Beschluss
19 A 3095/99.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2002:0924.19A3095.99A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt sind. 3 Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG iVm § 138 Nr. 3 VwGO) ergibt sich - unbeschadet der Relevanz unter dem Aspekt der Folgeantragsvoraussetzungen - nicht aus dem Vortrag des Beigeladenen, die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Beweisantrags, durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes Beweis darüber zu erheben, ob die von ihm vorgelegte Mitgliedsbescheinigung der AAPO von Meskerem 1984 EC echt sei, sei fehlerhaft. Das Verwaltungsgericht habe zur Begründung der Ablehnung ausgeführt, zur Beurteilung der Echtheit der vorgelegten Mitgliedsbescheinigung lägen ausreichende Erkenntnisse vor. Die "einzige" Auskunft, auf die sich das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil beziehe, sei jedoch eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 5. September 1995. Diese Auskunft könne zur Beurteilung der Echtheit der Mitgliedsbescheinigung von Meskerem 1984 EC nicht herangezogen werden. 4 Der Vortrag des Beigeladenen genügt schon deshalb nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG, weil er die Entscheidungsgrundlagen des Verwaltungsgerichts verkennt. Die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 5. September 1995 ist nicht die "einzige" Auskunft, auf die das Verwaltungsgericht seine Auffassung, die vom Beigeladenen vorgelegte Mitgliedsbescheinigung der AAPO sei unecht, stützt. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zur Beurteilung der Echtheit der vorgelegten Mitgliedsbescheinigung auch die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 20. November 1996 und 27. November 1995 herangezogen (Urteilsabdruck S. 8 f.). Dass (auch) diese Auskünfte nicht geeignet sind, dem Verwaltungsgericht die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der Echtheit der vorgelegten Mitgliedsbescheinigung zu vermitteln, macht der Beigeladene im Zulassungsverfahren nicht geltend. 5 Im Übrigen ist die Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens oder Einholung einer amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes zwar dann fehlerhaft, wenn das Verwaltungsgericht seine Sachkunde zur Beantwortung der Beweisfrage auf ihm vorliegende Sachverständigengutachten und amtliche Auskünfte stützt, die keine, ungenügende oder widersprüchliche Aussagen zur Beweisfrage enthalten. 6 Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1999 - 9 B 381.98 -. 7 Der Beigeladene hat jedoch nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, dass die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 5. September 1995 keine, ungenügende oder widersprüchliche Aussagen zur Beurteilung der Echtheit der vorgelegten Mitgliedsbescheinigung von Meskerem 1984 EC enthält. 8 Der Beigeladene macht ohne Erfolg geltend, die Auskunft vom 5. September 1995 sei zur Beurteilung der Echtheit der von ihm vorgelegten Mitgliedsbescheinigung der AAPO unergiebig, weil seine Mitgliedsbescheinigung der AAPO nicht vorgelegt worden sei, während der vorläufige Mitgliedsausweis der AAPO, auf den sich die Auskunft vom 5. September 1995 beziehe, der AAPO zur Überprüfung der Echtheit vorgelegt worden sei. Der Beigeladene behauptet selbst nicht, dass nach dem Inhalt der Auskunft vom 5. September 1995 die Beurteilung der Echtheit eines vermeintlich von der AAPO ausgestellten Dokuments stets oder zumindest im Regelfall eine eigene Überprüfung durch die AAPO erfordert. Entscheidend ist damit allein, ob die Auskunft vom 5. September 1995 Feststellungen enthält, die auch ohne (vorherige) Vorlage des zur Überprüfung stehenden Dokuments bei der AAPO die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass das betreffende Dokument unecht ist. Derartige Feststellungen enthält die Auskunft vom 5. September 1995. Dort wird im Einzelnen beschrieben, welche äußeren Merkmale für einen "Originalstempel" der AAPO charakteristisch sind. Diese Angaben vermitteln dem Verwaltungsgericht die hinreichende Sachkunde, auf der Grundlage der in der Auskunft vom 5. September 1995 enthaltenen Angaben zu prüfen, ob die Stempel, die sich auf der vom Beigeladenen vorgelegten Mitgliedsbescheinigung der AAPO befinden, einem "Originalstempel" der AAPO entsprechen, und nach dieser vergleichenden Überprüfung zu entscheiden, ob die vom Beigeladenen vorgelegte Mitgliedsbescheinigung echt oder unecht ist. 9 Den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügt auch nicht der Vortrag des Beigeladenen, die von ihm vorgelegte Mitgliedsbescheinigung von Meskerem 1984 EC - die Bescheinigung ist nach den im Zulassungsverfahren nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zwischen dem 12. September und 11. Oktober 1991 ausgestellt worden (Urteilsabdruck S. 8) - sei zwei Jahre älter als der vorläufige Mitgliedsausweis, der der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 5. September 1995 zu Grunde liege, weil der der vorläufige Mitgliedsausweis nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes am "27. 3. 1985 EC, d. h. ... Jahr 1993", ausgestellt worden sei. Dieser Vortrag beruht auf mehreren fehlerhaften Prämissen. 10 Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 5. September 1995, die dem Beigeladenen bzw. seiner Prozessbevollmächtigten, wie die teilweise Wiedergabe des Inhalts der Auskunft im Zulassungsantrag zeigt, offenbar vorliegt, trägt der dort angesprochene vorläufige Ausweis der AAPO das Datum 17. März 1985 und lässt sich der Auskunft nicht entnehmen, dass es sich bei diesem Datum um ein solches des äthiopischen Kalenders handelt. Dementsprechend irrt auch der Beigeladene, wenn er meint, dass der in der Auskunft vom 5. September 1995 genannte vorläufige Mitgliedsausweis der AAPO zeitlich später als die von ihm vorgelegte Mitgliedsbescheinigung ausgestellt worden sei und dass nur die von ihm vorgelegte Mitgliedsbescheinigung, nicht aber der in der Auskunft vom 5. September 1995 angeführte vorläufige Mitgliedsausweis aus der Zeit vor der Anfang 1992 erfolgten "offiziellen" Gründung der AAPO stamme. 