliche, aus dem nationalen Recht erwachsende Bedenken bestehen könnten, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Die Rüge, die "maßgebenden Parameter" für die Gebührentatbestände und die Gebührenhöhe müsse der Gesetzgeber festlegen, geht ins Leere. Die wesentlichen Entscheidungen im Hinblick auf die Erhebung von Verwaltungsgebühren u.a. der hier betroffenen Art sind in den §§ 1 ff GebG NRW, auf dessen § 2 die genannte Verordnung beruht, getroffen worden. Insbesondere der Begriff der kostenpflichtigen Amtshandlung und die Grundsätze bzw. generellen Kriterien für die Bemessung der Gebührenhöhe einschließlich der zulässigen Bemessungsarten sowie die Voraussetzungen für die Ermäßigung oder Befreiung in atypischen Fällen der Unbilligkeit sind in den §§ 1, 3 bis 6 GebG NRW, mithin also in einer dem Gesetzesvorbehalt bzw. der Wesentlichkeitsrechtsprechung genügenden Weise, vom Gesetzgeber selbst geregelt worden. Es ist von Verfassungs wegen hingegen nicht geboten, dass der Gesetzgeber etwa die Gebührenhöhe im Einzelnen oder durch Angabe eines Rahmens zahlenmäßig festlegt. 8 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2003 - 6 C 6.02 -. 9 Der Zulassungsantrag legt auch nicht dar, dass hinsichtlich sonstiger "maßgebender Parameter" eine eigene, bislang jedoch unterbliebene Entscheidung des Gesetzgebers erforderlich gewesen sein könnte. Soweit er im vorstehenden Zusammenhang konkret letztlich allein einwendet, jedenfalls die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts müssten vom Gesetzgeber selbst, u.U. sogar vom Bundesgesetzgeber, umgesetzt werden und insoweit auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 1996 - 3 C 7.95 - bzw. vom 27. April 2000 -1 C 7.99 - sowie den Beschluss des Senats vom 28. Januar 1999 - 9 B 2682/97 - verweist, geht dieser Einwand ebenfalls fehl. Die zitierten Entscheidungen verhalten sich jeweils zu solchen Gebühren, für deren Erhebung das Gemeinschaftsrecht spezielle, in RL 85/73/EWG normierte Anforderungen enthält, deren Beachtung und Umsetzung der Bundesgesetzgeber dem Landesgesetzgeber über die dynamischen Verweisungen in § 24 FlHG bzw. § 33 GFlHG vorgegeben hat. Eine solche Fallgestaltung ist mit Blick auf die streitigen Gebühren nicht gegeben. 10 Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, enthält das Bundesrecht bezüglich der erhobenen Gebühren für die Untersuchung von lebend ausgeführtem Schlachtgeflügel keine Verweisungsnorm auf hierfür einschlägiges Gemeinschaftsrecht. Entgegen der Auffassung der Klägerin lagen in dem vom Verwaltungsgericht als maßgeblich angesehenen Beurteilungszeitpunkt des Erlasses der Gebührenbescheide - hiergegen trägt der Zulassungsantrag keine Einwände vor - auch keine speziellen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen zur streitigen Gebührenerhebung vor, die im Sinne unmittelbar geltenden Bundesrechts den Landesgesetzgeber gebunden und ihn verpflichtet hätten, die landesrechtlichen Gebührenbestimmungen hieran anzupassen. Mit den angefochtenen Gebührenbescheiden hat der Beklagte - wie schon erwähnt - Untersuchungen nach Art. 10 lit c) RL 90/539/EWG abgerechnet, die Voraussetzung für die Erteilung der gemäß § 8 BMTierSSchV für die Ausfuhr der Tiere nach C. erforderlichen Bescheinigung nach Muster 5 des Anhangs IV der besagten Richtlinie waren. Hinsichtlich der Gebührenerhebung für derartige Untersuchungen enthielt das Gemeinschaftsrecht bis zum 6. Februar 1997 - Erlasszeitpunkt des letzten hier angefochtenen Gebührenbescheides - keine unmittelbar geltenden speziellen Regelungen. Auch hierzu hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die RL 85/73/EWG erstmals in ihrer durch die RL 96/43/EG vom 26. Juni 1996 modifizierten Fassung in Art. 3 und Anhang C die Erhebung einer noch im Einzelnen festzulegenden Gemeinschaftsgebühr für Untersuchungen hier hier betroffenen Art vorsah, wobei die Umsetzungsfrist jedoch bis (mindestens) zum 1. Juli 1997 reichte. 