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Urteil

2 A 660/02

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2002:1220.2A660.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wurde am 17. März 1927 in P. im Gebiet Saratow geboren. Seine Eltern sind der am 23. September 1902 in N. im Gebiet Saratow geborene deutsche Volkszugehörige S. X. und die am 30. Mai 1902 in N. im Gebiet Saratow geborene deutsche Volkszugehörige L. X. , geborene C. . 3 Am 19. Juli 1993 stellte der Kläger einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler. Im Aufnahmeantrag ist angegeben, er sei deutscher Volkszugehöriger. Seine Muttersprache und seine jetzige Umgangssprache in der Familie seien "Deutsch". Er verstehe, spreche und schreibe Deutsch. In der Familie werde von allen Familienmitgliedern Deutsch gesprochen. Die Frage nach der Pflege des deutschen Volkstums bejahte der Kläger und erläuterte im Wesentlichen: Er sei aufgewachsen und erzogen in einer "rein, echten deutschen Familie". Er habe bis zu seiner Deportation im August 1941 in einer deutschen Mittelschule gelernt. Er sei Autor der Zeitung "O. M. ", wissenschaftlicher Untersuchungen auf dem Gebiet wolgadeutscher Dialekte sowie einer Monografie der Geschichte des deutschen Dialekts in N. . Als Anlage zum Aufnahmeantrag reichte der Kläger u.a. ein "Manuskript" zu dem Aufsatz "N. " ein. In dem dem Aufnahmeantrag in Ablichtung beigefügten sowjetischen Inlandspass des Klägers vom 1. April 1985 ist ebenso wie in dem als Ablichtung beigefügten Militärpass vom 27. März 1985 als seine Nationalität jeweils "Russe" eingetragen. Weiter wurde eine Erklärung der Eltern des Klägers vom 24. Juni 1993 eingereicht, in der sie bestätigen, dass der Kläger ihr leiblicher Sohn X. X. sei. 4 Nach den Eintragungen im Militärpass hat der Kläger am 23. Februar 1945 den Fahneneid geleistet und ist von Juli 1975 bis März 1985 als Lehrstuhlleiter im Range eines Oberst tätig gewesen. Nach den Eintragungen in seinem Arbeitsbuch hat der Kläger nach seiner Entlassung aus dem Militärdienst bis Anfang 1990 als Professor, Dozent und Assistent des Lehrstuhls Nr. der Militärischen Ingenieurhochschule K. G. für Luftfahrt von E. gearbeitet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Eintragungen im Militärpass und Arbeitsbuch des Klägers wird auf den Inhalt von Blatt 235 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. 5 Unter dem 9. Januar 1995 gab der Kläger gegenüber dem Bundesverwaltungsamt unter anderem an: Nach dem Arrest seiner Mutter im Oktober 1936 und seines Vaters im Februar 1937 habe er mit seinen Geschwistern bei seiner Tante gelebt. Im September 1941 sei er mit seiner Großmutter mütterlicherseits, bei der er ab dem 1. September 1940 in N. gewohnt habe, nach Sibirien verschleppt worden. Nach deren Tod im Jahre 1943 sei er allein geblieben und obdachlos geworden. Dem Dienst in der Trudarmee habe er sich im Jahre 1943 entzogen. Als er Ende 1944 in P. als Vagabund verhaftet worden sei, habe er sich, um sich erneut vor der Trudarmee zu drücken, ohne Änderung von Vorname und Geburtsdatum den russischen Namen E. zugelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Erklärung wird auf Blatt 155 f. der Beiakte Heft 1 verwiesen. 6 Mit Bescheid vom 5. Mai 1995 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag im Wesentlichen mit der Begründung ab: Der Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft durch den Kläger sei ausgeschlossen, da er als Lehrstuhlleiter der Militärfachschule E. mit dem Dienstgrad Oberst eine berufliche Stellung innegehabt habe, die er nur durch eine besondere Bindung an das totalitäre System habe erreichen können. 7 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 21. Juni 1995 Widerspruch ein und machte im Wesentlichen geltend: Er habe keine herausgehobene politische Stellung innegehabt. Seine berufliche Stellung sei das Resultat seiner wissenschaftlichen Arbeit gewesen und nicht durch eine besondere Bindung an das totalitäre System erreicht worden. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 1995 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch des Kläger wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig zurück. 