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Urteil

8 A 461/01.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2002:1022.8A461.01A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 30. Dezember 2000 für wirkungslos erklärt, soweit es den Anspruch der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG betrifft. Im Übrigen wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 30. Dezember 2000 geändert. Ziffer 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17. Juli 1995 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass hinsichtlich der Klägerin die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Klägerin und die Beklagte zu je 1/2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die 1958 in T. geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und alevitischer Religionszugehörigkeit. 3 Sie gelangte nach ihren Angaben auf dem Luftweg von I. nach B. am 14. Februar 1995 in die Bundesrepublik Deutschland und stellte am 16. Februar 1995 einen Asylantrag. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 20. Februar 1995 gab sie an, sie sei in T. einfache Sympathisantin der TDKP gewesen und habe für diese Organisation Kurierdienste erledigt. Am 13. September 1980 sei sie an der pädagogischen Schule in T. zusammen mit anderen Leuten verhaftet worden. Sie sei 13 Tage lang festgehalten und in dieser Zeit auch gefoltert worden. Am 30. Januar 1994 sei sie nochmals festgenommen und für drei Tage auf einer Polizeiwache festgehalten worden. Sie sei Mitglied des Vereins "Junge kommunistische Union" gewesen. Ihre Kuriertätigkeit habe sie von 1991 bis zum 17. Ok-tober 1994 ausgeübt. An diesem Tag habe sie mit zwei Freundinnen eine Versammlung durchgeführt und eine Liste erstellt mit den Dingen, die die Freunde in den Bergen benötigt hätten. Als sie nach T. gegangen sei, um diese Dinge zu besorgen, habe sie gehört, dass die Polizei bei der Razzia in ihrem Haus Bücher und Zeitschriften gefunden habe. Sie sei daraufhin nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Später habe sie von ihrer Schwägerin erfahren, dass ihre Wohnung zwei Mal durchsucht und ein Freund festgenommen worden sei. Dieser Freund habe der Polizei verraten, dass sie für die TDKP gearbeitet habe. Am 25. Oktober 1994 habe sie von ihrer Schwester erfahren, dass ihr Vater noch in Untersuchungshaft sitze und dass sie selbst gesucht werde. Am 1. Januar 1995 sei sie nach I. gegangen. Von dort sei sie mit der Hilfe von Schleppern auf dem Luftwege ausgereist. 4 Das Bundesamt lehnte den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte mit Bescheid vom 11. Juli 1995 ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen, und forderte die Klägerin unter Androhung der Abschiebung in die Türkei auf, innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Bescheids auszureisen. 5 Die Klägerin hat am 28. Juli 1995 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ergänzend ausgeführt, dass sie für den Verein "Demokratische ArbeiterInnen und StudentInnen aus der Türkei in B. und Umgebung e.V." aktiv sei. So habe sie für den Verein eine - von ihr vorgelegte - Sondernutzungserlaubnis vom 6. Okto- ber 1995 beantragt. Am 16. Juli 1995 sei sie von einem Fernsehteam der Deutschen Welle im Café "Anadolu" in B. - B. zur Lage der Kurden in der Region T. interviewt worden. Das Interview sei in einem Beitrag von zwei bis drei Minuten an einem Abend im Satellitenfernsehen ausgestrahlt worden. Sie selbst sei bei dem Interview zu sehen gewesen und ihr Name genannt worden. In Deutschland sei sie in der Jugendorganisation DIDF aktiv, einer Unterorganisation der DIDF- Föderation. Sie nehme an Aktionen und Veranstaltungen dieser Organisation teil. Am 29. Mai 1999 sei sie bei den Vorstandswahlen des Vereins "Demokratische ArbeiterInnen und StudentInnen aus der Türkei in B. und Umgebung e.V." zur stellvertretenden Vorsitzenden gewählt worden. Dies sei auch in das Vereinsregister eingetragen worden. Sie sei Mitglied im sog. Gebietskomitee B. Mitte und B. -B. . Zu ihren Aufgaben gehöre die Öffentlichkeitsarbeit. Sie organisiere einen Stand in der Innenstadt und verteile Flugblätter. Ferner bereite sie Mitgliederversammlungen vor, die alle ein bis zwei Monate stattfänden. 