11 Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die RL 85/73/EWG entgegen der Aufassung der Klägerin keine "Sperrwirkung" in dem von ihr geltenden gemachten Sinne entfaltet. Aus der Richtlinie ergaben sich jedenfalls bis zu den ausgeführten Beurteilungszeitpunkten - wie gezeigt - keine unmittelbar geltenden Bestimmungen zur Heranziehung und/oder Bemessung der streitigen Gebühren, die den angefochtenen Gebührenerhebungen entgegen gestanden hätten. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, die besagte Richtlinie habe bereits in der Fassung der Entscheidung 88/408/EWG vom 15. Juni 1988 in Art. 5 Abs. 1 die Regelung enthalten, dass die in Art. 2 aufgeführten gemeinschaftsrechtlichen Gebühren an Stelle jeder anderen nationalen Gebühr oder Abgabe getreten seien, die für Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch sowie die Ausstellung der Bescheinigungen erhoben würden. Der Einwand übersieht, dass es sich bei den hier betroffenen Untersuchungen gerade nicht um solche von frischem Fleisch handelt, die in Art. 1 RL 85/73/EWG in der erwähnten Fassung angesprochen und in deren Art. 2 mit spezifischen Gemeinschaftsgebühren belegt worden sind. Vielmehr handelt es sich bei den streitbefangenen Untersuchungen um solche an lebenden Tieren im Sinne der Richtlinie 90/425/EWG, die sich als Folge ihrer Änderung durch § 30 Abs.2 RL 90/539/EWG auch auf Untersuchungen nach der letztgenannten Richtlinie bezieht. Hinsichtlich der Gebührenerhebung für derartige Untersuchungen enthält die RL 85/73/EWG jedoch entsprechend den obigen Ausführungen erst seit der Änderung und Kodifizierung durch die RL 96/43/EG spezielle Regelungen, die allerdings selbst zum Zeitpunkt des Erlasses der letzten Gebührenbescheides mangels Ablauf der bis zum 1. Juli 1997 reichenden Umsetzungsfrist kein unmittelbar geltendes innerstaatliches Recht darstellten. 12 Das Zulassungsvorbringen legt ebenfalls nicht dar, dass die vom Verwaltungsgericht getroffene Bewertung unrichtig sein könnte, die von ihm angenommene Unzulässigkeit einer 50,- DM übersteigender Gebührenerhebung führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Gebühren- und Auslagenerhebung insgesamt. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung zur Unzulässigkeit höherer Gebühren als 50,- DM sowohl mit Blick auf das Gemeinschaftsrecht als auch bei der Prüfung der Wirksamkeit des zur Gebührenerhebung herangezogenen Landesrechts damit begründet, nach der - im Einzelnen ausgeführten - Rechtsprechung des EuGH zu dem in Art. 9, 12, 13 und 16 EWG-Vertrag (in der hier maßgeblichen Maastrichter Fassung) kodifizierten Verbot von Abgaben zollgleicher Wirkung verstießen Gebühren der hier betroffenen Art gegen das vorgenannte Gemeinschaftsrecht, soweit sie die tatsächlichen Kosten der jeweiligen Untersuchung überstiegen. Es hat sodann weiter festgestellt, im Regelfall sei für Untersuchungen der streitigen Art ein Personal- bzw. Zeitaufwand erforderlich, der einen Kostenaufwand von 50,- DM verursache. Angesichts dessen stelle sich TS 23.3.1.1.5 des AGT insoweit als gemeinschaftsrechtlich unbedenklich und anwendbar dar, als darin eine Mindestgebühr von 50,- DM vorgesehen sei. Dieser von ihr so bezeichneten "Reduzierung" des Gebührentarifs auf ein "zulässiges Maß" durch das Verwaltungsgericht setzt die Klägerin keine durchgreifenden Gesichtspunkte entgegen. Der