Urteil
8 A 3189/01.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2003:0312.8A3189.01A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. Juni 2001 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten nach eigenen Angaben am 17. September 1996 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 19. September 1996 die Anerkennung als Asylberechtigte. 3 Bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - am 20. September 1996 führte der Kläger zu 1. im Wesentlichen aus: Er habe das Gymnasium abgeschlossen. Zuletzt habe er im Gesundheitsministerium in Ankara als Büroleiter in der Postregistratur gearbeitet. Er sei Vorgesetzter von 5 Beschäftigten gewesen. Alle Türken im Ministerium hätten die Kurden beleidigt. Es sei zu einem Streit gekommen. Die Polizei habe ihn am Kopf geschlagen und die Nase gebrochen. Seit dieser Zeit könne er auf dem linken Ohr schlecht hören. 4 Er sei für das kurdische Volk aktiv gewesen. Er sympathisiere mit der HADEP, nachdem er zunächst Sympathisant der HEP gewesen sei. Als Beamter habe er nicht Mitglied der HADEP werden dürfen. Er habe die HADEP unterstützt und für sie in seiner Gemeinde geworben. Er habe den Kurden gesagt, sie sollten die HADEP wählen. Außerdem habe er einmal, am 23. Juni 1996, mit seiner Tochter, der Zeugin E. F. , am Kongress der HADEP in Ankara teil genommen. Während des Kongresses sei eine türkische Flagge herunter geholt worden. Sie seien dann von Polizisten mitgenommen worden. Die Polizei habe von ihm wissen wollen, wer die Flagge herunter geholt habe. Er habe ihnen aber nichts sagen können. Er sei geschlagen, beschimpft und festgenommen worden. Viele Personen, die am Kongress teilgenommen hätten, seien getötet worden. Die Sicherheitskräfte hätten Angst vor der Presse gehabt. Deshalb hätten sie zuerst die Festgenommenen wieder frei gelassen und anschließend getötet. Am 28. Juni 1996 sei er wieder freigelassen worden. Darauf hin sei er dann mit seiner Tochter nach Istanbul geflüchtet. Er habe seine Frau, die Klägerin zu 2., angerufen. Sie habe gesagt, dass bei ihnen zu Hause Zivilpolizisten gewesen seien und nach ihnen gefragt hätten. 5 Früher seien sie auch schon einmal angezeigt worden. Sie hätten Besuch von Kurden aus Erzurum gehabt. Die Polizei habe dann nach diesen Kurden gefragt. Bei einem Zwischenfall, als die Zivilpolizei bei ihnen gewesen sei, habe sich ihr Sohn Salih mit heißem Wasser verbrannt, weil er Angst bekommen und den Kessel umgeworfen habe. Seitdem habe er Sprachschwierigkeiten. 6 Die Klägerin zu 2. erklärte: Ihr Ehemann und ihre Stieftochter hätten sich für die HADEP eingesetzt. Es seien immer wieder irgend welche Leute zu ihnen nach Hause gekommen. Sie hätten bei ihnen übernachtet. Wer die Leute gewesen seien, wisse sie nicht. Nachdem ihr Mann und ihre Tochter frei gelassen worden seien, seien sie zu Hause angerufen worden. Ihnen sei mitgeteilt worden, dass Freunde von ihnen festgenommen worden seien. Deshalb seien beide nach Istanbul geflüchtet. Kurze Zeit danach habe die Zivilpolizei geklingelt und nach ihnen gefragt. Sie sei geschlagen worden. Dabei sei es dann zu der Verletzung des Sohnes gekommen. Man habe sie dann aufgefordert, dass sich ihr Ehemann bei der Polizei melde. Ansonsten werde man sie mitnehmen. Danach hätten öfter Zivilpersonen vor ihrem Haus gestanden. Sie seien zu ihnen gekommen und hätten nach dem Aufenthalt ihres Ehemannes und ihrer Tochter gefragt. Danach habe ihr Mann angerufen. Sie habe ihm mitgeteilt, dass Freunde von ihm festgenommen worden seien. Diese seien verschwunden. Am Abend sei sie dann mit den Kindern in einen Bus eingestiegen und nach Istanbul gefahren. 7 Mit Bescheid vom 27. Mai 1997 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Die Kläger wurden unter Androhung der Abschiebung in die Türkei aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. 8 Die Kläger haben am 9. Juni 1997 Klage erhoben. Zur Begründung haben sie ergänzend vorgetragen: Die Angaben bei der Anhörung seien unvollständig gewesen. Sie und ihre Tochter hätten nicht angegeben, dass sie neben der HADEP auch die PKK seit etwa 10 Jahren unterstützt hätten. Ihnen sei von "guten Freunden", und zwar von dem Zeugen J. D. , geraten worden, auf keinen Fall zu erwähnen, dass sie auch die PKK unterstützt hätten. Aus Angst hätten sie daher alles, was auf entsprechende Kontakte hindeuten könnte, verschwiegen. Der Kläger zu 1. habe an seinem Arbeitsplatz Medikamente abgezweigt, die er dann der PKK zur Verfügung gestellt habe. Die Klägerin zu 2. habe kurdischen Familien geholfen, die nicht türkisch gesprochen hätten. Darüber hinaus hätten sie für die PKK Personen versteckt. Die Tochter sei behilflich gewesen bei der Beschaffung von Wohnungen für in der Illegalität lebende Personen, die von der PKK nach Ankara geschickt worden seien. Sie habe sich jeweils als Ehefrau der Illegalen ausgegeben. Unter anderem der Zeuge X. , ein Schwager des Klägers zu 1., sei von den Klägern untergebracht bzw. versteckt worden. 