6 Die Klägerin hat beantragt, 7 den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11. Juli 1995 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, 8 1. sie als Asylberechtigte anzuerkennen, 9 2. festzustellen, dass in ihrem Fall die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, 10 3. hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben sind. 11 Die Beklagte hat beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Auf Anfrage des Verwaltungsgerichts hat die Deutsche Welle das von der Klägerin erwähnte Interview im Café "Anadolu" in B. - B. in Form eines Videomitschnitts zu den Akten gereicht. In dem am 16. Mai 1995 ausgestrahlten Fernsehbeitrag ist die Klägerin weder zu sehen noch zu hören; auch ihr Name wird nicht genannt. 14 Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 30. Dezember 2000, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Auf den am 25. Januar 2001 gestellten Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 19. Juni 2001 zugelassen. 15 Die Klägerin hat zur Begründung der Berufung im Wesentlichen ausgeführt, dass sie aufgrund ihrer Vorstandsmitgliedschaft im Verein "Demokratische ArbeiterInnen und StudentInnen aus der Türkei in B. und Umgebung e.V." bei einer Rückkehr in die Türkei mit Verfolgung zu rechnen habe. Sie sei am 19. Dezem-ber 2000 aus dem Vorstand ausgetreten, aber nach wie vor verantwortlich für den Verein tätig. Sie verantworte den Bereich "Solidarität mit politischen Gefangenen". 16 Die Klägerin beantragt, 17 das erstinstanzliche Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11. Juli 1995 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass hinsichtlich ihrer Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, 18 hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen. 19 Auf Anfrage des Senats hat der Polizeipräsident B. mit Schreiben vom 5. Februar 2002 mitgeteilt, dass der Verein "Demokratische ArbeiterInnen und StudentInnen aus der Türkei in B. und Umgebung e.V." etwa 200 Mitglieder habe und Mitglied der DIDF sei. Die Klägerin sei vom 29. Mai 1999 bis zum 19. Dezember 2000 stellvertretende Vorsitzende des Vereins gewesen. 20 In der mündlichen Verhandlung über die Berufung hat die Klägerin die Klage insoweit zurückgenommen, als sie mit ihr die Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG geltend gemacht hat. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes. 22 Entscheidungsgründe: 23 Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter an Stelle des Senats entscheiden (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO); es konnte zur Sache verhandelt und entschieden werden, obwohl kein Vertreter der Beklagten erschienen war, da diese mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO). 24 Das Verfahren ist einzustellen und das angefochtene Urteil für wirkungslos zu erklären, soweit es den Anspruch der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG betrifft (§ 92 Abs. 3 Satz 1, § 173 VwGO i.V.m § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). Insoweit hat die Klägerin ihre Klage zurückgenommen; die übrigen Beteiligten haben hierzu durch allgemeine Erklärung ihre Einwilligung erklärt. 25 Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist, soweit die Klage nicht zurückgenommen worden ist, begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie noch anhängig ist, zu Unrecht abgewiesen. 26 1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in ihrer Person. 27 Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese Voraussetzungen sind deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft; auch für die bei der Gefahrenprognose anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe ergeben sich keine unterschiedlichen Anforderungen. 