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Beschluss

10A D 83/00.NE

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2002:0821.10A.D83.00NE.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten seines Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der Antragsteller wendet sich gegen die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1/03 O. /Süd der Antragsgegnerin durch den Bebauungsplan Nr. 01/03.7 H. Straße der Antragsgegnerin. 4 Der Antragsteller ist Eigentümer des im Gebiet des Änderungsplans gelegenen Grundstücks Gemarkung O. , Flur 9, Flurstück 106 (H. Straße 12), das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Er ist weiterhin Miteigentümer des ebenfalls im Gebiet des Änderungsplans gelegenen Grundstücks Gemarkung O. , Flur 9, Flurstück 121, das mit Sammelgaragen bebaut ist. 5 Das Gebiet des Änderungsplans wird umgrenzt im Norden und Westen von der H. Straße und im Süden von der B. Straße. Im Osten stößt das Gebiet des Änderungsplans an das von diesem nicht mehr erfasste Grundstück Gemarkung O. , Flur 9, Flurstück 374 an. Entsprechend den Festsetzungen des Ursprungsplans ist das Gebiet des Änderungsplans seit den 60er-Jahren entlang der H. Straße und der B. Straße straßennah mit Wohnhäusern bebaut. Die Bebauung setzt sich fort an Fußwegen, die im Verlauf der H. Straße nach Osten und im Verlauf der B. Straße zunächst ebenfalls nach Osten und sodann nach Norden führen. Innerhalb dieser rechteckförmigen Bebauung lag bis zum Ende des vergangenen Jahrhunderts eine ca. 7.500 m große bewaldete Grünfläche, die durch den Ursprungsplan auch als solche festgesetzt war. Der Änderungsplan setzt diese Grünfläche nunmehr als reines Wohngebiet fest und sieht acht Baufenster vor. Weiterhin weist er - im Bereich der bisherigen Grünfläche - eingeschossige Bebauung mit Einzelhäusern in offener Bauweise und mit einer Wohnung je Wohngebäude aus. Für die Erschließung dieser neuen Wohnbauflächen ist eine öffentliche Verkehrsfläche als befahrbarer Wohnweg festgesetzt, die von dem am Ende der H. Straße gelegenen Wendehammer aus zwischen dem Garagenhof und dem Wohngrundstück des Antragstellers hindurch zu den neu festgesetzten Baufenstern führt. Nach der textlichen Festsetzung 1.7.3 zum Änderungsplan darf dieser Wohnweg nur zum Be- und Entladen befahren werden. 6 Ferner sieht der Bebauungsplan 16 Garagen und sechs Stellplätze westlich des Wohngrundstücks des Antragstellers vor. Davon sind 8 Garagen und die sechs Stellplätze allerdings schon vor dem Inkrafttreten des Änderungsplans und unabhängig von diesem hergestellt worden. 7 Die Kompensationsmaßnahmen für die aufgrund der Änderung des Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft sind in dem Teilplan 2 zum Bebauungsplan vorgesehen. Dieser hat auf einer von der Antragsgegnerin angepachteten Fläche Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft zum Gegenstand. 8 Das Verfahren zur Aufstellung des Änderungsplans hat folgende Vorgeschichte. Der ursprüngliche Bebauungsplan Nr. 01/03 (O. -Süd), der einen wesentlich größeren räumlichen Geltungsbereich hat als der Änderungsplan, war gemäß § 11 Abs. 1 des Aufbaugesetzes durch Beschluss des Rates der Antragsgegnerin am 27. Juni 1961 aufgestellt worden. Der Bebauungsplan wurde sodann übergeleitet und mit Genehmigungsverfügung des Regierungspräsidenten D. vom 20. September 1962 am 4. Oktober 1962 öffentlich bekannt gemacht. Im Jahre 1964 schlossen zumindest die meisten Eigentümer von Baugrundstücken im Bereich des späteren Änderungsplans mit der Antragsgegnerin Erschließungsverträge ab und übernahmen anteilig die Erschließungskosten, darunter je Quadratmeter des jeweiligen Baugrundstücks einen Betrag in Höhe von 3,-- DM für den Grunderwerb öffentlicher Flächen, zu denen auch die oben erwähnte Grünfläche zählte. Im Jahre 1973 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Flächennutzungsplan, der u.a. für den Bereich des Änderungsplans Wohnbauflächen darstellt. Durch Vertrag vom 21. Juli 1983 pachtete die Antragsgegnerin von Herrn H. , dem Besitzer des Gutes W. , landwirtschaftlich genutzte Flächen auf Dauer an, um darauf etwa erforderlich werdende Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft durchführen zu können. 9 Das Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: In der Sitzung des Bau- und Planungsausschusses der Antragsgegnerin vom 11. Mai 1994 informierte die Verwaltung der Antragsgegnerin über Planungsarbeiten zur Überarbeitung des Bebauungsplans Nr. 01/03 (O. -Süd) im Bereich zwischen H. und B. Straße. Im Hinblick auf die anteilige Zahlung der Anlieger für den Erwerb der Grünfläche stelle sich aber die Frage, ob diese überplant werden solle. Nachdem der Antragsgegnerin durch Rechtsauskunft des nordrhein-westfälischen Städte- und Gemeindebundes mitgeteilt worden war, dass die geleisteten Zahlungen der Anlieger der Überplanung der Grünfläche nicht entgegenstünden, beschloss der Bau- und Planungsausschuss der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 11. März 1998 für den Bereich der H. Straße das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 01/03 (O. -Süd) einzuleiten. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Änderung sei erforderlich, um dringend benötigten Wohnraum zu schaffen. U.a. der Antragsteller und zahlreiche weitere Bewohner des Änderungsgebiets wandten sich von Anfang an gegen die beabsichtigte Planänderung und rügten neben dem Hinweis auf die erbrachte Zahlung im Rahmen der Erschließungsverträge im Wesentlichen, angesichts zahlreicher Leerstände in anderen Wohngebäuden bestehe kein Bedarf für die Schaffung weiteren Wohnraums. Die Sicherstellung ausreichenden Immissionsschutzes erfordere ein Gutachten zu den Immissionsbelastungen durch die Bebauung der bisherigen Ruhezone. Für den planbedingten Eingriff in Natur und Landschaft seien Ausgleichsmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich. Am 6. Mai 1998 erfolgte die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, mit Anschreiben vom 8. Juli 1998 wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Ebenfalls am 8. Juli 1998 erstellte die Verwaltung der Antragsgegnerin eine Bilanz des durch die vorgesehene Planänderung hervorgerufenen Eingriffs und kam zu dem Ergebnis, dass dieser durch Maßnahmen entlang des H. weg ausgeglichen werden solle. Mit Schreiben vom 14. August 1998 machte der Leiter des Forstamtes L. der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als Landesbeauftragter (Leiter des Forstamtes L.) geltend, die vorgesehene Ausgleichsfläche sei ungeeignet, da sie schon bewaldet sei. Ferner sei die im Gebiet des Änderungsplans vorhandene Grünfläche mit Forstpflanzen bestanden und somit Wald i.S.d. § 2 Bundeswaldgesetz. Deshalb sei eine Waldumwandlungsgenehmigung erforderlich. In seiner Sitzung vom 24. September 1998 beschloss der Hauptausschuss der Antragsgegnerin, für das Gebiet des Änderungsplans eine umweltpolitische bzw. ökologische Bewertung durchführen zu lassen. Mit Schreiben vom 5. Februar 1999 wandte sich die Antragsgegnerin an den Leiter des Forstamtes L. und bat um Überarbeitung seiner Stellungnahme vom 14. August 1998. Zur Begründung führte sie aus, die in Rede stehende Grünfläche sei ausweislich der Legende des geltenden Bebauungsplans mit Auflagen im öffentlichen Interesse gewidmet. Deshalb sei die Waldeigenschaft zu verneinen. Ferner wies die Antragsgegnerin auf eine andere denkbare Ausgleichsfläche hin. Herr H. , der Besitzer des Gutes W. , sei bereit, näher bezeichnete Flächen für Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen. Im Antwortschreiben vom 18. Februar 1999 äußerte der Leiter des Forstamtes L. keine grundsätzlichen Bedenken gegen die neubezeichneten Ausgleichsflächen, wies aber darauf hin, eine abschließende forstliche Beurteilung sei erst nach Ablauf des vorgeschriebenen Behördenbeteiligungsverfahrens gemäß § 72 Abs. 1 LFoG möglich. Mit Schreiben vom 19. März 1999 teilte der Leiter des Forstamtes L. sodann mit, die Bedenken hinsichtlich der Grünfläche seien ausgeräumt, da diese mit Auflagen im öffentlichen Interesse festgesetzt sei. Entsprechend dem Beschluss des Hauptausschusses vom 24. September 1998 erstellten die Garten- und Landschaftsarchitekten K. und B. im Februar 1999 nach dem Verfahren Adam/Nohl/Valentin eine Bestandsbewertung und Eingriffsbilanzierung zum Bebauungsplanentwurf, nach der sich eine Kompensationsfläche von 5.287 qm ergab. Die Kompensationsfläche sollte entsprechend dem Teilplan 2 zum Bebauungsplan 01/03.7 H. Straße östlich von O. auf dem von der Antragstellerin angepachteten Grundstück des Herrn H. , Gemarkung H. , Flur 4, Flurstück 344, liegen. In seiner Sitzung vom 16. Juni 1999 fasste der Bau- und Planungsausschuss der Antragsgegnerin den Beschluss zur Aufstellung des Änderungsplans Nr. 01/03.7 H. Straße und zur Offenlegung des Planentwurfs. Mit Schreiben vom 22. Juni 1999 wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Am 25. Juni 1999 wurde der Planaufstellungsbeschluss öffentlich bekannt gemacht. Mit Schreiben vom 15. Juli 1999 machte der Oberkreisdirektor L. keine Bedenken gegen den Planentwurf geltend. In seiner Stellungnahme vom 4. August 1999 wiederholte der Leiter des Forstamtes L. seine ursprüngliche Auffassung, dass die Grünfläche mit Wald bestanden sei, dessen Beseitigung eine Waldumwandlungsgenehmigung voraussetze. Die Festsetzung "Grünfläche mit öffentlichen Auflagen" beinhalte keine bestimmte Nutzungsart. Die Festsetzung der Grünfläche ohne nutzungsspezifischen Zusatz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB bedeute nicht die Festsetzung einer anderweitigen Nutzung im Sinne von § 43 LFoG, so dass die forstrechtliche Waldeigenschaft fortbestehe. Der Antragsteller und weitere Anwohner machten Bedenken gegen die Planänderung geltend und überreichten eine gutachterliche Stellungnahme des Landschaftsarchitekten K. O. zur Bestandsbewertung und Eingriffsbilanzierung der Architekten K. und B. vom Februar 1999. Der Gutachter O. äußerte in mehrfacher Hinsicht Kritik an der Bestandsbewertung und Eingriffsbilanzierung vom Februar 1999. Auf Bitten der Antragsgegnerin nahmen die Gutachter K. und B. zu diesen Vorwürfen im September 1999 Stellung. 10 Am 3. Februar 2000 wies der Rat der Antragsgegnerin die vorgebrachten Bedenken und Anregungen zurück und beschloss den Bebauungsplan als Satzung sowie die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 01/03 (O. -Süd) für das Gebiet des Änderungsplans. Am 10. April 2000 wurden der Satzungsbeschluss sowie der Beschluss zur Teilaufhebung des Ursprungsplans ortsüblich bekannt gemacht. 