Zulassungsantrag trägt zur Begründung der Unzulässigkeit einer derartigen "Reduzierung" im Kern lediglich vor, eine derartige Vorgehensweise verbiete sich nach der Wesentlichkeitsrechtsprechung. Damit wird keine Unrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Bewertung aufgezeigt, die Unwirksamkeit der TS 23.3.1.1.5 AGT, soweit sie 50,- DM übersteigende Gebühren anordne, führe nicht zur Unwirksamkeit der darin vorgesehenen Mindestgebühr. Wie bereits oben in anderem Zusammenhang erläutert, gehört die Bestimmung der konkreten Höhe einer Gebühr nicht zu den wesentlichen, vom Gesetzgeber selbst zu treffenden Entscheidungen. Da sich die vom Verwaltungsgericht vorgenommene "Reduzierung" jedoch nur zur konkreten Gebührenhöhe verhält, ist der von der Klägerin angebrachte Hinweis auf die Wesentlichkeitsrechtsprechung schon von daher ungeeignet, eine Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils unter dem vorbezeichneten Aspekt darzutun. Dass der vom Verwaltungsgericht angenommene Verstoß höherer Gebühren als 50,- DM gegen das generelle gemeinschaftsrechtliche Verbot von Abgaben zollgleicher Wirkung aus sonstigen Gründen zur Unwirksamkeit der gesamten streitigen Tarifstelle, also auch der Mindestgebühr, führen müsste, lässt sich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen. Er legt insbesondere nicht substantiiert dar, dass etwa das Gemeinschaftsrecht und die hierzu ergangene Rechtsprechung des EuGH die Annahme einer Gesamtnichtigkeit der Tarifstelle gebieten würden. Soweit die unter landesrechtlichen Gesichtspunkten angestellte Überlegung des Verwaltungsgerichts, der Verordnungsgeber hätte bei Kenntnis der Unzulässigkeit höherer Gebühren als 50,- DM auf jeden Fall die Mindestgebühr normiert, im Zulassungsvorringen als bloße Hypothese bezeichnet wird, gibt das für eine sachliche Unrichtigkeit dieser Einschätzung nichts her. Abgesehen davon kommt es für die Beurteilung der Frage, ob die Unwirksamkeit eines Teils einer Tarifstelle zwingend zu deren Gesamtunwirksamkeit führt, vornehmlich auf objektiv- rechtliche Kriterien an. Dass hiernach aus landesrechtlicher Sicht als Folge der vom Verwaltungsgericht festgestellten teilweisen gemeinschaftsrechtlichen Unzulässigkeit der Tarifstelle deren Gesamtunwirksamkeit angenommen werden müsste, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. 13 Ferner sind die im Zulassungsvorbringen vorgetragenen Einwendungen gegen den Ansatz des Verwaltungsgerichts, der durch die Untersuchungen verursachte Kostenaufwand betrage regelmäßig, so auch hier, (mindestens) 50,- DM, nicht geeignet, eine Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils zu belegen. Das Verwaltungsgericht hat dazu festgestellt, der Betrag decke den Kostenaufwand, der der Behörde beim Einsatz eines amtlichen Tierarztes in einem Zeitraum von 41 Minuten entstehe. Von der Erforderlichkeit eines solchen Zeitaufwandes für die Untersuchung im Sinne des Art. 10 lit. c) RL 90/539/EWG (einschließlich An- und Abfahrtszeiten des Tierarztes) sei für den vom Verordnungsgeber in den Blick zu nehmenden Normalfall auszugehen. Der erwähnte Zeitaufwand sei auch bei den hier abgerechneten Untersuchungen nicht unterschritten worden, vielmehr habe die Dauer der Amtshandlungen ausweislich der Eintragungen in den Fahrtenbüchern bei durchschnittlich einer Stunde gelegen. Der Zulassungsantrag bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Erwägungen im Ergebnis unrichtig sein könnten. Soweit die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe den im konkreten Fall tatsächlich entstandenen Zeitaufwand nicht aus den Eintragungen in den Fahrtenbüchern herleiten dürfen, geht der