28 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff.; BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843 = DÖV 1992, 582 = NVwZ 1992, 892; ferner zur Deckungsgleichheit von Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. - , NVwZ 1994, 500 (503); Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497 (498 ff.). 29 Danach ist politisch Verfolgter, wer in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. 30 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.). 31 Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Ein Anspruch auf Asyl besteht in diesem Fall schon dann, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die die Möglichkeit abermals einsetzender Verfolgung als nicht ganz entfernt erscheinen lassen. Hat der Asylsuchende sein Heimatland unverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. 32 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360); Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 ff.); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, InfAuslR 1995, 24. 33 Soweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge im Heimatland des Asylbewerbers gestützt wird, genügt es für die Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass die Asylgründe glaubhaft gemacht sind. Die Glaubhaftmachung setzt eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung der Gründe voraus. Dazu hat der Asylbewerber unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts sind insbesondere Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1977 - 1 C 33.71 -, BVerwGE 55, 82, 86; Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180, 181 f.; Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349; Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 (39); Beschluss vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344. 35 Soweit die asylbegründenden Tatsachen auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, hat der Asylsuchende demgegenüber den vollen Beweis zu führen. 36 In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe droht der Klägerin bei einer Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung wegen ihrer exilpolitischen Aktivitäten im Bundesgebiet. Exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland begründen nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im Allgemeinen nur, wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat, wenn sich also seine Betätigung deutlich von derjenigen der breiten Masse abhebt. Das ist beispielsweise bei denjenigen exilpolitisch tätigen Asylsuchenden anzunehmen, die in der exilpolitischen Arbeit eine auf Breitenwirkung zielende Meinungsführerschaft übernehmen und erkennbar ausüben, kann aber auch auf Aktivitäten im organisatorischen Bereich zutreffen, die sich - wie die Beschaffung der finanziellen Grundlagen der politischen Arbeit oder wie die Planung politischer Strategien - nicht unmittelbar und nach außen gerichtet verbal äußern. Nicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung führen demgegenüber exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag des Einzelnen entweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch individualisierbar ist, aber hinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen zurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die Beteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden Wortführer. 37 Die Betätigung in Exilorganisationen kann nur dann als exponierte exilpolitische Tätigkeit eingestuft werden, wenn sie nach den dargestellten Maßstäben und aus der Sicht des türkischen Staates die Schwelle einer Einflussnahme auf die türkische Innenpolitik überschreitet oder wenn der betreffende Asylsuchende von den Sicherheitskräften wegen vermuteter Kenntnisse über die Exilszene als wertvoller Informant eingestuft werden kann. Ob dies der Fall ist, hängt im Wesentlichen davon ab, welche politischen Ziele die jeweilige Exilorganisation verfolgt und welche Stellung der Asylsuchende dort innehat. Im Blickpunkt der türkischen Sicherheitskräfte stehen vor allem diejenigen exilpolitischen Vereinigungen, die von türkischer Seite als militant staatsfeindlich eingestuft werden. 