Urteil
8 A 1639/00.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2003:0226.8A1639.00A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert und die Klage auch insoweit, als sie zu den Voraussetzungen des § 53 AuslG in der Person des Klägers noch anhängig ist, abgewiesen. Die auf den noch anhängigen Teil des Verfahrens entfallenden Kosten beider Instanzen werden dem Kläger auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der 1945 in Q. geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Er stammt aus dem Ort C. , Kreis Q. , Provinz L. N. . Der Kläger hat drei Jahre die Grundschule besucht und war in der Türkei zuletzt bis Juni 1991 als Kraftfahrer mit eigenem Wagen tätig. 3 Der Kläger reiste zusammen mit seiner aus Ehefrau und vier Kindern bestehenden Familie am 15. Dezember 1991 in das Bundesgebiet ein und beantragte dort unter dem 20. Dezember 1991 die Anerkennung als Asylberechtigter. Dabei berief er sich im Wesentlichen darauf, in seinem - durch die Unterdrückung und Vertreibung der kurdischen Bevölkerung geprägten - Heimatdorf seines Lebens nicht mehr sicher gewesen zu sein. Sein Cousin N. L. , ein PKK-Militanter, sei getötet worden. Weil man ihn verdächtigt habe, den Cousin unterstützt zu haben, sei er festgenommen und gefoltert worden. Ein weiteres Mal sei er anlässlich seiner Teilnahme an der Beerdigung des ermordeten HEP-Bezirksvorsitzenden Vedat Aydin in Diyarbakir festgenommen und gefoltert worden. Nach der Haftentlassung sei er nach Mersin verzogen, und habe dort bis zu seiner Ausreise unbehelligt bei seinen Freunden vom Kommitee der Özgürlük Yolu gelebt und politisch gearbeitet. In der Bundesrepublik sei er Sympathisant der KOMKAR. 4 Durch Bescheide vom 22. Juni 1992 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anträge des Klägers und seiner Familienangehörigen ab und verneinte das Vorliegen auch der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. 5 Die Bescheide stellte die Ausländerbehörde des Kreises Heinsberg dem Kläger bzw. seinen Familienangehörigen verbunden mit einer auf § 28 Abs. 1 AsylVfG a.F. gestützten Abschiebungsandrohung am 27. August 1992 zu Händen ihres damaligen Prozessbevollmächtigten zu. Klage wurde nicht erhoben. 6 Unter dem 26. Oktober 1992 stellten der Kläger und seine Familienangehörigen einen Asylfolgeantrag, den sie im Wesentlichen damit begründeten, dass nach Abschluss des ersten Asylverfahrens neue Tatsachen aufgetreten seien, die die Wiederaufnahme rechtfertigten. Sie - namentlich der Kläger - hätten an verschiedenen Aktionen in der Öffentlichkeit teilgenommen und sich dabei zu kurdischen Gruppierungen bekannt. Vorgelegt wurden insoweit Bescheinigungen des Vereins der Arbeitnehmer Kurdistans in Köln und Umgebung e.V. vom 20. Oktober 1992 und vom 10. April 1993, die sich zur Teilnahme des Klägers als aktivem Vereinsmitglied an prokurdischen Veranstaltungen in der Zeit vom 16. März 1992 bis zum 24. September 1992 und in der Zeit vom 28. November 1992 bis zum 20. März 1993 verhalten. Der Kläger habe Flugblätter und Zeitschriften verteilt und sei für den Pressedienst zuständig. Ferner eingereichtes Bildmaterial lässt den Kläger als Teilnehmer weiterer Demonstrationen im Mai 1993 erkennen, die auch in einer - wiederum teilweise mittels Lichtbilder belegten - dritten Bescheinigung des Vereins der Arbeitnehmer Kurdistans in Köln und Umgebung e.V. vom 6. Dezember 1993 über vom Kläger besuchte politische Veranstaltungen im Zeitraum Mai bis Dezember 1993 aufgelistet sind. 7 In erster Linie beriefen sich der Kläger und seine Familie aber darauf, dass sich die Auseinandersetzungen in Türkei-Kurdistan seit August 1992 weiter zuspitzten und insbesondere auch Journalisten, die über die zunehmenden Menschenrechtsverletzungen gegenüber Kurden berichteten, in Mitleidenschaft gezogen würden. Es müsse von einer massiven Gefährdung im Sinne einer Gruppenverfolgung aller Kurden ausgegangen werden. Eine inländische Fluchtalternative bestehe für Kurden aus dem Südosten der Türkei nicht. Eine schweizer Delegation habe im Mai 1993 ihr Heimatdort besucht und unter anderem von Übergriffen der Konter-Guerillia auf nahe Verwandte berichtet. 8 Durch am 22. Dezember 1993 zugestellte Bescheide vom 15. Dezember 1993 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Durchführung weiterer Asylverfahren ab und verneinte das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Es hielt einerseits die exilpolitische Betätigung des Klägers für nicht erheblich und verneinte andererseits eine dem Kläger betreffenden Gruppenverfolgung von Kurden. In den Gründen heißt es weiter, dass eine Abschiebung anzudrohen sei. 9 Der Kläger und die übrigen Familienmitglieder haben rechtzeitig Klage erhoben und in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 6 L 119/94.A vor dem Verwaltungsgericht Aachen Abschiebungsschutz erreicht. 