9 Am 24. Juli 1995 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen ausgeführt hat: Er sei deutscher Volkszugehöriger. Er stamme von deutschen Volkszugehörigen ab. Er habe deutsche Schulen besucht und besitze familiär geprägte Deutschkenntnisse. Ihm seien deutsche Sitten und Gebräuche vermittelt worden. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum sei ihm, nachdem er sich der Trudarmee durch Flucht entzogen habe, nicht zumutbar gewesen. Seine berufliche Stellung habe er allein wegen seiner fachlichen Kenntnisse erreicht. Da eine Abwendung vom deutschen Volkstum damit nicht verbunden gewesen sei, sei der Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft nicht ausgeschlossen. 10 Der Kläger hat beantragt, 11 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 5. Mai 1995 und des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 1995 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen. 12 Die Beklagte hat beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben über die Frage, ob die vom Kläger erreichte berufliche Position (Lehrstuhlleiter der Militärfachschule E. mit dem Dienstgrad Oberst) eine herausgehobene politische oder berufliche Stellung etwa aufgrund der Zugehörigkeit zur Nomenklatura in der ehemaligen Sowjetunion darstellte, die nur durch eine besondere Bindung an das ehemalige totalitäre System erreicht werden konnte, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Schriftsätze des Dr. Bernd Knabe vom Bundesinstitut für ostwissenschaftliche und internationale Studien in Köln vom 27. Oktober 1998 (Blatt 60 ff. der Gerichtsakte) sowie vom 26. Januar 1999 (Blatt 71 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. 15 Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, stattgegeben. 16 Mit Beschluss vom 18. Juni 2002 hat der Senat die Berufung der Beklagten zugelassenen. Zu deren Begründung führt die Beklagte im Wesentlichen aus: Da der Kläger ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht abgegeben habe, komme die Erteilung eines Aufnahmebescheides nur unter der Voraussetzung in Betracht, dass ein solches Bekenntnis mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen sei. Aber auch unter diesen Umständen sei die Erteilung eines Aufnahmebescheides nur möglich, wenn auch die weitere gesetzlich normierte Voraussetzung erfüllt sei, dass aufgrund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft sei, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören. Diese Voraussetzung, die das Verwaltungsgericht nicht geprüft habe, liege hier nicht vor. Im Falle des Klägers fehle es an einem in irgend einer Weise nach außen zu Tage getretenen, das heißt für andere vernehmbar gewordenen Willen, der deutschen Volksgruppe anzugehören, und damit auch an einem Kriegsfolgenschicksal. Nach der Darstellung seines Lebensschicksals stehe fest, dass der Kläger ab dem Zeitpunkt des Identitätswechsels keinerlei Unterdrückungsmaßnahmen aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit mehr unterlegen habe. Ab diesem Zeitpunkt im Jahre 1944 vor Ende des Krieges weise sein Lebenslauf kein einziges Element des ansonsten in der einen oder anderen Ausprägung für deutsche Volkszugehörige typischen Kriegsfolgenschicksals auf. Entgegen der gesetzlichen Vermutung können daher aufgrund des eigenen Bekundens des Klägers gerade nicht von einem Kriegsfolgenschicksal ausgegangen werden. 17 Die Beklagte beantragt, 18 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. 19 Der Kläger beantragt, 20 die Berufung zurückzuweisen. 21 Er meint, es werde etwas Unmögliches von ihm verlangt. Die Beklagte berücksichtige nicht hinreichend, dass er das Kommandanturschicksal seiner Familie geteilt und sich der Zwangsarbeit durch Flucht entzogen habe. Es könne ihm nicht entgegengehalten werden, dass er sich einer Bestrafung durch Angabe einer Alias- Identität entzogen habe. Eine spätere Aufdeckung seiner wahren Identität sei nicht möglich gewesen, da er wegen seines inzwischen erlangten Militärranges wiederum Bestrafung hätte befürchten müssen. Eine Korrektur seiner Personenstandsdokumente dürfte für ihn mit erheblichen materiellen Nachteilen wie etwa dem Verlust der Rente verbunden sein. Sein Wille der deutschen Volksgruppe anzugehören sei auch hinreichend zum Ausdruck gekommen. Nachdem er seine Verwandten in den 60er Jahren wiedergefunden habe, habe