11 Die geltend gemachte Unergiebigkeit der Auskunft vom 5. September 1995 ergibt sich darüber hinaus nicht aus dem Vortrag des Beigeladenen, die Auskunft betreffe einen vorläufigen Mitgliedsausweis der AAPO, während er eine Mitgliedsbescheinigung der AAPO vorgelegt habe. Es fehlen den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG entsprechende Ausführungen des Beigeladenen dazu, warum der vom Verwaltungsgericht zugrundegelegte Inhalt der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 5. September 1995 allein für vorläufige Mitgliedsausweise, nicht aber für Mitgliedsbescheinigungen der AAPO Aussagekraft haben soll. Eine mangelnde Aussagekraft der Auskunft in Bezug auf Mitgliedsbescheinigungen der AAPO käme im Übrigen nur dann in Betracht, wenn die AAPO vorläufige Mitgliedsausweise und Mitgliedsbescheinigungen mit unterschiedlichen Stempeln versehen würde. Dafür hat der Beigeladene keine greifbaren Gesichtspunkte aufgezeigt; solche sind auch sonst nicht ersichtlich. 12 Soweit der Beigeladene zur Begründung der geltend gemachten mangelnden Sachkunde des Verwaltungsgerichts außerdem vorträgt, dass die vom Verwaltungsgericht eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 25. März 1999 zur Beurteilung der Echtheit der vorgelegten Mitgliedsbescheinigung unbrauchbar sei, ist mit diesem Vortrag eine mangelnde Sachkunde des Verwaltungsgerichts schon deshalb nicht dargetan, weil es seine Sachkunde zur Beurteilung der Echtheit der vorgelegten Mitgliedsbescheinigung, wie ausgeführt, in nicht zu beanstandender Weise aus den im angefochtenen Urteil angeführten Auskünften des Auswärtigen Amtes hergeleitet hat und herleiten kann. 13 Soweit der Beigeladene darüber hinaus meint, angesichts der Unbrauchbarkeit der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 25. März 1999 hätte sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Beweisaufnahme zur Echtheit der vorgelegten Mitgliedsbescheinigung aufdrängen müssen, wird lediglich eine mangelnde Sachaufklärung gerügt, die weder einen Gehörsverstoß noch einen sonstigen Verfahrensmangel im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG iVm § 138 VwGO begründet. 14 Ein Gehörsverstoß ergibt sich weiter nicht aus dem - sinngemäßen - Vortrag des Beigeladenen, bei dem angefochtenen Urteil handele es sich um eine Überraschungsentscheidung, weil das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Ansbach vom 20. November 1996, Az. 514 - 516.80/26436, abgestellt habe. Diese Auskunft sei nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden. In der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 23. April 1999 sei lediglich "ohne nähere Spezifizierung" eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 20. November 1996 genannt worden. Seine Prozessbevollmächtigte sei davon ausgegangen, dass das Verwaltungsgericht die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Ansbach vom 20. November 1996, Az. 514 - 516.80/26433 - meine. Die im angefochtenen Urteil verwertete Auskunft gleichen Datum habe seiner Prozessbevollmächtigten erst nach Verkündung des Urteils vorgelegen. 15 Es kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht die im angefochtenen Urteil verwertete Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 20. November 1996 in einer den Anforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs genügenden Weise in das Verfahren eingeführt hat. Darauf kommt es letztlich nicht an. Der Beigeladene, der sich ein etwaiges Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen muss (§ 173 VwGO iVm § 85 Abs. 2 ZPO), kann sich auf eine eventuelle Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch fehlerhafte Einführung der im Urteil verwerteten Auskunft nicht (mehr) mit Erfolg berufen, weil er bzw. seine Prozessbevollmächtigte es unterlassen hat, im erstinstanzlichen Verfahren von den prozessual zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, Gebrauch zu machen. 16 Der Beigeladene und seine Prozessbevollmächtigte hatten nach Zugang der Ladung zur mündlichen Verhandlung, in der neben anderen Auskünften auch auf die "Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 20. 11. 96" hingewiesen wird, ausreichend Gelegenheit, sich Kenntnis vom Inhalt der Erkenntnisquellen zu verschaffen. Bei der Sichtung der Erkenntnisquellen hätte jedenfalls die Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen bereits vor der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht feststellen können, dass das Auswärtige Amt dem VG Ansbach unter dem 20. November 1996 zwei Auskünfte erteilt hat, die unterschiedliche Aktenzeichen tragen und inhaltlich voneinander abweichen. Diese Feststellung war ihr nämlich nach Erlass des angefochtenen Urteils möglich und es ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Feststellung vor Erlass des Urteils nicht möglich oder unzumutbar war. Denn im Zulassungsantrag wird (lediglich) vorgetragen, die im angefochtenen Urteil verwertete Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 20. November 1996 liege der Prozessbevollmächtigten "nun erst" vor. Damit ist nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargetan, dass es bei Ausschöpfung der der Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen zur Verfügung stehenden und zumutbar erreichbaren Informationsquellen vor Erlass des angefochtenen Urteils nicht möglich war festzustellen, dass das Auswärtige Amt unter dem 20. November 1996 zwei Auskünfte an das VG Ansbach erteilt hatte. Wäre diese Feststellung vor Erlass des angefochtenen Urteils getroffen worden, hätten der Beigeladene und seine Prozessbevollmächtigte das Verwaltungsgericht etwa in der mündlichen Verhandlung danach befragen können, welche der zwei Auskünfte das Verwaltungsgericht für entscheidungserheblich hält. 17 Der geltend gemachte Gehörsverstoß folgt weiter nicht aus dem Vortrag des Beigeladenen, mit Rücksicht darauf, dass nach der Stellungnahme von amnesty international an das VG Schleswig vom 6. September 1995 bereits vor der "offiziellen" Gründung ein "gewisser Organisationsgrad innerhalb der AAPO bestanden" habe, könne entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts allein auf Grund der Tatsache, dass die AAPO zum Zeitpunkt der Ausstellung der vorgelegten Mitgliedsbescheinigung noch nicht "offiziell" gegründet gewesen und sie noch nicht "an die Öffentlichkeit getreten" sei, nicht der Schluss gezogen werden, dass die Mitgliedsbescheinigung inhaltlich unrichtig sei. Der Beigeladene macht insoweit lediglich eine fehlerhafte Sachverhaltswürdigung geltend. Eine etwaige fehlerhafte Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht begründet jedoch keinen Gehörsverstoß und auch keinen sonstigen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylVfG. 