10 Zur Begründung der Klage ist vorgetragen worden: Der Kläger habe sich an herausgehobener Stelle an einer Vielzahl von prokurdischen Veranstaltungen beteiligt; er sei rückkehrgefährdet. Ebenso müsse er mit asylerheblicher Verfolgung rechnen, weil nach seinem - als Asylberechtigten anerkannten - Bruder B. in der Türkei gesucht werde. Wegen der Verhältnisse in seinem Heimatdort, durch die enge Angehörige betroffen gewesen seien, und wegen der Übergriffe der türkischen Sicherheitskräfte stünde ihm Asyl, mindestens Abschiebungsschutz zu. Zur Glaubhaftmachung seiner exilpolitischen Betätigung hat der Kläger weitere Bescheinigungen des Vereins der kurdischen Arbeitnehmer in Köln und Umgebung e.V. vom 2. November 1994, 6. April 1995 und 13. November 1995 sowie der Nachfolgeorganisation Hevalti-Zentrum für Deutsch-Kurdische Freundschaft e.V. vom 24. Juni 1996, 9. Dezember 1996, 5. August 1997, 7. April 1998 und 10. Juni 1999 überreicht, denen zur Folge er im Zeitraum von März 1994 bis April 1999 als Vereinsmitglied an weiteren politischen Veranstaltungen - Mahnwachen, Demonstrationen, Protestaktionen, Kundgebungen und Nevroz- Festen - teilgenommen hat. Gelegentlich soll der Kläger dabei als Ordner fungiert haben und über manche Veranstaltungen hätten deutsche und türkische Fernsehsender berichtet. Schließlich hat der Kläger Kopien von mehreren - jeweils von ihm mitunterzeichneten - Aufrufen, Solidaritäts- und Todesanzeigen regiemkritischen Inhalts vorgelegt, die in der Zeitung "Azadi" aus September 1993, vom 9. bis 15. Januar 1994 und vom 20. bis 26. Februar 1994, in der Zeitschrift "Ronahi" vom 3. bis 9. Dezember 1995, in der Zeitung "Hevi" für Oktober 1996 und vom 8. bis 14. Februar 1997 sowie in der Zeitschrift "Denge Azadi" für November/Dezember 1997- erschienen waren. 11 Der Kläger und seine Familienangehörigen haben beantragt, 12 die Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. Dezember 1993 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass in ihren Fällen die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG vorliegen. 13 Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide beantragt, 14 die Klage abzuweisen. Mit dem angefochtenen Urteil vom 1. März 2000 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verpflichtet, festzustellen, dass im Fall des Klägers Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 und 4 AuslG hinsichtlich der Türkei bestehen. Dass dem Kläger bei Ausreise in die Türkei dem Schutzbereich des § 53 AuslG unterfallende Rechtsgutverletzungen drohten, begründete das Verwaltungsgericht maßgeblich mit der Mitunterzeichnung der Zeitungsannonce in der prokurdischen Publikation "Ronahi" von Dezember 1995, in der das Verbot der DDP und die Festnahme des Ehrenvorsitzenden Ibrahim Aksoy als das Aufschlagen einer neuen Seite im schwarzen Buch des schmutzigen Krieges kritisiert worden sei. Die besagte Zeitschrift sei wegen Verbreitung separatistischer Propaganda von türkischen Behörden verboten und der Herausgeber zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die türkischen Sicherheitsdienste würden solche prokurdische Publikationen auswerten und dabei besonders den Textbeiträgen Beachtung schenken, die ein öffentliches Interesse geweckt hätten. Im Falle einer Rückkehr des Klägers würde deshalb der Nachrichtendienst MIT diesen wegen seiner in der Anzeige zum Ausdruck kommenden politischen Einstellung eine Zeit lang beobachten. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte oder Nachrichtendienste den Kläger anschließend eine Zeit lang festnehmen und unter Folter verhören würden. 15 Auf den Antrag des Beteiligten vom 25. März 2000 hat der Senat dessen Berufung gegen die Zuerkennung des § 53 AuslG durch Beschluss vom 3. Mai 2000 zugelassen. Im gleichen Beschluss ist der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung insoweit, als die Klage abgewiesen worden ist, abgelehnt worden. 16 Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten begründet seine Berufung im Wesentlichen damit, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, der Kläger habe bei einer Rückkehr in die Türkei mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen, von der Rechtsprechung des OVG NRW abweiche. Danach seien nur an exponierter Stelle auftretende kurdische Asylbewerber wegen ihres exilpolitischen Engagements bedroht, wobei es auch bei besonders spektakulären Aktionen nicht auf deren Bekanntwerden in der Presse, sondern auf ihr politisches Gewicht ankomme. Zu den nicht verfolgungsrelevanten exilpolitischen Aktivitäten niedrigen Profils zählten neben der einfachen Vereinsmitgliedschaft, der Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks oder Informationsveranstaltungen, der Verteilung von Flugblättern und der Mitwirkung an Büchertischaktionen auch die Veröffentlichung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften. Selbst eine hohe Gesamtzahl von für sich genommen verfolgungsuninteressanten Nachfluchtaktivitäten machten diese nicht erheblich. Es bleibe vielmehr dabei, dass sämtliche exilpolitischen Aktivitäten des Klägers einschließlich der Mitunterzeichnung der pressewirksam gestalteten Anzeige in der Zeitschrift "Ronahi" als niedrig profiliert bei einer Rückkehr in die Türkei keine Verfolgungsmaßnahmen befürchten ließen. Die Tatsache, dass der Zeitungsartikel besondere Beachtung gefunden habe, profiliere den Kläger nicht als einen observierungsinteressanten Regimegegner. Nach der Rechtsprechung des zuständigen Senates komme es nicht auf das Ob und die Art, insbesondere die Breitenwirkung des Bekanntwerdens exilpolitischer Aktivitäten an, sondern lediglich auf ihr - hier gering einzuschätzendes - politisches Gewicht. Das Erscheinungsbild des Klägers sei nicht das eines an exponierter Stelle auftretenden und agierenden Wortführer staatsfeindlicher Gruppen oder eines sonst in der Öffentlichkeit bekannt gewordenen Kritikers der Verhältnisse in der Türkei. 