Beschluss
9 B 1405/02
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2002:0826.9B1405.02.00
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. Juni 2002 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 38,63 EUR (früher 75,55 DM) festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen, der bereits ergangene Beschluss des Verwaltungsgerichts - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - für wirkungslos zu erklären und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. 3 Hier entsprach es nach diesem Maßstab billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen. Denn er wäre bei weiterer Durchführung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen. Bei summarischer Prüfung spricht alles dafür, dass der streitige Bescheid des Antragsgegners vom 27. April 2001 keine hinreichende Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem Antragsteller bildet. Ungeachtet der von den Beteiligten und dem Verwaltungsgericht problematisierten Frage der Wirksamkeit des Bescheides ist schon nicht ersichtlich, dass es sich bei dem besagten Bescheid - soweit darin Abwassergebühren in Höhe von 270,98 DM festgesetzt worden sind - um einen an den Antragsteller gerichteten Leistungsbescheid im Sinne des § 6 Abs. 1 VwVG NRW handeln könnte. Der Bescheid ist auch mit der in ihm enthaltenen Zahlungsaufforderung bezüglich der festgesetzten Abwassergebühren nicht an den Antragsteller, sondern an den früheren Verwalter des Wohnungseigentums, Herrn C. , gerichtet. Erläuternde Zusätze, die darauf hindeuten könnten, der Bescheid sei insofern lediglich an Herrn C. in einer Stellung als Vertreter des Antragstellers addressiert worden, enthält der Bescheid nicht. Der frühere Verwalter Herr C. war auch in Betracht kommender Gebührenschuldner für die Abwassergebühren, da in § 3 Abs. 1 Satz 2 der maßgeblichen Gebühren- und Abwasserabgabensatzung des Beklagten für Gebäude mit Eigentumswohnungen - wie hier - der nach dem Gesetz über das Wohnungseigentum zu bestellende Verwalter als Zahlungspflichtiger bestimmt worden ist, neben dem die einzelnen Wohnungseigentümer (lediglich) in Höhe des auf sie entfallenden Anteils haften (§ 3 Abs. 1 Satz 3 der genannten Satzung). Angesichts dessen spricht alles dafür, dass die Betroffenen, 4 vgl. zu der aus Sicht der Betroffenen vorzunehmenden Auslegung, an wen der Gebührenbescheid gerichtet ist: BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 2.92 -, DVBl. 1994, 810 ff. 5 nämlich der frühere Verwalter und der Antragsteller, den Bescheid so verstehen mussten, dass darin die in der Satzung vorgesehene originäre Zahlungspflicht des Verwalters hinsichtlich der Abwassergebühren konkretisiert worden ist. Entgegenstehende Umstände, die eine andere Auslegung gebieten können, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass in dem Bescheid nur Abwassergebühren für die Wohnung des Antragstellers und nicht etwa für die gesamte Wohnungseigentumsanlage festgesetzt worden sind. Die ausgeführte originäre Zahlungspflicht des Verwalters besteht zwar für das gesamte Gebäude, in dem sich die Eigentumswohnungen befinden. Dies hindert jedoch nicht grundsätzlich daran, die entsprechende Zahlungspflicht mittels einzelner Gebührenbescheide für die jeweiligen Wohnungen geltend zu machen, wobei ein derartiges Vorgehen aus Praktikabilitätsgründen gerade dann in Betracht kommen kann, wenn die Wohnungen - wie hier - mit eigenen Wasseruhren ausgestattet sind. Folglich kann dem vorbezeichneten Umstand nicht etwa entnommen werden, die Festsetzung der Abwassergebühren und die entsprechende Zahlungsaufforderung in dem streitigen Bescheid seien entgegen dem dargelegten sonstigen Erklärungsinhalt des Bescheides gegenüber dem Antragsteller ergangen. 6 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO). 7