18 Ein Gehörsverstoß ist deshalb auch nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, soweit der Beigeladene vorträgt, die Annahme der Fälschung der vorgelegten Mitgliedsbescheinigung der AAPO könne entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht daraus hergeleitet werden, dass die Bescheinigung Schreibfehler enthalte, dass in der Bescheinigung Angaben zur Staatsangehörigkeit enthalten seien und dass dort eine nach Ansicht des Verwaltungsgerichts unzutreffende Telefonnummer der AAPO angegeben worden sei. Auch insoweit wird lediglich eine fehlerhafte Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht gerügt. 19 Der Beigeladene hat nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, dass das Verwaltungsgericht seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes Beweis darüber zu erheben, dass er bereits in Äthiopien Mitglied der AAPO in Addis Abeba gewesen sei, fehlerhaft abgelehnt habe. Zur Begründung der Ablehnung des Beweisantrags hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Beweisantrag gehe ins Blaue. Der Beigeladene sei jede Erklärung darüber schuldig geblieben, warum er, wenn er doch Mitglied der AAPO gewesen sei, eine gefälschte Bescheinigung dieser Mitgliedschaft vorgelegt habe. 20 Der Vortrag des Beigeladenen, ihm sei nur noch die Möglichkeit geblieben, "auf diese Weise die Untermauerung der Tatsache herbeizuführen", dass er Mitglied der AAPO in Äthiopien gewesen sei, lässt eine fehlerhafte Ablehnung seines Beweisantrags schon deshalb nicht erkennen, weil er mit diesem Vortrag der Sache nach die Auffassung des Verwaltungsgerichts bestätigt, dass es sich bei dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag um einen prozessual unzulässigen Beweisermittlungsantrag handelt. Soweit der Beigeladene in diesem Zusammenhang außerdem geltend macht, das Verwaltungsgericht habe ihm "in unzulässiger Weise eine wirkliche Überprüfung seiner Mitgliedsbescheinigung der AAPO abgeschnitten", ist dieser Vortrag unzutreffend. Wie ausgeführt, ergibt sich aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen nicht, dass das Verwaltungsgericht den auf Überprüfung der Echtheit der vorgelegten Mitgliedsbescheinigung der AAPO zielenden Beweisantrag des Beigeladenen fehlerhaft abgelehnt hat. Der weitere Vortrag des Beigeladenen, es seien keine Zeugen vorhanden, die seine bereits in Äthiopien begründete Mitgliedschaft in der AAPO bestätigen könnten, genügt schon deshalb nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG, weil der Vortrag nicht näher begründet worden ist. Der Beigeladene hat auch nicht ansatzweise dargelegt, warum es ihm nicht möglich sein soll, Zeugen zu benennen, die seine Behauptung, er sei bereits in Äthiopien Mitglied der AAPO geworden, bestätigen können. 21 Die Begründung des Verwaltungsgerichts, der Beigeladene habe nicht erklären können, warum er eine gefälschte Mitgliedsbescheinigung der AAPO vorgelegt habe, stellt sich entgegen der Auffassung des Beigeladenen auch nicht als prozessual unzulässige Vorwegnahme der beantragten Beweiserhebung dar. Das Verwaltungsgericht hat mit dieser Begründung allein ausgeführt, dass und aus welchen Gründen es den Beweisantrag des Beigeladenen als prozessual unzulässigen Beweisermittlungsantrag wertet. Darin liegt keine unzulässige Vorwegnahme der beantragten Beweiserhebung. Im Kern rügt der Beigeladene in diesem Zusammenhang auch lediglich, dass die Schlussfolgerung in dem angefochtenen Urteil, angesichts der Vorlage einer gefälschten Mitgliedsbescheinigung der AAPO sei das "gesamte" Vorbringen des Beigeladenen über seine angeblich bereits in Äthiopien bestehende Mitgliedschaft in der AAPO ebenso falsch wie die Mitgliedsbescheinigung (Urteilsabdruck S. 9), unzutreffend sei. Damit wird jedoch lediglich eine fehlerhafte Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht gerügt. Daraus lässt sich, wie ausgeführt, weder der geltend gemachte Gehörsverstoß noch ein sonstiger Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylVfG herleiten. Im Übrigen ist auch der Vortrag des Beigeladenen im Zulassungsantrag, er habe "detailliert" dargelegt, wann er der AAPO beigetreten sei und welche Aufgaben er "dort" übernommen habe, entgegen den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG im Zulassungsantrag nicht näher begründet worden. 22 Fehl geht der Vortrag des Beigeladenen, seine "auf Grund ihres Detailreichtums und der Untermauerung durch die Stellungnahme des Psychosozialen Zentrums einen wesentlichen Kern seines Vorbringens darstellenden" Ausführungen zu seiner Verhaftung im Anschluss an eine Demonstration anlässlich des Verfahrens gegen Prof. Asrat sei in der Urteilsbegründung nicht gewürdigt worden. Ungeachtet der Relevanz dieses Vortrags mit Blick auf die Folgeantragsvoraussetzungen hat das Verwaltungsgericht die behauptete Verhaftung nicht nur im Tatbestand (Urteilsabdruck S. 4) berücksichtigt, sondern auch in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils gewürdigt. In den Entscheidungsgründen (Urteilsabdruck S. 9) hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, Grundlage des Vorbringens des Beigeladenen sei allein, dass er "(möglicherweise dank einer in Holland lebenden Schwester und einer in Deutschland lebenden Kusine)" gewusst habe, dass "man, um über einen in der Sache unbegründeten Asylantrag eine Aufenthaltsmöglichkeit im Bundesgebiet zu erhalten, einen erfundenen Sachverhalt über Aktivitäten in einer politischen Organisation und deswegen erlittenen Verfolgungen vorträgt". Aus diesen Ausführungen geht hinreichend deutlich und erkennbar hervor, dass das Verwaltungsgericht das gesamte Vorbringen des Beigeladenen zu der von ihm behaupteten Vorverfolgung und damit auch die behauptete Verhaftung nach einer Demonstration für die Freilassung von Prof. Asrat als unglaubhaft ansieht. 