17 Der Beteiligte beantragt, 18 das angefochtene Urteil insoweit abzuändern, als das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 und 4 AuslG bejaht worden ist, und die Klage auch insoweit abzuweisen. 19 Der Kläger beantragt, 20 die Berufung zurückzuweisen. 21 Die Beklagte hat sich nicht zum Berufungsverfahren geäußert. 22 In der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2003 ist der Kläger zu seinem Begehren auf Abschiebungsschutz angehört worden. Insoweit wird auf die Niederschrift vom gleichen Tage verwiesen. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten zu den Eilverfahren 6 L 2576/93.A und 6 L 119/94.A VG Aachen, die Asylakten A 1249331 und A 1542257 Band 1 und 2 betreffend den Kläger, A 1249313 und A 1542437 betreffend die Tochter T. J. und 1470791 betreffend den Bruder B. J. sowie auf die Ausländerakten des Kreises Heinsberg zu dem Kläger, zu seiner Ehefrau und zu seinen Töchtern T. , H. und G. Bezug genommen. 24 Entscheidungsgründe: 25 Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter anstelle des Senats entscheiden (§ 87 a Abs. 2, 3 VwGO); es konnte auch zur Sache verhandelt und entschieden werden, obwohl kein Vertreter der Beklagten und des Beteiligten erschienen waren, da diese mit der Ladung auf eine solche Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). 26 Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet, weil das Verwaltungsgericht die Beklagte zu Unrecht verpflichtet hat festzustellen, dass im Falle des Klägers Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 und 4 AuslG hinsichtlich der Türkei bestehen. Die Ziffer 2) des angefochtenen Bescheides vom 15. Dezember 1993, nach der Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Asylrecht des Klägers nach Art. 16 a GG und der Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG sind nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, weil sich die Berufungszulassung hierauf ebenso wenig bezieht wie auf die übrigen Familienmitglieder des Klägers. 27 Der Anspruch auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG scheitert nicht bereits an der Zuständigkeitsfrage. Auch wenn ein Asylfolgeantrag die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens nach § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG nicht erfüllt (sog. unerheblicher Folgeantrag), ist nämlich das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - und nicht die Ausländerbehörde - für die Prüfung und Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zuständig. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41/99 -, BVerwGE 111, 77 = NVwZ 2000, 940 = InfAuslR 2000, 410; Urteil vom 23. November 1999 - 9 C 3/99 -, NVwZ 2000, 941 = Buchholz 402.25 § 71 AsylVfG Nr. 5. 29 Eine bestandskräftige Ablehnung von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG im ersten Asylverfahren des Klägers war hier nicht zu überwinden. 30 Vgl. dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2001 - 9 B 475/00 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 42 m.w.N. 31 Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG hinsichtlich der Türkei liegen aber in der Sache nicht vor. 32 Nach § 53 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter unterworfen zu werden. Ein Ausländer darf gemäß § 53 Abs. 4 AuslG nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist, namentlich die Gefahr von Folter bzw. unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gem. Art. 3 Abs. 1 EMRK droht. Nach § 54 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 33 Vgl. zum Verhältnis dieser Tatbestände des § 53 AuslG zueinander: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 9 C 21.00 -, BVerwGE 114, 27 (35 f.) = NVwZ 2001, 818 = InfAuslR 2001, 306. 34 Der Senat vermag nicht anzunehmen, dass dem Kläger zu dem nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht im Falle seiner Abschiebung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung droht, 35 vgl. zum maßgeblichen Prognosemaßstab: BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 71/01 -, Buchholz 402.140 § 53 AuslG Nr. 46 m.w.N. 36 die Abschiebungshindernisse nach dem insoweit allein in Frage kommenden §§ 53 Abs. 1, und 4 bzw. 53 Abs. 6 AuslG begründet. 37 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Schutzbereich des § 53 insoweit gerade auch die Gefahren umfasst, die auf politischer Verfolgung beruhen. 