er ständigen Kontakt mit ihnen gehalten. Er sei Mitbegründer der deutsch-lutherischen Gemeinde in E. . Schließlich sei zu berücksichtigen, dass er sich die deutsche Sprache perfekt hoch- und dialektsprachlich erhalten habe. Er verweise auf seine historischen Untersuchungen und Veröffentlichungen in der Zeitung "O. M. " unter seinem Doppelnamen E. -X. in den 70er und 80er Jahren. Seine Schrift "Die Deutschen in E. " sei mit Unterstützung des Bundesverwaltungsamtes veröffentlicht worden. Aufgrund weiterer veröffentlichter Untersuchungen über wolgadeutsche Dialekte habe er 1990 eine Professur an der Lettischen Pädagogischen Universität E. erhalten. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesverwaltungsamtes Bezug genommen. 23 Entscheidungsgründe: 24 Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten Aufnahmebescheid. 25 Als Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen nur die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, BGBl. I 2266, in Betracht. Danach wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Hier besteht ein solcher Anspruch nicht, weil nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger nach der Aufgabe seines Wohnsitzes und dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da der Kläger nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Weitere Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität bestätigt werden muss durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). 26 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil es an einem wirksamen Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum fehlt. Zwar wird der Kläger, da er von deutschen Eltern abstammt, gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 dritte Alternative BVFG nach dem Recht des Herkunftsstaates grundsätzlich der deutschen Nationalität zugerechnet. Aus dieser Vorschrift lässt sich hier jedoch für den Kläger kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum herleiten, weil das sowjetische Passrecht für die Ausstellung des Inlandspasses eine Erklärung zur Nationalität vorsah und der Kläger sich dementsprechend ausdrücklich zu einem nichtdeutschen Volkstum bekannt hat. Denn als er sich eine neue Identität zulegte, um sich einer Bestrafung insbesondere wegen der Flucht vor der Trudarmee zu entziehen, hat er sich unter seinem neuen Namen E. ausdrücklich als Russe bekannt und eine entsprechende Nationalitätseintragung in seinem Militärpass bewirkt. Damit wurde er nicht mehr nach dem Recht des Herkunftsstaates aufgrund seiner Abstammung der deutschen Nationalität, sondern entsprechend seiner Erklärung der russischen Nationalität zugerechnet. 27 Da der Kläger in seinem Inlandspass nach wie vor mit der Nationalität "Russe" eingetragen ist, kann ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum hier nur unter der Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG angenommen werden. Danach wird ein solches Bekenntnis unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch aufgrund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören. 28 Zwar ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass hier ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum aufgrund des Lebenschicksals des Klägers in den Jahren nach der Deportation für ihn mit einer Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG verbunden war. Die Voraussetzungen dieser Regelung sind aber deshalb nicht gegeben, weil jedenfalls nicht unzweifelhaft ist, dass der Kläger nach dem Eintritt seiner Selbständigkeit und der damit erreichten Bekenntnisfähigkeit allein der deutschen Volksgruppe angehören will. 29 Dieses in § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG für den Fall der Fiktion des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum normierte weitere Erfordernis ist nicht schon dadurch erfüllt, dass der Kläger seine Familie gesucht und nach deren Auffinden weiterhin Kontakt gehalten hat. Denn ein solches Verhalten lässt schon deshalb keine Erklärung zum deutschen Volkstum erkennen, weil es nicht zur Pflege des deutschen Volkstums erfolgt sein muss, sondern auch allein der Pflege der verwandtschaftlichen Beziehung gedient haben kann. 30 Anhaltspunkt dafür, dass beim Kläger unzweifelhaft der Wille bestanden hat, allein der deutschen