23 Der Beigeladene hat nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, dass das Verwaltungsgericht seinen Beweisantrag, durch Einholung einer Auskunft des Institutes für Afrika-Kunde Beweis darüber zu erheben, dass Art. 12 der Proklamation Nr. 214/1974 vom 5. November 1981 noch in Kraft sei und eine Freiheitsstrafe von 5 bis 25 Jahren vorsehe, wenn jemand Äthiopien und sein Volk verratend Äthiopien verlasse, und dass die äthiopische Justiz darunter auch die Stellung eines Asylantrags im Ausland subsumiere, fehlerhaft unter Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, zur Frage der Verfolgung wegen der Stellung eines Asylantrags lägen ausreichende Erkenntnisse vor. 24 Im Kern rügt der Beigeladene in diesem Zusammenhang, dass die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnisquellen keine hinreichende Sachkunde vermitteln könnten, weil in keiner der Erkenntnisquellen die genannte Proklamation berücksichtigt werde und weil sich sämtliche Auskünfte, soweit darin die Asylerheblichkeit eines Asylantrags im Ausland erörtertet werde, "auf dem Boden von Vermutungen" bewegen würden. Das gelte auch für den Lagebericht des Auswärtigen Amtes, der seit Jahren "lapidar" ohne nähere Begründung ausführe, das Stellen eines Asylantrags führe in Äthiopien nicht zur Verfolgung. 25 Angesichts dieses Vortrags bedarf allein der Prüfung, ob der im angefochtenen Urteil herangezogene Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 9. April 1998 die Frage der Asylerheblichkeit der Asylantragstellung im Ausland hinreichend beantwortet. Auf andere Auskünfte ist der Beigeladene im Zulassungsverfahren entgegen den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nicht näher eingegangen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil auch keine anderen Erkenntnisquellen als den genannten Lagebericht des Auswärtigen Amtes verwertet. 26 Eine mangelnde Aussagekraft des Lageberichtes vom 9. April 1998 hat der Beigeladene nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt. Es trifft zwar zu, dass in dem Lagebericht, S. 8, die Aussage, das bloße Stellen eines Asylantrags führe in Äthiopien nicht zur Verfolgung, in dem Lagebericht nicht näher begründet worden ist. Unbeschadet der Frage, ob eine hinreichende Aussagekraft eine nähere Begründung der Aussage überhaupt erfordert, ergeben sich jedoch aus dem Vortrag des Beigeladenen im Zulassungsverfahren keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Aussage des Auswärtigen Amtes mit Blick auf Art. 12 der Proklamation Nr. 214/1974 vom 5. November 1981 unzureichend wäre. Das wäre nur dann der Fall, wenn konkrete Tatsachen dafür vorlägen, dass die Stellung eines Asylantrags nach dieser Vorschrift in Äthiopien bestraft wird. Das lässt sich dem Vortrag des Beigeladenen im Zulassungsverfahren nicht entnehmen. Er behauptet lediglich, dass auf Grund der Rechtspraxis der äthiopischen Justiz bei Stellung eines Asylantrags im Ausland eine Bestrafung nach Art. 12 der Proklamation Nr. 214/1974 vom 5. November 1981 drohe. Konkrete Tatsachen, die diese Annahme stützen, hat der Beigeladene entgegen den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG auch nicht ansatzweise aufgezeigt. 27 Der Beigeladene hat nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, dass das Verwaltungsgericht seine auf den Nachweis einer politischen Verfolgung wegen seiner geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit in der AAPO zielenden Beweisanträge unter Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör abgelehnt hat. 28 An den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils vorbei geht der Einwand des Beigeladenen, das Verwaltungsgericht hätte nicht davon ausgehen dürfen, dass "die AAPO-Deutschland bis hin zu ihrem Vorsitzenden zumindest auch ein Bescheinigungs- und Asylverschaffungsinstrument" sei (Urteilsabdruck S. 11), weil keine der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen die AAPO als "Asylverschaffungsorganisation im Allgemeinen oder Speziellen" kennzeichne. Der Beigeladene verkennt mit diesem Vortrag, dass das Verwaltungsgericht die im angefochtenen Urteil enthaltene Charakterisierung der AAPO nicht auf Erkenntnisquellen stützt. Vielmehr begründet das Verwaltungsgericht seine Einschätzung damit, dass die AAPO dem Beigeladenen unzutreffende Bescheinigungen ausgestellt hat. Soweit der Beigeladene die Einschätzung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis für fehlerhaft hält, rügt er lediglich eine fehlerhafte Sachverhaltswürdigung, die keinen Gehörsverstoß und auch keinen sonstigen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylVfG begründet. 