38 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 1 C 17/01 -, DVBl. 2003, 74 m.w.N. 39 Dass dem Kläger - ungeachtet des zusätzlich bei § 53 AuslG bestehenden Erfordernisses einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation - 40 vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 71/01 -, a.a.O. keine berücksichtigungsfähige Gefahr der politischen Verfolgung wegen einer regionalen Gruppenverfolgung, der Asylantragstellung als solcher oder wegen der möglichen Einbeziehung in die strafrechtliche Verfolgung des Bruders des Klägers - B. J. - (Sippenhaft) droht, ist bereits im Ergebnis zu Recht - wenn auch noch nicht mit bindender Wirkung für die vorliegende Prüfung von Abschiebungshindernissen - vom Verwaltungsgericht zu Art. 16a Abs. 1 GG festgestellt worden. Soweit das Verwaltungsgericht den Gesichtspunkten der Gruppenverfolgung und der Asylantragstellung für das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 51 AuslG keine Bedeutung zugemessen hat, hat sich der Kläger im Berufungsverfahren dagegen auch nicht gewehrt und diese Aspekte nicht erneut aufgegriffen oder zu belegen versucht. 41 Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unterliegen Kurden in der Tat in keinem Landesteil der Türkei einer Gruppenverfolgung; dessen ungeachtet steht ihnen in der Westtürkei trotz der auch dort problematischen Sicherheitslage und der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen eine innländische Fluchtalternative offen. Fest steht nach einer differenzierten Untersuchung der Einreisemodalitäten abgeschobener Asylbewerber und einer gründlichen Auseinandersetzung mit so genannten Referenzfällen auch, dass abgelehnte Asylbewerber allein wegen der Durchführung eines Asylverfahrens nicht beachtlich wahrscheinlich relevanter staatlicher Verfolgung ausgesetzt sind. 42 Vgl. zu diesen Gesichtspunkten: OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, UA S. 20 ff, 92 ff., jew. m.w.N. 43 Sippenhaft, die der Kläger nicht aus dem Prozessstoff ausgeschlossen sehen will, droht im Allgemeinen nur nahen Angehörigen von landesweit gesuchten Aktivisten einer militanten staatsfeindlichen Organisation. 44 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, Urteilsabdruck S. 80 m.w.N. 45 Weder dem - in der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2003 ergänzten - Vortrag des Klägers noch der Einlassung seines Bruders in dessen eigenem Asylverfahren vor dem Bundesamt (Az.: 1470791-163) lässt sich jedoch entnehmen, dass B. J. als ein solcher Sippenhaftvermittler in Betracht kommt. Der Lehrer hat zwar angegeben, wegen des Verdachts, mit der PKK in Kontakt zu stehen, ständig überwacht, beschimpft, geschlagen, eingesperrt, zur Bespitzelung der anderen Dorfbewohner aufgefordert und letztlich straftversetzt worden zu sein. Die türkischen Sicherheitskräfte sollen auch vorübergehend in seinem Heimatdorf und auch einmal an seinem letzten Zufluchtsort - der Privatschule seines Schwagers in Mersin - nach ihm gefragt haben. B. J. hat aber nicht für sich in Anspruch genommen, im konkreten Verdacht, ein PKK-Aktivist zu sein, gestanden zu haben und über seinen Heimatbereich hinaus landesweit einer Fahndung ausgesetzt gewesen zu sein. Auch der Kläger hat solches nicht durch Vorlage etwa eines Haftbefehls oder sonstiger Dokumente wie z.B. eines Beschlagnahmeprotokolls, eines Strafurteils u.ä., dokumentieren können. Namentlich die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2003 behaupteten Verdächtigungen seines Bruders wegen des Attentates auf einen Zug haben nach Angaben vom B. J. selbst nicht unmittelbar zu einer Fahndung nach seiner Person, sondern lediglich zu einer Ermahnung, sich gegenüber dem türkischen Staat vernünftig zu verhalten und Auskünfte über die Dorfbewohner zu liefern, geführt. 46 Bezüglich der exilpolitischen Aktivitäten des Klägers in Form der Teilnahme an zahlreichen prokurdischen Veranstaltungen - Mahnwachen, Demonstrationen, Protestaktionen, Kundgebungen und Nevroz-Festen, wie sie der Kläger für den Zeitraum von März 1992 bis April 1999 durch Bescheinigungen des "Vereins der kurdischen Arbeitnehmer in Köln und Umgebung e.V." bzw. der Nachfolgeorganisation "Hevalti-Zentrum für deutsch-kurdische Freundschaft e.V." belegt hat - gilt hier zunächst das vom Verwaltungsgericht im Rahmen von § 51 Abs. 1 AuslG zum Verfolgungsrisiko Gesagte entsprechend auch für § 53 AuslG. Nach der in das Verfahren eingeführten gefestigten Rechtsprechung des Senats begründen exilpolitische Aktivitäten ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko nur bei solchen Kurden, die sich politisch exponiert haben, sich durch ihre Betätigung also deutlich von derjenigen der breiten Masse abheben. Nur wer politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten oder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische Innenpolitik und insbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu nehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Das ist z.B. anzunehmen bei Leitern von größeren und öffentlichkeitswirksamen Demonstrationen und Protestaktionen sowie Rednern auf solchen Veranstaltungen, ferner bei Mitgliedern und Delegierten des kurdischen Exilparlaments, u.U. auch bei Vorstandsmitgliedern bestimmter oppositioneller Exilvereine. 