Beschluss
12 B 298/03
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2003:0610.12B298.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäßen Antrag, 3 den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten der beabsichtigten Unterbringung des Antragstellers im M. -I. in I. im Rahmen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche zu übernehmen, 4 ist unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe rechtfertigen keine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). 5 Der Antragsteller hat bereits nicht glaubhaft gemacht, dass der geltend gemachte Anspruch noch erfüllt werden kann. Denn seine Beschwerde legt nicht dar, dass der längstens bis zum 15. Januar 2003 reservierte Heimplatz für den Antragsteller (vgl. Schreiben des M. -I. vom 20. Dezember 2002) weiterhin zur Verfügung steht, eine alternative Unterbringung in der ausschließlich gewünschten Einrichtung bereit steht und die vom Antragsteller begehrte Eingliederungshilfemaßnahme damit überhaupt durchgeführt werden kann. 6 Abgesehen davon bleibt die Beschwerde ohne Erfolg, weil das Beschwerdevorbringen die erstinstanzliche Beurteilung nicht erschüttert. Der erhobene Vorwurf, die erstinstanzliche Entscheidung habe die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs deshalb überspannt, weil es den sich eindeutig für eine Fremdunterbringung aussprechenden ärztlichen Stellungnahmen der Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. T. -C. vom 16. Januar und 17. Dezember 2002 sowie des Kinderarztes Dr. L. und des Diplom- Psychologen U. für das I. -N. -Institut vom 11. Juli 2002 nicht gefolgt sei, verkennt bereits, dass die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeleistung nicht ausschließlich auf Grund ärztlicher Stellungnahmen ergeht, sondern das Gesetz hierzu das in § 36 SGB VIII geregelte Hilfeplanverfahren bereit hält. In dessen Rahmen ist zwar nach § 36 Abs. 3 SGB VIII in einem Fall, in dem - wie hier - Hilfen nach § 35a SGB VIII erforderlich erscheinen, ein Arzt, der über besondere Erfahrungen in der Hilfe für Behinderte verfügt, zu beteiligen. Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll aber nach § 36 Abs. 2 SGB VIII, wenn - wie hier - Hilfe voraussichtliche für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält. Ob damit dem Träger der Jugendhilfe bei der Entscheidung darüber, welche Art der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach dem Bedarf im Einzelfall zu gewähren ist, ein gerichtlich nicht in vollem Umfang überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht, kann dahinstehen. Jedenfalls solange die auf Grund des kooperativen pädagogischen Prozesses getroffene Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit der Hilfe im Einzelfall fachlich vertretbar und nachvollziehbar ist, und keine eindeutig besser geeignete Hilfemöglichkeit angeführt wird, ist ein Anordnungsanspruch auf Durchführung dieser anderen Hilfe nicht glaubhaft gemacht. Denn das Ziel der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII besteht nicht darin, ein Konzept zu entwickeln, das den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt. Vielmehr muss eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation erarbeitet werden. 7 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24/98 -, BVerwGE 109, 155 (167); Urteil des Senats vom 14. März 2003 - 12 A 122/02 - m.w.N. 8 Die Beschwerde führt keine Erwägungen ins Feld, die eine Korrektur der an diesen Grundsätzen orientierten ausführlichen Würdigung durch die Vorinstanz rechtfertigen. 9 Dem Beschwerdevorbringen sind insbesondere keine Gesichtspunkte dafür zu entnehmen, dass die von der Erziehungskonferenz vom 21. Oktober 2002 vorgeschlagene ambulante sozialpädagogische Familienhilfe fachlich unvertretbar oder nicht nachvollziehbar ist. 10 Auch die angeführte Stellungnahme des M. -I. vom 1. Dezember 2002 ist in diesem Zusammenhang unergiebig. Sie lässt auch offen, welcher konkrete Hilfebedarf beim Antragsteller es bei Fortsetzung der Beschulung auf einer Schule für Geistigbehinderte erforderlich macht, ihn auswärtig auf dem M. -I. unterzubringen, welche Maßnahmen im Einzelnen für ihn vorgesehen sind und warum insoweit die vom Antragsgegner angebotenen ambulanten Maßnahmen am Wohnort in Frechen nicht ausreichend sind. Vor allem geht die Beschwerde nicht auf die die Beratungen in der Erziehungskonferenz prägende Erwägung ein, gerade eine Trennung von den Eltern werde destabilisierend auf den Antragsteller wirken. Im Hinblick hierauf ist den Eltern des Antragstellers dringend anzuraten, von dem Angebot der sozialpädagogischen Familienhilfe alsbald und umfassend Gebrauch zu machen. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. 12