9 Bereits in der Vergangenheit sei der Kläger zu 1. in Verdacht geraten, Medikamente abzuzweigen. Er habe jeweils Ausreden finden können. Ende Juni nach dem HADEP-Kongress sei er von einem Arbeitskollegen gewarnt worden, er werde nunmehr konkret verdächtigt. Dies sei neben der Teilnahme an dem Kongress der Grund gewesen, gemeinsam mit der Tochter unterzutauchen. Die Klägerin zu 2. sei bedroht worden, ihr und ihren Kindern werde etwas passieren, wenn der Kläger zu 1. nicht ergriffen werden könne. Die Sicherheitskräfte hätten gedroht, alle zu erschießen. 10 Der Kläger zu 3. habe dem Kläger zu 1. teilweise geholfen, Medikamente weiterzuleiten. Er sei in der Schule wegen seiner Volkszugehörigkeit wiederholt Repressalien der Lehrer und Mitschüler ausgesetzt gewesen. 11 Nach der Flucht sei bei den Neffen und Cousins nach den Klägern gesucht worden. Auf die vorgelegten schriftlichen Zeugenaussagen des X. , GA Bl. 40, B. T. , GA Bl. 46, und N. Q. , GA Bl. 43, wird Bezug genommen. Die Kläger haben darüber hinaus eine Liste exilpolitischer Tätigkeiten überreicht, GA Bl. 49. Der Kläger zu 1. sei in einem Bericht über eine prokurdische Demonstration der WAZ auf einem Foto zu erkennen. 12 In der mündlichen Verhandlung sind die Kläger angehört worden. Der Kläger zu 1. hat seinen Dienstausweis überreicht und erklärt: Er habe im Generalbüro des Ministeriums gearbeitet. Ihre Aufgabe sei es gewesen, die Post zu sortieren. Sie hätten auch Angelegenheiten bearbeiten und Briefe absenden müssen. Er habe einen gewissen Einfluss gehabt. Dieser sei auch vom Gesundheitswesen in der Weise honoriert worden, dass sie in Krankenhäusern und Apotheken bevorzugt worden seien. Das Ministerium habe in der Türkei - anders als wohl in Deutschland - einen großen eigenen Vorrat an Medikamenten. Er habe darauf einen eigenständigen Zugriff gehabt. Er habe auch wohl mal Medikamente abgezweigt. Einmal - ca. ein halbes Jahr vor der Flucht - sei sogar die Polizei gekommen und habe einen derartigen Vorwurf erhoben. Dabei sei es dann zu der Verletzung am Kopf gekommen. Am gleichen Tag sei die Polizei bei ihnen zu Hause gewesen. Während dieses Vorfalls habe sich ihr Sohn, der Kläger zu 4., mit kochendem Wasser verbrannt. Er , der Kläger zu 1., habe Medikamente an die PKK weiter gegeben. Nach der Flucht habe seine Frau, die Klägerin zu 2., telefonisch berichtet, dass immer wieder Polizisten auftauchten und das Haus beobachteten. Sie hätten auch PKK-Leute bei sich zu Hause aufgenommen. Verletzte PKK-Leute hätten sie mit Hilfe seiner Frau, der Klägerin zu 2., zu Ärzten gebracht. Auch hätten sie direkt mit den Medikamenten den Leuten weiter geholfen. Ihre Tochter habe sich zum Schein als Ehefrau von PKK-Mitgliedern ausgegeben, um so als Ehepaar bestimmte Wohnungen mieten zu können. 13 Die Klägerin zu 2. hat angegeben: Ihr Mann, der Kläger zu 1., habe ihm anvertraute Medikamente abgezweigt und sie mit nach Hause genommen. Nach dem HADEP-Kongress habe er sich nicht mehr nach Hause getraut. Er und seine Tochter seien fünf Tage lang festgehalten worden. Sie seien zu Hause telefonisch gewarnt worden, dass die frei gelassenen Personen erneut festgenommen werden könnten. Nachdem beide geflüchtet seien, seien dann tatsächlich die Zivilpolizisten zu ihnen nach Hause gekommen. Sechs Monate vor dem Kongress sei der Kläger zu 1. im Ministerium geschlagen worden. Man habe ihm vorgeworfen, dass er Terroristen zu Hause bei sich aufnehme und diese unterstütze. Zur gleichen Zeit sei es zu Hause zu einem Übergriff gekommen. Zwei oder drei Zivilpolizisten seien erschienen und ins Haus gestürmt. Sie hätten sie geschlagen und dabei kochendes Wasser über ihren Sohn, den Kläger zu 4., geschüttet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2001, GA Bl. 91 ff., Bezug genommen. 14 Die Kläger haben beantragt, 15 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Mai 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen. 16 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Durch Urteil vom 27. Juni 2001 hat das Verwaltungsgericht die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Vortrag der Kläger sei als gesteigertes Vorbringen unglaubhaft. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 20. Juli 2001 zugestellt. 19 Auf den am 2. August 2001 gestellten Antrag der Kläger hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 22. November 2002 zugelassen. 20 Die Kläger verweisen zur Begründung der Berufung auf ihre Angaben im erstinstanzlichen Verfahren und die Beweisangebote auf Vernehmung der benannten Zeugen. Der Kläger zu 1. macht zudem geltend, dass er sich in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Auf die vorgelegte Bescheinigung des Diplom-Psychologen T. vom 18. Dezember 2002, GA Bl. 179, nimmt der Senat Bezug. 