11 Am 2. Juni 2000 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag und am 9. Januar 2001 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gestellt. Den letztgenannten Antrag hat der Senat durch Beschluss vom 17. April 2001 abgelehnt. Zur Begründung seines Normenkontrollantrags trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Die Anlieger hätten einen Anspruch darauf, dass die Grünfläche bestehen bleibe, weil sie deren Erwerb durch die Antragsgegnerin finanziert hätten. Im Übrigen seien die Kosten für den seinerzeit erfolgten Erwerb der öffentlichen Flächen und damit auch der Grünfläche bei der Festsetzung der steuerlichen Einheitswerte der Grundstücke der Anlieger und auch des Antragstellers mit bewertet und berücksichtigt worden. Dies werde entsprechend durch die Antragsgegnerin im Rahmen der Erhebung der Grundsteuer berücksichtigt. So gesehen zahlten die Anlieger noch heute für die nunmehr überplante Grünfläche. Die Planbegründung sei nicht geeignet, ein städtebauliches Planbedürfnis zu begründen, denn sie sei nicht konkret genug. Abgesehen davon bestehe der geltend gemachte Wohnraumbedarf nicht, wie zahlreiche Leerstände von Wohnraum an anderen Stellen des Stadtgebiets zeigten. So seien bis heute nicht alle Baugrundstücke in dem neu ausgewiesenen reinen Wohngebiet verkauft und erst auf drei Grundstüc-ken seien Baumaßnahmen erfolgt. Im Übrigen sei der Schluss gerechtfertigt, dass die beabsichtigte Wohnbebauung nicht städtebaulichen Zwecken diene, sondern der Sanierung der angespannten Haushaltslage der Antragsgegnerin. Die Erschließung der neuen Wohnbauflächen sowie die Festsetzung weiterer Garagen führe zu unzumutbaren Immissionsbelastungen für die vorhandene Wohnbebauung, zumal deren Ruhebereiche zur überplanten Grünfläche hin ausgerichtet seien. Für die Abschätzung der Immissionsbelastung hätten ein Verkehrsgutachten und eine Immissionsprognose eingeholt werden müssen. Entgegen der ursprünglichen Planung sei der Plangeber auch davon abgerückt, den befahrbaren Wohnweg durch Sperrpfosten nur eingeschränkt zugänglich zu machen. Dieses Planungsziel sei offenbar im Interesse einer besseren Vermarktbarkeit der Grundstücke aufgegeben worden. Die Vorgaben der textlichen Festsetzung 1.7.3, nach der der Wohnweg nur zum Be- und Entladen befahren werden dürfe, seien praktisch nicht kontrollierbar. Die Ausbaubreite der H. Straße reiche insbesondere auch unter Berücksichtigung zahlreicher parkender Fahrzeuge nicht aus, um den zusätzlichen Verkehr durch die neuen Wohnbauflächen aufzunehmen. Die Führung des Wohnwegs unmittelbar entlang seiner westlichen Grundstücksgrenze führe zwangsläufig zur Beschädigung des Grundstücks. Dies werde dadurch belegt, dass ein Baufahrzeug am 15. Februar 2002 eine Ecke des Zaunes um das Grundstück eingedrückt habe, obwohl der Fahrer und der Einweiser die nötige Vorsicht hätten walten lassen. Zudem bestehe die Gefahr, dass die vorhandenen - auf Sand gebauten - Sammelgaragen aufgrund der neu geplanten Garagen und des Wohnwegs absackten. Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege seien verkannt worden, wie die im Februar 2001 aktualisierte Stellungnahme des Landschaftsarchitekten O. belege. Drei Grundstücke seien bis auf zwei bzw. drei stehen gebliebene Bäume nahezu kahl geschlagen worden. Durch diesen und den weiteren Kahlschlag sei der verbliebene Baumbestand nicht mehr in der Lage, stärkeren Winden standzuhalten. So habe eine Windböe am 29. April 2002 einen der verbliebenen Bäume entwurzelt. Außerdem liege die vom Leiter des Forstamtes L. für erforderlich gehaltene Waldumwandlungsgenehmigung nicht vor. 12 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 13 den Bebauungsplan Nr. 01/03.7 H. Straße der Antragsgegnerin sowie den Beschluss zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 01/03 für das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 01/03.7 für nichtig zu erklären. 14 Die Antragsgegnerin beantragt, 15 den Antrag abzulehnen. 16 Die Antragsgegnerin tritt dem Vorbringen des Antragstellers entgegen. 17 Gemäß Beschluss vom 3. Januar 2002 hat der Berichterstatter des Senats am 9. Januar 2002 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen. 18 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der dazu überreichten Beiakten (BA 1 - 12) einschließlich der Bebauungsplanurkunde ergänzend Bezug genommen. 19 II. 20 Der Senat entscheidet gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er eine mündliche Verhandlung - auf deren Durchführung die Beteiligten verzichtet haben - nicht für erforderlich hält. 21 Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. 22 Der Normenkontrollantrag ist zwar zulässig, insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. 23 Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag u.a. jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach dieser Vorschrift dürfen keine höheren Anforderungen gestellt werden als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es ist daher ausreichend, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Bebauungsplan in einem subjektiven Recht verletzt wird. 24 Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44, vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46, vom 17. Dezember 1998 - 1 CN 1.98 -, BVerwGE 108, 182, 184 und vom 17. Mai 2000 - 6 CN 3.99 -, NVwZ 2000, 1296. 25 Als solches Recht kommt das Recht auf Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 6 BauGB in Betracht. 26 Das Gebot der Abwägung gibt dem Privaten ein subjektives Recht darauf, dass seine Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend abgearbeitet werden. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998, a.a.O. 28 Die streitige 3. Änderung des Bebauungsplans ändert die Festsetzung einer Grünfläche. An die Stelle der Grünfläche tritt ein reines Wohngebiet. Wird ein Bebauungsplan geändert und erweist sich die Änderung für einzelne Planbetroffene als nachteilig, so können sie die Änderung regelmäßig im Normenkontrollverfahren zur Überprüfung bringen. Denn sie dürfen darauf vertrauen, dass der Plan nicht ohne Berücksichtigung ihrer Interessen geändert wird. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans. Änderungen des Bebauungsplans sind nicht ausgeschlossen. Das bedeutet aber nur, dass die Aufhebung oder Änderung eines Bebauungsplans, auch wenn sie für den Planbetroffenen nachteilig ist, rechtmäßig sein kann; in einem solchen Fall erweist sich der Normenkontrollantrag als unbegründet. Für die Antragsbefugnis ist jedoch unerheblich, dass mit der Aufhebung oder Änderung bestehender Bebauungspläne stets gerechnet werden muss. Entscheidend ist vielmehr, ob die Änderung eines Bebauungsplans ein nicht nur geringwertiges privates Interesse berührt. Ein solches Interesse ist nicht nur dann gegeben, wenn der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung ein subjektives öffentliches Recht begründet hat. Auch die Änderung von Festsetzungen, die nicht nachbarschützend sind, können abwägungserhebliche private Belange berühren. Führt eine Planänderung dazu, dass Nachbargrundstücke anders als bisher genutzt werden dürfen, gehören die Interessen des Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustandes ebenfalls grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Die ortsrechtlichen Festsetzungen begründen regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für den Nachbarn nachteilig auswirken können, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden. Zwar bedeutet die Annahme der Abwägungsbeachtlichkeit nachbarlicher Interessen nicht, dass sie sich in der Abwägung auch durchsetzen müssen. Ob sie aber Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend berücksichtigt worden sind, kann der betroffene Nachbar im Wege der Normenkontrolle überprüfen lassen, 29 BVerwG, Beschluss vom 8. September 1988 - 4 NB 15.88 -, BRS 48 Nr. 33; Beschluss vom 20. August 1992 - NB 3. 92 -, BRS 54 Nr. 21; OVG NRW, Urteil vom 27. November 1992 - 11a NE 40/88 -, NWVBl. 1993, 386; Urteil vom 13. Dezember 1993 -11a NE 108/90 - und Urteil vom 30. Juni 2000 - 10a D 99/99.NE. 30 Die Änderung der Festsetzung "Grünfläche" in ein reines Wohngebiet führt zum Wegfall der bisherigen Ruhezone südwestlich des Grundstücks des Antragstellers und - insbesondere auch durch die westlich des Grundstücks des Antragstellers verlaufende innere Erschließung des reinen Wohngebiets - zu bisher nicht vorhandenen Immissionen. In der Abwägung hatte die Antragsgegnerin das private Interesse des Antragstellers zu berücksichtigen, die Grünfläche zu erhalten und ihn - den Antragsteller - vor den änderungsbedingten Beeinträchtigungen zu verschonen. Der Antragsteller hat hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass seine privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind. 31 Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet. 32 Der Bebauungsplan leidet nicht an Form- oder Verfahrensfehlern, die ohne Rüge beachtlich wären. Nur auf Rüge beachtliche Form- oder Verfahrensmängel des Bebauungsplanes sind gegenüber der Antragsgegnerin nicht vorgebracht worden. 33 Der Bebauungsplan weist auch keine materiellen Mängel auf. 34 Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Bestimmung haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was i.S.d. Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind. 35 Vgl. zu alledem: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19. 36 Davon ausgehend bestehen gegen die planerische Erforderlichkeit keine Bedenken. Die vorliegende Planung dient nach der Planbegründung der Befriedigung des Wohnraumbedarfs in der Stadt O. durch "humane innere Verdichtung" statt durch Ausweisung neuer Bauflächen im Außenbereich. Der Plan verfolgt damit zulässige städtebauliche Ziele der Bauleitplanung (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BauGB). Insoweit hängt die Planungsbefugnis nach § 1 Abs. 3 BauGB nicht von dem Nachweis ab, dass für die verfolgte Zielsetzung ein unabwendbares Bedürfnis besteht. 37 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - a.a.O. -. 38 Abgesehen davon, dass eine "Bedarfsanalyse" nicht einmal erforderlich ist, 39 vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86, 40 haben sich nach den insoweit unwidersprochenen Erwägungen des Rates der Antragsgegnerin im Rahmen der Auseinandersetzungen mit den Bedenken und Anregungen u.a. des Antragstellers immerhin 94 Bewerber für die Grundstücke in dem neu geplanten reinen Wohngebiet vormerken lassen. Die Planungskonzeption der Antragsgegnerin wird auch durch den vom Antragsteller hervorgehobenen Leerstand von Wohnungen in der ehemaligen Militärliegenschaft in der Südstadt (C. -Siedlung) nicht in Frage gestellt, denn ein Angebotsüberhang im Geschosswohnungsbau ist von vornherein kein zwingendes Indiz für eine fehlende Nachfrage nach Einfamilienhäusern. Ebenso wenig spricht es gegen die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung, wenn - wie der Antragsteller behauptet - noch nicht alle Grundstücke innerhalb der als reines Wohngebiet überplanten früheren Grünfläche verkauft worden sein sollten und bislang erst auf drei Grundstücken gebaut bzw. mit der Bebauung begonnen worden sein sollte. Zunächst ist festzustellen, dass es für die Beurteilung der Vertretbarkeit der Annahme des Rates der Antragsgegnerin, es bestehe ein Bedarf an Einfamilienhäusern, auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses - hier den 3. Februar 2000 - ankommt und nicht auf spätere Zeitpunkte. Ferner zeigt der Umstand, dass auf immerhin drei von acht Grundstücken innerhalb von gut zwei Jahren nach Satzungsbeschluss