Beschluss
15 B 2322/02
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2002:1122.15B2322.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Sie hat nicht aus den im Beschwerdeverfahren dargelegten, allein maßgeblichen Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Aufhebungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. November 2002 wiederherzustellen, zu Recht stattgegeben. Der zulässige Antrag ist nämlich begründet. Bei einer Abwägung des besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben, überwiegt aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht das öffentliche Vollziehungsinteresse. 3 Mit Blick auf das Beschwerdevorbringen ist nur noch auszuführen: Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts verkennt nicht die Zielsetzung des Ladenschlussgesetzes (LadSchlG), einen Ausgleich zwischen den Interessen des Einzelhandels, der im Einzelhandel Beschäftigten und der Verbraucher zu schaffen, weil durch zu großzügige Handhabung Arbeitnehmerinteressen keine hinreichende Berücksichtigung mehr fänden. Nach der Entscheidung des Gesetzgebers sind den Arbeitnehmern im Einzelhandel an höchstens sechs Samstagen im Jahr aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen Ladenöffnungszeiten bis längstens einundzwanzig Uhr zuzumuten. Wenn die Antragstellerin von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, ist dies Ausfluss der Abwägungsentscheidung des Gesetzgebers, nicht aber eine ihr zuwiderlaufende Beeinträchtigung von Arbeitnehmerinteressen. 4 Auch der mit der Beschwerde vorgetragene Gesichtspunkt, das Verwaltungsgericht verkenne Ursache und Wirkung zwischen der zu erwartenden Besuchermenge und der verlängerten Ladenöffnungszeit, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Richtig ist zwar, dass die Veranstaltung und nicht erst die verlängerte Ladenöffnungszeit als solche einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen muss, der ein die Verlängerung der Ladenöffnungszeit rechtfertigendes Kaufinteresse mit sich bringt. 5 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1989 - 1 B 153.89 -, Buchholz 451.25 LadSchlG Nr. 27 S. 7. 6 Auf diesen Punkt richtet sich der Einwand der Beschwerde, die " " würde ohne die verlängerte Ladenöffnungszeit keinen nennenswerten Besucherandrang auslösen. Indes kann der Senat auf Grund des ihm vorliegenden Materials im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutz in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit diese Feststellung nicht treffen. Die Antragsgegnerin stellt die vom Verwaltungsgericht auf S. 7 des angegriffenen Beschlusses festgestellten Tatsachen zur Bewertung der Publikumswirksamkeit der Veranstaltung nicht in Abrede. Die auf dieser Grundlage vom Verwaltungsgericht - von eben dem genannten Grundsatz zum Wechselverhältnis von verlängerter Ladenöffnungszeit und Besuchermenge ausgehend - vorgenommene Bewertung, die Veranstaltung sei hinreichend besucherattraktiv, teilt der Senat. Die Präsentation einer Vielzahl von Werken des Künstlers in Geschäften an der I. straße stellt ein Angebot von beachtlicher Attraktivität dar. Dass die Antragsgegnerin sein Werk als "ausgesprochen spröde" beurteilt, steht der Tatsache nicht entgegen, dass es sich um einen herausragend bekannten Künstler handelt, dessen Werk auch dem breiten Publikum nicht nur ein Begriff ist, sondern Anlass zu einer Auseinandersetzung mit Kunst gibt. Die hierauf gründende Attraktivität der Veranstaltung findet auch Ausdruck in der Höhe der Auflage des genannten Flugblatts von 50.000 Exemplaren und der Werbung für das Kunstereignis in der ganzen Region. Dabei ist es unschädlich, wenn die weiteren, erst durch die verlängerte Ladenöffnungszeit angezogenen Besuchermengen die durch die Veranstaltung selbst ausgelöste Besuchermenge möglicherweise sogar um ein Vielfaches übersteigen. § 16 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG stellt allein darauf ab, dass die Zahl der durch die Veranstaltung selbst angezogenen Besucher hinreichend groß ist, um die Verlängerung der Ladenöffnungszeit zu rechtfertigen. 7 Soweit die Beschwerde rügt, dass die " " gar nicht aus künstlerischen Gründen veranstaltet werde, sondern die Motivation der Veranstaltung gerade in der Herbeiführung eines Anlasses zur Verlängerung der Ladenöffnungszeit liege, kann auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen: § 16 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG ist keine Vorgabe zu den Gründen zu entnehmen, warum die Veranstaltungen durchgeführt werden. Vielmehr stellt die Vorschrift alleine auf die Tatsache einer hinreichend besucherattraktiven Veranstaltung ab. Die von der Antragsgegnerin als Befürchtung geäußerte Meinung, dies eröffne die generelle Möglichkeit, einen der sechs nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG konzedierten Tage zur Verlängerung des Weihnachtsgeschäfts über die nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 LadSchlG allgemein freigegebenen vier Samstage vor dem 24. Dezember zu nutzen, trifft zu. Hierzu bedarf es allerdings nicht, wie die Antragsgegnerin meint, einer Entscheidung des Gesetzgebers; vielmehr hat er diese bereits durch die Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG getroffen. 8 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes. 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 10