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Beschluss

18 B 2536/02

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2003:0212.18B2536.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. 3 Soweit sich die Beschwerde - den Antragsteller zu 1. betreffend - gegen die nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen getroffene Kostenentscheidung richtet, ist sie unzulässig, weil jene gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar ist. 4 Im Übrigen ist die Beschwerde - bezüglich der Antragsteller zu 2. bis 4. - unbegründet. 5 Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der Abschiebungsankündigung nach § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG die Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO zutreffend mit der Begründung abgelehnt, dass es sich hierbei mangels Regelungsgehalts (vgl. § 35 VwVfG NRW) nicht um einen anfechtbaren Verwaltungsakt handelt. Die Abschiebungsankündigung ist nicht - wie die Antragsteller meinen - eine Vollstreckungshandlung, sondern lediglich ein Hinweis darauf, dass die bereits verfügte Abschiebung nach Fristablauf durchgeführt werden soll. 6 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1997 - 1 C 14.96 -, InfAuslR 1998, 217; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. März 1997 - 9 M 1674/97 -, AuAS 1997, 136; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17. Juli 1996 - 11 S 1291/96 -, VBlBW 1996, 477; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand August 2002, § 56 AuslG Rn.15. 7 Auch die Ablehnung des auf die Gewährung von Abschiebungsschutz gerichteten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Diesbezüglich ist bereits ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner hat mit Schriftsätzen vom 25. Juli und 17. September 2002 erklärt, dass bisher keine Aufenthaltsbeendigung eingeleitet worden sei und geprüft werde, ob auch den Antragstellern zu 2. bis 4. eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden könne. Letzteres schließt die Hinnahme des weiteren Aufenthalts dieser Antragsteller jedenfalls bis zur Entscheidung über ihre Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ein. Mehr können die Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht erreichen. Die von ihnen für die Dauer ihres Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens erstrebte Rechtsstellung kann nicht besser sein als diejenige nach § 69 AuslG, die auch nur ein Bleiberecht bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vorsieht. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. 9 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.