mit Baumaßnahmen begonnen worden ist, dass im Gebiet der Antragsgegnerin durchaus ein Bedarf an Einfamilienhäusern besteht, zumal die Vermarktung der Grundstücke innerhalb des neu geplanten reinen Wohngebiets durch das bis jetzt schwebende Normenkontrollverfahren erschwert worden sein dürfte. Die Ausführungen der damaligen Stadtdirektorin - und heutigen Bürgermeisterin - der Antragsgegnerin in deren Schreiben vom 9. Sep-tember 1999 an die Anlieger der Grünfläche, enormer finanzieller Druck habe die politische Beschlusslage geändert und erfordere die Veräußerung der Flächen, rechtfertigt die Folgerung des Antragstellers, es fehle an der planerischen Erforderlichkeit, schon deshalb nicht, weil diese Ausführungen nur gelegentlich des Planaufstellungsverfahrens erfolgt sind und keinen verlässlichen Schluss auf die maßgeblichen Motive zulassen, von denen sich die Ratsmitglieder bei dem allein ausschlaggebenden Satzungsbeschluss vom 3. Februar 2000 haben leiten lassen. 41 OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2000 - 7a D 60/99.NE -, BRS 63 Nr. 34 (insoweit nicht abgedruckt); OVG Lüneburg, Urteil vom 7. Juni 2000 - 1 K 5178/98 -, UPR 2001, 155 ff. 42 In der Begründung des - im Zusammenhang mit dem Satzungsbeschluss gefassten - Beschlusses über die Zurückweisung der Anregungen und Bedenken u.a. des Antragstellers heißt es, es sei nicht rechtswidrig und stelle das Planungsbedürfnis nicht in Frage, wenn die Stadt durch Ausweisung von Bauland Erträge erwirtschafte, die mithelfen würden, die kommunalen Aufgaben in der Stadt zu erfüllen. Diese Auffassung trifft zu, denn die städtebauliche Rechtfertigung, die nach den aus der Planbegründung hervorgehenden Motiven zu bejahen ist, entfällt nicht, wenn daneben auch fiskalische Beweggründe eine Rolle gespielt haben sollten. 43 Die in dem Bebauungsplan im Einzelnen getroffenen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen beruhen auf einschlägigen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen und sind auch hinreichend bestimmt. Die Festsetzung der Verkehrsfläche mit der Kennzeichnung "BW", die nach der Planlegende "befahrbarer Wohnweg" bedeutet, stützt sich auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, wonach die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung festgesetzt werden können. Die Festsetzung ist auch hinreichend bestimmt. Nach der textlichen Festsetzung 1.7.3 zum Bebauungsplan ist der Wohnweg nur zum Be- und Entladen befahrbar. Mit der Beschränkung auf das Be- und Entladen verwendet der Plangeber Begriffe aus dem Straßenverkehrsrecht (vgl. § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO), deren Inhalt geklärt ist. 44 Vgl. etwa Hentschel, Straßenverkehrsrecht- Kommentar, 36. Auflage 2001, § 12 StVO Rn. 32 ff. 45 Schließlich genügt der Bebauungsplan auch dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB. Danach sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot ist verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie hätte eingehen müssen. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. 46 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - 4 C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4. 47 Den so beschriebenen Anforderungen an den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis genügen die die Festsetzung tragenden Erwägungen der Antragsgegnerin. 48 Wird ein Bebauungsplan geändert, so ist das Interesse der Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes abwägungserheblich. Sie dürfen darauf vertrauen, dass der Plan nicht ohne Berücksichtigung ihrer Belange geändert wird. Dieses Interesse hat die Antragsgegnerin hier indes nicht enttäuscht. Ihr ist bewusst gewesen, dass mit der Änderung des Bebauungsplans Nachteile für die Anlieger der früheren Grünfläche eintreten können. Das Interesse der Anlieger an der Vermeidung dieser Folgen hat die Antragsgegnerin gesehen und in ihre Abwägung einbezogen. Sie hat aber städtebauliche Gründe von Gewicht dafür angeführt, den Bebauungsplan zu ändern und an Stelle der Grünfläche ein reines Wohngebiet festzusetzen. 49 Der Rat der Antragsgegnerin hat die Bedeutung des u.a. mit dem Antragsteller abgeschlossenen Erschließungsvertrages und der darin übernommenen Kosten für den Grunderwerb der überplanten Grünfläche nicht verkannt. Diese Kostenübernahme vermittelt dem Antragsteller und den übrigen Anwohnern kein Recht darauf, dass die Grünfläche zu einem späteren Zeitpunkt nicht als reines Wohngebiet überplant wird. 50 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 1999 - 7a D 27/99.NE -. 51 Ob diese Überplanung möglicherweise Rückzahlungsansprüche begründet, ist hier nicht zu entscheiden. Ebenso wenig kommt es auf etwaige grundsteuerrechtliche Fragen an. Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen, der Antragsteller werde allein für seine eigenen Grundstücksflächen veranlagt. 