Beschluss
15 A 169/03
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2003:0117.15A169.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auf 811,34 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) nicht vorliegt. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Klage aus den im Zulassungsverfahren vorgebrachten Gründen in einem durchzuführenden Berufungsverfahren stattzugeben wäre. Der insoweit vorgebrachte Grund, dass die Besonderheit des Umschlossenseins des klägerischen Grundstücks von drei Straßen nicht ausreichend berücksichtigt werde, da ein Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen zu gewährleisten sei, ist für ein durchzuführendes Berufungsverfahren unerheblich. Nach der - von älterer Rechtsprechung des 2. Senates abweichenden - Rechtsprechung des beschließenden Senates führt ein unterlassener, sich von Amts wegen aufdrängender (Teil-)Erlass eines Beitrags wegen sachlicher Unbilligkeit nicht zur Rechtswidrigkeit einer gleichwohl ergangenen Beitragsfestsetzung. 3 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 15 A 5566/99 -, NWVBl. 2002, 188 (190). 4 Für die vorliegende Anfechtungsklage, bei der es allein um die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes geht (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), spielt daher die aufgeworfene Frage eines Billigkeitserlasses wegen einer Dreifacherschließung keine Rolle. Die Voraussetzungen für die von der Klägerin beantragte Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO sind vor diesem Hintergrund nicht gegeben. 5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 GKG. 6 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 7