47 Nicht beachtlich wahrscheinlich zu Maßnahmen politischer Verfolgung, die auch § 53 AuslG unterfallen würden, führen demgegenüber exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Betrag des Einzelnen entweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch individualisierbar ist, aber hinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen zurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei dem die Beteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden Wortführer. Das ist z.B. anzunehmen bei schlichter Vereinsmitgliedschaft, der damit verbundenen regelmäßigen Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie von Spenden, bei einfacher Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, bei der Verteilung von Flugblättern und dem Verkauf von Zeitschriften. Auch die Gesamtzahl der für sich genommen niedrig profilierten exilpolitischen Aktivitäten kann dabei diese nicht asyl- oder Abschiebungsschutz rechtlich erheblich machen, weil kein Anlass für die Annahme besteht, dass insoweit quantitative in qualitative Gesichtspunkte umschlagen können. 48 Vgl. zu Vorstehendem insgesamt: OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, Urteilsabdruck S. 62 ff.; Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 262 ff. jeweils m.w.N. 49 Hiervon ausgehend ist das politische Engagement des Klägers bei den zahlreichen prokurdischen Veranstaltungen als niedrig einzustufen und setzt ihn bei einer Abschiebung in die Türkei keiner Gefahr für die Rechtsgüter des § 53 Abs. 1, 4 und 6 Satz 1 AuslG aus. 50 Das Engagement des Klägers beschränkt sich nämlich zunächst auf eine lediglich einfache Mitgliedschaft in einem kurdischen Verein. Auch soweit er für den Pressedienst zuständig gewesen sein sollte, lässt sich keine führende Rolle annehmen. Die sich heute "Hevalti - Zentrum für deutsch-kurdische Freundschaft e.V.", Köln, nennende Organisation steht zudem nicht der PKK oder einer vergleichbar militant opperierenden Organisation nahe, sondern es handelt sich um einen der KOMKAR angeschlossenen Verein. 51 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 1998 - 25 A 3346/97.A -, Urteilsabdruck S. 9 f.; siehe auch Gutachten des Polizeipräsidenten Köln vom 26. Juli 2001. 52 KOMKAR ist die eher als gemäßigt geltende Dachorganisation der kurdischen Arbeitervereine in Deutschland, die den Schwerpunkt ihrer Arbeit auf soziale und kulturelle Aktivitäten sowie auf Sprachunterricht für die in Deutschland ansässigen Kurden legen. KOMKAR und die ihr angeschlossenen Vereine verstehen sich daneben aber auch als Interessenvertretung der sozialistischen Partei Kurdistans (PSK) in Deutschland, die sich im Gegensatz zur PKK in ihren Publikationen immer wieder zum Verzicht auf Waffengewalt bekennt. Allerdings streben jedenfalls Teile der PSK nach Einschätzung einzelner Gutachter - wenn auch auf friedlichem Wege - eine Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts des kurdischen Volkes im Rahmen eines kurdischen Staates oder eines Zusammenlebens mit dem türkischen Volk in einer Förderation gleichberechtigter Teilstaaten an. Auf Grund dieser Zielsetzung werden KOMKAR und die ihr angeschlossenen Vereine von den Auslandsvertretungen und vom Nachrichtendienst der Türkei beobachtet, wenn auch nicht mit dersselben Intensität wie andere Organisationen und Einrichtungen der kurdischen nationalen Opposition. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass Mitglieder von Komkarvereinen nach einer Rückkehr allein wegen ihrer KOMKAR-Aktivitäten in asylerheblicher Weise verfolgt werden, besteht indessen nicht; Referenzfälle in hinreichender Zahl sind nicht bekannt geworden. 53 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, Urteilsabdruck S. 76 f. m.w.N. 54 Auch die Teilnahme des Klägers an den einzelnen politischen Veranstaltungen lässt keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass er eine auf Breitenwirkung zielende Meinungsführerschaft im kurdischen Widerstand übernommen und erkennbar ausgeübt hat. Lediglich um ein niedrig profiliertes exilpolitisches Auftreten hat es sich insoweit selbst dann gehandelt, wenn der Kläger bei Einzelnen der vielen Veranstaltungen als Ordner fungiert und Flugblätter bzw. Zeitschriften verteilt haben sollte. Eine exponierte exilpolitische Tätigkeit liegt bei größeren und öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen in der Regel erst vor, wenn der Betreffende bestimmenden Einfluss auf Zeitpunkt, Ort, Ablauf oder - vor allem - auf den politischen Inhalt der Veranstaltung hat, er also in den Augen der türkischen Sicherheitskräfte in der Rolle des "Aufwieglers" und Anstifters zum Seperatismus agiert. Dies ist - wie bereits erwähnt - etwa anzunehmen für Leiter derartiger Demonstrationen und Protestaktionen sowie Rednern auf solchen Veranstaltungen, nicht aber für bloße Ordnungskräfte und Verteiler diverser Publikationen. 55 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, Urteilsabdruck S. 71; Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnrn. 263, 265 und 309. 56 Eine abweichende Einschätzung des Verfolgungsrisikos ergibt sich auch nicht daraus, dass über manche der vom Kläger besuchten politischen Veranstaltungen von deutschen und türkischen Fernsehsendern berichtet worden ist. Nach ständiger Senatsrechtsprechung kommt es für eine Aktivierung der türkischen Sicherheitskräfte nicht auf das Ob und die Art, insbesondere die Breitenwirkung des Bekanntwerden exilpolitischer Aktivitäten an, sondern auf ihr politisches Gewicht. 