52 Bedenken hinsichtlich der Immissionsbelastung für den Antragsteller durch die plan-ermöglichte Bebauung und deren verkehrliche Erschließung bestehen nicht. Nach der 16. BImSchV, die für die von der neuen Erschließungsanlage ausgehenden Immissionen maßgeblich ist, betragen die Immissionsgrenzwerte für allgemeine und reine Wohngebiete tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A). Weil die Erschließungsstraße allein der Erschließung der planermöglichten acht Einfamilienhäuser mit jeweils nur einer Wohnung dient und das Befahren des Wohnwegs darüber hinaus nur zum Be- und Entladen zulässig ist, kann eine Überschreitung dieser Grenzwerte auch ohne Einhaltung einer Immissionsprognose ausgeschlossen werden. Auch im Übrigen ist die Ausweisung des neuen reinen Wohngebiets mit relativ aufgelockerter Bebauung gegenüber den Antragstellern und den übrigen Bewohnern des angrenzenden reinen Wohngebiets unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes nicht unzumutbar. Nichts anderes folgt aus der planermöglichten Anlegung von Garagen und Stellplätzen westlich des Grundstücks des Antragstellers in Ergänzung des dort bereits vorhandenen Garagenhofs. Der bereits vorhandene Garagenhof besteht aus zwei Reihen von jeweils vier Garagen, die gegenüber - in Nord-Süd-Richtung - angeordnet sind und zwischen denen sich ein ca. 8,5 m breiter Platz befindet. Nach Norden hin schließen sich an jede dieser Garagenreihen jeweils drei Stellplätze an. Das Grundstück des Antragstellers ist somit bereits durch die Immissionen von acht Garagen und sechs Stellplätzen vorbelastet. Der Bebauungsplan setzt lediglich nach Süden hin in Ergänzung der vorhandenen Garagen jeweils eine weitere Garage fest, die ebenfalls über den entsprechend nach Süden erweiterten Platz erreichbar sind. Ferner sind an der Südseite des Platzes sechs zusätzliche Garagen ausgewiesen. Unzumutbare Geräuschbelastungen durch diese neu ausgewiesenen weiteren acht Garagen sind aufgrund deren räumlicher Entfernung und Anordnung zum Grundstück des Antragstellers nicht zu erwarten. Vielmehr geht die maßgebliche Belastung von den bereits vorhandenen sechs Stellplätzen aus, die dem Grundstück des Antragstellers am nächsten liegen (ab 15 m Entfernung) und zu diesem hin nicht abgeschirmt sind. Demgegenüber liegt das Tor der dem Grundstück des Antragstellers nächstgelegenen über den Garagenhof erreichbaren neu festgesetzten Garage ca. 25 m entfernt. Es kommt hinzu, dass die geschlossene Rückwand der östlichen Garagenreihe zum Grundstück des Antragstellers weist und sich damit geräuschmindernd auswirkt. Die südlich des Garagenhofs festgesetzten sechs Garagen liegen noch weiter vom Grundstück des Antragstellers entfernt und werden von Süden her angefahren, so dass auch insoweit die Garagenrückwände die Immissionsbelastung gegenüber dem nordöstlich gelegenen Grundstück des Antragstellers vermindern. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Benutzbarkeit der vorhandenen Stellplätze und Garagen durch die neu geplanten Garagen eingeschränkt werden könnte. Spekulativ und damit für die Abwägung unbeachtlich ist auch der Einwand des Antragstellers, es bestehe die Gefahr, dass die auf Sand gebaute Sammelgarage aufgrund der neu geplanten Garagen und des geplanten Wohnwegs absacken könnte. 53 Die äußere Erschließung des neuen Wohngebiets über die mit überplante H. Straße ist ebenfalls unbedenklich. Gemäß § 9 Abs. 2 StrWG NRW sind beim Bau von Straßen die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die Belange des Umweltschutzes, des Städtebaus, des öffentlichen Personennahverkehrs, der im Straßenverkehr besonders gefährdeten Personengruppen sowie des Rad- und Fußgängerverkehrs angemessen zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sind auch die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen - EAE 85/95 - als sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus geeignet, der Gemeinde allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung zu liefern. 54 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. März 1993 - 11 A NE 64/89 -, NWVBl. 1993, 468 ff. = NVwZ RR 1994, 311 ff., vom 25. Februar 1993 - 7a D 147/91.NE -, vom 14. Februar 1995 - 11a D 29/91.NE -, BRS 57 Nr. 15 und vom 6. Juli 2001 - 7a D 20/99.NE - sowie Beschluss vom 30. Januar 2002 - 10a B 1375/01.NE -. 55 Die erfolgte Planung der H. Straße entspricht den Anforderungen der EAE 85/95. Danach kann die H. Straße in dem in Rede stehenden Bereich allenfalls dem Straßentyp AS 2 (Anliegerstraße) mit maßgebender Erschließungsfunktion zugeordnet werden. Für derartige Straßen sehen die EAE 85/95 bei einer - hier allenfalls gegebenen - Verkehrsbelastung von bis zu 250 Pkw in der Spitzenstunde eine Fahrbahnbreite von 4,75 m vor. Diese Fahrbahnbreite wird von der H. Straße nach den unwidersprochenen Angaben der Antragsgegnerin deutlich überschritten, denn danach ist die H. Straße im vorderen Bereich 6 m, im mittleren 5 m und im hinteren 5,40 m breit. 56 Auch die vorgesehene Trasse des Wohnwegs steht nicht im Widerspruch zu den EAE 85/95, denn danach reicht sogar für befahrbare Wohnwege zu bis zu 10 Wohnungen eine Fahrbahnbreite von 3,0 m aus, die der durch den angefochtenen Bebauungsplan festgesetzte - nur ausnahmsweise befahrbare - Wohnweg an keiner Stelle unterschreitet. Dessen Verlauf entlang des Grundstücks des Antragstellers bringt keine besonderen Gefahren für dessen Grundstück mit sich. Die vom Antragsteller vorgetragene Beschädigung einer Ecke seines Zauns durch Baufahrzeuge im Zuge der Bauarbeiten im Februar 2002 widerspricht dieser Einschätzung nicht. Die besonderen Umstände der Bauphase sind kein Beleg dafür, dass der Wohnweg für seine planfestgesetzten Zwecke nicht geeignet ist, denn dieser ist lediglich der inneren Erschließung von bis zu 10 Wohnungen bestimmt und daher nicht für das Befahren durch Baufahrzeuge konzipiert. 57 Entgegen der Ansicht des Antragstellers bedurfte es vor Inkrafttreten des Bebauungsplans keiner Waldumwandlungsgenehmigung für den auf der Grünfläche vorhandenen Aufwuchs. Abgesehen davon, dass zweifelhaft ist, ob es sich bei der hier fraglichen Fläche überhaupt um Wald im Sinne des Gesetzes gehandelt hat, führt nicht bereits die Überplanung einer Waldfläche durch einen Bebauungsplan zu einer Umwandlung der Waldfläche in eine andere Nutzungsart, sondern bereitet allenfalls diese Umwandlung vor. 58 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 - 4 NB 12.97 -, BRS 59 Nr. 29. 