Einwand fehl. Dass die dortigen Eintragungen inhaltlich falsch wären, behauptet die Klägerin nicht. Bei der danach anzunehmenden Richtigkeit der Eintragungen lässt sich diesen gerade - wie von der Klägerin gefordert - entnehmen, mit welchem Zeitaufwand der jeweilige Tierarzt des Beklagten an den hier betroffenen Tagen bei der die Klägerin beliefernden Fa. T. (Auf der I. 9) tätig geworden ist. Dieser Aussagekraft der Fahrtenbücher sowie der Richtigkeit der hieraus gezogenen Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts steht nicht der Einwand entgegen, die Eintragungen ließen nicht erkennen, ob der jeweilige Tierarzt mehrere Amtshandlungen vorgenommen habe bzw. für mehrere Personen tätig geworden sei. Für welche Betriebe bzw. Personen der Tierarzt an den betreffenden Tagen Untersuchungen durchgeführt hat, ergibt sich ohne weiteres aus der in den Fahrtenbüchern enthaltenen Mitteilung der Adresse des jeweils angefahrenen Untersuchungsortes. An den maßgeblichen fünf Tagen ist lediglich in einem Fall im zeitlichen Zusammenhang mit der Untersuchung bei der Fa. T. ein weiterer Betrieb von demselben Tierarzt angefahren worden. Diesem Umstand hat das Verwaltungsgericht dadurch Rechnung getragen, dass es mit dem von ihm angenommenen durchschnittlichen Aufwand von einer Stunde nur einen Teil des für jenen Tag eingetragenen Zeitaufwandes von insgesamt über 2 Stunden berücksichtigt hat. Dass dieser der Untersuchung bei der Fa. T. zugeordnete Zeitanteil zu hoch gegriffen wäre, legt der Zulassungsantrag nicht dar. Ebenso fehlt es an der Benennung substantiierter Anhaltspunkte dafür, dass bei der Fa. T. an den maßgeblichen Tagen neben den streitigen Untersuchungen sonstige tierärztliche Amtshandlungen stattgefunden hätten, die gegebenenfalls der Zugrundelegung des vollen in den Fahrtenbüchern eingetragenen Zeitaufwandes entgegen stehen könnten. Damit einhergehend lässt sich dem Zulassungsantrag auch nicht entnehmen, dass die vom Verwaltungsgericht - im Rahmen der abstrakten Rechtmäßigkeitsbeurteilung der Mindestgebühr - getroffene Feststellung unrichtig sein könnte, im Normalfall sei von einem zeitlichen Gesamtaufwand für die hier in Streit stehende Untersuchung von ca. 40 Minuten auszugehen. Die dagegen gerichtete Rüge, eine solche Annahme sei durch nichts belegt, übersieht zum einen, dass gerade die Feststellungen des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall (durchschnittlicher Gesamtaufwand 1 Stunde) die besagte Annahme stützen können. Zum anderen gibt der alleinige Einwand eines fehlenden Nachweises nichts dafür her, dass die gerügte Annahme im Ergebnis sachlich unzutreffend ist. 14 Ebenso wenig dringt die weitere Rüge der Klägerin durch, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handele es sich bei der Untersuchung nach Art. 10 lit. c) RL 90/539/EWG nicht um eine Untersuchung im Sinne der TS 23.3.1.1.5. AGT. Dabei mag dahinstehen, ob die nach der erwähnten Richtlinie erforderliche Untersuchung lediglich die bloße Inaugenscheinnahme der jeweiligen Herde verlangt, aus der das Schlachtgeflügel stammt. Jedenfalls bedeutet auch eine solche Inaugenscheinnahme eine veterinärfachliche Begutachtung des Gesundheitszustandes der Herde und mithin eine Untersuchung der Tiere bzw. des Tierbestandes selbst. Aus diesem Grunde verfängt auch der Hinweis der Klägerin auf das Urteil des Senats vom 2. Juni 1992 nicht. Denn im seinerzeit entschiedenen Fall fand gerade keine Untersuchung der Tiere oder des Tierbestandes statt, sondern erschöpfte sich die Amtshandlung in einer Kontrolle von Bescheinigungen sowie der Einhaltung gemeinschaftsrechtlich vorgegebener Transportbedingungen. Dass