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Beschluss

11 A 2828/02.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2003:0123.11A2828.02A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylVfG sind nicht gegeben bzw. nicht gemäß den Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt. 3 1. Die erhobenen Gehörsrügen (§§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 Nr. 3 VwGO) führen nicht zur Zulassung der Berufung. 4 Die Antragsschrift bemängelt zunächst, das Verwaltungsgericht habe der ihm obliegenden Aufklärungspflicht nicht Genüge getan, weil es die behauptete Verhaftung des Klägers ohne weitere Sachverhaltserforschung als strafrechtliche und nicht als politische Verfolgung gewertet habe. Auf eine solche Aufklärungsrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 86 VwGO) kann ein Zulassungsantrag nach §§ 78 Abs. 3 Nr. 3, 138 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht gestützt werden kann. Etwas anderes könnte ausnahmsweise nur dann gelten, wenn die unterbliebene Sachaufklärung im Prozessrecht schlechthin keine Stütze mehr findet. Dies ist nicht der Fall. Bereits das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hatte in seinem Bescheid vom 30. April 1999 dargelegt, weshalb die Maßnahmen des guineischen Staats in der Folge von gewalttätigen Auseinandersetzungen ohne asylrechtliche Relevanz sind. Es wäre daher Sache des im Gerichtsverfahren anwaltlich vertretenen Klägers gewesen, von sich aus zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung beizutragen und gegebenenfalls Beweisanträge zu stellen. Beweisanträge wurden zwar mit Schriftsatz vom 28. Mai 2002 angekündigt. Dieser Schriftsatz wurde ausweislich der Niederschrift über die mündlichen Verhandlung erster Instanz auch erörtert. Gestellt wurden die angekündigten Beweisanträge indessen nicht. 5 Eine "Überraschungsentscheidung" liegt in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht vor. Zum einen hatte - wie bereits erwähnt - schon der Bundesamtsbescheid die fehlende Asylrelevanz der behaupteten Verhaftung thematisiert. Zum anderen verlangt der Kläger mit seiner Kritik im Ergebnis nichts anderes, als dass das Verwaltungsgericht ihm zuvor seine mutmaßlichen Entscheidungsgründe offenbart. Dies ist aber nicht Gegenstand des rechtlichen Gehörs. 6 2. Die gerügte Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) wird ebenfalls nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen dargelegt. Zwar benennt der Antrag konkret eine Entscheidung des beschließenden Oberverwaltungsgerichts 7 - OVG NRW, Beschluss vom 26. November 1996 - 13 A 5126/96.A -, InfAuslR 1997, 270 f. -, 8 von der die erste Instanz abgewichen sein soll. Demgegenüber arbeitet der Zulassungsantrag aber nicht - wie es indessen erforderlich ist - einen inhaltlich bestimmten, das angefochtene Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz heraus, mit dem die Vorinstanz von einem in der zitierten Entscheidung aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hätte. In der Sache rügt der Kläger, die erste Instanz habe obergerichtlich formulierte Rechtssätze nicht beachtet. Das Aufzeigen einer möglicherweise fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung solcher Rechtssätze genügt aber nicht den Anforderungen an eine Divergenzrüge. 9 3. Hinsichtlich der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) fehlt es ebenfalls an der notwendigen Darlegung dieses Zulassungsgrundes. Es kann offen bleiben, ob die unter den Ziffern 1. und 2. des Schriftsatz vom 28. Mai 2002 aufgeworfenen Fragen, die im Zulassungsantrag selbst als "für den vorliegenden Rechtsstreit von grundsätzlicher Bedeutung" bezeichnet werden, überhaupt von fallübergreifender Bedeutung sind. Sie würden sich nämlich so nicht bzw. allenfalls dann stellen, wenn dem Kläger bei einer Rückkehr nach Guinea eine Gefährdung drohen würde. Der Senat hat sich indessen zeitlich nachfolgend zu der im Zulassungsantrag benannten Auskunft von amnesty international an das VG Hamburg vom 25. September 2001 mit einer möglichen Gefährdung guineischer Staatsangehöriger bei einer Rückkehr in ihr Heimatland befasst, diese Frage im Sinne des angefochtenen Urteils verneint und an dieser Rechtsprechung seither festgehalten. 10 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2002 - 11 A 4192/02.A - m. w. N. 11 Anhaltspunkte für einen weiter gehenden Klärungsbedarf sind nicht ersichtlich. 12 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. 14 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG). 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG). 16