29 Den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügt weiter nicht der Vortrag des Beigeladenen, das Verwaltungsgericht hätte mit Rücksicht darauf, dass in den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen durchgängig eine Gefährdung "hochrangiger" Mitglieder der AAPO bejaht oder zumindest angedeutet werde, nicht "ohne Untermauerung seiner eigenen Einschätzung" davon ausgehen dürfen, dass die Erkenntnisquellen auf den vorliegenden Fall nicht zuträfen. Abgesehen davon, dass mit diesem Vortrag kein Gehörsverstoß, sondern ein bloßer Begründungsmangel geltend gemacht wird, verkennt der Beigeladene, dass das Verwaltungsgericht seine Auffassung "untermauert" hat. Es hat nämlich auf S. 10 f. des Abdrucks des angefochtenen Urteils dargelegt, dass die in den auf S. 10 des Urteilsabdrucks zitierten Erkenntnisquellen angeführte "Gefahr einer politischen Verfolgung für politisch aktive Oppositionelle" nicht für solche exilpolitisch tätigen Mitglieder der AAPO bestehe, die sich - wie der Beigeladene - für den äthiopischen Staat erkennbar nur "asylverfahrensbedingt" exilpolitisch betätigten. Soweit der Beigeladene mit seinem weiteren Vortrag, er habe mit seinen Beweisanträgen nachweisen wollen, dass ihm auf Grund seiner "Aktivitäten - aus welcher Motivation heraus sie auch immer erfolgten -" politische Verfolgung drohe, gelten machen will, dass auch eine allein wegen der Stellung eines Asylantrags erfolgte exilpolitische Tätigkeit für die AAPO die beachtliche Gefahr einer politischen Verfolgung begründet, ist diese Auffassung entgegen den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG weder näher begründet noch etwa durch Angabe konkreter Erkenntnisquellen belegt und wird zudem mit diesem Vortrag lediglich eine für die Zulassung der Berufung unbeachtliche fehlerhafte Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht geltend gemacht. 30 Den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügt auch nicht der Vortrag des Beigeladenen, das Verwaltungsgericht habe seine Einschätzung, eine "zur Untermauerung des Einwanderungswunsches" erfolgte exilpolitische Betätigung von Mitgliedern der AAPO, die sich in Äthiopien "unpolitisch verhalten" hätten, werde seitens des äthiopischen Staates nicht als Ausdruck einer oppositionellen Haltung gewertet, fehlerhaft auf "den" - vom Beigeladenen im Zulassungsantrag nicht näher bezeichneten - Lagebericht des Auswärtigen Amtes gestützt. "Der" Bericht sei zu "vage", weil dort zwar ausgeführt werde, dass "einige" Exilgruppen nicht das Hauptmotiv hätten, den äthiopischen Staat zu verändern, aus "dem" Lagebericht aber nicht hervorgehe, ob es sich dabei auch um die AAPO handele. 31 Der Vortrag genügt schon deshalb nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG, weil der Beigeladene mit seinem Vortrag verkennt und sich nicht damit auseinander setzt, dass das Verwaltungsgericht seine Einschätzung nicht nur auf einen, sondern auf zwei Lageberichte des Auswärtigen Amtes stützt (Urteilsabdruck S. 10). Dabei handelt es sich um die Lageberichte vom 9. April 1998 und 24. April 1997. 32 Mit dem Inhalt dieser Lageberichte hat der Beigeladene sich ebenfalls entgegen den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nicht näher auseinander gesetzt. Er trägt insoweit lediglich vor, "der" Lagebericht sei in Bezug auf "die Situation von AAPO-Mitgliedern zu vage". Dort werde ausgeführt, dass "einige Exilgruppen" nicht das Hauptmotiv hätten, den äthiopischen Staat zu verändern; ihr Ziel sei es vielmehr, den geltend gemachten Asylanspruch der Gruppenangehörigen zu untermauern. Ob die Formulierung "einige Exilgruppen" auch die AAPO umfasse, gehe, so der Beigeladene, aus "dem" Lagebericht nicht hervor. Damit setzt sich der Beigeladene, der sich selbst oder durch seine Prozessbevollmächtigte in zumutbarer Weise Kenntnis von den ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführten Lageberichten vom 9. April 1998 und 24. April 1997 hätte verschaffen können, nicht damit auseinander, dass sich die von ihm zitierte Einschätzung des Auswärtigen Amtes in dem vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil verwerteten Lagebericht vom 24. April 1997 auf alle Exilgruppen und damit auch auf die AAPO bezieht. In dem Lagebericht vom 24. April 1997, S. 5, heißt es nämlich: "..., dass die im Ausland aktiven Splittergruppen kaum ernsthaft die äthiopische Regierung gefährden können. Deren Hauptmotivation liegt nicht darin, den äthiopischen Staat zu verändern, sondern den geltend gemachten Asylanspruch der Gruppenangehörigen zu untermauern." Erstmals in dem Lagebericht vom 9. April 1998, S. 8, verwendet das Auswärtige Amt im selben Zusammenhang die Formulierung "einige Exilgruppen". Ob darin ein Widerspruch zu dem Lagebericht vom 24. April 1997 liegt, bedarf keiner näheren Erörterung, weil der Beigeladene sich hierauf im Zulassungsverfahren nicht berufen hat. 33 Den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügt auch nicht der weitere Vortrag des Beigeladenen, das Verwaltungsgericht habe sich mit seiner in dem angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung, bei der AAPO handele es sich um eine "Asylverschaffungsorganisation", in Widerspruch zu der Begründung der Ablehnung der im Zusammenhang mit der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit gestellten Beweisanträge, insbesondere dem Beweisantrag Nr. 12, gesetzt. Mit dem Beweisantrag Nr. 12 sei beantragt worden, durch Einholung einer Auskunft des Institutes für Afrika-Kunde und des UNHCR Beweis darüber zu erheben, dass es sich bei der AAPO-Deutschland um einen in die Struktur der Partei integrierten Zweig der AAPO handele, der von der äthiopischen Regierung als "ernst" zu nehmende Vertretung der Interessen der AAPO angesehen werde. Diese Beweisfrage habe das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung als wahr unterstellt. Wenn aber die AAPO "ernst" genommen werde, könne sie entgegen den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil nicht als "Asylverschaffungsorganisation" angesehen und könne entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass der äthiopische Staat eine exilpolitische Tätigkeit für die AAPO nicht als Ausdruck einer oppositionellen Haltung werte. 34 Der Vortrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG, weil der Beigeladene den Inhalt der von ihm gerügten Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verkennt. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil nicht, wie der Beigeladene vorträgt, die uneingeschränkte Auffassung vertreten, dass die AAPO generell auch vom äthiopischen Staat nicht "ernst" genommen werde. Auf S. 10 f. des Urteilsabdrucks heißt es: "Dass die AAPO-Deutschland bereit ist, gegenüber deutschen Stellen alles für Asylzwecke zu bestätigen, was der Beigeladene benötigen mag, belegt zusätzlich, dass die Tätigkeit in einer Exilorganisation zwar im Einzelfall - namentlich als Fortführung einer politischen Einstellung vor der Ausreise - eine oppositionelle, auf Veränderung im Heimatstaat gerichtete Überzeugung sein kann, aber auch erkennbar nur asylverfahrensbedingt sein kann." Das Verwaltungsgericht ist damit erkennbar der Auffassung, dass hinsichtlich der äthiopischen Exilorganisationen und damit auch der AAPO eine differenzierende Betrachtung geboten sei. Die exilpolitische Tätigkeit ihrer Mitglieder sei "ernst" zu nehmen, soweit sie Ausdruck einer inneren, insbesondere einer bereits im Heimatland bestehenden Überzeugung sei. Dagegen werde eine exilpolitische Tätigkeit auch vom äthiopischen Staat dann nicht "ernst" genommen, wenn der Betreffende sich allein deshalb exilpolitisch betätige, weil er um Asyl nachgesucht habe. Diese differenzierende Auffassung des Verwaltungsgerichts, die nicht im Widerspruch zu der Wahrunterstellung der Beweisfrage Nr. 12 steht, kommt auch in den weiteren Ausführungen auf S. 11 des Urteilsabdrucks zum Ausdruck. Dort hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die AAPO "bis hin" zu ihrem Vorsitzenden "zumindest auch" ein "Bescheinigungs- und Asylverschaffungsinstrument" sei. 35 Soweit der Beigeladene mit seinem weiteren Vortrag, entweder sei die AAPO eine Organisation, die nicht als Opposition angesehen werde und bei der selbst hochrangige Mitglieder in den Augen der äthiopischen Regierung keine Gefahr darstellten, oder sie werde von der äthiopischen Regierung als Opposition wahrgenommen, die Richtigkeit der im angefochtenen Urteil dargelegten differenzierenden Betrachtung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis in Abrede stellt, lässt sich daraus der geltend gemachte Gehörsverstoß nicht herleiten. Der Beigeladene macht insoweit allein eine fehlerhafte Sachverhaltswürdigung geltend, die keinen der in § 78 Abs. 3 AsylVfG genannten Zulassungsgründe begründet. 36 Ein Gehörsverstoß ergibt sich darüber hinaus nicht aus dem Vortrag des Beigeladenen, die Tatsache, dass die AAPO-Deutschland ihm verschiedene Bescheinigungen ausgestellt habe, sage nichts darüber aus, welche Bedeutung der äthiopische Staat seinen exilpolitischen Tätigkeiten beimesse. Auch insoweit wird lediglich eine fehlerhafte Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht gerügt. 37 Ein Gehörsverstoß ergibt sich weiter nicht aus dem Vortrag des Beigeladenen, dass Verwaltungsgericht habe die mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 14. Juni 1999 vorgelegte Bescheinigung der AAPO-Zentrale in Äthiopien nicht zur Kenntnis genommen. Die AAPO-Zentrale habe ihm bescheinigt, dass er ein aktives Mitglied der Partei sei. Hätte das Verwaltungsgericht die Bescheinigung zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen, hätte es erkennen müssen, dass ihm im Rahmen der AAPO eine "hohe und ernst zu nehmende Funktion" zukomme. 38 Die Geltendmachung eines Gehörsverstoßes erfordert unter anderem eine den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügende Darlegung dazu, inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. 39 Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328. 40 Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Beigeladenen nicht. Die Bescheinigung der AAPO-Zentrale mit dem im Zulassungsantrag zitierten Inhalt, der Beigeladene sei aktives Mitglied der AAPO, lässt für sich allein entgegen dem Vortrag des Beigeladenen nicht erkennen, dass er ein "hohes" Mitglied der AAPO ist. Der zitierte Inhalt der Bescheinigung besagt zudem nicht, aus welcher Motivation heraus er aktives Mitglied der AAPO ist. Damit ist der zitierte Inhalt der Bescheinigung nicht geeignet, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei nur wegen seines Asylantrags für die AAPO tätig, zu widerlegen. 41 Der Beigeladene hat auch nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, dass das von ihm im Verfahren vor dem Bundesamt vorgelegte Attest des Psychosozialen Zentrums vom 11. März 1997 zur Klärung der von ihm geltend gemachten Ansprüche geeignet ist. Auf den Inhalt des Attestes beruft sich der Beigeladene im Zulassungsverfahren nur insoweit, als dort ausgeführt ist, seine exilpolitischen Tätigkeiten seien "eine wichtige Ressource für seine psychische Stabilität". Aus dieser Formulierung in dem Attest lässt jedoch nicht, wie der Beigeladene meint, zwingend herleiten, dass seine exilpolitischen Aktivitäten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht allein "asylverfahrensbedingt" seien. Die - insoweit mehrdeutige - Formulierung in dem Attest lässt auch die Auslegung zu, dass die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten für die "psychische Stabilität" des Beigeladenen deshalb "wichtig" sind, weil er entsprechend der Auffassung des Verwaltungsgerichts der Auffassung ist, hierdurch seine Chancen im Asylverfahren zu verbessern. 42 Soweit der Beigeladene "am Rande" geltend macht, bei der AAPO handele es sich nicht um eine "Asylverschaffungsorganisation", wird erneut lediglich eine fehlerhafte Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht gerügt. Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylVfG ergibt sich daraus nicht. 43 Ein Gehörsverstoß folgt weiter nicht aus dem Vortrag des Beigeladenen, das Verwaltungsgericht habe sich auf S. 10 des Urteilsabdrucks fehlerhaft auf das dort zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Januar 1997 - 3 K 11870/96.A - "gestützt". In dem Urteil vom 21. Januar 1997 werde auf drei weitere vom Verwaltungsgericht entschiedene Verfahren Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung habe der Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht jedoch ausdrücklich erklärt, dass er diese drei Verfahren der Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht "zu Grunde legen" werde. 