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Urteil

3 A 2642/98

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2002:0802.3A2642.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten um die Stundung von Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge. 3 Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstückskomplexes im Zentrum der Gemeinde Weilerswist, der aus den Grundstücken Gemarkung Weilerswist Flur 13 Flurstücke 514, 515, 533, 534 und 535 besteht; diese aus dem Flurstück 352 hervorgegangenen Grundstücke hatte der Kläger sämtlich von der Gemeinde Weilerswist erworben. Am 19. Juli 1983 schlossen der Kläger und die Gemeinde Weilerswist zwei Ablösungsverträge; in dem auf die Teilfläche des Flurstücks 352 bezogenen Vertrag wurd die Ablösung des Erschließungsbeitrages durch Zahlung von 160.000 DM vereinbart. Durch notariellen Kaufvertrag vom 24. Oktober 1985 trat der Kläger Straßenland für die anzulegende Carqueiranner Straße ab und vereinbarten die Parteien die wechselseitige Übertragung weiterer Grundstücke. Unter IV Ziffer 4 dieses Vertrages heißt es: "Die Gemeinde Weilerswist verpflichtet sich, die dem Deutschen Platz am nächsten liegenden 30 Stellplätze ohne weitere Gegenleistung in fertigem Zustand aus dieser vorgesehenen Zentralparkfläche zur Verfügung zu stellen. Der bezüglich der Parzellen 439 und 477 zwischen der Gemeinde und Herrn Thelen abgeschlossene Werkvertrag sowie die beiden Ablösungsverträge vom 19. Juli 1983 werden aufgehoben." 4 Unter V Ziffer 4 heißt es weiter: "Für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen gelten die gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit dem Satzungsrecht der Gemeinde Weilerswist." 5 Durch drei Bescheide vom 12. und 13. April 1989 zog der Beklagte den Kläger zu Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge für die Flurstücke 514, 515, 533, 534 und 536 wegen der erstmaligen Herstellung der Konrad-Adenauer-Straße und der Carqueiranner Straße in Höhe von insgesamt 450.000 DM heran; durch nachfolgende Änderungsbescheide reduzierte er die Vorausleistungen auf insgesamt 410.000 DM. 6 Durch Bescheid vom 6. Juni 1989 stundete der Beklagte den Gesamtbetrag von 450.000 DM bis zum 16. Juni 1989 unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und mit dem Hinweis auf die Verpflichtung zur Entrichtung von Stundungszinsen; er verlängerte unter dem 11. Juli 1989 diese Stundung bis zum 31. August 1989 (für den inzwischen reduzierten Gesamtbetrag von 410.000 DM). Mit Bescheid vom 5. September gewährte er eine zinslose Stundung bis zum 30. September 1989; er verlängerte die Stundung unter dem 4. Oktober und 11. Dezember 1989, und zwar zuletzt bis zum 31. Januar 1990. Durch Formularbescheid vom 19. Januar 1990 gewährte der damalige Gemeindedirektor Schlösser die zinslose Stundung des Betrages bis zum 1. September 1990 unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. In einem Schreiben mit dem Briefkopf der Gemeinde Weilerswist vom selben Tage - in der Stundungsakte nur als mit Bestätigungsvermerk an die Gemeindeverwaltung zurückgesandte Telekopie des Klägers vorhanden - teilte er dem Kläger mit, "entsprechend unserer Vereinbarung" solle der Erschließungsvertrag für den Deutschen Platz in einem separaten Vertrag aufgehoben werden; daher werde dem Kläger "der Betrag von 410.000 DM - eine Korrektur der Höhe dieses Betrages bleibt vorbehalten - bis zu einer rechtskräftigen Klärung oder einvernehmlichen Regelung der Parteien über den Inhalt des notariellen Vertrages vom 24. Oktober 1985 und damit über eventuell verschuldete Erschließungsbeiträge zinslos gestundet. Insoweit verzichtet die Gemeinde Weilerswist auf den Widerruf der gewährten Stundung in dem als Anlage beigefügten Stundungsbescheid vom 19.01.1990". Der Kläger zahlte am 