21 Die Kläger beantragen, 22 das erstinstanzliche Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Mai 1997 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass hinsichtlich ihrer Personen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen. 23 Die Beklagte und der Beteiligte stellen keinen Antrag. 24 Die Kläger zu 1. und 2. und 3. sind in der mündlichen Verhandlung am 12. März 2003 angehört worden. Ferner sind die Zeugen D. , B. T. , ×. , Q. und die Tochter der Kläger zu 1. und 2., E. F. , zum behaupteten Verfolgungsschicksal der Kläger vernommen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom 12. März 2003 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens der Tochter E. F. - 14 A K 3943/97.A VG Gelsenkirchen - sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes in den Verfahren der Kläger und der Zeugen D. , ×. , Q. und E. F. verwiesen. 25 Entscheidungsgründe: 26 Der Senat konnte zur Sache verhandeln und entscheiden, obwohl kein Vertreter der Beklagten erschienen war, da diese mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO); der Beteiligte hat auf die Ladung zum Termin verzichtet. 27 Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16a GG, dazu 1.) noch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 51 Abs. 1 AuslG oder auf die hilfsweise beantragte Verpflichtung zur Feststellung, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen (dazu 2.). Auch die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziff. 4 des angefochtenen Bescheides sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (dazu 3.). 28 1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. 29 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.). 30 Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nur dann, wenn der Asylsuchende geltend machen kann, dass er im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - bei einer Rückkehr in sein Heimatland von politischer Verfolgung bedroht wäre, wenn ihm also zu diesem Zeitpunkt die Rückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann. Für die danach anzustellende Prognose gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob der Asylsuchende seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl schon dann zu gewähren, wenn der Asylsuchende bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Asylsuchende sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht. 31 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360); Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 ff.); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 - , NVwZ 1995, 391. 32 Im vorliegenden Fall ist der gewöhnliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen, da die Kläger ihr Heimatland nicht auf der Flucht vor politischer Verfolgung verlassen haben (a). Bei Anwendung dieses Maßstabs droht den Klägern bei einer Rückkehr in die Türkei auch gegenwärtig keine politische Verfolgung (b). 33 a) Die Kläger sind im September 1996 nicht als politisch Verfolgte aus der Türkei ausgereist. Sie haben ihr Land weder wegen erlittener noch wegen unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung verlassen. 34 Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den als selbst erlebt dargestellten Ereignissen eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer solchen Aussage des Asylbewerbers, eines Zeugen oder sonstigen Prozessbeteiligten ist Aufgabe des Gerichts, die zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung, gehört. Auch in schwierigen Fällen ist der Tatrichter daher berechtigt und verpflichtet, den Beweiswert einer Aussage selbst zu würdigen. Dabei muss er insbesondere die Persönlichkeitsstruktur, den Wissensstand und die Herkunft des Asylbewerbers berücksichtigen. 35 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349; vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, 39; vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344. 36 Diesen Anforderungen an den Vortrag eines Asylsuchenden genügen die Angaben der Kläger nicht. Sie sind unsubstantiiert und von Widersprüchlichkeiten geprägt, die auch durch die Anhörung der Kläger zu 1. bis 3. und die Vernehmung der Zeugen in der mündlichen Verhandlung nicht aufgelöst werden konnten. 37 Die Kläger haben nicht glaubhaft gemacht, dass sie bei den türkischen Behörden in den Verdacht der Unterstützung der PKK geraten sind und deshalb oder wegen des geschilderten Flaggenvorfalls auf dem HADEP-Kongress vor ihrer Ausreise aus der Türkei die von ihnen geschilderten Verfolgungsmaßnahmen erlitten haben bzw. vor drohender Verfolgung geflohen sind. Ihr Vortrag ist hinsichtlich ihres Kerngeschehens widersprüchlich. Insbesondere haben sie den von ihnen behaupteten Grund für die Ausreise unterschiedlich geschildert. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt haben die Kläger zu 1. und 2. sowie ihre Tochter, die Zeugin E. F. - im Folgenden Tochter bzw. Schwester -, in ihrem Asylverfahren im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger zu 1. und die Tochter seien nach dem Vorfall auf dem HADEP-Kongress am 23. Juni 1996 festgenommen, 5 Tage lang festgehalten, geschlagen und gefoltert worden (siehe dazu unter aa)). Im Klageverfahren haben sie dann - nach einem gerichtlichen Hinweis auf die mangelnden Erfolgsaussichten in dem Klageverfahren der Tochter - behauptet, dass die Angaben beim Bundesamt unvollständig gewesen seien und sie auch die PKK unterstützt hätten. Insbesondere habe es der Kläger zu 1. übernommen, an seinem Arbeitsplatz Medikamente abzuzweigen, die er dann der PKK zur Verfügung gestellt habe (siehe dazu unter bb)). 38 aa) Das Vorbringen, der Kläger zu 1. und seine Tochter seien nach der Teilnahme an dem HADEP-Kongress festgenommen, 5 Tage lang fest gehalten, geschlagen und gefoltert worden, ist auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat äußerst detailarm und inhaltsleer geblieben. Die Angaben des Klägers zu 1. und der Tochter lassen jegliche Einzelheiten vermissen. Sie haben deshalb nicht glaubhaft gemacht, in eigener Person Opfer dieses Vorgehens geworden zu sein. Die Schilderungen zum Hergang des Flaggenvorfalls, der anschließenden Festnahme und insbesondere zur fünftägigen Haftzeit mit Folter haben nicht erkennen lassen, dass sie über ein selbst erlebtes Schicksal berichteten. Jegliche unverwechselbaren Details, etwa zu dem konkreten Ort und den Umständen der Festnahme, der Haftzeit, den Schlägen und Folterungen, zu den Sicherheitskräften und ihrem Verhalten oder den Empfindungen des Klägers zu 1. oder der Tochter als Opfer fehlten gänzlich. Selbst auf Nachfrage gingen der Vortrag des Klägers zu 1. und die Aussage der Tochter im Wesentlichen nicht über die einstudiert wirkenden Erklärungen hinaus, dass die Fahne herunter geholt worden, Slogans gerufen und sie anschließend verhaftet worden seien. Auch unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsstruktur des Klägers zu 1. sind die unsubstantiierten Angaben und sein Aussageverhalten plausibel nur dahin zu erklären, dass er und seine Tochter tatsächlich nicht festgenommen und gefoltert worden sind. 39 Allerdings ist es auf dem 2. HADEP-Kongress zu Massenverhaftungen und anschließend auch zu Verurteilungen gekommen. Am 23. Juni 1996 hat ein maskierter junger Mann in der Atatürk-Sporthalle während des Parteitages die türkische Fahne eingeholt. Maskierte Personen haben daraufhin ein übergroßes Bild des PKK-Vorsitzenden Öcalan aufgehängt. Nach Beendigung des Parteitages, am 24. Juni 1996 morgens früh gegen 4.30 Uhr, sind ca. 70 Personen, darunter der Parteivorsitzende, festgenommen worden. Gegen 49 Personen wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, gegen 39 wurde Haftbefehl erlassen. Die Namen der Festgenommenen wurden zum Teil auch veröffentlicht. 40 Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 3. Februar 1998 an das VG Koblenz; Kaya, Gutachten vom 26. Oktober 2000 an das VG Düsseldorf; Oberdiek, Gutachten vom 31. Dezember 1999 an das VG Ansbach. 41 Der Senat unterstellt über diese Auskünfte hinaus gehend zwar als wahr, dass es am 23. Juni 1996 - wie es der Kläger zu 1. und die Tochter erklärt haben - auch schon vor dem Ende der Veranstaltung zu Festnahmen gekommen ist. Beide haben zu den Geschehnissen im Zusammenhang mit dem Flaggenvorfall jedoch keine näheren Angaben gemacht. Sie haben weder Einzelheiten zum Einholen der Flagge geschildert noch darüber berichtet, dass ein Bild von Öcalan aufgehängt worden ist. Auch sonst bieten die vorstehenden Erkenntnisse über den Ablauf des Vorfalls auf dem Kongress und die Festnahmen keinen Anhalt für die Richtigkeit der Angaben des Klägers zu 1. und der Tochter. So hat der Kläger zu 1. angegeben, dass drei Personen auf der Flucht getötet worden seien. Demgegenüber ist nach dem Gutachten von Oberdiek nicht bekannt geworden, dass bei den Festnahmen Personen zu Tode gekommen seien. Tote habe es zu diesem Zeitpunkt bei einem landesweiten Hungerstreik gegeben. Hinzu tritt, dass nach den in der mündlichen Verhandlung zunächst gemachten Angaben des Klägers zu 1. der Anlass für seine Festnahme gar nicht der Flaggenvorfall, sondern die behauptete Medikamentenversorgung gewesen sein soll. 42 Die Angaben der Klägerin zu 2. bekräftigen die Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vortrags. Auch auf Nachfrage ihres Prozessbevollmächtigten zu den Besuchen der Sicherheitskräfte nach dem HADEP-Kongress blieb es bei dem unsubstantiierten Vortrag, dass sie, die Sicherheitskräfte, mehrfach gekommen