57 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2002 - 8 A 1292/96.A -, Rdn. 311, Beschluss vom 29. Fezember 1998 - 25 A 3346/97.A -, Abdruck S. 7. 58 Es gibt dementsprechend keine ausreichende Anzahl von einschlägigen Referenzfällen, dass unter den oben genannten Umständen eine niedrig profilierte exilpolitische Aktivität eine menschenrechtswidrige Behandlung in der Türkei auslöst. Regelmäßig beteiligen sich an prokurdischen politischen Veranstaltungen im Laufe eines Jahres Tausende von Personen kurdischer Herkunft in niedrig profilierter Weise, die dabei gefilmt und fotografiert werden bzw. deren Bild in der Presse erscheint, so dass angesichts der hohen Zahl von Abschiebungen in die Türkei - 27.880 Personen in den Jahren 1997 bis 2001 - mit einer signifikanten Vielzahl von solchen Referenzfällen zu rechnen wäre, wenn schon eine niedrig profilierte exilpolitische Betätigung zu einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit führen würde. 59 Vgl. auch zu Folgendem: OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, Urteilsabdruck S. 69; Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnrn. 278 - 281. 60 Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass zahlreiche niedrig profilierte exilpolitische Aktivitäten aus der Sicht des türkischen Staates nicht zuletzt deshalb nicht beachtenswert erscheinen, weil sie erkennbar nur der Förderung laufender Asylverfahren dienen. Zudem ist bei derartigen Presseaufnahmen ein Rückschluss auf die Identität der Betreffende oftmals gar nicht oder jedenfalls nur unter Einsatz zusätzlichen, in der Regel unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwandes möglich. Der dafür erforderliche Ermittlungsaufwand stünde auch außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Ermittlungserfolg. Von daher sind einfache Teilnehmer an Demonstrationen, Kundgebungen und anderen Massenaktionen nach den Feststellungen des Senats keiner gezielten Sammlung von Informationen seitens des türkischen Staates ausgesetzt. 61 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, Urteilsabdruck S. 66; Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - Rdnrn. 272/273. 62 Der Kläger hat bei einer Abschiebung in die Türkei eine Verletzung der von § 53 AuslG geschützten Rechtsgüter auch nicht deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, weil er Zeitungsannoncen regiemkritischen Inhalts - Aufrufe, Solidaritäts- und Todesanzeigen - in den Ausgaben aus September 1993, aus Januar und aus Februar 1994 der Zeitung "Azadi", in der Zeitschrift "Ronahi" aus Dezember 1995, in den Ausgaben von Oktober 1996 und Februar 1997 der Zeitung "Hevi" sowie in der Zeitschrift "Denge Azadi" für November/Dezember 1997 mit unterzeichnet hat. Nach der Rechtsprechung des Senats gehört die Platzierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in der türkisch sprachigen Presse nach den oben dargelegten Maßstäben in der Regel zu den exilpolitischen Aktivitäten niedrigen Profils, weil es sich hierbei ebenfalls um eine Massenerscheinung handelt, die nur in Ausnahmefällen als Anstiftung zu konkreten separatistischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen gewertet werden können. 63 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2002 - 8 A 4782/99.A -, Urteilsabdruck S. 73; Urteil vom 25. Januar 2002 - 8 A 1292/96.A - Rn. 321; Urteil vom 29. Februar 2002 - 8 A 2362/96.A -, Urteilsabdruck S. 15; Urteil vom 25. Februar 1999 - 8 A 7112/95.A - , Urteilsabdruck S. 26; Urteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, Urteilsabdruck S. 102. 64 Öffentliche Äußerungen auch in Zeitungsannoncen zu Unterstützung kurdischer Belange sind nach türkischem Recht (insbesondere Artikel 125, 126, 168, 169 und 312-2 tStGB) nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkreten "separatistischen Aktionen" in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen gewertet bzw. als "Aufruf zu Hass und Feindschaft" gedeutet werden können. Das Interesse des türkischen Staates gilt dem Personenkreis, der als Auslöser separatistischer Aktivitäten anzusehen ist. 65 Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 24. August 2001 an das Verwaltungsgericht Siegmaringen; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 10. April 2001 an das Verwaltungsgericht Schwerin. 66 Bei den Zeitschriften "Azadi", "Denge Azadi" und "Ronahi" hat es sich jeweils um Vorgänger des von PSK-orientierten Kreisen herausgegebenen Wochenblatt "Hevi" gehandelt, in dem auch Vertreter von KOMKAR zu Wort gekommen sind. Die Namensänderungen erfolgten jeweils nach Verbotsdrohungen bzw. Beschlagnahmeentscheidungen. 67 Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 29. Oktober 1999 an das Verwaltungsgericht Ansbach; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 30. Dezember 1996 an das Verwaltungsgericht Ansbach; Auskunft vom 28. Dezember 1995 an das Verwaltungsgericht Kassel. 