28. Februar 1990 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen Teilbetrag von 160.000 DM. 7 Mit Schreiben vom 8. Mai 1991 teilte der Beklagte dem Kläger mit, für den Fall, dass er den Standpunkt einnehme, mit dem Schreiben der Gemeinde vom 19. Januar 1990 sei ihm eine zinslose Stundung über den 1. September 1990 hinaus gewährt worden, beabsichtige er "- wie vorsorglich ohne Anerkennung eines solchen Standpunktes - diese zinslose Stundung mit Wirkung vom 01.09.1990 gemäß § 130 Abgabenordnung zurückzunehmen bzw. hilfsweise diese gemäß § 131 Abgabenordnung zum 01.06.1991 zu widerrufen"; eine zinslose Stundung von Erschließungsbeiträgen sei nach § 12 KAG i.V.m. §§ 222, 234 AO grundsätzlich nicht möglich; eine unbillige Härte, die nach § 234 Abs. 2 AO Voraussetzung für einen Zinsverzicht sei, könne er im Falle des Klägers nicht erkennen; um eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können, bitte er den Kläger gemäß § 91 AO zur Stellungnahme bis zum 17. Mai 1991 zu dem von ihm beabsichtigten Vorhaben. Unter dem 31. Juli 1991 richtete der Beklagte folgenden mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid an die Prozessbevollmächtigten des Klägers: 8 "wie ich bereits in meinem Schreiben vom 08.05.1991 ausgeführt habe, enthält das Schreiben des früheren Gemeindedirektors der Gemeinde Weilerswist vom 19.01.1990 nur einen Verzicht auf einen Widerruf der mit Bescheid vom gleichen Tage gewährten zinslosen Stundung der Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge für die Zeit bis zum 01.09.1990. Für die Zeit danach ist weder eine Stundung ausgesprochen noch auf Stundungszinsen verzichtet worden. 9 Für den Fall, daß die Vorausleistungen auch für die Zeit nach dem 01.09.1990 zinslos gestundet worden sein sollten, nehme ich die Stundung, hilfsweise den Verzicht auf Stundungszinsen, mit Wirkung vom 01.09.1990 zurück." 10 Zur Begründung führte er aus: Die Voraussetzungen für eine Stundung der Vorausleistungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 a KAG NW mit § 222 AO seien nicht erfüllt, da keine Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass die Einziehung der Vorausleistungen bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Kläger bedeuten würde; jedenfalls seien aber die Voraussetzungen für einen Zinsverzicht nach § 234 Abs. 2 AO nicht erfüllt, da für eine Unbilligkeit nichts dargetan oder sonst ersichtlich sei; die Voraussetzungen des § 130 AO für eine Rücknahme der Stundung, jedenfalls aber des Verzichts auf Stundungszinsen, seien gegeben; schließlich spreche die Interessenabwägung, die bei der Ermessensausübung gemäß § 130 Abs. 1 AO vorzunehmen sei, für eine Rücknahme der Stundung und des Verzichts auf Stundungszinsen. 11 Gegen den Bescheid vom 31. Juli 1991 erhob der Kläger unter dem 6. August 1991 Widerspruch mit der Begründung, nach dem bisherigen Schriftwechsel sei eine zinslose Stundung des Betrages von 410.000 DM bis zu einer rechtskräftigen Klärung oder einvernehmlichen Regelung der Parteien vereinbart worden. Diesen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 1995 als unbegründet zurück. 12 Der Kläger hat am 1. Juli 1995 Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht: Die Voraussetzungen für die Rücknahme des Stundungsbescheides vom 19. Januar 1990 seien nicht gegeben. Das Schreiben des damaligen Gemeindedirektors vom 19. Januar 1990 modifiziere nicht nur die Widerrufsmöglichkeit, sondern ergebe nach seinem gesamten Inhalt, dass die Stundung so lange habe gelten sollen, bis feststehen würde, dass er, der Kläger, das ihm aufgrund des notariellen Kaufvertrages vom 24. Oktober 1985 gegenüber dem Beklagten zustehende Rücktrittsrecht nicht ausübe. In diesem Vertrag, welcher die Erschließung mit geregelt habe, habe sich der Beklagte verpflichtet, den Bebauungsplan