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Beschluss

15 A 1105/03

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2003:0310.15A1105.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg, weil entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht hinreichend die Gründe dargelegt worden sind, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Zwar macht der Kläger den Zulassungsgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), da er die Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO rügt. Jedoch legt der Kläger nicht dar, welche Sachverhaltsaufklärung in tatsächlicher Hinsicht unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts sich hätte aufdrängen müssen. In Wirklichkeit rügt der Kläger lediglich, dass das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit unter dem Gesichtspunkt der Unmittelbarkeit der Wahl falsch entschieden habe. 3 Sollte mit dem Antrag der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend gemacht werden, so lägen diese Zulassungsgründe nicht vor. Es ist geklärt, dass das Verhältniswahlsystem mit starren Listen nicht dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl widerspricht. 4 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1957 - 2 BvR 9/56 -, BVerfGE 7, 63 (68 ff.); Beschluss vom 11. April 1967 - 2 BvC 1/67 -, BVerfGE 21, 355 (356); Beschluss vom 15. Februar 1978 - 2 BvR 134, 268/76 -, BVerfGE 47, 253 (283). 5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes. 6 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 7