OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 B 864/01

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2002:0809.18B864.01.00
10mal zitiert
13Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

23 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 2.000,-- EUR (Wertstufe bis 4.000, - DM) festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt, weil die Darlegungen des Antragstellers in dem Zulassungsantrag nicht geeignet sind, die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses im Sinne von § 146 Abs. 4 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (s. § 194 Abs. 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 - BGBl. I S. 3987 -) hervorzurufen. 3 Die eingehenden Ausführungen des Antragstellers, wonach vorliegend eine Ausnahme (vom Regelfall des § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG) gegeben sei, vermögen das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis schon deswegen nicht in Frage zu stellen, weil sie insofern lediglich Hilfserwägungen des Verwaltungsgerichts betreffen. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Aussetzungsantrags hinsichtlich der Ausweisungsverfügung selbstständig tragend hauptsächlich damit begründet, dass der Antragsteller gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 AuslG zwingend auszuweisen sei, weil er keinen erhöhten Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genieße. Hiergegen ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nichts zu erinnern. 5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, 6 vgl. nur den Senatsbeschluss vom 19. April 2002 - 18 B 216/01 - 7 ist maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung der Erlass der Ausweisungsverfügung bzw. der Widerspruchsentscheidung, also der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung. 8 Vgl. das Urteil vom 7. Dezember 1999- 1 C 13.99 -, BVerwGE 110, 140 = NVwZ 2000, 688 = DVBl 2000, 429 = InfAuslR 2000, 176 = DÖV 2000, 427 sowie die Beschlüsse vom 14. Juli 2000 - 1 B 40.00 -, Buchholz 402.240 § 8 AuslG Nr. 18 und vom 19. September 2000 - 1 B 52.00 - 9 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass danach hier die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht erfüllt sind. Anders, als der Antragsteller meint, ist die Tatsache, das er seinerzeit bereits mit seiner Verlobten und späteren Ehefrau zusammengelebt hat, diesbezüglich nicht relevant. Denn dabei handelte es sich noch nicht um eine "familiäre" Lebensgemeinschaft mit einem "Familienan-gehörigen", weil ein Verlöbnis nicht etwa als Vorstufe der Ehe unter den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG fällt und auch noch keine familiären Bindungen begründet. 10 Vgl. den Senatsbeschluss vom 12. Februar 1991 - 18 B 84/91 -, InfAuslR 1991, 187 (mit Anmerkung Rittstieg), = NWVBl. 1991, 275, = EZAR 032 Nr. 2 = ELKT NW 1991, 344 (Ls). 11 Die unterschiedliche und klar abgegrenzte Bedeutung, die die Begriffe Ehe einerseits und Verlöbnis andererseits sowohl im allgemeinen als auch im juristischen Sprachgebrauch haben, schließt es darüber hinaus auch aus, entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Regelung das Tatbestandsmerkmal Familienangehöriger in § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG im Wege einer erweiternden Auslegung auch auf eine Verlobte zu erstrecken. 12 Vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 29. Juli 2002 - 18 B 353/01 -. 13 Denn in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Grenze der Auslegung durch den möglichen Wortsinn markiert wird. 14 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. September 1999 - 11 B 40.99 - und vom 28. November 2000 - 1 WB 96/00 -. 15 Auch der weitere Hinweis des Antragstellers darauf, er besitze seit August 1995 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Antragsteller kann hieraus nämlich keinen besonderen Ausweisungsschutz herleiten, weil er weder im Bundesgebiet geboren noch als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist, wie dies von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG alternativ zusätzlich vorausgesetzt wird. 16 Angesichts dessen bleibt mit Blick auf das Antragsvorbringen somit nur der Hinweis, dass das Gesetz im Falle einer Ist-Ausweisung (§ 47 Abs. 1 AuslG), wovon das Verwaltungsgericht demnach zutreffend ausgegangen ist, keine einzelfallbezogenen Abwägungen vorsieht und vielmehr unwiderleglich davon ausgeht, dass die Ausweisung geboten und verhältnismäßig ist, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entgegen zu wirken. 17 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 1999 - 1 C 11.99 -, AuAS 2000, 98 = DVBl 2000, 425 = DÖV 2000, 425 = NVwZ-RR 2000, 320; Senatsbeschluss vom 5. Juli 2001 - 18 A 5679/00 -. 18 Dazu sei abschließend angemerkt, dass in der Senatsrechtsprechung geklärt ist, dass die vom Gesetz angeordnete Rechtsfolge der ausnahmslos zwingenden Ausweisung auch in Hinsicht auf Art. 8 EMRK und Art. 6 GG nicht im Widerspruch zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht. 19 Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 2. Mai 2002 - 18 B 1169/01 - und vom 15. Mai 2002 - 18 B 349/02 -. 20 Die von dem Antragsteller angesprochenen ausweisungsbedingten Härten könnten somit vorliegend allenfalls im Wege einer - hier nicht streitgegenständlichen - Befristung der Wirkungen der Ausweisung gemildert werden. 21 Vgl. dazu die Senatsbeschlüsse vom 21. November 2001 - 18 B 800/00 - und vom 15. Mai 2002 a.a.O.. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 und 73 Abs. 1 Satz 1 GKG. 23 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.