zu ändern, um ihm, dem Kläger, ein Bauvorhaben zu ermöglichen. Solange der Beklagte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, habe er, der Kläger, ein Rücktrittsrecht gehabt, welches auch die Zahlung von Erschließungskosten betroffen hätte. Im übrigen sei die Datierung des genannten Schreibens unzutreffend, da es erst aufgesetzt worden sei, nachdem er den Stundungsbescheid vom 19. Januar 1990 erhalten und den ehemaligen Gemeindedirektor telefonisch auf das ihm zustehende Rücktrittsrecht hingewiesen habe. Der Kläger hat beantragt, 13 den Bescheid des Beklagten vom 31. Juli 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 1995 aufzuheben. 14 Der Beklagte hat sich hiergegen mit dem Klageabweisungsantrag gewandt, sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide bezogen und vorgetragen: Die Inhalte des Stundungsbescheids und des anschließenden Schreibens des ehemaligen Gemeindedirektors, beide vom 19. Januar 1990, seien nur unter der Annahme miteinander vereinbar, dass durch das Schreiben lediglich die Widerrufsmöglichkeit modifiziert worden sei. Für den Fall, dass durch dieses Schreiben doch eine zinslose Stundung über den 1. September 1990 hinaus ausgesprochen worden sein sollte, habe er diese Stundung nach § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO zurücknehmen könnnen, weil die Zahlung der Vorausleistungen für den Kläger keine erhebliche Härte bedeutet hätte. Schließlich sei die Erhebung von Stundungszinsen nicht unbillig i.S.des § 234 Abs. 2 AO. 15 Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug benommen wird, hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben. 16 Zur Begründung seiner Berufung, die der Senat durch Beschluss vom 25. Juli 2000 gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen hat, trägt der Beklagte vor: 17 Der Bescheid vom 31. Juli 1991 enthalte als Regelung zunächst die Feststellung, dass das Schreiben des früheren Gemeindedirektors vom 19. Januar 1990 nur den Verzicht auf einen Widerruf der mit Bescheid vom selben Tage gewährten zinslosen Stundung für die Zeit bis zum 1. September 1990 enthalte. Diese Feststellung habe er zulässigerweise und zutreffend vorgenommen. Zum anderen enthalte der Bescheid die Rücknahme der Stundung, hilfsweise des Verzichts auf Stundungszinsen mit Wirkung vom 1. September 1990. Die im angefochtenen Urteil erhaltene Auslegung des Schreibens - zinslose Stundung über den 1. September 1990 hinaus - führe zu einem nicht zu lösenden und deshalb kaum gewollten Widerspruch zwischen den beiden mit Datum vom selben Tag verfassten Schriftstücken und sei deshalb abzulehnen; werde hingegen das Schreiben nur als Verzicht auf die Ausübung des im Bescheid festgelegten Widerrufsrechts aufgefasst, stünden beide Schriftstücke im Einklang miteinander. Die Rücknahme der Stundung bzw. des Verzichts auf Stundungszinsen sei rechtmäßig erfolgt. Die Rücknahme sei nicht unter einer "Bedingung", sondern zulässigerweise ("hilfsweise") unter einer "Rechtsbedingung" erfolgt. Wie das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend festgestellt habe, wäre eine über den 1. September 1990 hinaus gewährte zinslose Stundung rechtswidrig, weil die Zahlung der Vorausleistungen bei Fälligkeit für den Kläger keine erhebliche Härte i.S. des § 222 AO dargestellt habe und die Erhebung von Stundungszinsen nicht unbillig i.S. des § 234 Abs. 2 AO gewesen sei. Des weiteren sei der Annahme des angefochtenen Urteils zu widersprechen, bei Erlass des Bescheides vom 31. Juli 1991 sei die Jahresfrist des § 130 Abs. 3 Satz 1 AO verstrichen gewesen. Das Verwaltungsgericht habe nämlich nicht festgestellt, dass der für eine Rücknahmeentscheidung zuständige Beamte die Rechtswidrigkeit einer unbefristeten zinslosen Stundung über ein Jahr vor Erlass des Bescheides vom 31. Juli 