68 Vor dem Hintergrund, dass von diesen Zeitungen wegen ihrer politischen Ausrichtung und dem dementsprechenden Inhalt ihrer Beiträge immer wieder Ausgaben verboten worden sind und der Verlag wegen der staatlichen Schikanen wiederholt vor dem wirtschaftlichen Ruin und der Schließung gestanden hat, vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 5. Januar 1998 an das OVG Bremen; Auskunft vom 28. Dezember 1995 an das Verwaltungsgericht Kassel, 69 geht der Senat allerdings davon aus, dass durchaus eine regelmäßige, sorgfältige und kritische Beobachtung auch der in ihnen erscheinenden Anzeigen durch die türkischen Stellen erfolgt ist. 70 So auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. September 1999 - 10 A 12219/98 -, Urteilsabdruck S. 16; vgl. auch Serafettin Kaya, Gutachten vom 25. Februar 1997 an das Verwaltungsgericht Aachen. 71 Im Zusammenhang mit dem Verbot mehrerer Ausgaben der ab Mai 1995 verlegten Zeitschrift "Ronahi" im Allgemeinen wegen Verbreitung separatistischer Propaganda wurde beispielsweise im November 1996 der Herausgeber vom Staatssicherheitsgericht Istanbul zu einer Geldstrafe verurteilt und die Redaktion der Zeitung für einen Monat geschlossen. 72 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 13. März 1997 an das Verwaltungsgericht Aachen. 73 Als bloßer Mitunterzeichner der besagten regierungskritischen Anzeigen hat der Kläger hier aber nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einer strafrechtlichen Ermittlung zu rechnen. 74 Soweit der Kläger sich dadurch, dass er in den genannten Zeitungen zusammen mit Gesinnungsfreunden die Anzeigen geschaltet hat, als Sympathisant einer regierungskritischen politischen Linie offenbart hat, wird noch kein Straftatbestand des türkischen Rechts erfüllt. 75 Auch inhaltlich bewegen sich die Protestanzeigen des Klägers hier noch außerhalb des Strafbaren, auch wenn sie - etwa mit dem harten Ausdruck des "schmutzigen Krieges" in der "Ronahi" von Dezember 1995 - eine scharfe Sprache verwenden. 76 So auch Tellenbach, Gutachten vom 19. September 1997 an das Verwaltungsgericht Aachen; Serafettin Kaya, Gutachten vom 25. Februar 1997 an das Verwaltungsgericht Aachen. 77 Bei der DDP (Demokrasi ve Degisim Partisi), deren Schließung in der zuletzt erwähnten Anzeige kritisiert wird, hat es sich zudem seinerzeit um eine legale Partei gehandelt. 78 Keine strafrechtliche Relevanz besitzt entsprechend den vorstehenden Ausführungen auch der Protest gegen den "schmutzigen Krieg" und die Ermordung eines Rechtsanwaltes in der "Azadi" aus Januar 1994 sowie der Protest gegen die Ermordung eines weiteren Rechtsanwaltes und seines Fahrers in der "Denge Azadi" aus November/Dezember 1997. Nicht als Anstiftung zu konkreten separatistischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen angesehen werden können auch die sonstigen Proteste gegen das brutale Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte oder das Verbot von Publikationen, 79 vgl. OVG NW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A. -, Urteilsabdruck S. 73, 80 wie der Vorwurf, ein Gangsterstaat zu sein und Menschen zu ermorden, sowie der Protest gegen das Verbot der Zeitung "Ronahi" in der "Hevi" aus Dezember 1996, der Vorwurf des Faschismus und der Protest gegen innenpolitische Missstände wie den Dorfschützerdienst in der "Hevi" aus Februar 1997, der Aufruf im Namen der Sympathisanten der PSK zur Teilnahme an der Demonstration "Friedliche Lösung der Kurdenfrage" in der "Hevi" aus Oktober 1996 und das Loblied auf ein freies und unabhängiges Kurdistan in der "Azadi" aus Februar 1994. 81 Zu einer Protestanzeige gegen die Ermordung des kurdischen Rechtsanwalts Medet Serhatin in der "Azadi" des Jahrgangs 1994 auch: OVG NRW, Urteil vom 29. Februar 2000 - 8 A 2361/96.A -. 82 Durch die Mitunterzeichnung der Anzeigen hat der Kläger zudem die Schwelle zu einer geistigen Beeinflussung anderer Bevölkerungsteile, die wesentlicher Beweggrund für und Abgrenzungskriterium bei der Überwachung und Verfolgung exilpolitischer Aktivitäten ist, nicht überschritten, weil er insoweit nicht als der Auslöser der regiemkritischen Aktivitäten, als Organisator von Veranstaltungen, als Anstifter, Aufwiegler oder wertvoller Informant der Exilzone in Erscheinung getreten ist. 83 Siehe zu der Protestanzeige in der "Ronahi" aus Dezember 1995 auch: OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 1998 - 25 A 3346/97.A - , Urteilsabdruck S. 7; zu der Traueranzeige für Medet Serhat in der "Denge Azadi" aus November/Dezember 1997: OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 1999 - 8 A 7112/95.A -, Urteilsabdruck S. 27. 84 Dies kommt in dem - hier nicht vorliegenden - Fall in Betracht, dass eine Publikation die Vermutung nahe legt, der Verfasser verfüge über besondere Kenntnisse der exilpolitischen Szene, über hervorgehobene Autorität bei den Adressaten der Publikation - wenn er beispielsweise ein ständiger und beliebter Kolumnist einer Zeitung ist - oder beabsichtige mit Hilfe der Publikation, eine Kampagne anzustoßen oder zu lenken. 