Beschluss
14 A 3390/01
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2003:0207.14A3390.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Kläger abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.017,-- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der hier maßgebenden, bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung haben die Kläger nicht dem Erfordernis des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO genügend dargelegt oder liegen nicht vor. 4 Dies gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils - vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO -. 5 Entgegen der Auffassung der Kläger lassen sich keine ernstlichen Zweifel an der Wirksamkeit von § 9 der Abfallsatzung der Stadt L. - AbfS - feststellen. 6 Insoweit rügen die Kläger im Wesentlichen, die Satzung werde den Anforderungen des § 9 Abs. 2 Satz 3 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen - LAbfG - nicht gerecht, wonach bei der Gebührenbemessung wirksame Anreize zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung geschaffen werden sollen. Die Kläger verkennen jedoch, dass sie damit die Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt L. angreifen. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Einwände gegen die Behältergröße und die Personenzahl als Gebührenmaßstab sind im vorliegenden Verfahren jedoch nicht erheblich, weil es hier lediglich um die Ausgestaltung des Anschluss- und Benutzungsverhältnisses geht, nicht aber um die Wirksamkeit der Gebührensatzung. 7 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 22 A 5377/94 -. 8 Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Gesetzgeber durch die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 LAbfG eine gewisse Verknüpfung zwischen der Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses und der Gebührenerhebung vorgenommen hat. § 9 Abs. 1 Satz 3 LAbfG bestimmt, dass in der Satzung geregelt werden kann, dass für einzelne Abfallfraktionen mindestens ein bestimmtes Behältervolumen vorzuhalten ist. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Anreizfunktion der Gebührenbemessung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung nicht unterlaufen wird. Insoweit hat sich jedoch das Verwaltungsgericht auf den Standpunkt gestellt: Es sei danach nicht erforderlich, dass die Satzungsregelungen positive Anreize schaffen müssen, sondern nur, dass in der Gebührenbemessung enthaltene Anreize beachtet und nicht ausgehöhlt werden sollen. Durch die in § 9 Abs. 2 Satz 3 (gemeint: Satz 4) AbfS vorgesehene Reduzierungsmöglichkeit würden die durch die Gebühr, die in der Stadt L. an die Behältergröße anknüpfe, zu schaffenden Anreize berücksichtigt. 9 Dem treten die Kläger im Zulassungsantrag nicht substantiiert entgegen. Sie erläutern nicht, aus welchen Gründen trotz des abweichenden Wortlautes der gesetzlichen Regelungen auch die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses positive Anreize im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG aufzuweisen hätte. 10 Die Kläger vermögen auch mit ihrem Vortrag nicht durchzudringen, hinsichtlich der Festlegung des Wertes von 40 l mit der Reduzierungsmöglichkeit auf 20 l pro Person und Woche bestünden Bedenken. Insbesondere seien die diesen Werten zugrunde liegenden Zahlen durch die Entwicklung in den letzten zehn Jahren in jedem Fall mehr als überholt. 11 Zur Größe der Müllgefäße hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, das Volumen von 20 l habe der Beklagte in Anlehnung an die 1991 von der Firma U. ermittelten Durchschnittswerte des genutzten Volumens pro Person und Woche für den gesamten Abfall von 23,0 l (in Gebieten mit Ein- und Zweifamilienhäusern) bis 39,4 l (in Gebieten mit Hochhäusern) unter Berücksichtigung eines Abschlages für die getrennte Müllerfassung festgelegt. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich das Abfallbeseitigungsverhalten in der Stadt L. seitdem maßgeblich geändert habe. Die von dem Beklagten vorgelegten Zahlen seit 1980 in kg pro Einwohner und Jahr zeigten vielmehr, dass sich Resthausabfall von 1991 mit 363,67 kg (ohne Mülltrennung) bis 1999 mit 322,4 kg (mit Mülltrennung) nur um etwa 11,3 % reduziert habe. 12 Diese Berechnung mit Daten, die die Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen haben, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Auch die vom Verwaltungsgericht daraus gezogenen Folgerungen begegnen keinen maßgeblichen Bedenken. Die Kläger verkennen insbesondere, dass das Verwaltungsgericht nicht die gesamten Abfallmengen eines Haushaltes in den Jahren 1991 und 1999 einander gegenübergestellt hat, sondern nur den Resthausabfall, der im Jahr 1991 noch ohne Mülltrennung, im Jahr 1999 dagegen mit Mülltrennung berechnet worden ist. 13 Die Kläger vermögen sich auch nicht auf einen Vergleich mit anderen Städten zu berufen, in denen beispielsweise mit einem "Chipsystem" gearbeitet wird oder in denen die Möglichkeit eines Zusammenschlusses mehrerer Anschlusspflichtiger besteht. Mit diesem Vortrag zeigen die Kläger lediglich die Möglichkeit einer anderen Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses auf, nicht aber, dass die vorliegende Satzung trotz des in der Rechtsprechung anerkannten weit reichenden Organisationsermessens der Gemeinden, 14 vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 22 A 5377/94 -, 15 rechtsfehlerhaft ist. 16 Die Kläger rügen allerdings zu Recht die den Entscheidungen des Beklagten und dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegende Auffassung, dass auch der Richtwert gemäß § 9 Abs. 3 Satz 4 AbfS eine Regelung über die Behältergröße oder gar -mindestgröße enthalte. Ein solches Normverständnis ist weder durch deren Wortlaut gedeckt noch durch Auslegung zu ermitteln, auch nicht in der Zusammenschau mit Satz 3 dieser Vorschrift. Vielmehr enthält § 9 Abs. 3 Satz 4 AbfS einen Richtwert (20l/Person/Woche) für die Ermittlung des Behälterbedarfs nach Maßgabe des Satzes 2 der Vorschrift in einer von Satz 1 abweichenden umschriebenen Sachgestaltung, nämlich für den Fall, dass der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten zu nutzen. Ist auf der Grundlage dieses Richtwertes der Behälterbedarf in entsprechender Anwendung des Satzes 2 der Vorschrift ermittelt worden, schafft Satz 3 in gleicher Weise wie bei einem Ausgangsrichtwert von 40l/Person/Woche die grundsätzliche Möglichkeit, dem Grundstückseigentümer auf Antrag ein größeres oder kleineres Behältervolumen einzuräumen. 17 Die fehlerhafte Rechtsanwendung durch Beklagten und Verwaltungsgericht helfen den Klägern jedoch nicht weiter. Denn es ist von ihr kein Sachverhalt dargelegt, der eine Ermessensentscheidung des Beklagten gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 AbfS erfordert. Zwar sind in dieser Vorschrift die Tatbestandsvoraussetzungen für die Vergrößerung oder Verkleinerung des Behältervolumens nicht ausdrücklich normiert. Diese ergeben sich aber aus Zweck und Zusammenhang der Normen der Abfallsatzung. Es ist rechtlich erlaubt und praktisch geboten, die Menge des zu erwartenden Abfalls durch Richtwerte pauschalierend zu quantifizieren und danach die Behältergröße für den einzelnen Haushalt nur noch eingeschränkt flexibel zu bestimmen. 18 Vgl. auch dazu OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 22 A 5377/94 -. 19 Dieses System würde aufgelöst und damit überflüssig, wenn im Rahmen von § 9 Abs. 3 Satz 3 AbfS jede individuelle Abweichung von den pauschalierenden Annahmen und Bemessungsregeln geltend gemacht werden könnte. Dass dies vom Satzungsgeber nicht gewollt ist, liegt auf der Hand. Deshalb eröffnet § 9 Abs. 3 Satz 3 AbfS bei der erforderlichen systematischer Auslegung nur für solche Fälle eine Möglichkeit, von der Regelbemessung des Behältervolumens abzuweichen, in denen andere Strukturen des Anfalls von Müll vorliegen und die sich nicht in individuellen Unterschieden bei Anfall, Trennung, Vermeidung und/oder Verwertung von Haushaltsabfall erschöpfen. Dass solche strukturellen Unterschiede hier vorliegen, die durch die satzungsmäßigen Richtwerte und deren Umsetzung in Behältergrößen nicht zutreffend und rechtmäßig erfasst werden, haben die Kläger nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. 