44 Der Vortrag des Beigeladenen genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG, weil er verkennt, dass das Verwaltungsgericht das angefochtene Urteil nicht auf die vom Beigeladenen angeführten drei Klageverfahren anderer Asylsuchender "gestützt" hat und diese Klageverfahren dem angefochtenen Urteil auch nicht "zu Grunde liegen". Das Verwaltungsgericht hat nämlich auf S. 10 des Abdrucks des angefochtenen Urteils auf das Urteil vom 21. Januar 1997 nicht mit dem Ziel verwiesen, sich die in dem Urteil vom 21. Januar 1997 wiedergegebenen bzw. in Bezug genommenen (Tatsachen-) Erkenntnisse auch im vorliegenden Verfahren zu Eigen zu machen. Der Verweis auf das Urteil vom 21. Januar 1997 erfolgte vielmehr zu dem Zweck, den Beteiligten deutlich zu machen, dass das Verwaltungsgericht die im vorliegenden Verfahren vertretene Auffassung bereits früher vertreten hat. Denn dass Personen, die sich im Heimatstaat unpolitisch verhalten hätten, "unverändert" - allein auf die Formulierung "unverändert" bezieht sich der auf S. 10 des Urteilsabdrucks enthaltene Verweis auf das Urteil vom 21. Januar 1997 - keine Verfolgungsmaßnahmen drohten, wird auf S. 10 f. des Abdrucks des angefochtenen Urteils selbstständig unter Auswertung der vom Verwaltungsgericht zitierten Erkenntnisquellen begründet. Dabei verwertet das Verwaltungsgericht unter anderem den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 9. April 1998, der zeitlich nach dem Urteil vom 21. Januar 1997 erstellt worden ist. Erkenntnisse, die das Verwaltungsgericht in dem dem Urteil vom 21. Januar 1997 zu Grunde liegenden Verfahren und in anderen Verfahren gewonnen hat, werden auf S. 10 f. des Abdrucks des angefochtenen Urteils weder in Bezug genommen noch in sonstiger Weise verwertet. 45 Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine förmliche Einführung des auf S. 10 des Urteilsabdrucks zitierten Urteils vom 21. Januar 1997 nicht erforderlich war. Einer solchen Einführung bedarf es dann nicht, wenn - wie auf S. 10 des Abdrucks des angefochtenen Urteils - frühere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts oder Entscheidungen anderer Gerichte lediglich deshalb angeführt werden, um die eigene Rechtsansicht zu belegen oder darauf hinzuweisen, dass die getroffene Entscheidung früheren Entscheidungen des Verwaltungsgerichts oder Entscheidungen anderer Gerichte entspricht. 46 Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2001 - 8 A 2152/01.A -, juris, m. w. N. 47 Ein Gehörsverstoß ergibt sich schließlich nicht aus dem Vortrag des Beigeladenen, er müsse "- unabhängig von seiner Motivation -" mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr mit politischer Verfolgung rechnen. Dies folge aus den Stellungnahmen von amnesty international vom 5. September und 14. November 1996 sowie den Stellungnahmen des UNHCR vom 23. Februar und 14. Oktober 1996. Abgesehen davon, dass der Beigeladene den Inhalt der von ihm angeführten Stellungnahmen entgegen den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG im Zulassungsverfahren nicht näher dargelegt hat, rügt er allein eine fehlerhafte Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht. Er macht nämlich nicht geltend, dass das Verwaltungsgericht die genannten Stellungnahmen von amnesty international und des UNHCR nicht berücksichtigt hat. Eine etwaige fehlerhafte Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht begründet jedoch weder einen Gehörsverstoß noch einen sonstigen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylVfG. 48 Der Beigeladene hat nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, dass die von ihm aufgeworfene Frage, 49 "ob Mitglieder der AAPO-Deutschland bei einer Rückkehr nach Deutschland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung ausgesetzt sind, wenn sie im Exil Mitglied dieser Partei geworden und hier auf Bundesebene nach außen hin erkennbar tätig sind und ob in diesem Zusammenhang die Stellung eines Asylantrags mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung auslöst," 50 grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) hat. Die Frage stellt sich so in einem zugelassenen Berufungsverfahren nicht. Nach den im Zulassungsverfahren bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts, gegen die der Beigeladene, wie ausgeführt, keinen beachtlichen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylVfG dargelegt hat, ist der Beigeladene unverfolgt aus Äthiopien ausgereist und allein wegen seines Asylantrags exilpolitisch im Rahmen der AAPO tätig. Deshalb wäre in einem zugelassenen Berufungsverfahren nur zu klären, ob derartigen Mitgliedern der AAPO wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeit oder wegen der Asylantragstellung bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Dafür hat der Beigeladene keine den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügenden Anhaltspunkte dargelegt. Er hat insbesondere keine Erkenntnisquellen angeführt, aus denen hervorginge, dass Mitglieder der AAPO, die unverfolgt aus Äthiopien ausgereist sind und allein wegen ihres Asylantrags exilpolitisch tätig sind, wegen dieser exilpolitischen Tätigkeit oder wegen ihres Asylantrags bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Sollten sich Anhaltspunkte für eine dahingehende Gefährdung aus den vom Beigeladenen angeführten Stellungnahmen von amnesty international vom 5. September und 14. November 1996 und den Stellungnahmen des UNHCR vom 23. Februar und 14. Oktober 1996 ergeben, so sind diese nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, Der Beigeladene hat den Inhalt dieser Stellungnahmen, wie bereits ausgeführt, im Zulassungsverfahren nicht näher dargelegt. 51 Der Beigeladene hat weiter nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, dass die von ihm aufgeworfene Frage, 52 "ob die AAPO grundsätzlich als nicht ernst genommene Opposition angesehen wird, so dass Aktivitäten für sie grundsätzlich asylirrelevant wären", 53 grundsätzliche Bedeutung hat. Nach den im Zulassungsverfahren bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts stellt sich diese Frage so in einem zugelassenen Berufungsverfahren nicht. Klärungsbedürftig wäre allenfalls die Frage, ob unverfolgt ausgereisten äthiopischen Staatsangehörigen, die - wie der Beigeladene - allein wegen des von ihnen gestellten Asylantrags exilpolitisch im Rahmen der AAPO tätig sind, bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Hinsichtlich dieser Frage ist, wie ausgeführt, eine grundsätzliche Bedeutung nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt worden. 