Beschluss
12 B 173/03
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2003:0414.12B173.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - die Beschwerde der Antragstellerin - aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 114, 121 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 166 VwGO) bietet. 2 Die Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. 3 Zunächst fehlt es an einem Anordnungsgrund, soweit die Antragstellerin Leistungen für die Zeit nach dem Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sowie Leistungen verlangt, die über das für den Lebensunterhalt Unerlässliche - hinsichtlich des Regelsatzbedarfs 80 % des für sie maßgeblichen Regelsatzes - hinausgehen. 4 Vgl. dazu die Beschlüsse des Senats vom 28. Mai 2002 - 12 B 360/02 und 27. Februar 2003 - 12 B 390/03 - sowie OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2003 - 16 B 107/03 -. 5 Ein Anordnungsgrund ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens auch nicht glaubhaft gemacht, soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag, Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu gewähren, die Übernahme von Unterkunftskosten begehrt. Zwar droht ihr ein Verlust der Wohnung. Denn der Vermieter erklärte im Dezember 2002 die Kündigung und erhob am 5. März 2003 Räumungsklage. Ein Anordnungsgrund liegt aber gleichwohl nicht vor, weil die Wohnung durch die begehrten laufenden Leistungen allein nicht gesichert werden könnte. Die Miete ist bereits seit Oktober 2002 rückständig. Zur Sicherung der Unterkunft bedürfte es daher vielmehr eines weiter gehenden, auf Begleichung der gesamten offenen Rückstände oder eine Übernahmeerklärung der Antragsgegnerin (vgl. § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB) gerichteten Begehrens. 6 Vgl. zu einer vergleichbaren Fallgestaltung Beschluss des Senats vom 26. April 2002 - 12 B 310/02 -. 7 Auch ein solches - im vorliegenden Verfahren nicht gestelltes - Begehren wäre indes nicht geeignet, die Wohnung zu sichern. Da - wie sich aus der mit Schriftsatz vom 24. März 2003 vorgelegten Klageschrift an das Amtsgericht C. vom 28. Februar 2003 ergibt - die am 13. August 2002 wegen aufgelaufener Mietrückstände erklärte Kündigung durch nachträgliche Ausgleichung der Rückstände unwirksam geworden war, dürfte vielmehr ein Fall nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB vorliegen, in dem die zweite Kündigung nicht ohne Weiteres durch Entrichtung der Rückstände unwirksam würde. Dass der Vermieter der Antragstellerin gleichwohl bereit wäre, bei Begleichung der Rückstände den Mietvertrag fortzusetzen, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. 8 Hinsichtlich der verbleibenden Regelsatzleistungen fehlt es nach wie vor jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. 9 Der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt setzt nach § 11 Abs. 1 BSHG das Nichtvorhandensein eigener, zur Bedarfsdeckung ausreichender Mittel voraus. Der Hilfe Suchende trägt für dieses negative Tatbestandsmerkmal die materielle Beweislast und dementsprechend auch die Darlegungslast. Es gehört zu seinen Obliegenheiten, seine Hilfebedürftigkeit darzulegen und insofern bestehende Zweifel auszuräumen. 10 Vgl. den Beschluss des Senats vom 23. Juli 2001 - 12 B 545/01 - mit weiteren Nachweisen. 11 An der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin bestehen hier nach wie vor unausgeräumte Zweifel. 12 Die Antragstellerin hat eingeräumt, dass sie eine von ihr bis 1989 bewohnte Wohnung in C. , P. 30/App. 12, an der ihr nach eigenen Angaben ein "gesteigertes Nutzungsrecht" (Nutzungsrecht mit Kaufoption) zusteht, jedenfalls bis Mai 2002 vermietet hatte. In welcher Höhe Einnahmen aus der Vermietung dieses Objekts erzielt wurden bzw. wo diese Mittel verblieben sind, ist allerdings unklar geblieben. Die Antragstellerin hatte hierzu gegenüber der Antragsgegnerin im Widerspruchsschreiben vom 18. Juni 2002 behauptet, unter Berücksichtigung von Rückstellungen für Mietausfälle und Renovierungen entwickele sich kein anrechenbarer Einnahmeüberschuss. Auf die danach verbliebene Unklarheit über die Höhe bisherigen Mieteinnahmen ist nicht nur in der erstinstanzlichen Entscheidung vom 6. Januar 2003, sondern auch während des Beschwerdeverfahrens von der Antragsgegnerin hingewiesen worden. Gleichwohl hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren lediglich pauschal vortragen lassen, aus der Wohnung "könne sie keine Rendite erzielen" bzw. die bisher erzielten Mieten seien ausschließlich an die Wohnungsgesellschaft abgeführt worden. Dies reicht nicht aus, um der aufgezeigten Darlegungslast zu genügen. In diesem Zusammenhang hätte es vielmehr detaillierter und durch eidesstattliche Versicherungen der Antragstellerin bekräftigter und gegebenenfalls durch Vorlage geeigneter Belege nachgewiesener Angaben dazu bedurft, welche genauen Mieteinnahmen in den letzten Jahren erzielt wurden und welche Ausgaben ihr in diesem Zusammenhang gegebenenfalls entstanden sind. 13 Danach kann dahinstehen, inwieweit Anhaltspunkte für weitere, auch jetzt noch vorhandene Mittel daraus resultieren, dass die Antragstellerin - wie sich aus dem in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin enthaltenen Vermerk vom 2. August 2002 ergibt - von der LVA S. aufgrund eines Bescheides vom 29. November 2001 eine Abfindungszahlung für ihre Witwenrente nach erfolgter Wiederverheiratung erhalten hat. 14 Die Zweifel an der Bedürftigkeit der Antragstellerin stehen im Übrigen auch Ansprüchen ihrer - nicht als Antragstellerin auftretenden - minderjährigen Tochter auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt entgegen. Ungeachtet dessen könnten deren gegebenenfalls bestehende individuelle Sozialhilfeansprüche von der Antragstellerin ohnehin nicht in eigenem Namen verfolgt werden, insoweit hätte es der Einbeziehung des Kindes in das Verfahren bedurft. 15 Danach liegt es nunmehr bei der Antragstellerin, der Antragsgegnerin durch eine vollständige und wahrheitsgemäße Offenlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die Prüfung zu ermöglichen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie der Hilfe bedarf. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. 17 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 18