Beschluss
18 B 380/02
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2002:1004.18B380.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. 3 Entgegen der Ansicht des Antragstellers entspricht die Anordnung des Sofortvollzugs für die nachträgliche zeitliche Beschränkung der ihm befristet erteilten Aufenthaltserlaubnis den gesetzlichen Erfordernissen. 4 Zunächst einmal sind die formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO erfüllt. Der Senat sieht in dieser Vorschrift eine rein formelle Anforderung. Alleiniger Zweck des Begründungserfordernisses ist es, der Behörde den Ausnahmecharakter ihres Verhaltens bewusst zu machen. Nur dann, wenn dieser Gesetzeszweck verkannt worden ist, ist das Gericht der Notwendigkeit einer eigenständigen Interessenabwägung enthoben und kann sich auf die bloße Kassation der Vollziehungsanordnung mit der Folge beschränken, dass es der Behörde freisteht, anschließend den Sofortvollzug erneut mit dann rechtlich bedenkenfreier Begründung anzuordnen. Demgegenüber kann in diesem Zusammenhang nicht verlangt werden, dass die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gesichtspunkte den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen oder wenigstens über die für den Erlass des zu vollziehenden Verwaltungsakts maßgeblichen Erwägungen hinausgehen. Vielmehr genügt jede schriftliche Begründung, die - sei sie sprachlich oder gedanklich auch noch so unvollkommen - zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. 5 Vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Juli 1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl. 1994, 424 = AuAS 1994, 258, und vom 2. Oktober 2001 - 18 B 1054/01 -. 6 Die weitere Frage danach, ob die Vollziehungsanordnung der Sache nach gerechtfertigt ist, stellt sich erst im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht selbst vorzunehmenden Interessenabwägung. Erst dabei ist zu beachten, dass für die Vollziehungsanordnung im Regelfall ein Erfordernis bestehen muss, das über dasjenige des zu vollziehenden Verwaltungsaktes hinaus geht. 7 Gemessen hieran ist gegen die Begründung der streitigen Vollziehungsanordnung nichts einzuwenden. Der Antragsgegner hat in seiner angefochtenen Ordnungsverfügung vom 19. September 2001 zu erkennen gegeben, den Ausnahmecharakter des Sofortvollzugs erfasst zu haben. 8 Die demnach gebotene Sachentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Dies hat seinen ausschlaggebenden Grund darin, dass die inzwischen mit der Klage angegriffene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. September 2001 offensichtlich rechtmäßig ist. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats steht und durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet wird, verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. 10 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.