seien, nach dem Kläger zu 1. und der Tochter gefragt und ihr, der Klägerin zu 2., gedroht hätten, sie an Stelle ihres Mannes mitzunehmen. Daneben verstrickte sie sich hierbei in den Widerspruch, dass es in diesem Zusammenhang zu dem Vorfall gekommen sei, bei dem ihr Sohn, der Kläger zu 4., sich mit heißem Wasser verbrannt habe. Diese Angaben sind nicht in Übereinstimmung zu bringen mit dem Vortrag der Kläger zu 1. und 2. im Rahmen der Anhörung vor dem Verwaltungsgericht. Danach soll sich der Sohn selbst verletzt haben oder verletzt worden sein - insoweit besteht ein weiterer Widerspruch -, als die Polizei ca. ein halbes Jahr vor dem Kongress bzw. der Flucht bei ihnen zu Hause gewesen sei. 43 Die übrigen Zeugen konnten zu diesem Sachverhaltskomplex aus eigener Anschauung keine Angaben machen. Der Zeuge T. hat jedoch bekundet, die Polizei habe ihm, als er 1998 in Ankara gewesen sei, unter anderem erzählt, dass der Kläger zu 1. und dessen Tochter nach dem Flaggenvorfall festgenommen worden seien. Diese Angaben sind jedoch wie die gesamte Aussage des Zeugen T. nicht glaubhaft (dazu noch unten). Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass die Polizei den Zeugen zur Wache mitgenommen haben will, um ihm dann im Einzelnen zu erzählen, welche Erkenntnisse über die angeblichen Aktivitäten der Kläger vorliegen. Der Zeuge hat insoweit aber auf Nachfrage bestätigt, dass die Polizei ihm mehr erzählt als gefragt habe. 44 Die ebenfalls hierzu keine näheren Einzelheiten enthaltenden Angaben des Klägers zu 3., der zum Zeitpunkt der Ausreise auch erst 12 Jahre alt gewesen ist und aus eigener Anschauung keine Angaben zu der behaupteten Festnahme machen kann, fügen sich insoweit zwar in den Vortrag der Kläger zu 1. und 2. und seiner Schwester ein. Aus den vorstehenden Erwägungen ist der Senat aber auch unter Berücksichtigung dieser Aussage nicht von der Richtigkeit der Angaben der Kläger überzeugt. 45 bb) Hinsichtlich der geschilderten Unterstützungsleistungen für die PKK sind die Angaben der Kläger und der Tochter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ebenfalls detailarm und inhaltsleer geblieben. Der Senat stuft diese erstmals im Klageverfahren gemachten Angaben als aus prozesstaktischen Gründen gesteigerten Vortrag und deshalb als nicht glaubhaft ein. Der Vortrag des Klägers zu 1. erschöpfte sich insoweit im Wesentlichen in der Erklärung, dass er die PKK unterstützt habe, indem er sie mit Medikamenten versorgt, verletzte Personen untergebracht und behandelt habe. Auch zu diesem Sachverhaltskomplex sind seine Schilderungen jedoch unsubstantiiert und vage geblieben. Sie lassen konkrete und nachvollziehbare Einzelheiten vermissen. Weder im Klage- noch im Berufungsverfahren haben die Kläger erklären können, auf welchem Weg der Kläger zu 1. in den Besitz der angeblich seit Jahren der PKK zur Verfügung gestellten Medikamente kommen konnte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin zu 2. erklärt, der Kläger zu 1. sei für die Verteilung der Medikamente im Ministerium zuständig gewesen; die Medikamente seien ihm anvertraut worden. Der Kläger zu 1. hat angegeben, das Ministerium habe einen großen eigenen Vorrat an Medikamenten, die in normalen türkischen Apotheken nicht erhältlich seien. Wenn diese Medikamente abgeschickt würden, müssten sie durch sein Büro. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger erstmals erklärt, dass er auch zu Ärzten gegangen sei und sie gebeten habe, Rezepte vorzubereiten. Die Medikamente seien von Firmenvertretern gekommen. 46 Es fehlt auch an einer plausiblen Darlegung, dass der Kläger zu 1. wegen der vermeintlichen Unterstützungshandlungen in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten sein könnte. So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass es drei Ermittlungsverfahren und eine Verhaftung gegeben habe, weil er die PKK mit Medikamenten versorgt habe. Demgegenüber haben die Kläger bei ihrer Anhörung vor dem Verwaltungsgericht lediglich von einem Vorfall berichtet, bei dem es zu der Kopfverletzung des Klägers zu 1. gekommen sei. Abgesehen von diesen Unstimmigkeiten ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger zu 1. noch bis Juni 1996 im Gesundheitsministerium hätte arbeiten können, wenn er bereits vor Dezember 1995 bzw. Januar 1996 in den Verdacht geraten wäre, die PKK zu unterstützen, und insgesamt tatsächlich drei Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden wären. Es besteht kein Anlass zu der Annahme, dass der Kläger zu 1. trotz mehrfacher Ermittlungen im Ministerium weiterhin im Wesentlichen unbehelligt tätig sein und Medikamente abzweigen konnte. Darüber hinaus ist der eigentliche Anlass für die Festnahme des Klägers unklar geblieben. Nach seinen Angaben und denen seiner Tochter soll die Verhaftung nach dem Flaggenvorfall auf dem HADEP-Kongress erfolgt sein. Der Anlass für die Verhaftung soll aber die Medikamentenversorgung gewesen sein, obwohl ein Zusammenhang der Festnahme mit der Unterstützung für die PKK insoweit nicht dargelegt worden oder sonst erkennbar ist. 47 Auch die von den Klägern zu 2. und 3. vorgetragenen eigenen Unterstützungsleistungen sind nicht glaubhaft. Die Kläger hatten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben, die Klägerin zu 2. habe verletzte PKK-Leute zu Ärzten gebracht und die Tochter habe sich zum Schein als Ehefrau bestimmter PKK-Mitglieder ausgegeben, um so als Ehepaar Wohnungen mieten zu können. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist lediglich davon die Rede gewesen, dass die Tochter und der Kläger zu 3. die Personen, die die Medikamente abgeholt hätten, zum Busbahnhof begleitet hätten, um weniger aufzufallen. Auch dieser Vortrag ist im Wesentlichen vage und unsubstantiiert geblieben. Das Vorbringen wirkt vielmehr dahin gehend konstruiert, dass für die Kläger zu 2. und 3. und die Tochter jeweils ein eigenes Verfolgungsschicksal geschaffen werden soll. Allein der Kläger zu 3. hat mit der anschaulichen Schilderung der Misshandlung durch seinen Lehrer dem Senat den Eindruck vermittelt, dass er über selbst Erlebtes berichtet. Insoweit besteht jedoch kein Anlass zu der Annahme, dass es sich um eine dem Staat zurechenbare Verfolgungshandlung gehandelt haben könnte. 48 Hinzu tritt, dass die Kläger zu 1. und 2. und die Tochter bei den Anhörungen vor dem Bundesamt zu dem angeblichen Kerngeschehen ihres Verfolgungsschicksals keine Angaben gemacht haben. Die dafür gegebene Erklärung, der Zeuge D. habe ihnen geraten, bei ihrer Anhörung die Unterstützung der PKK zu verschweigen, überzeugt den Senat nach Anhörung der Kläger zu 1. und 2. und der Vernehmung der Zeugen D. und T. nicht. Zwar haben die Kläger und die Zeugen insoweit letztlich übereinstimmende Angaben gemacht. Gegen die Glaubhaftigkeit dieser Angaben spricht aber insbesondere, dass der Zeuge D. , der seit 1992 verschiedene Asylanträge gestellt hatte, einen Tag, nachdem er den Klägern angeblich den Rat gegeben haben will, die Hilfeleistungen für die PKK zu verschweigen, selbst einen Folgeantrag beim Bundesamt gestellt und in dem von ihm überreichten anwaltlichen Schriftsatz vom 13. September 1996 sein Verfolgungsschicksal vor allem mit Unterstützungsleistungen für die PKK begründet hat. Es ist deshalb kein Grund dafür ersichtlich, weshalb dieser Zeuge die Kläger zur gleichen Zeit davon abgehalten haben könnte, ihre vermeintlich wahren Asylgründe zu nennen. Gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen D. spricht auch, dass er sich im Einzelnen an das Gespräch mit dem Kläger zu 1. in der Wohnung des Zeugen T. erinnert haben will, aber nicht mehr wusste bzw. wissen wollte, dass er am darauffolgenden Tag bei Bundesamt den Folgeantrag gestellt hat. 49 Zu einer anderen Würdigung führt auch nicht die Aussage des Zeugen T. . Seine Angaben sind nicht glaubhaft. Er wirkte während der Vernehmung äußerst angespannt bzw. unsicher und hat dem Senat zwei völlig verschiedene Sachverhalte geschildert. Zunächst hat er lediglich über Verwandtenbesuche des Klägers zu 1. bzw. der Kläger bei ihm berichtet und die Frage nach einer Übernachtung der Kläger bei ihm verneint. Erst auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 1., nachdem der Kläger zu 1. dem Zeugen deutliche Vorhaltungen gemacht hatte, erklärte er, er habe aus Angst verschwiegen, dass er die Kläger vom Flughafen Düsseldorf abgeholt, die Kläger in seiner Wohnung den Zeugen D. getroffen und die Kläger bei ihm die erste Nacht vor der Stellung des Asylantrages verbracht hätten. Eine nachvollziehbare Erklärung für dieses wechselnde Aussageverhalten ist nicht ersichtlich. Seine Begründungen, er habe Angst gehabt, etwas Unrechtes getan zu haben, weil er Asylbewerber gewesen sei, bzw. weil er so viele Menschen auf einmal noch nicht gesehen habe, überzeugen den Senat nicht. Der Senat hält auch den Erklärungsversuch des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht für plausibel, der Zeuge habe befürchtet, wegen eines Verstoßes gegen eine etwaige Aufenthaltsbeschränkung noch nach 6 ½ Jahren zur Verantwortung gezogen zu werden. Schließlich stimmen auch die Angaben des Klägers zu 1. und des Zeugen T. zu dem bzw. den Telefonanruf(en) vor bzw. nach der Einreise der Kläger nicht überein. Der Kläger zu 1. hat erklärt, er habe den Zeugen T. mehrmals - sowohl einen Tag vor dem Abflug als auch am Abflugtag - angerufen, wobei er am 17. September 1996 - also am Tag der Einreise - nicht persönlich mit ihm, dem Zeugen T. , sondern mit einem Verwandten gesprochen habe, der den Zeugen benachrichtigt habe. Demgegenüber hat der Zeuge T. ausgesagt, dass er von der Einreise der