Beschluss
12 E 883/00
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2003:0630.12E883.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. aus C. ist - abgesehen von anderen Erfordernissen - jedenfalls deshalb abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die gemäß 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Beabsichtigt ist hier dem Wortlaut nach die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. September 2000. Dies begegnet im Ergebnis in prozessualer Hinsicht keinen Bedenken, da für einen Antrag auf Zulassung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung kein Raum mehr ist, nachdem auf Grund der Änderung des § 146 VwGO durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) gegen einen Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss wieder unmittelbar Beschwerde eingelegt werden kann und eine Beschwerde nach § 194 Abs. 3 VwGO in der Fassung von Art. 1 Nr. 28 dieses Gesetzes auf einen fristgerecht vor dem 1. Januar 2002 gestellten Zulassungsantrag hin als zugelassen gilt. 3 Eine Beschwerde gegen den Beschluss vom 28. September 2000 würde voraussichtlich zurückzuweisen sein. Die vorliegende Klage bietet nämlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 4 Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des nach § 166 VwGO entsprechend anzuwendenden § 114 ZPO bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und an Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Gesetzes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. 5 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2001 - 12 E 671/99 -, m.w.N. 6 Ein Erfolg der vorliegenden Klage erscheint nicht mehr als nur entfernt möglich. 7 1. Hinsichtlich folgender vom Kläger angegriffener Handlungen bzw. Verfahrensweisen der Beklagten dürfte bereits eine Verletzung der Rechte des Klägers nicht in Betracht kommen, so dass sich insoweit voraussichtlich die Unzulässigkeit seiner Klage herausstellen wird: 8 - aus dem Bescheid vom 23. Oktober 1998 die Ausweisung des pauschalierten Wohngelds als Sozialhilfeleistung, die Bezeichnung der Höhe des ausgewiesenen pauschalierten Wohngelds, die Bezeichnung der Übernahme der Miete für September 1998 als einmalige Beihilfe gemäß § 15a BSHG und die Bitte, zur Prüfung des Bedarfs an kostenaufwändiger Ernährung eine beigefügte ärztliche Bescheinigung vom Hausarzt ausfüllen zu lassen und anschließend zurückzusenden; 9 - aus dem Bescheid vom 1. Dezember 1998 die Angaben zur Heizkostenpauschale, die Ausweisung des pauschalierten Wohngelds als Sozialhilfeleistung und die Aufforderung, jede nur vorübergehende Abwesenheit mitzuteilen; 10 - aus dem Bescheid vom 7. Januar 1999 die Bezugnahme auf die mündliche Aufforderung zum Nachweis von Bemühungen um Arbeit und die Ausführungen zur Wahrung des Gleichheitssatzes bei Aufforderungen dieser Art; 11 - aus dem Bescheid vom 9. Februar 1999 die Ausführungen zum Angebot des Klägers, einen speziellen Zustelldienst für Empfänger von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz einzurichten und die Bitte, die Differenz zwischen der Miete und dem von der Beklagten unmittelbar an den Vermieter gezahlten Betrag selbst auszugleichen; 12 - bezogen auf den Bescheid vom 1. Mai 1999 die verspätete Zahlungsanweisung durch die Postbank; 13 - aus den Bescheiden vom 1. Juni und vom 1. Juli 1999 die Aufstellung über die Zusammensetzung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt, die Ausweisung des pauschalierten Wohngelds als Sozialhilfeleistung, die Angabe zur internen Verrechnung hinsichtlich des pauschalierten Wohngelds und die Aufforderung, jede nur vorübergehende Abwesenheit unverzüglich mitzuteilen. 14 Bei all diesen Handlungen bzw. Angaben handelt es sich um Bescheidinhalte bzw. im Zusammenhang stehende Akte, die nicht am jeweiligen Regelungsgehalt des betreffenden Bescheids teil haben. Aus den genannten Aufforderungen, jede nur vorübergehende Abwesenheit unverzüglich mitzuteilen und Bemühungen um Arbeitsaufnahme zu unternehmen, sollte ersichtlich nicht vollstreckt werden können. Es ging diesbezüglich nur darum, Voraussetzungen dafür zu schaffen, gegebenenfalls bei der Bewilligung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt Konsequenzen aus einem nicht aufforderungsgemäßen Verhalten zu ziehen. Die übrigen angegriffenen Angaben oder Verfahrensweisen sind bloße Zuordnungen oder tatsächliche Handlungen ohne Auswirkung auf den Rechtskreis des Klägers. 15 2. Die Angriffe gegen die im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 16. September 1999 aufgeführten Regelungen haben aus den folgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg: 16 a) Das Begehren, eine Pauschale für die Heizkosten für den gesamten Oktober 1998 und nicht nur für die Zeit ab dem 23. Oktober 1998 zu erhalten (Bescheid vom 23. Oktober 1998, Widerspruch vom 18. November 1998), ist bei summarischer Prüfung deshalb nicht erfolgversprechend, weil der Kläger trotz entsprechender Aufforderung keine Nachweise über die entstandenen Heizkosten bzw. über die Höhe eines dem Stromversorger zu zahlenden monatlichen Abschlags vorgelegt hat. Hierauf kommt es mit Blick auf die nicht geklärte Frage an, welche Heizgeräte dem Kläger zur Verfügung standen und welcher Verbrauch durch sie entstand. An dem Fehlen derartiger Nachweise dürfte auch der Antrag scheitern, die Beklagte unter Änderung ihrer Bescheide vom 1. Juni und 1. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. September 1999 zu verpflichten, die jeweils bewilligte Heizkostenpauschale mit Blick auf die tatsächliche Größe der früheren Wohnung des Klägers zu erhöhen. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte zu Unrecht eine Wohnungsgröße von nur 14,36 qm berücksichtigt hat. Hieraus ergibt sich jedoch nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf Berücksichtigung höherer als der tatsächlich eingestellten Heizkosten. Das wäre nur dann der Fall, wenn sich eine größere Wohnfläche in einem auf den Gebrauch von Heizgeräten zurückzuführenden Teil des monatlichen Stromkostenabschlags niedergeschlagen hätte, den der Kläger möglicherweise an den Stromversorger zu entrichten hatte. Ob das der Fall gewesen ist, hat der Kläger bisher nicht - etwa über die Vorlage von Belegen über die Zahlung von Stromkostenabschlägen - nachgewiesen. 17 b) Der sinngemäße Antrag des Klägers, die Beklagte unter Änderung des Bescheids vom 7. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. September 1999 zu verpflichten, ihm eine einmalige Beihilfe zur Ausstattung seiner Wohnung mit Heiztechnik zu bewilligen, dürfte erledigt sein, ohne dass der Kläger dem durch eine verfahrensbeendende Erklärung Rechnung getragen hätte. Im Erörterungstermin vom 27. September 2000 vor dem damaligen Berichterstatter in den Verfahren 22 A 5906/98, 22 A 5934/98, 22 A 5935/98 und 22 E 751/99 hat die Beklagte dem Kläger für die Beheizung seiner Küche 150,-- DM zur Anschaffung eines Radiators sowie den für die Anschaffung eines Propangasheizstrahlers für das WC erforderlichen Betrag in Höhe von maximal 300,-- DM bewilligt. 18 c) Ferner dürfte der Kläger summarischer Prüfung zufolge mit seinen Anträgen, die Beklagte unter Änderung des Bescheids vom 7. Januar 1999 und des Bescheids vom 9. Februar 1999, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. September 1999, zu verpflichten, ihm durch Bewerbungen entstandene Kosten in den Monaten November 1998 bis Januar 1999 in Höhe von insgesamt 54,60 DM zu erstatten, nicht durchdringen. Bewerbungskosten in dieser Größenordnung (ca. 18,-- DM pro Monat) sind durch den Regelsatz abgegolten. Wie sich im Anschluss an §§ 21, 22 Abs. 1 BSHG aus § 1 Abs. 1 Satz 1 der Regelsatzverordnung ergibt, umfassen die Regelsätze die laufenden Leistungen unter anderem für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Ausgehend von der sozialhilferechtlichen Aufteilung des notwendigen Lebensunterhalts nach § 12 Abs. 1 BSHG zählt die Bewerbung um eine Arbeitsstelle zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens. Im Einzelnen sind im Regelsatz zur Ermöglichung von Beziehungen zur Umwelt - und damit auch für diesen Zweck - Anteile für Nachrichtenübermittlung, Telefon und Porto enthalten. 19 Vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 15. Dezember 1997 - 4 A 4279/97 -, Zeitschrift für das Fürsorgewesen 1999, 11 f. 20 d) Der Antrag, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Änderung des Bescheids vom 23. März 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. September 1999 die Kosten für seine Arbeiten in den S. und für seine Radwegekontrolldienste zu erstatten, scheitert bei summarischer Prüfung daran, dass der Kläger diese Arbeiten ohne Auftrag aus eigenem Antrieb ausgeführt hat, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegen dürften. 21 e) Die Ablehnung der Zustimmung zum Umzug in eine dem Kläger im November 1998 angebotene Wohnung durch Bescheid vom 7. Januar 1999 entfaltet keine dem Kläger nachteiligen Wirkungen mehr. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Wohnung für einen Bezug durch den Kläger noch zur Verfügung stünde. Auch Nachwirkungen im Hinblick auf die zukünftige Anmietung einer anderen Wohnung sind weder vorgetragen noch dem Akteninhalt zu entnehmen. 22 f) Das schließlich vom Kläger sinngemäß verfolgte Ziel, der Beklagten zu untersagen, in den ausgehändigten Schecks Daten einzutragen, aus denen die Bank, bei der der Scheck eingereicht wird, die Erkenntnis gewinnen kann, bei der Schecksumme handele es sich um Sozialhilfe, dürfte deshalb nicht begründet sein, weil dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen ist, dass aus der von ihm beanstandeten Eintragung zwingend auf einen Bezug von Sozialhilfe geschlossen werden kann. Im Übrigen ist bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich, dass diese Eintragung entfallen könnte, ohne dass der Leistungsempfänger mit Kosten für die Auszahlung belastet würde. 23 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 24