Volksgruppe anzugehören, kann (auch) die Tatsache sein, dass er die deutsche Sprache familiär vermittelt bekommen hat und auch heute noch muttersprachlich sprechen kann. Dies reicht jedoch für sich genommen ebenfalls zur Feststellung des unzweifelhaften Willens der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG nicht aus. Denn der Umstand der Beherrschung der deutschen Sprache dient nach § 6 Abs. 2 Sätze 3 und 4 BVFG dazu, ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch das subjektive Merkmal der deutschen Sprache objektiv zu bestätigen. Deshalb kann das Bestätigungsmerkmal Sprache nicht gleichzeitig und - jedenfalls nicht allein - dazu dienen, die Voraussetzungen der Fiktion dieses Bekenntnisses nachzuweisen. Die deutsche Sprache kann daher allenfalls im Zusammenhang mit weiteren Umständen, die den Willen der deutschen Volkszugehörigkeit objektivierbar zum Ausdruck bringen können, die Voraussetzung der Fiktion belegen. 31 Zwar könnten solche über die Vermittlung und Benutzung der deutschen Sprache hinausgehenden Umstände hier die Veröffentlichungen der Arbeiten des Klägers in der deutschen und zur deutschen Sprache insbesondere in Form des wolgadeutschen Dialektes sein. Denn zum Einen wird dadurch die besondere Verbundenheit des Klägers mit der deutschen Sprache als ihm eigentümliches Merkmal seiner Person und in diesem Sinne damit auch eine Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum dokumentiert. Zum Anderen haben diese Veröffentlichungen auch eine Wirkung nach Außen hin, die eine Identifikation des Klägers mit der deutschen Volksgruppe objektiv erkennen lassen. 32 Diese vom Kläger innerhalb der Frist des § 87 b VwGO vorgetragenen Veröffentlichungen bezüglich der deutschen Sprache sind aber ohne Ausnahme erst erfolgt, nachdem der Kläger aus dem Militärdienst entlassen worden war. Sie erfolgten damit erst in einem gemessen an der Bekenntnisreife relativ hohen Alter und können deshalb nicht ohne weiteres belegen, dass der Kläger den unzweifelhaften Willen hatte, allein der deutschen Volksgruppe anzugehören. Es kann danach nicht festgestellt werden, dass der Kläger sich insbesondere während der Zeit seines Militärdienstes ausschließlich entgegen der von ihm angenommenen Identität mit russischem Namen und russischer Nationalitätseintragung in seinem Militärpass allein mit dem deutschen Volkstum identifiziert hat. Weitere Umstände, denen zu entnehmen ist, dass er schon in dieser Zeit ausschließlich den Willen hatte, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, und damit seine subjektive Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe unzweifelhaft erkennen lassen, hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. 33 Schließlich kann auch wegen der vom Kläger vorgetragenen Gründe, weshalb er sich bis heute nicht durch eine ihm - wie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt - in Russland auch immer noch grundsätzlich mögliche Änderung seiner Nationalitätseintragung in seinem Inlandspass zum deutschen Volkstum erklärt hat, nicht der unzweifelhafte Wille des Klägers festgestellt werden, der deutschen und keiner anderen Volksgruppe anzugehören. Danach hat er ein solches ausdrückliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch die Beantragung der Nationalitätseintragung "Deutscher" in seinen Inlandspass unterlassen, weil er befürchte, durch eine solche Erklärung wirtschaftliche Nachteile etwa durch den Entzug seiner Rente zu erleiden. Da er substantiierte Anhaltspunkte für die Plausibilität solcher Befürchtungen nicht vorgetragen hat und diese auch nach dem Zerfall der ehemaligen Sowjetunion und der Entwicklung in Russland nicht ersichtlich sind, ist davon auszugehen, dass er sich nach wie vor jedenfalls im Umgang mit den russischen Behörden mit der russischen Volkszugehörigkeit auf der Grundlage seiner Alias-Identität identifiziert. Die sich daraus ergebenden Zweifel hinsichtlich seines Willens, ausschließlich der deutschen und keiner anderen Volksgruppe anzugehören, schließen die Anwendung der Fiktionsregel des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG aus. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. 35 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 36 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 37