54 Die weitere vom Beigeladenen sinngemäß aufgeworfene Frage, 55 "ob Personen, die ein höherrangiges bzw. hochrangiges Mitglied der AAPO sind, auf Grund dieser Funktion bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht", 56 hat ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. 57 Voraussetzung dafür, dass eine Tatsachen- oder Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat, ist unter anderem, dass ihre Klärung für einen nicht überschaubaren Personenkreis von Bedeutung ist. Diese Voraussetzung, für deren Vorliegen der Rechtsmittelführer darlegungspflichtig ist und die der Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen, deren etwaiges Verschulden er sich zurechnen lassen muss (§ 173 VwGO iVm § 85 Abs. 2 ZPO), durch den Beschluss des Senats vom 11. Juni 2002 - 19 A 4153/01.A - bekannt sind, ist dann nicht erfüllt, wenn der Personenkreis, für den die Klärung der aufgeworfenen Frage Bedeutung hat, abgrenzbar ist. Das ist etwa der Fall, wenn die Klärung der aufgeworfenen Frage lediglich für 29 noch anhängige Verfahren relevant ist. 58 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35/95 -, NVwZ-RR 1996, 712 (712); OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2002 - 19 A 4153/01.A -. 59 Danach hat die vom Beigeladenen aufgeworfene Frage keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie nur für einen abgrenzbaren Personenkreis bedeutsam ist. Er macht im Zulassungsverfahren geltend, dass er am 29. Juni 1996 stellvertretender Vorsitzender des AAPO-Ortsverbandes S. -S. , im Oktober 1996 Vorstandsmitglied des AAPO-Verbandes Nordrhein-Westfalen und am 9. Februar 1997 Mitglied des aus 24 Mitgliedern bestehenden "Generalrates" der AAPO- Deutschland geworden sei. Die von ihm sinngemäß aufgeworfene Frage betrifft damit einen der Zahl nach überschaubaren Personenkreis, wobei nur für einen Teil dieses Personenkreises die vom Beigeladenen aufgeworfene Frage Bedeutung haben könnte. Er hat nämlich nicht dargelegt, dass die Klärung der von ihm aufgeworfenen Frage für alle Personen, die im Vorstand eines AAPO-Ortsverbandes tätig sowie zugleich Mitglied einer Landesgruppe der AAPO in Deutschland und Mitglied des Zentralrates der AAPO in Deutschland sind, relevant ist. Denn er macht nicht geltend, dass sämtliche Mitglieder des Zentralrates Asylverfahren betreiben und dass sämtliche dieser Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen sind. 60 Im Übrigen hat der Beigeladenen einen Klärungsbedarf der von ihm aufgeworfenen Frage auch deshalb nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, weil nach seinem Vortrag im Zulassungsverfahren die Frage einer Rückkehrgefährdung für höherrangige bzw. hochrangige Mitglieder der AAPO geklärt ist. Er trägt nämlich vor, dass das Auswärtige Amt in seinem aktuellen Lagebericht aus Mai 1999 feststelle, dass "führende Köpfe der AAPO, denen ein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werde, im Hinblick auf exilpolitische Aktivitäten gefährdet" seien und dass die weiteren von ihm im Zulassungsantrag zitierten Erkenntnisquellen "durchgängig eine erhebliche Gefährdung höherrangiger AAPO-Mitglieder" bejahen würden. Dass die weiteren im Zulassungsantrag zitierten Erkenntnisquellen, wie der Beigeladene geltend macht, möglicherweise "veraltet" sind, begründet für sich keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf. Er hat schon nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, dass sich die Gefährdungssituation für höherrangige bzw. hochrangige Mitglieder der AAPO geändert hat. 61 Der geltende gemachte Mangel einer den Anforderungen des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG iVm § 138 Nr. 6 VwGO genügenden Begründung des angefochtenen Urteils ist nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt. 62 Der Beigeladene trägt insoweit vor, das Verwaltungsgericht habe in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, dass ihm als unverfolgt Ausgereistem nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohe. Wann eine politische Verfolgung und beachtliche Wahrscheinlichkeit vorliege und worin das Verwaltungsgericht die Unterschiede in den Anspruchsgrundlagen gemäß Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG sehe, sei in dem angefochtenen Urteil nicht dargelegt worden. 63 Der Beigeladene verkennt, dass ein Urteil § 138 Nr. 6 VwGO nicht schon dann verletzt, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind. Die Lückenhaftigkeit der Entscheidungsgründe kann allerdings dann anders zu beurteilen sein, wenn das Urteil auf einzelne Ansprüche oder einzelne selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel überhaupt nicht eingeht. Auch das kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Gründe in sich gänzlich lückenhaft sind, namentlich weil einzelne Streitgegenstände vollständig übergangen sind, aber wiederum nicht bereits dann, wenn lediglich einzelne Tatumstände oder Anspruchselemente unerwähnt geblieben sind oder wenn sich eine hinreichende Begründung aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe nicht erschließen lässt. 64 Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1998 - 9 B 412/98 -, NJW 1998, 3290, m. w. N. 65 Danach liegt der geltend gemachte Begründungsmangel im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht vor. Der Beigeladene rügt lediglich eine mangelnde Begründungstiefe der Ausführungen in dem angefochtenen Urteil. Demgegenüber macht er nicht geltend, dass in dem angefochtenen Urteil auf einzelne Ansprüche oder einzelne selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel überhaupt nicht eingegangen wird oder dass die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils in sich gänzlich lückenhaft sind. 66 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 67 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG, § 152 Abs. 1 VwGO). 68