20 Die Kläger vermögen sich auch nicht auf den Gesichtspunkt der Verwirkung mit der Begründung zu berufen, der Beklagte habe trotz positiver Kenntnis von dem Umstand, dass seit ca. 3 Jahren vier Personen in dem Haushalt der Kläger wohnten, die ganze Zeit ein Müllbehältervolumen für Restmüll von 60 l pro Woche zur Verfügung gestellt. Dass über eine Meldung beim Einwohnermeldeamt hinaus die Kläger ihrer Meldepflicht gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 AbfS nachgekommen sind, wird nicht geltend gemacht, so dass sich auch der für die Annahme einer Verwirkung erforderliche Vertrauenstatbestand auf Seiten der Kläger nicht feststellen lässt. 21 Die geltend gemachten besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten - § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - sind nicht dargelegt. Zu einer solchen Darlegung reicht der Hinweis auf die Ausführungen zu den ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht aus. Soweit sich die Kläger darauf berufen, die Gleichsetzung "Richtwert" und "Mindestvolumen" beruhe auf fehlerhaften Erwägungen, wird nicht ansatzweise dargelegt, welche Schwierigkeiten daraus entstehen. Gleiches gilt hinsichtlich der Behauptung, das Verwaltungsgericht verkenne, dass von dem durch die Firma U. ermittelten Durchschnitt der Müllmenge höchst wahrscheinlich auch der mit diesem Verfahren nicht angegangene sonstige Müll wie z.B. Wertstoffe nach dem dualen System, Papier, Glas oder kompostierbare Wertstoffe mit umfasst sei. 22 Auch die weiterhin behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - ist nicht dargelegt. Mit dem Verweis auf eine Vielzahl von Verfahren sowie der Behauptung, mit dem häufigsten Fall der Gebührenerhöhung aufgrund der Personensteigerung von 3 auf 4 Personen würde die Rechtssache durch ein Berufungsverfahren grundsätzlich geklärt, wird keine Frage aufgeworfen, die in einem Berufungsverfahren grundsätzlich zu klären wäre. 23 Schließlich ist kein Verfahrensmangel - § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO - dargelegt. Soweit sich die Kläger darauf berufen, in der Ladung sei auf ein Urteil in einem völlig anderen Parallelverfahren hingewiesen worden, ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, welcher Verfahrensmangel damit gerügt werden soll. Zudem wäre es, einen Verfahrensmangel unterstellt, für die Kläger zumutbar gewesen, diesen in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2001 auch geltend zu machen. Auch ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz ist nicht dargelegt, soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat: "Inwieweit die Ziele der europäischen Richtlinien 75/442 EWG vom 15.07.1975 und 94/62/EG vom 20.12.1994 und des § 1 Verpackungsverordnung nicht ausreichend beachtet worden sein sollen, haben die Kläger nicht im Einzelnen dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich". Ausweislich des von den Klägern nicht in Zweifel gezogenen Protokolls zur mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2001 ist die Sach- und Rechtslage mit den Erschienenen ausführlich erörtert worden. Wenn die Kläger Erörterungsbedarf im Hinblick auf die Anwendung der EWG-Richtlinien gesehen hätten, wäre es an ihnen gewesen, dieses in der mündlichen Verhandlung vorzutragen. Darüber hinaus gibt das Verwaltungsgericht mit der Formulierung 24 "... ist auch sonst nicht ersichtlich" zu erkennen, dass es sich mit den europäischen Richtlinien befasst hat, allerdings keinen Bedarf zu weiteren Ausführungen gesehen hat. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetzes - GKG -. 26 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 27