59 Im Übrigen ist nach § 43 Abs. 1 a) ForstG NRW eine Waldumwandlungsgenehmigung nicht erforderlich für Waldflächen, für die in einem Bebauungsplan nach § 30 BauGB eine anderweitige Nutzung - hier: reines Wohngebiet - vorgesehen ist. 60 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Juli 1999 - 7a D 42/98.NE -, BRS 62 Nr. 36. 61 Hieraus und aus § 1 Abs. 6 BauGB folgt, dass die Belange, deren Beachtung das Erfordernis einer Waldumwandlungsgenehmigung dient, bereits im Rahmen der Abwägung zu beachten sind. Sie zählen nämlich zu den Belangen der Forstwirtschaft, die gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8, Satz 3 bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen sind. Diese Anforderungen hat der Rat der Antragsgegnerin bei seiner Abwägung beachtet. Er hat ausweislich der Planbegründung und der Bestandsbewertung und Eingriffsbilanierung zum Bebauungsplan die Bedeutung der bewaldeten Grünfläche nicht verkannt, sondern das Interesse an deren Erhaltung gegen das von ihm für vorzugswürdig gehaltene Interesse an der Ausweisung von Wohnbauflächen vertretbar abgewogen und den Eingriff durch Ausgleichsmaßnahmen in angemessenem Umfang kompensiert. 62 Nach § 8a Abs. 1 Satz 1 BNatschG ist, wenn auf Grund der Änderung eines Bebauungsplans Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des BauGB zu entscheiden. Gemäß § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB sind die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigen. 63 Danach war zunächst zu prüfen, ob sich die vom Bebauungsplan ermöglichten Eingriffe in Natur und Landschaft im Planbereich überhaupt rechtfertigen lassen und das "Integritätsinteresse" von Natur und Landschaft an einem Schutz vor eingriffsbedingten Beeinträchtigungen aus gewichtigen Gründen zurückgestellt werden kann. In einem zweiten Schritt war abwägend darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang für unvermeidbare Beeinträchtigungen Ausgleich zu leisten und damit dem "Kompensationsinteresse" von Natur und Landschaft Rechnung zu tragen ist. Dabei war es nicht dem planerischen Belieben der Gemeinde überlassen, ob die Gebote zur Vermeidung und zum Ausgleich von Beeinträchtigungen im Rahmen der Abwägung zu Geltung kommen. Eine Zurückstellung der Belange von Natur und Landschaft kommt nur zu Gunsten entsprechend gewichtiger anderer Belange in Betracht, die von der Gemeinde - wenn sie diese für vorzugswürdig hält - präzise zu benennen sind. 64 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 -, BRS 59 Nr. 8. 65 Dies ist in ausreichendem Maße geschehen. 66 Der Rat der Antragsgegnerin hat in der Stellungnahme zu den Anregungen und Bedenken u.a. des Antragstellers ausgeführt, es erscheine sinnvoller, auch unter Hinnahme von notwendigen Eingriffen in Grünstrukturen eine innere Verdichtung vorzunehmen, als neue Siedlungsgebiete am Stadtrand zu entwickeln. Weiterhin hat er in diesem Zusammenhang auf Maßnahmen zur Erhaltung von Bäumen und von Freiflächen Bezug genommen. Er hat damit ersichtlich das Integritätsinteresse der Natur nicht verkannt. Vielmehr hat er es dem von ihm als vorrangig angesehenen Planungsziel der Befriedigung des Bedarfs an Einfamilienhäusern in dem von ihm für notwendig erachteten Umfang untergeordnet. 67 Weiterhin hat der Rat der Antragsgegnerin hinsichtlich des Umfangs der planbedingten Eingriffe und der daraus resultierenden Ausgleichsmaßnahmen eine zureichende Sachverhaltsermittlung vorgenommen und hieraus nachvollziehbare und vertretbare Schlussfolgerungen gezogen. In der Bestandsbewertung und Eingriffsbilanzierung der Garten- und Landschaftsarchitekten K. und B. sind Art und Umfang der planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft im Einzelnen dargestellt und bewertet. Ausgehend von einer Analyse und Bewertung des Bestandes, die insbesondere die in dem Plangebiet vor dem Eingriff vorhandenen Bodenverhältnisse sowie die Vegetation darstellt, werden in einem weiteren methodischen Schritt die Auswirkungen der Planung auf die schützenswerten Bestandteile des Naturhaushaltes und der Landschaft ermittelt und im Sinne einer Qualifizierung und Quantifizierung bewertet. Aus den bewerteten Eingriffstatbeständen entwickelt die Bestandsbewertung und Eingriffsbilanzierung sodann den Umfang der erforderlichen Kompensationsflächen und Maßnahmen. Da ein bestimmtes Verfahren für die Bewertung von Eingriffen im Rahmen der §§ 8a Abs. 1 Satz 1 BNatschG, 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB nicht normativ vorgegeben ist und eine tragfähige allgemeine Grundlage für die Bewertung von Eingriffsfolgen fehlt, ist eine Eingriffsbewertung letztlich nur auf ihre sachgerechte, aus naturschutzrechtlicher Sicht plausible Begründung zu überprüfen. 68 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1997 - 4 NB 13.97 -, BRS 59 Nr. 10. 