85 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 24. August 2001 an VG Sigmaringen; Auskünfte vom 1. März 2001, 10. April und 21. September 2001 an VG Schleswig; Auskunft vom 4. Juni 1999 an VG Bremen; Auskunft vom 15. Juli 1997 an VG Karlsruhe; Auskunft vom 12. September 1997 an VG Ansbach; Zentrum für Türkeistudien, Gutachten von September 2001 und Auskunft vom 1. November 2001 an VG Schleswig; Oberdiek, Gutachten vom 28. Mai 2001 an VG Sigmaringen; teilweise abweichend Kaya, Gutachten vom 15. Juni 2001 an VG Sigmaringen; Gutachten vom 24. August 2001 an VG Stade; Gutachten vom 19. Juni 1997 an VG Karlsruhe; Gutachten vom 8. August 1997 an VG München; Taylan, Auskunft vom 30. April 1997 an VG Karlsruhe; Tellenbach, Auskunft vom 18. Juli 1997 an VG Aachen; Auskunft vom 19. September 1997 an VG Aachen; Auskunft vom 20. Oktober 1997 an VG Karlsruhe. 86 Das bloß niedrige Profil des klägerischen Engagements hier drängt sich bei allen Anzeigen demgegenüber bereits aufgrund des großen Kreises von Unterzeichnern auf, der jeweils mehr - teilweise deutlich mehr - als 30 Personen umfasst. Soweit es sich um kollektive, also von einer Vielzahl von Personen gezeichnete Artikel handelt, ist nämlich regelmäßig offensichtlich, dass ihnen weniger ein ernsthaftes politisches Anliegen als vielmehr der Wunsch nach einer Verbesserung der aufenthaltsrechtlichen Position im Bundesgebiet zu Grunde liegt. Wenn ein in der oppostionellen Presse erscheinender Artikel von so vielen Personen gezeichnet ist, bei denen es sich ausnahmslos oder überwiegend um Asylbewerber handelt, so sind diese ohnehin jedenfalls nicht ohne Weiteres identifizierbar, wenn - wie hier - eine hinreichend genaue Angabe des Aufenthaltsorts in dem Artikel nicht enthalten ist. Selbst dann, wenn dies einmal der Fall wäre, lässt sich der tatsächliche geistige Urheber des Artikels dennoch regelmäßig nicht festmachen, wenn es sich um einen größeren Kreis von Unterzeichnern wie vorliegend handelt. Dann drängt sich auch auf, dass die meisten oder alle Unterzeichner aus dem genannten Motiv heraus lediglich einen vorformulierten Text mitbezahlt haben, unter Umständen aber gar nicht in der Lage wären, ihn selbst zu verfassen. 87 Vgl. OVG NRW Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - Rn. 322. 88 Dass hinter dem äußeren Erscheinungsbild der Anzeigen hier auch tatsächlich lediglich ein niedrig profiliertes Engagement der Mitunterzeichner - namentlich des Klägers - steht, hat dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anschaulich bestätigt. Danach soll es sich jeweils um vorformulierte Anzeigentexte gehandelt haben, die den Mitgliedern des Vereins, dem der Kläger angehört, durch Angehörige eines besonderen Vereinskomitees unterbreitet worden sind. Der Eigenbeitrag des Klägers hat sich jeweils auf die Zustimmung beschränkt, als Mitunterzeichner aufgeführt zu werden. Nicht einmal Kosten musste ein Mitunterzeichner für die Aufgabe der Annonce übernehmen. 89 Für alle vom Kläger mitgezeichneten Anzeigen lässt sich festzustellen, dass auch ihrem Inhalt -ungeachtet der Urheberschaft - ein herausgehobenes politisches Profil nicht zu entnehmen ist. Sämtliche Beiträge gehen über eine gemäßigte politische Linie nicht hinaus und enthalten insbesondere keine Aufforderungen zu konkreten militanten staatsfeindlichen Aktionen. Auch wenn - wie in der Anzeige in der "Azadi" aus Februar 1994 - zu Solidarität aufgerufen und ein freies unabhängiges Kurdistan proklamiert wird, lässt sich dem eine Anstiftung zum militanten feindlichen Verhalten nicht entnehmen. Die Veröffentlichung in der "Hevi" aus Oktober 1996 erschöpft sich etwa vielmehr gerade in einem Aufruf zur Teilnahme an einer Demonstration unter dem gegenteiligen Leitwort "Friedliche Lösung der Kurdenfrage". 90 Alles in allem hat der Senat deshalb keinen Anlass zu der Annahme, dass der Kläger bei einer Abschiebung in die Türkei wegen des Verdachts seperatistischer Aktivitäten oder sonstiger Straftaten, die in den Augen der türkischen Sicherheitskräfte ein Eingreifen angezeigt sein lassen, über eine - schon für sich genommen zweifelhafte, aber nicht auszuschließende - Beobachtung durch den türkischen Nachrichtendienst MIT hinaus anlässlich einer Festnahme oder eines anschließenden Gewahrsams der Gefahr von Übergriffen ausgesetzt ist. Siehe auch: Tellenbach, Gutachten vom 19. September 1997 an das Verwaltungsgericht Aachen. 91 Bezeichnender Weise hat der Kläger eine Reaktion des türkischen Staates auf die Anzeigen in der Bundesrepublik nicht feststellen können. Die Möglichkeit, dass die türkischen Behörden den Kläger bei einer Einreise oder auch später für eine Zeit lang festnehmen und ggfs. unter Folter verhören, um Vorfälle aufzuklären oder zumindest von ihm Informationen zu bekommen, bestünde allenfalls dann, wenn - anders als hier - die türkischen Sicherheitskräfte durch die Anzeigen Anlass zu der Annahme hätten, er stehe mit illegalen kurdischen Organisationen in enger Verbindung, er habe sich in der Vergangenheit mit ziemlicher Sicherheit an oppositionellen Aktivitäten beteiligt und eine strafrechtliche Verfolgung könne nicht ausgeschlossen werden. 92 Vgl. auch Kaya, Gutachten vom 25. Februar 1997 an das Verwaltungsgericht Aachen. 93 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. 94 Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 95 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 96