Beschluss
9 A 2240/03
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2003:0605.9A2240.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Antragsverfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag der Kläger, ihnen für das Zulassungsverfahren einen Rechtsanwalt beizuordnen, hat keinen Erfolg. 3 Der von den Klägern in der Sache verfolgte Antrag auf Zulassung der Berufung kann prozessual wirksam gemäß § 67 Abs. 1 VwGO nur durch die in dieser Vorschrift erwähnten postulationsfähigen Personen, zu denen die Rechtsanwälte gehören, gestellt werden. Der Senat hat dementsprechend als Prozessgericht auf Antrag des jeweiligen Rechtsmittelführers diesem einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (§ 173 VwGO i.V.m. § 78 b Abs. 1 ZPO). Es fehlt hier bereits am Vorliegen der erstgenannten Voraussetzung. 4 Ein "Nicht-Finden" i.S.d. § 78 b Abs. 1 ZPO kann nur dann angenommen werden, wenn der Rechtsmittelführer zumutbare Anstrengungen zur Einschaltung eines Rechtsanwalts ergriffen hat, die erfolglos geblieben sind, und er dies dem Gericht gegenüber nachweist. Hierzu hat er substantiiert darzulegen, dass er eine angemessene Anzahl in Betracht kommender Rechtsanwälte vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat. 5 Vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99, MDR 2000, 412, wonach etwa das Aufsuchen von nur 3 von 28 beim BGH zugelassenen Anwälten nicht ausreicht. 6 Daran mangelt es hier. Die Kläger haben nach den von ihnen vorgelegten Unterlagen (Antwortschreiben der Kanzlei I. und Partner vom 17. April 2003 sowie der Kanzlei C. und Partner vom 22. April 2003) lediglich zu zwei Rechtsanwaltssozietäten Kontakt aufgenommen und um Mandatsübernahme gebeten. Die Anfrage bei nur zwei Sozietäten genügt nach der zuvor ausgeführten Spruchpraxis nicht, um das Erfordernis eigener zumutbarer Anstrengungen zum Auffinden eines vertretungsbereiten Rechtsanwaltes zu erfüllen. Darüber hinaus tritt hinzu, dass ohnehin nur in dem Schreiben der Kanzlei I. und Partner eine Ablehnung der Mandatsübernahme - noch dazu allein aus zeitlichen Gründen - erfolgt ist. Hingegen hat die Kanzlei C. und Partner in ihrem Antwortschreiben die grundsätzliche Bereitschaft zur Vertretung der Kläger erklärt. Dass diese Bereitschaft von der Zahlung eines Stundenhonorars abhängig gemacht worden ist und die Kläger hierzu nicht bereit sind, ist im Hinblick auf den geltend gemachten Beiordnungsanspruch ohne Belang. Denn außerhalb des Prozesskostenhilfeverfahrens kann sich der die Beiordnung begehrende Rechtsmittelführer nicht auf ein solches Scheitern der Mandatsübernahme berufen, das allein auf finanziellen Gründen, etwa einer fehlenden Bereitschaft zur Zahlung der vom Anwalt verlangten Vergütung, beruht. 7 Vgl. in diesem Sinne sogar für den Fall des finanziellen Unvermögens: BGH, Urteil vom 7. Dezember 1999, a.a.O. 8 Soweit die Kläger im übrigen, insbesondere unter Hinweis auf die ihnen übersandte Mitteilung des Bundes der Steuerzahler vom 28. April 2003, ganz pauschal vorbringen, eine übernahmebereiter Fachanwalt für Verwaltungsrecht sei wegen des geringen Streitwertes jedenfalls zum gesetzlichen Vergütungsanspruch nicht zu finden, rechtfertigt dies keine andere Einschätzung. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um eine nicht weiter substantiierte bloße Behauptung handelt, begründen nach den obigen Darlegungen allein die fehlende Bereitschaft zur Zahlung eines über den gesetzlichen Gebühren liegenden Honorars und daraus resultierende Schwierigkeiten bei der Einschaltung eines Rechtsanwaltes keinen Anspruch auf Beiordnung eines Notanwaltes nach § 78 b Abs. 1 ZPO. Zudem greift es zu kurz, nur auf die Gruppe der Fachanwälte abzustellen. Die Beiordnung nach § 78 b Abs. 1 ZPO dient dazu, im Falle eines bestehenden Anwaltszwanges den Rechtsschutz nicht am Fehlen eines postulationsfähigen Vertreters scheitern zu lassen. Dies ist aber nur dann zu befürchten und erfordert mithin die Beiordnung eines Rechtsanwaltes, wenn trotz zumutbarer Anstrengungen ein geeigneter Rechtsanwalt, der auch im Verwaltungsprozess durchaus aus der Gruppe der nicht die Fachbezeichnung führenden Anwälte stammen kann, nicht gefunden werden konnte. Das Vorstehende gilt um so mehr, als selbst im Falle einer vorzunehmenden Beiordnung kein (zwingender) Anspruch auf Bestellung eines Fachanwaltes, noch dazu auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung, bestünde. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG. 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). 11