Beschluss
9 A 183/01
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2003:0429.9A183.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 153,39 EUR (= früher 300,-- DM) festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Der Zulassungsantrag legt weder dar, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch lässt sich dem Vorbringen der Klägerin entnehmen, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), ihr grundsätzliche Bedeutung zukommt (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder ein Fall der Abweichung vorliegt, auf dem das Urteil beruht (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). 4 Das Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht in den Handlungen des Beklagten ihr als Anlagenbetreiberin zurechenbare Amtshandlungen gesehen, zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils auf. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Überprüfung einer Anzeige nach § 7 der 26. BImSchV eine dem Betreiber zurechenbare Amtshandlung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 19. März 1985, GV. NRW. S. 256 (GebG a.F.), darstellt. 5 Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG a.F. werden Verwaltungsgebühren als Gegenleistung für die besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung) einer Behörde des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter Aufsicht des Landes stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts erhoben. Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr setzt damit eine besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit voraus, die im Rahmen einer konkret-individuel-len Sonderrechtsbeziehung erfolgt, die den von der Amtshandlung Betroffenen aus der Allgemeinheit heraushebt und die ihn damit als Zurechnungssubjekt für die Amtshandlung bestimmt. Wann eine individuelle Zurechenbarkeit gegeben ist, wird durch den Gebührengesetzgeber bestimmt, dem insoweit innerhalb seiner Regelungskompetenzen eine weite Dispositionsfreiheit zusteht. Die Grenze für sein Ermessen liegt dort, wo keine spezifische Beziehung zwischen Amtshandlung und Gebührenschuldner mehr erkennbar ist, die Gebührenpflicht somit nicht mehr durch eine besondere Staatsleistung bedingt ist. Dabei ist eine Verwaltungstätigkeit unabhängig davon, ob sie dem Betroffenen einen speziellen Vorteil bringt, individuell zurechenbar bereits dann, wenn eine bestimmte Handlung oder ein bestimmtes Verhalten des Betroffenen, das seinem Pflichtenkreis rechtlich zugeordnet ist, die Tätigkeit der Behörde auslöst. 6 Vgl. etwa Urteil des Senats vom 16. Juni 1999 - 9 A 3817/98 -, NWVBl. 2000, 66 = KStZ 2000, 131, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 - 3 C 2.90 - Buchholz 442.16 § 29d StVZO Nr. 3. 7 Hiervon ausgehend bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorliegen von Amtshandlungen zu bejahen, die der Klägerin als Anlagenbetreiberin zurechenbar sind. Die dem widersprechenden Ausführungen der Klägerin begründen keine Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung. 8 Dass der Beklagte im Zusammenhang mit der Vorlage der Anzeige nach § 7 der 26. BImSchV eine schlicht-hoheitliche Tätigkeit und damit eine Amtshandlung vornimmt, ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz. Legt der Betreiber einer Hochfrequenzanlage in Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht aus § 23 BImSchG i.V.m. § 7 der 26. BImSchV die Anzeige der zuständigen Behörde - hier dem Beklagten - vor, so ist diese aufgrund ihrer aus § 52 Abs. 1 BImSchG folgenden Verpflichtung, die Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen, gehalten, zumindest zu prüfen, ob die vorgelegte Anzeige den sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebenden formalen Anforderungen genügt, d.h. ob die - anderweitig erteilte - Standortbescheinigung sowie der Lageplan wie gefordert beigefügt, die für die Anlage maßgeblichen Daten angegeben und die Anzeige nach den Angaben des Betreibers innerhalb der vorgegebenen Frist vor Inbetriebnahme eingereicht worden ist. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob die Behörde die beigefügte Standortbescheinigung auf Plausibilität überprüft bzw. überprüfen kann. Solches ist für die Annahme einer Amtshandlung nicht erforderlich. Ebenso wenig ist maßgeblich, ob die Behörde einen Abgleich mit anderweitig vorliegenden Erkenntnissen - etwa aus Nachbarbeschwerden - vornimmt. Allerdings wird die Behörde möglicherweise zwar nicht die Standortbescheinigung selbst einer Plausibilitätsprüfung unterziehen wohl aber eine solche im Sinne einer Prüfung auf Übereinstimmung der Angaben in der Standortbescheinigung und der Anzeige des Betreibers vornehmen. Wieso die Behörde hierzu nicht in der Lage sein soll, lässt sich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen. 9 Hieraus folgt zugleich entgegen der Auffassung der Klägerin auch die Zurechenbarkeit der oben beschriebenen Amtshandlung zum Rechtskreis der Klägerin. Diese wird eindeutig aus der Allgemeinheit herausgehoben, denn sie tritt als Anlagenbetreiberin zielgerichtet mit ihrer Anzeige an die Behörde heran und aktualisiert dadurch deren nach dem Gesetz vorgeschriebene Prüfungspflicht. Demgegenüber wird die Behörde - anders als im Rahmen sonstiger allgemeiner Überwachungsmaßnahmen - nicht von sich aus tätig. Die Klägerin mag es insoweit für sinnwidrig halten, mit dem Aufwand der Anzeigenerstattung belastet zu werden, obwohl sie damit den Behörden deren Überwachungstätigkeit erleichtere; das ändert nichts daran, dass durch die Anzeige ein abgrenzbarer Tatbestand geschaffen wird, der eine Zurechnung zu ihrem Rechtskreis rechtfertigt. Denn insoweit verkennt die Klägerin, dass sie mit der Anzeige nach § 7 der 26. BImSchV gerade eine ihr obliegende gesetzliche Verpflichtung erfüllt, die die zurechenbare Sonderrechtsbeziehung im oben beschriebenen Sinn begründet. 10 Auch das Zulassungsvorbringen, die Anzeige liege ausschließlich im öffentlichen Interesse, ist nicht geeignet, eine Unrichtigkeit der gerichtlichen Entscheidung darzutun. Ungeachtet des Umstandes, dass - wie bereits ausgeführt - die Erhebung einer Verwaltungsgebühr nicht davon abhängt, dass die Amtshandlung dem Gebührenschuldner einen speziellen Vorteil bringt, dient die Überprüfung der Anzeige durch die Behörde sehr wohl auch den (wirtschaftlichen) Interessen des Anlagenbetreibers. Denn sie gibt ihm die rechtliche Sicherheit, die Anlage ohne nachträgliche Beschränkungen betreiben zu dürfen. Der Vortrag, damit würde der Sinn genehmigungsfreier Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz in sein Gegenteil verkehrt, ist nicht nachvollziehbar. Die Anlage ist und bleibt genehmigungsfrei. Auch solche Anlagen befinden sich jedoch nicht im rechtsfreien Raum, sondern unterliegen durchaus einer gewissen Überwachung, die gegebenenfalls zu Eingriffsmaßnahmen Anlass geben kann. Nimmt die Behörde die Anzeige nach § 7 der 26. BImSchV entgegen, ohne daraufhin tätig zu werden und weitere Anforderungen an den Betreiber zu stellen, so entsteht für den Betreiber eine gesteigerte Rechtssicherheit dahin, dass dem Betrieb der Anlage keine Hindernisse entgegenstehen dürften. 11 Die weitere Rüge der Klägerin, der Gebührenfestsetzung stehe § 52 Abs. 4 BImSchG entgegen, greift ebenfalls nicht durch. Denn die Überprüfung der Anzeige nach § 7 der 26. BImSchG stellt keine Tätigkeit dar, die unter § 52 Abs. 2 BImSchG fallen könnte. Insbesondere liegt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht das Tatbestandsmerkmal der Vorlage von Unterlagen im Sinne dieser Vorschrift vor. Denn dieses setzt eine Behördentätigkeit "vor Ort" voraus, 12 vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - 8 C 12.98 - , BVerwGE 109, 272, 13 woran es vorliegend fehlt. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wird von der Klägerin ebenfalls nicht dargelegt. Der Zulassungsantrag behauptet zwar besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache; er zeigt aber inhaltlich nicht auf, woraus sich diese ergeben sollen. Der Umstand, dass es zur Inbezugnahme des Standortbescheinigungsverfahrens in § 7 der 26. BImSchV keine gerichtlichen Urteile, erst recht keine ober- oder höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, genügt insoweit nicht. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, sind Schwierigkeiten rechtlicher Art auch nicht gegeben, weil sich die zu beantwortenden Fragen aus dem Gesetz und der bereits vorliegenden Rechtsprechung zu Verwaltungsgebühren ohne weiteres beantworten lassen. 14 Die ferner geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulas- sungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) lässt sich dem Zulassungsantrag ebenso wenig entnehmen. Mit der insofern einzig aufgeworfenen Rechtsfrage, ob für die Entgegennahme einer Anzeige nach der 26. BImSchV eine Gebühr erhoben werden dürfe, obschon diese Anzeigeverpflichtung alleine aufgenommen worden sei, um die Überwachungstätigkeit der Behörden zu vereinfachen, wird ein die Durchführung eines Berufungsverfahrens gebietender Klärungsbedarf nicht aufgezeigt. Wie bereits oben ausgeführt, sind die grundsätzlichen Fragen zu den Voraussetzungen der Gebührenerhebung geklärt. Dass ansonsten bislang ungeklärte, nur in einem Berufungsverfahren zu entscheidende Rechtsfragen mit einer über den Einzelfall hinaus gehenden Bedeutung aufgeworfen sein könnten, legt der Zulassungsantrag nicht dar. 15 Schließlich zeigt die Klägerin nicht auf, dass das Verwaltungsgericht von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte abgewichen ist und das Urteil hierauf beruht. Die Rüge, das Urteil des Verwaltungsgericht weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 1999 - 8 C 12.98 - ab, greift nicht durch. 16 Der Vortrag der Klägerin, die Abweichung liege zunächst darin, dass das angefochtene Urteil von einem weiteren Zurechnungsmaßstab ausgehe als das Bundesverwaltungsgericht, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil an keiner Stelle einen vom Zurechnungsmaßstab des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Grundsatz aufgestellt bzw. seiner Entscheidungsfindung zumindest konkludent zugrunde gelegt. Vielmehr hat es ganz im Gegenteil ausdrücklich ausgeführt, dass die Amtshandlung auf Grund einer gesetzlichen Verbindlichkeit (Anzeige) ausgeführt worden sei, die dem Pflichtenkreis der Klägerin als Anlagenbetreiberin zuzuordnen sei. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang meint, das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts verkannt, liegt allenfalls eine fehlerhafte Anwendung der Grundsätze im Einzelfall vor, nicht aber eine Abweichung von den Grundsätzen. Im Übrigen ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht insoweit keine Fehler aufweist. 17 Auch das Vorbringen der Klägerin, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von der herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, indem es das Kriterium des notwendigen privaten Interesses an der Amtshandlung gänzlich aufgebe, gibt für eine Abweichung nichts her. Es trifft bereits nicht zu, dass das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung tatsächlich auch ein Interesse des Betroffenen an der Amtshandlung fordert und eine Gebührenpflicht für eine ausschließlich im öffentlichen Interesse liegende Amtshandlung ablehnt. Das Bundesverwaltungsgericht lässt diesen Gesichtspunkt vielmehr ausdrücklich offen, verweist insoweit aber auf eine frühere Entscheidung, in der die Gebührenpflichtigkeit unabhängig von einem Interesse des Betroffenen bejaht worden ist. Selbst wenn man jedoch davon ausginge, der Entscheidung sei eine Aussage des von der Klägerin genannten Inhalts zu entnehmen, steht das Urteil des Verwaltungsgerichts im Einklang mit der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Denn es hat den Ausschluss der Gebührenerhebung unter diesem Gesichtspunkt deshalb verneint, weil die Prüfung der Anzeige nach § 7 der 26. BImSchV jedenfalls auch für den Anlagenbetreiber von privatem, nämlich wirtschaftlichem Interesse sei. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG. 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). 20