die Voraussetzungen der erwähnten Tarifstelle aus sonstigen Gründen nicht erfüllt sein könnten, lässt sich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen. Die übergeordnete Tarifstelle TS 23.3.1 AGT will nach ihrem Wortlaut "Besondere amtstierärztliche Amtshandlungen - einschließlich der im Einzelfall erforderlichen Gesundheitsbescheinigungen - aufgrund des Tierseuchenrechts im Inlandsverkehr, innergemeinschaftlichen Verkehr und Drittlandsverkehr (Ausfuhr)" erfassen und nennt als Untergruppe innerhalb dieses Kreises in TS 23.3.1.1 AGT die "Untersuchung von Tieren bei Transporten jeder Art". Bei den hier zwecks Ausstellung der Bescheinigungen nach Muster 5 des Anhangs IV RL 90/539/EWG durchgeführten Untersuchungen handelt es sich - wie gezeigt - um tierseuchenrechtlich veranlasste Untersuchungen von Tieren, die nach dem durch § 8 BMTierSSchV umgesetzten Gemeinschaftsrecht Voraussetzung für das innergemeinschaftliche Verbringen sind. Damit gehören diese Untersuchungen gerade zu dem Kreis "Besonderer amtstierärztlicher Amtshandlungen", für die TS 23.3.1 bzw. 23.3.1.1 AGT ihrem Wortlaut nach eine Gebührenpflicht vorschreiben. Substantiierte Anhaltspunkte, die eine andere Bewertung nahe legen könnten, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Aus dem Zulassungsvorbringen erschließt sich insbesondere nicht, dass und aus welchen Gründen der verwandte umfassende Begriff "Untersuchung von Tieren" solche Untersuchungen nicht erfassen sollte, für die aus veterinärfachlicher Sicht gegebenenfalls eine Inaugenscheinnahme der betreffenden Tiere bzw. des Tierbestandes ausreichend ist. 15 Das Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine erdrosselnde Wirkung der Gebührenerhebung abgelehnt, begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat offen gelassen, ob die im erstinstanzlichen Verfahren mitgeteilten Angaben der Klägerin zutreffend sind, die übliche Handelsspanne beim Verkauf von Schlachtgeflügel betrage lediglich 0,02 bis 0,05 DM/kg. Es hat seine Ablehnung einer erdrosselnden Wirkung damit begründet, die Klägerin müsse die Gebühren jedenfalls wie die sonstigen Kosten auch in ihre Wirtschaftlichkeitskalkulation einbeziehen; dass die Voraussetzungen für eine Gebührenermäßigung bzw. -befreiung vorlägen, sei nicht ersichtlich. Dem Zulassungsvorbringen ist zwar zuzugestehen, dass sich das Verwaltungsgericht mit diesen Erwägungen nicht mit dem Kerngehalt des Vortrags der Klägerin, nämlich dem behaupteten Aufzehren der erzielten bzw. erzielbaren Gewinnspanne durch die streitigen Gebühren, auseinandergesetzt hat. Allein daraus folgt jedoch nicht, dass die Verneinung einer unzulässigen erdrosselnden Wirkung durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis fehlerhaft ist. Hierzu hätte es vielmehr - im Unterschied etwa zur bloßen Aufklärungsrüge - substantiierter Darlegungen im Zulassungsantrag bedurft, dass die streitigen Gebühren der Klägerin die Fortführung ihres Betriebes (im hier betroffenen Bereich) als wirtschaftliche Grundlage der Lebensführung ganz oder teilweise unmöglich gemacht haben. 16 Vgl. zu diesen Voraussetzungen für die Annahme einer erdrosselnden Wirkung etwa: BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1.99 - , BVerwGE 110, 237 ff. 17 Daran fehlt es indes. Der Zulassungsantrag verweist zur Begründung der in ihm aufgestellten Behauptung, die Gebühren zehrten jeglichen Gewinn bei der Klägerin auf, auf das erstinstanzliche Vorbringen. Unbeschadet der Frage, ob eine derartige Bezugnahme auf früheres Vorbringen überhaupt den Erfordernissen an eine eigenständige Darlegung der Zulassungsgründe im vorliegenden Verfahren genügt, hat es die