38 Ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates besteht indes nicht im Hinblick auf jedes Mitglied einer derartigen Exilorganisation in gleicher Weise. Ein solches Interesse ist ohne weiteres, also bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte, nur im Hinblick auf Vorstandsmitglieder eingetragener Vereine einer derartigen Ausrichtung anzunehmen, über deren Identität das jedermann zur Einsichtnahme offen stehende Vereinsregister Auskunft gibt. Die Mitgliedschaft im Vorstand eines solchen Vereins deutet auf eine lenkende oder jedenfalls maßgebliche Funktion im Rahmen von Bestrebungen hin, die von den türkischen Sicherheitskräften und dem Geheimdienst als in hohem Maße staatsgefährdend eingestuft werden. Gegenteilige Anhaltspunkte können etwa vorliegen, wenn nicht erkennbar ist, dass das Vorstandsmitglied mehr als nur untergeordnete Aufgaben zu erfüllen hat, also nur eine passiv-untergeordnete Stellung einnimmt. Dasselbe gilt bei unverhältnismäßig großen Vereinsvorständen oder bei Vorständen, deren Mitglieder auffällig häufig wechseln. In derartigen Fällen ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu ermitteln, ob die Vorstandsmitgliedschaft im Zusammenhang mit den übrigen Aktivitäten des Betroffenen diesen in so hinreichendem Maße als Ideenträger oder Initiator in Erscheinung treten lassen, dass von einem Verfolgungsinteresse des türkischen Staates auszugehen ist. Handelt es sich um einen Verein, dessen Einzugsbereich örtlich oder regional begrenzt ist, so kann es für die Einschätzung des Verfolgungsriskos eine Rolle spielen, ob jener als Mitgliedsverein einer Dachorganisation angehört, die bei türkischen Stellen als staatsfeindlich gilt. 39 Zum Vorstehenden OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - m.w.N. 40 Hiervon ausgehend droht der Klägerin bei einer Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung. Sie ist seit ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Verein "Demokratische ArbeiterInnen und StudentInnen aus der Türkei in B. und Umgebung e.V." politisch aktiv und war vom 29. Mai 1999 bis zum 19. De-zember 2000 stellvertretende Vorsitzende dieses Vereins. Ihre Zugehörigkeit zum Vorstand des Vereins ist in das Vereinsregister eingetragen. Anhaltspunkte, dass die Klägerin im Verein lediglich eine passiv-untergeordnete Stellung eingenommen hat, sind nicht ersichtlich. Sie hat in der mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz glaubhaft und überzeugend dargelegt, dass sie sich durchgängig in erheblichem Umfang und nicht nur untergeordnet engagiert hat. Dabei war sie angesichts ihrer unwahren Angaben in der ersten Instanz zu einem Fernsehinterview mit der Deutschen Welle ersichtlich bemüht, nunmehr wahrheitsgemäß ohne Übertreibungen ihr exilpolitisches Engagement zu schildern. Bereits im Jahre 1995 ist sie für den Verein verantwortlich nach außen aufgetreten, indem sie Informationsstände für jeweils drei Tage pro Woche in der Zeit von Oktober bis November organisiert und die entsprechenden Sondernutzungserlaubnisse beantragt hat. Die hierzu vorgelegten Sondernutzungserlaubnisse der Stadt B. sind an den Verein "Demokratische ArbeiterInnen und StudentInnen aus der Türkei in B. und Umgebung e.V." gerichtet und weisen die Klägerin als Verantwortliche aus. Auch in den nachfolgenden Jahren hat sie zahlreiche öffentlichkeitswirksame Aktivitäten mitorganisiert. Ausdruck dieses Engagement war ihre Wahl zur stellvertretenden Vorsitzenden in eine hervorgehobene Position im Vereinsvorstand. Ihre Wahl zur stellvertretenden Vorsitzenden ist auch in das Vereinsregister eingetragen worden. In dieser Funktion hat sie u.a. die im Abstand von ein bis zwei Monaten stattfindenden Mitgliederversammlungen sowie weitere Veranstaltungen zu bestimmten Anlässen vorbereitet. Bei den Versammlungen hat sie regelmäßig das Wort ergriffen; sie hat u.a. den Mitgliedern die Vorstellungen des Vorstands dargelegt. Sie hat häufig die Mitglieder