69 Davon ausgehend durfte der Rat der Antragsgegnerin die Bestandsbewertung und Eingriffsbilanzierung zur Grundlage seiner Abwägungsentscheidung machen. Die Bestandsbewertung und Eingriffsbilanzierung stützt sich auf die Methode Adam/ Nohl/Valentin, deren Zugrundelegung unbedenklich ist. Die in der Bestandsbewertung und Eingriffsbilanzierung gewählte Vorgehensweise ist in methodischer und gedanklicher Hinsicht nachvollziehbar und lässt die Ergebnisse zumindest als vertretbar erscheinen. Die dagegen erhobenen Einwände des Antragstellers greifen im Ergebnis nicht durch. Da - wie oben dargelegt - kein verbindliches Bewertungsverfahren existiert, stellt es die Vertretbarkeit der Bestandsbewertung und Eingriffsbilanzierung nicht in Frage, wenn darin - ausgehend von der Methode Adam/Nohl/ Valentin - mit einer Nachkommastelle statt mit ganzen Zahlen gerechnet wird. Eine Bestandsaufnahme der Fauna war nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es häufig nicht erforderlich, die von einem Vorhaben betroffenen Tier- und Pflanzenarten vollständig zu erfassen. Es kann vielmehr ausreichend sein, wenn für den Untersuchungsraum besonders bedeutsame Pflanzengruppen festgestellt und wenn für die Bewertung des Eingriffs auf bestimmte Indikationsgruppen abgestellt wird. Rückschlüsse auf die Tierarten anhand der vorgefundenen Vegetationsstrukturen und vorhandene Literaturangaben können durchaus methodisch hinreichend sein. Der Umfang der Ermittlungspflicht ist deshalb abhängig von der Art der Maßnahme und den jeweiligen naturräumlichen Gegebenheiten, in die eingegriffen werden soll. Je typischer die Gebietsstruktur des Eingriffsbereichs, desto eher kann auch auf typisierende Merkmale und allgemeine Erfahrungen abgestellt werden. Gibt es dagegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein besonders seltener Arten, wird dem im Rahmen der Ermittlungen nachzugehen sein. 70 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1997 - 4 B 177.96 -, BRS 59 Nr. 9; Hess. VGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 - 4 N 2435/00 -, RdL 2001, 327 ff. 71 Danach ist der Verzicht auf die Erfassung der Fauna vertretbar, weil das Plangebiet eine durchaus typische Vegetationsstruktur aufweist, in der typischerweise eine bestimmte Fauna heimisch ist. Anhaltspunkte für das Vorhandensein besonders seltener Arten bestehen auch nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht. 72 Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass der Rat der Antragsgegnerin bei seiner Abwägung entsprechend den Erhebungen der Bestandsbewertung und Eingriffsbilanzierung noch von einer im nordwestlichen Eingriffsbereich gelegenen Lagerfläche von einer Größe von 130 m² ausgegangen ist. Zwar soll diese nach der gutachterlichen Stellungnahme des Landschaftsarchitekten O. bereits vor dem Satzungsbeschluss wieder in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt worden sein, es wird aber in der gutachterlichen Stellungnahme nicht dargelegt, dass und inwieweit sich dieser Umstand im Ergebnis ausgewirkt hätte. Den - in anderem Zusammenhang - beanstandeten Rechenfehler in der Bestandsbewertung und Eingriffsbilanzierung hat der Rat der Antragsgegnerin mit 42 m² angenommen und dieses Defizit für das Verfahren als unerheblich angesehen, da der Teilplan 2 zum Bebauungsplan 01/03.7 H. Straße ausreichende Kompensationsflächen ausweise. 73 Die übrigen Rügen des Antragstellers hinsichtlich der ordnungsgemäßen Abwägung von Vermeidung und Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft stellen die sachgerechte und aus naturschutzrechtlicher Sicht plausible Begründung der Bestandsbewertung und Eingriffsbilanzierung jedenfalls im Gesamtergebnis nicht in Frage. 74 Es bestehen auch keine Bedenken gegen die erfolgte Auswahl der Kompensationsflächen. Die Kompensationsmaßnahmen können nach § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Dementsprechende Bedenken bestehen nicht. Ferner bietet sich die Fläche als Kompensationsfläche durchaus an und ist auch geeignet, weil sie in einen Zustand versetzt werden kann, der sich im Vergleich mit dem früheren als ökologisch höherwertig einstufen lässt, 75 vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 10. September 1998 - 4 A 35.97 -, BRS 60 Nr. 216. 76 Hat danach der Antrag, den Bebauungsplan Nr. 01/03.7 H. Straße für nichtig zu erklären, keinen Erfolg, so gilt dies auch für den weiteren Antrag, den Beschluss zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 01/03 für das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 01/03.7 H. Straße für nichtig zu erklären. 77 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der Antragsteller die Kosten seines Verfahrens zu tragen. Das sind bis zur Abtrennung des Verfahrens 10a D 25/02.NE die Hälfte der angefallenen Kosten des ungetrennten Verfahrens entsprechend dem auf ihn entfallenden Streitwertanteil von 10.000,-- EUR bei einem Gesamtstreitwert von 20.000,-- EUR und die danach entstandenen Kosten des Verfahrens insgesamt. Die andere Hälfte der bis zur Abtrennung des Verfahrens 10a D 25/02.NE entstandenen Kosten trägt der dortige Antragsteller nach der Kos-tenentscheidung in dem Beschluss vom 21. März 2002 in dem Verfahren 10a D 25/02.NE. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO. 78 Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 GKG. Danach beträgt der Streitwert des ungetrennten Verfahrens - bis zur Abtrennung des Verfahrens 10a D 25/02.NE - unter Berücksichtigung der Streitwertfestsetzung in dem Beschluss vom 21. März 2002 (10a D 25/02.NE) insgesamt 20.000,-- EUR. Nach der Abtrennung beträgt der Streitwert jedes Verfahrens 10.000,-- EUR. 79 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 80 Rechtsmittelbelehrung 81 Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. 82 Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses einzulegen. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. 83 Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. 84 Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. 85