Beschluss
13 C 12/02
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2002:0828.13C12.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde, über die der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO lediglich im Rahmen der vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe geben keinen Anlass zur Änderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts. 3 Der Antragsteller hat nach wie vor einen Anspruch auf "Zulassung" zum Studium der Psychologie, 2. Fachsemester, im Sommersemester 2002 an der Universität zu L. nicht dargelegt. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem von ihm angezogenen § 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung zur Einstufungsprüfung nach dem Universitätsgesetz (UG) vom 9. März 1994 (EinstufungsprüfungsZVO). Die dortige Formulierung "(erfolgreiche Studienbewerber) ... sind in dem der Einstufung entsprechenden Studienabschnitt ... zuzulassen" begründet keinen vergaberechtlichen Anspruch auf Zuteilung eines Studienplatzes in einem bestimmten Fachsemester, hier dem zweiten. Diese Formulierung ist im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 2 UG (= § 67 Abs. 1 Satz 2 HG), wonach der Bewerber in einem dem Prüfungsergebnis entsprechenden Studienabschnitt zugelassen werden "soll", dahin zu verstehen, dass er nicht ausschließlich der Gruppe der Studienanfänger zugeordnet werden und sich ohne Rücksicht auf seine Qualifikation allein um einen Studienplatz im ersten Fachsemester bewerben können soll. Soweit nach § 6 Abs. 1 Satz 3 der EinstufungsprüfungsZVO die "weiteren" Einschreibevoraussetzungen unberührt bleiben, verdeutlicht das, dass die Zulassung zum Studium in einem der Qualifikation entsprechenden Abschnitt ebenfalls lediglich als einschreiberechtliche Zugangsvoraussetzung zu verstehen ist. Durch sie wird lediglich das einschreiberechtliche Zugangshindernis der fehlenden Zulassung nach § 68 Abs. 1 Buchstabe a) HG ersetzt. Mit dem Vorliegen der Einschreibevoraussetzungen einschließlich des Nichtvorhandenseins von Zugangshindernissen bei einem Studienbewerber ist aber nicht schon das Vorhandensein eines verfügbaren Studienplatzes anzunehmen, dessen Vergabe an sich der Studienbewerber begehrt und auf den er vergaberechtlich von der Zentralstelle oder der jeweiligen Hochschule im weitesten Sinne "zugelassen" wird. Die Vergabe verfügbarer Studienplätze wie hier im höheren Fachsemester erfolgt nach den Regelungen des Hochschulzulassungsgesetzes des Landes in Verbindung mit der Vergabeverordnung NRW, die durch die EinstufungsprüfungsZVO nicht berührt wird. Nach § 8 HZG NW 1993 in Verbindung mit §§ 37, 38 VergabeVO NRW werden verfügbare Studienplätze in höheren Fachsemestern nach der dort vorgesehenen Rangordnung vergeben. Erst wenn die Zahl der Rückmelder die Auffüllgrenze nicht ausschöpft, sind Studienplätze in der Anzahl der sich ergebenden Differenz für die jeweilige Hochschule verfügbar, d.h. an Studienbewerber mit vorliegenden Zugangsvoraussetzungen zu vergeben. Bei der dabei vorzunehmenden Rangbildung unterfiele der Antragsteller der Gruppe 2 des § 8 Abs. 2 HZG und § 38 Abs. 1 Nr. 2 VergabeVO NRW. Im vorliegenden Fall sind aber, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, Studienplätze im vom Antragsteller angestrebten Fachsemester bereits nicht verfügbar. 4 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. 5 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 6