persönlich angesprochen, wenn es darum ging, sie für eine bestimmte Aktivität oder Aktion zu gewinnen. Ferner hat sie Hausbesuche durchgeführt, um Materialien zu verteilen und für die Anliegen des Vereins zu werben. Daneben hat sie sich an einer Chorgruppe und an einer Theatergruppe beteiligt, die öffentlich aufgetreten sind. 41 Der Verein "Demokratische ArbeiterInnen und StudentInnen aus der Türkei in B. und Umgebung e.V." hat etwa 200 Mitglieder und gehört der DIDF (Devrimci Isci Dernekleri Federasyonu - Föderation der Revolutionären Arbeitervereine) an. Programm des Vereins wie der Föderation ist es, soziale und kulturelle Aktivitäten zu entfalten und die Solidarität der türkischen Staatsangehörigen untereinander sowie ihre Integration in die deutsche Bevölkerung zu fördern. Die Mitgliedschaft und die Mitarbeit in diesem Verein bzw. der Föderation stellen zwar nach den türkischen Strafgesetzen keine Straftat dar. Allerdings handelt es sich bei der DIDF und den ihr angeschlossenen Vereinen um Massenorganisationen, die der politischen Linie der TDKP (Türkiye Devrimci Kominist Partisi - Revolutionäre Kommunistische Partei der Türkei) nahe stehen bzw. deren Interessen in der Bundesrepublik Deutschland vertreten. Die Publikationen der TDKP werden in dieser Föderation und in den ihr angeschlossenen Vereinen verteilt. Veranstaltungen, die im Namen der TDKP stattfinden, werden von der DIDF und den ihr angeschlossenen Vereinen organisiert. Diese Haltung der DIDF und der ihr angeschlossenen Vereine ist den türkischen Sicherheitsbehörden bekannt. Die Aktivisten der DIDF und der ihr angeschlossenen Vereine stehen im Verdacht, mit der TDKP in Verbindung zu stehen. 42 Auskunft des Polizeipräsidenten B. vom 5. Februar 2002 im vorliegenden Verfahren; Gutachten von Kaya vom 2. April 2001 an VG Stuttgart; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 25. Mai 1998 an VG Sigmaringen; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 17. August 1998 an VG Minden. 43 In verschiedenen Verfassungsschutzberichten wird die DIDF als Basisorganisation der TDKP und linksextremistische Organisation aufgeführt. 44 Verfassungsschutzbericht des Bundes 2000, S. 225; Verfassungsschutzbericht Thüringen 1999, S. 123; Verfassungsschutzbericht Baden- Württemberg 1999, S. 163f.; Verfassungsschutzbericht Hamburg 1996, S. 246. 45 In der Türkei ist die TDKP verboten. Die Mitgliedschaft in ihr oder ihre Unterstützung sind mit Strafe bedroht (vgl. Art. 169, Art. 168 Abs. 2, Art. 313, Art. 314 tStGB). 46 Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28. Juli 1997 an VG Schwerin; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 17. August 1998 an VG Minden; Stellungnahme von Amnesty International vom 19. August 1998 an VG Frankfurt (Main); Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 20. Oktober 1999 an VG Gera; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21. Juni 2002 an VG Frankfurt (Oder). 47 Aufgrund dieser Feststellungen ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in die Türkei verdächtigt wird, mit der TDKP in Verbindung zu stehen. Selbst wenn sie strafrechtlich nicht verfolgt werden sollte, muss sie jedenfalls gewärtigen, dass sie im Rahmen der Einreisekontrollen wegen des Verdachts staatsfeindlicher Aktivitäten festgehalten und in einem polizeilichen Überprüfungsverfahren verhört und gefoltert wird. Für Personen, die ins Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten, besteht ein erhebliches Risiko, im türkischen Polizeigewahrsam zum Opfer asylerheblicher Maßnahmen zu werden. Die weitaus meisten der dokumentierten Fälle von Folter betreffen den Polizeigewahrsam vor Einleitung eines Strafverfahrens. Dies gilt sowohl für die ländlichen Gebiete Ostanatoliens als auch für die Städte im Osten und Westen der Türkei. Vor allem in den ersten Tagen des Polizeigewahrsams ist die Gefahr für den Inhaftierten, Opfer erheblicher körperlicher Misshandlungen bis hin zur Folter zu werden, sehr hoch. Denn zum einen sind die Sicherheitskräfte