Kläger überrascht worden sei, die Kläger hatten ihn aus Düsseldorf angerufen und ihm gesagt, dass er sie abholen solle, und dies auch auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten der Kläger nochmals bestätigt. Der Senat nimmt dem Zeugen T. auch nicht seine Aussage ab, die Polizei habe ihn zur Wache mitgenommen und nach den Klägern befragt, nachdem er im Haus der Kläger nach dem Rechten habe schauen wollen. Für den Senat ist - wie dargelegt - nicht nachvollziehbar, dass Sicherheitskräfte dem Zeugen mehr über die Kläger erzählt haben sollten, als dass er befragt worden ist. 50 Auch die Aussagen der Zeugen X. und Q. fügen sich zwar in den Vortrag der Kläger ein. Danach hat sich der Zeuge X. 1996 einmal wegen einer Lebererkrankung zwei Wochen in Ankara aufgehalten. Bei seiner Rückkehr habe er einen Karton mit Medikamenten für die PKK mitgenommen, den die Tochter, die ihn zum Busbahnhof begleitet habe, vorbereitet habe. Nähere Angaben, die den Senat von der Glaubhaftigkeit seiner Aussage und derjenigen der Kläger überzeugen könnten, hat der Zeuge X. aber nicht gemacht. So hat er zwar ausgeführt, er sei damals Milizionär gewesen und habe die Medikamente den erkrankten Leuten im Gebirge gebracht. Er hat allerdings weder detaillierte Angaben zu dem äußeren Ablauf der Medikamentenanforderung, -übernahme und -weitergabe gemacht noch auch dazu, wie er selbst dieses nach seiner Schilderung gefährliche Unternehmen empfunden hat. Seine knappen Angaben sind nach der Überzeugung des Senats nicht Ausdruck eigenen Erlebens, so dass der Senat davon ausgeht, dass auch die Aussage des Zeugen X. nicht glaubhaft ist, zumal er ein Schwager des Klägers zu 1. ist und somit ein besonderes Interesse an einem für die Kläger positiven Ausgang des Asylverfahrens hat. Nichts Anderes gilt im Ergebnis auch für die Aussage des Zeugen Q. , dessen Angaben ebenfalls jegliche Einzelheiten vermissen ließen. 51 cc) Die Kläger haben auch nicht wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit in der Türkei politische Verfolgung erlitten. Dass kurdische Volkszugehörige in der Türkei keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung auch für den hier in Rede stehenden Zeitraum entschieden. 52 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -; Urteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A - und Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdn. 28 ff. und vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -. 53 b) Die Kläger müssen auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten, bei einer Rückkehr in die Türkei in Anknüpfung an individuelle Merkmale oder Aktivitäten in asylerheblicher Weise verfolgt zu werden. 54 Sie haben keine exilpolitischen Aktivitäten vorgetragen, die den Schluss zuließen, sie seien deshalb bei einer Rückkehr in die Türkei gefährdet. Nach der Rechtsprechung des Senats begründen exilpolitische Aktivitäten ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko nur bei solchen Kurden, die sich politisch exponiert haben, sich durch ihre Betätigung also deutlich von derjenigen der breiten Masse abheben. 55 Senatsurteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, A. IV. 2. c. (S. 62ff.). 56 Nach diesem Maßstab ist das vorgetragene exilpolitische Engagement als niedrig profiliert zu bewerten. Nach ihrem eigenen Vorbringen haben die Kläger zwar in der Bundesrepublik Deutschland an verschiedenen Protestveranstaltungen etc. teilgenommen. Sie haben dabei jedoch nie eine Rolle übernommen, die sie aus der Masse vergleichbarer Aktivitäten anderer Teilnehmer hätten hervortreten lassen. Auch der Umstand, dass ein Foto, auf dem der Kläger zu 1. auf einer Demonstration zu sehen ist, in einer Ausgabe der WAZ abgedruckt worden ist, hebt ihn nicht in dem dargelegten Sinne von anderen Teilnehmern besonders ab. Eine Gefährdung des Betroffenen durch die Teilnahme an vergleichbaren Veranstaltungen besteht nach der zitierten Rechtsprechung selbst dann regelmäßig nicht, wenn ein Teilnehmer im Rahmen der Berichterstattung hierüber zu Wort gekommen oder namentlich genannt worden ist. 57 Die Kläger haben auch wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung bei einer Rückkehr zu erwarten. 58 Vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -. 59 Sie müssen schließlich auch nicht aus anderen Gründen damit rechnen, bei ihrer Einreise in die Türkei asylerhebliche Maßnahmen zu erdulden. So sind abgelehnte Asylbewerber nicht allein wegen der Durchführung eines Asylverfahrens bei ihrer Einreise in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanter staatlicher Verfolgung ausgesetzt. 60 Vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -. 61 2. Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Die Tatbestände dieser Vorschriften sind nicht erfüllt. Dies ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zu Art. 16 a Abs. 1 GG. In der Person des Klägers zu 1. besteht auch kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG. 62 Nach der Rechtsprechung des Senats kann im Allgemeinen eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen einer bei Rückkehr notwendig werdenden medizinischen Behandlung nicht angenommen werden. Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist durch das öffentliche Gesundheitssystem und den sich ausweitenden Sektor privater Gesundheitseinrichtungen - wenn auch nicht auf hohem Niveau - grundsätzlich sichergestellt. Wenn ein Asylbewerber jedoch substantiiert geltend macht, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei schwerwiegende Gesundheitsgefahren drohen, die auf unzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten zurückzuführen sind, ist eine auf den Einzelfall bezogene detaillierte Sachverhaltsaufklärung erforderlich, die über die zur medizinischen Versorgung in der Türkei allgemein vorliegenden Erkenntnisse hinausgeht. Auch die Behandlung psychischer Erkrankungen ist grundsätzlich möglich; nach Auskunft des Generalkonsulats in Istanbul sind außerdem Verfahrensweisen mit der Flughafenpolizei und dem medizinischen Dienst am Flughafen Istanbul abgesprochen, die nötigenfalls eine sofortige Übernahme der Behandlung sicherstellen. 63 Vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4872/99.A -, S. 109 ff. 64 Die vorgelegte Bescheinigung des Diplom-Psychologen T. vom 18. Dezember 2002 gibt keine Veranlassung, von den dargelegten Grundsätzen abzuweichen bzw. weitere Ermittlungen über die Behandelbarkeit einer Erkrankung des Klägers zu 1. in der Türkei anzustellen. Der Psychologe bescheinigt dem Kläger, sich seit dem 7. Januar 2001 in psychotherapeutischer Behandlung zu befinden. Es handele sich um eine schwere depressive Entwicklung als Folge eines Traumas mit vegetativer Begleitsymptomatik mit Magenbeschwerden und Schlafstörungen auf dem Boden einer unsicheren Persönlichkeitsstruktur. Durch die drohende Abschiebung habe sich der Zustand verschlechtert und es bestehe ein erhöhtes Suizidrisiko. Es bestehe die Gefahr, dass sich aufgrund der Schwere der "traumatischen Symptomatik (drohende Abschiebung mit Existenzängsten)" der psychische Zustand verschlimmere und er psychisch dekompensiert oder sich sogar suizidiert. Eine Rückführung würde eine Retraumatisierung bedeuten und hätte irreversible Schäden zur Folge. 65 Die Aussagekraft dieser Bescheinigung ist bereits deshalb gemindert, weil der Kläger zu 1. sich erst mehrere Jahre nach seiner Einreise in Behandlung begeben, trotz der Therapie seit dem 7. Januar 2001 hierzu im Klageverfahren keine Angaben gemacht und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 27. Juni 2001 etwaige psychische Probleme nicht geltend gemacht hat. Vor allem aber lässt sich der Bescheinigung nicht entnehmen, von welchem Sachverhalt der Therapeut überhaupt ausgeht und dass er allgemein anerkannte Diagnosekriterien angewendet hat. 66 Vgl. dazu Richtlinien für die psychologische und medizinische Untersuchung von traumatisierten Flüchtlingen und Folteropfern, 3. Auflage, Bonn 2001. 67 Auszugehen ist davon, dass ein komplexes psychisches Krankheitsbild einer objektiven Befunderhebung nur eingeschränkt zugänglich ist. Für eine ärztliche oder psychologische Stellungnahme ist deshalb zumindest zu verlangen, dass sie transparent und nachvollziehbar ist. Diesen Anforderungen genügt die Bescheinigung nicht. Der Therapeut spricht pauschal von einer traumatischen Symptomatik. Es ist jedoch nicht ersichtlich, welche konkreten Erlebnisse in der Türkei der Kläger zu 1. dem Therapeuten geschildert haben könnte und welche Befundtatsachen dieser daraufhin seiner Behandlung zugrunde gelegt hat. Mangels anderer Anhaltspunkte besteht daher auch nach der vorgelegten Bescheinigung kein Anlass, von der oben getroffenen Einschätzung, dass die von dem Kläger im vorliegenden Verfahren geschilderten Übergriffe und damit die behaupteten traumatischen Erlebnisse nicht glaubhaft sind, abzuweichen. Sofern nach der Bescheinigung psychische Probleme wegen einer drohenden Abschiebung und nicht wegen der spezifischen Verhältnisse in der Türkei bestehen sollten, würde es sich nicht um ein - im vorliegenden Verfahren allein zu prüfendes - sogenanntes zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis handeln. Vielmehr hätte hierüber die Ausländerbehörde in einem etwaigen Vollstreckungsverfahren zu befinden. 68 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 8.99 -, NVwZ 2000, 206. 69 3. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung finden ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG. 70 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO. 71 5. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 72