Klägerin jedenfalls auch im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen bei einer bloßen Behauptung im oben ausgeführten Sinne belassen. Ihr Vorbringen stützende Nachweise bzw. objektive Anhaltspunkte, die im Sinne einer ausreichenden Darlegung die Schlussfolgerung rechtfertigen könnten, bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitraum (1995 - 1997) seien die seinerzeit mit der Geflügelverbringung nach C. erzielten/erzielbaren Gewinne derart gering gewesen, dass sie durch die angegriffenen Gebühren aufgezehrt würden, hat die Klägerin auch im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgelegt bzw. benannt. Sie hat vielmehr als Nachweis für ihre damaligen Behauptungen im Wesentlichen auf ein erst noch einzuholendes Sachverständigengutachten verwiesen. Soweit sie im Laufe des Verfahrens eine Übersicht des sog. "markt info" über Geflügelpreise im September 1999 eingereicht hat, stellt auch dies keine hinreichende Darlegung einer erdrosselnden Wirkung im oben ausgeführten Sinne dar. Die darin enthaltenen Angaben, die als Auszahlungspreise der Schlachtereien für Schlachthennen der meisten Gewichtsklassen 0,00" DM mitteilen, sind für sich genommen ohne weitere Erläuterungen zu ihrem Zustandekommen und Bedeutungsgehalt im hier interessierenden Zusammenhang kaum aussagekräftig. Sie bieten insbesondere keinen Anhalt dafür, dass es der Klägerin etwa unmöglich gewesen wäre, die aufzuwendenden Gebühren durch Reduzierung der Einkaufspreise aufzufangen. Überdies kommt es mit Blick auf die angefochtene Gebührenerhebung vornehmlich auf die Gewinne an, die durch das Verbringen des von den angefochtenen Bescheiden erfassten Geflügels nach C. im Zeitraum Januar 1995 bis Februar 1997 realisiert werden konnten. Insofern ist die besagte Übersicht unergiebig, da sie sich auf den September 1999 und die Auszahlungspreise der Schlachtereien in Westdeutschland bezieht. Dass der Übersicht gleichwohl auch bezüglich der hier relevanten Verhältnisse eine bedeutsame Aussagekraft zukommen könnte, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Abgesehen von den vorstehenden Erwägungen gibt er auch nichts dafür her, dass es der Klägerin verwehrt gewesen sein könnte, eine - unterstellt - unzumutbare Gebührenbelastung durch eine Vergrößerung der jeweiligen Transportchargen abzuwenden. Hierzu wären schon deshalb entsprechende Darlegungen erforderlich gewesen, weil das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide nur im Hinblick auf eine von der Anzahl der Tiere unabhängige Mindestgebühr bestätigt hat. Es liegt aber auf der Hand, dass eine solche, hier allein noch angegriffene Gebühr sich anteilsmäßig um so geringer belastend auswirkt, je größer der untersuchte und anschließend zur Schlachterei verbrachte Tierbestand ist. 18 Ferner ergeben sich aus dem Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, soweit das Verwaltungsgericht die festgesetzten Reisekosten als rechtmäßig bestätigt hat. Der Einwand verfängt nicht, diese Auslagen stellten sich schon deshalb als rechtswidrig dar, weil die Gebührenerhebung als solche insgesamt unzulässig sei. Eine derartige Gesamtrechtswidrigkeit der streitigen Gebührenerhebung lässt sich dem Zulassungsvorbringen entsprechend dem Vorstehenden nicht entnehmen. Dass das Gemeinschaftsrecht - neben den landesrechtlichen Vorschriften des Gebührengesetzes - keine (weitere) Ermächtigungsgrundlage für die festgesetzten Reisekosten enthält, führt nicht zu deren Rechtswidrigkeit; eine solche Folge wäre nur dann zu entnehmen, wenn das Gemeinschaftsrecht die Erhebung derartiger Auslagen untersagen würde. Für Letzteres benennt die Klägerin keine Anhaltspunkte. 