bestrebt, mit allen Mitteln Informationen über dritte Personen zu beschaffen und ein Geständnis über die eigenen Aktivitäten des Festgenommenen herbeizuführen, weil die Beweisführung türkischer Sicherheitskräfte und Gerichte in hohem Maß auf Geständnissen beruht. Zum anderen ist die besondere Gefährdung der in Gewahrsam genommenen Personen darauf zurückzuführen, dass es ihnen in den ersten Tagen verwehrt ist, mit Familienangehörigen, Rechtsanwälten oder Vertretern von Menschenrechtsorganisationen Kontakt aufzunehmen; diese Incommunicado-Haft ist als die wichtigste strukturelle Voraussetzung für Folter anzusehen. 48 Die verbreiteten Foltermethoden - Falaka, Misshandlung durch Schläge, Elektroschocks, Druckwasser, "palästinensisches Hängen" - führen nicht selten zu schweren körperlichen und seelischen Schäden; auch folterbedingte Todesfälle und Fälle des "Verschwindenlassens" kommen vor. Gefährdet sind auch Mädchen und Frauen, weil sie einem hohen Risiko sexueller Übergriffe bis hin zur Vergewaltigung ausgesetzt sind und die Täter in vielen Fällen davon ausgehen können, dass die Opfer aus Angst und Scham über diese Folter nicht sprechen werden. Hinzu kommen Bemühungen, Foltermethoden zu entwickeln, die bei medizinischen Untersuchungen weniger leicht festgestellt werden können; auch dies zeigt, dass Folter nach wie vor in erheblichem Umfang praktiziert wird. Die Folter wird insbesondere im Kampf gegen linksgerichtete und des Separatismus verdächtige Personen als unverzichtbares Mittel eingesetzt. Zwar ist die Folter als "Ermittlungsmethode" auch im Zusammenhang mit gewöhnlicher Kriminalität zu beobachten; sie hat jedoch bei den politischen Abteilungen der Polizei einen geradezu institutionellen Charakter angenommen. Bei den Folteropfern handelt es sich deshalb vor allem um politische Aktivisten und Personen, die der Unterstützung linker, prokurdischer oder islamistischer Gruppierungen verdächtigt werden. Darüber hinaus ist die Vorgehensweise gegen Personen, die "politischer" Straftaten verdächtigt werden, besonders brutal und grausam. 49 Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 30. März 2002, S. 34 ff.; zu Organisation und Selbstverständnis der Polizei und zur Folter ausführlich Rumpf, Gutachten vom 23. Januar 2001 an VG Augsburg, S. 12 ff., 31 ff.; vgl. derselbe, Gutachten vom 12. April 1999 an VG Gelsenkirchen, S. 27 ff.; Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 36 ff., 47 ff., 64 ff.; Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 31 ff.; FrauenRechtsBüro gegen sexuelle Folter e.V., Statistik per 30.6.2001 des Istanbuler Büros; FR vom 16. Januar 2001, "Wettlauf mit den Peinigern"; amnesty international, Gutachten vom 19. Februar 1998 an VG Hamburg; Gutachten vom 19. August 1998 an VG Frankfurt/Main; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Länderbericht Türkei, Mai 2001, Abschnitte 7, 8; Rat der Europäischen Union, Bericht der Delegation des Vereinigten Königreichs vom 30. August 2001, insbesondere Abschnitte 6 - 8. 50 Die Gefahr asylerheblicher Misshandlung im Polizeigewahrsam besteht trotz einiger Verbesserungen der Rechtslage und Menschenrechtspraxis fort. 51 Vgl. näher OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - m.w.N. 52 Die danach mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Misshandlung der Klägerin im Polizeigewahrsam stellt politische Verfolgung dar. Die drohenden Rechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte knüpfen an den gegen die Klägerin gerichteten Verdacht der Unterstützung einer linksextremistischen Organisation, mithin an die politische Überzeugung der Klägerin an. 53 Der Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ist nicht nach § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift entfällt der Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist. Ob ein asylsuchender Flüchtling von diesem "Terrorismusvorbehalt" betroffen ist, beurteilt sich insbesondere danach, inwieweit sein Handeln in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt geprägt ist durch die Betätigung in oder für Organisationen, die ihrerseits die Durchführung oder Unterstützung terroristischer Aktivitäten zum Ziel haben. Wird die Unterstützung terroristischer Aktivitäten erst in Deutschland aufgenommen, ist eine besonders sorgfältige Prüfung erforderlich, inwieweit das Handeln des Asylbewerbers im vorstehenden Sinne terroristisch geprägt ist. Dabei ist zu beachten, dass jeder Flüchtling seine politische Überzeugung in der Bundesrepublik Deutschland bekunden und im Rahmen der Grenzen, die ihm die hier geltende Rechtsordnung zieht, auch betätigen darf. Die bloße Bekundung von Sympathie, die einseitige Parteinahme, das Werben um Verständnis für die von politisch Gleichgesinnten im Heimatland verfolgten politischen Ziele oder vergleichbare, auf die Beeinflussung des "Meinungsklimas" ausgerichtete Verhaltensweisen sind noch nicht geeignet, einen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG auszuschließen. 54 Maßgebend ist, ob das Verhalten des Asylbewerbers bei einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des einzelnen Falles sich als aktive Unterstützung terroristischer Aktivitäten darstellt. Dies kommt insbesondere bei der Tätigkeit als hochrangiger Funktionär in der Exilorganisation einer mit terroristischen Mitteln agierenden Organisation in Betracht. Angesichts der Bedeutung dieses Ausschlussgrundes reicht es allerdings nicht aus, dass der Ausländer einfaches Mitglied einer derartigen terroristischen Organisation ist oder sie finanziell oder durch Teilnahme an Veranstaltungen unterstützt. Andererseits greift § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG aber auch nicht erst dann ein, wenn der betroffene Ausländer eigene Gewaltbeiträge leistet. Vielmehr reicht es aus, wenn er für die gefährliche Organisation strukturell wichtige Funktionen ausübt, was nicht nur auf der Führungsebene, sondern schon auf örtlicher Ebene der Fall sein kann. Der Führungskader kann seine für die Bundesrepublik Deutschland sicherheitsempfindlichen Aktivitäten nur deshalb so wirkungsvoll gestalten, weil ihm auf unterer Ebene Funktionäre zur Verfügung stehen, die die Aktivitäten organisieren und die notwendigen finanziellen Mittel beschaffen. Maßgebend ist eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände des einzelnen Falles. Erforderlich ist in jedem Fall außerdem die Prognose, ob eine Wiederholungsgefahr droht. 55 BVerwG, Urteile vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, 1346 ff.; - 9 C 22.98 -, NVwZ 1999, 1353 f.; - 9 C 23.98 -, NVwZ 1999, 1349 ff. 56 Nach diesen Maßstäben ist im Fall der Klägerin ein Abschiebungsschutz nicht ausgeschlossen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Verein "Demokratische ArbeiterInnen und StudentInnen aus der Türkei in B. und Umgebung e.V." die Durchführung oder Unterstützung von terroristischen Zielen zum Ziel hat. Die Klägerin hat nicht zu Gewalt aufgerufen oder mittelbar durch Unterstützungshandlungen zu gewälttätigen Aktionen beigetragen. Vielmehr hat sie mit den Mitteln der geistigen Auseinandersetzung für die Ziele ihres Vereins geworben. In diesem Sinne hat sie Flugblätter verteilt, an friedlichen Demonstrationen teilgenommen, Informationsstände betreut und Versammlungen organisiert. Ihr gesamtes politisches Handeln ist geprägt von der Sympathiebezeugung und Unterstützung linker politischer Ideen. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin in die Organisationsstruktur der TDKP, der zahlreiche Gewalttaten zur Last gelegt werden, in der Weise eingegliedert ist, dass sie für die Umsetzung von deren Zielen unerlässliche Funktionen wahrnimmt. 57 2. Ziffer 2 bis 4 des Bescheides der Beklagten vom 17. Juli 1995 sind nach den vorstehenden Ausführungen rechtswidrig und aufzuheben. Ziffer 1 des Bescheides ist nach der Klagerücknahme nicht mehr Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. 58 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 59 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 60