19 Der Zulassungsantrag legt ebenso wenig dar, dass die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Umstand, dass im erstinstanzlichen Verfahren die Kammer und nicht der Einzelrichter entschieden hat, mag dafür sprechen, dass der Rechtsstreit nicht unterhalb des üblichen Schwierigkeitsgrads verwaltungsgerichtlicher Verfahren liegt. Dafür, dass hier überdurchschnittliche, das gewöhnliche Spektrum gebührenrechtlicher Verfahren überschreitende rechtliche Schwierigkeiten vorliegen könnten, gibt der besagte Umstand nichts her. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe - unter Auseinandersetzung mit der bisher ergangenen Rechtsprechung - umfangreiche Ausführungen zu den aufgeworfenen Rechtsfragen" gemacht und dabei u.a. schwierige" gemeinschaftsrechtliche und national-rechtliche Fragen thematisiert. Allein der Umfang der Erörterungen besagt nichts über die Komplexität der jeweils abgehandelten einzelnen Fragestellungen. Die Auseinandersetzung mit früherer Rechtsprechung zum betroffenen Rechtsgebiet gehört zur gewöhnlichen Methodik verwaltungsgerichtlicher Entscheidungsfindung. Dass und weshalb die aufgeworfenen Fragestellungen, namentlich jene gemeinschaftsrechtlicher Natur, besonderes schwierig sein sollten, zeigt der Zulassungsantrag über die bloße Behauptung hinaus nicht auf. 20 Schließlich lässt das Zulassungsvorbringen auch eine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht erkennen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine grundsätzlich bedeutsame abstrakte Rechtsfrage (oder verallgemeinerungsfähige Tatsachenfrage) aufwirft, die für die Entscheidungsfindung im Berufungsverfahren erheblich ist und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen legt die Klägerin nicht dar. Im Hinblick auf die von ihr als grundsätzlich bedeutsam behaupteten gemeinschaftsrechtlichen Probleme benennt die Klägerin nur eine konkrete Fragestellung, nämlich jene, ob von den angesprochenen Richtlinien eine Sperrwirkung ausgehe". Zur Klärung dieser Frage bedarf es ungeachtet der dazu noch fehlenden Rechtsprechung des EuGH bzw. des Bundesverwaltungsgerichts nicht erst der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Die Frage lässt sich mit Blick auf die insoweit allein in Betracht zu ziehende RL 85/73/EWG in ihren hier entscheidungserheblichen Fassungen ohne weiteres im oben ausgeführten Sinne verneinen. Dass sich aus Anlass des vorliegenden Falles sonstige - und wenn ja, welche - Fragen des Gemeinschaftsrechts oder des nationalen Rechts stellen würden, die sowohl von grundsätzlicher Bedeutung wären als auch zu ihrer Klärung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürften, zeigt der Zulassungsantrag mit seinem pauschalen Verweis auf das Vorbringen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. VwGO nicht auf. Soweit er darüber hinaus geltend macht, es stelle sich außerdem die Frage, ob eine Berufung generell zuzulassen sei, wenn gemeinschaftsrechtliche Fragen aufgeworfen würden, die der EuGH noch nicht oder nicht abschließend entschieden habe, und das Verwaltungsgericht keine Vorabentscheidung eingeholt habe, vermittelt auch dies der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die vorgenannte Frage bezieht sich auf die Modalitäten des Zulassungsverfahrens und betrifft von daher keine für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblichen rechtlichen Aspekte. Nur Fragen der letztgenannten Art können aber, wie oben erläutert, eine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begründen. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG. 22 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§152 Abs. 1 VwGO). 23