1991 positiv gekannt habe; die vom Gericht aus den Aktenvermerken vom 19. und 22. Januar 1990 hergeleiteten Zweifel der Sachbearbeiterin Seifert reichten hierfür nicht aus; eine (im angefochtenen Urteil allerdings nicht festgestellte) Kenntnis des früheren Gemeindedirektors würde die Jahresfrist nicht in Gang setzen, da dieser Beamte über die Frage der Rücknahme nicht mehr zu entscheiden gehabt habe. Angesichts der zweifelhaften Umstände, unter denen die Stundung unmittelbar vor dem Ausscheiden des früheren Gemeindedirektors zustande gekommen sei, sei dem Kläger auch grobe Fahrlässigkeit i.S. des § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO anzulasten, falls er die Rechtswidrigkeit der gewährten zinslosen Stundung über den 1. September 1990 hinaus nicht erkannt haben sollte. 18 Der Beklagte beantragt, 19 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. 20 Der Kläger beantragt, 21 die Berufung zurückzuweisen. 22 Zur Begründung verteidigt er das angefochtene Urteil, insbesondere hinsichtlich seiner Auslegung der beiden Schriftstücke vom 19. Januar 1990 und der Ausführungen zum Ablauf der Jahresfrist des § 130 Abs. 3 Satz 1 AO, und trägt ergänzend vor: 23 Entgegen der Auffassung des Beklagten hätten sowohl die Voraussetzungen des § 222 als auch des § 234 Abs. 2 AO vorgelegen. In dem mit ihm am 24. Oktober 1985 geschlossenen notariellen Vertrag habe die Gemeinde Weilerswist sich vor allem verpflichtet, ihm durch eine Änderung des Bebauungsplanes die Errichtung eines zweiten Gebäudes in bestimmter Anordnung auf dem durch den Vertrag erworbenen Grundstück zu ermöglichen. Er wäre zwar zur Zahlung der vereinbarten Beträge finanziell in der Lage gewesen. Die Zahlung der nicht unbeträchtlichen Erschließungskosten habe für ihn aber nur bei einer Änderung des Bebauungsplanes wirtschaftlich einen Sinn gemacht. Da die Durchführbarkeit des geplanten Bauvorhabens am 19. Januar 1990 noch völlig unsicher gewesen sei und ein Andauern dieser Unsicherheit über den 1. September 1990 hinaus abzusehen gewesen sei, hätte es für ihn eine erhebliche Härte dargestellt, Erschließungskosten an die Gemeinde zu zahlen, die bei der eventuell vorzunehmenden Rückabwicklung des notariellen Vertrages an ihn hätten rückerstattet werden müssen. Wenn er schließlich die Rechtswidrigkeit der über den 1. September 1990 hinaus gewährten Stundung nicht erkannt habe, beruhe dies nicht auf grober Fahrlässigkeit; für ihn als Mathematiker und Bauunternehmer sei es angesichts der dargestellten Situation im Januar 1990 eine nicht zu reflektierende Selbstverständlichkeit gewesen, dass der Beklagte die Zahlung der Erschließungskosten zurückgestellt habe. 24 Die vom Kläger angestrengten Klageverfahren gegen die Vorausleistungsbescheide blieben im wesentlichen ohne Erfolg. Eine Vorausleistungspflicht wegen der Carqueiranner Straße wurde in der geltend gemachten Höhe von 70.000,-- DM für die Flurstücke 515 und 533 durch Urteil des Senats vom 15. Dezember 1997 bestätigt (3 A 3571/92 - VG Aachen 4 K 282/91 -). Die Vorausleistungserhebung wegen dieser Straße wurde für das Flurstück 534 gleichfalls in der geltend gemachten Höhe von 145.342,68 DM bestätigt, jedoch für das Flurstück 535 in der geforderten Höhe von 24.657,32 DM aufgehoben (Senatsurteil vom 15. Dezember 1997 in 3 A 3570/92 - VG Aachen 4 K 281/92 -). Die Klage gegen die Erhebung von Vorausleistungen für die Flurstücke 534 und 535 wegen der Konrad-Adenauer-Straße (zusammen 170.000 DM) blieb in erster Instanz erfolglos (VG Aachen 4 K 152/91); das Berufungsverfahren wurde durch Beschluss vom 22. Dezember 1997 eingestellt, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten (3 A 3569/92). 25 Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und des Sachverhalts im übrigen wird auf die Gerichtsakte nebst Beiakten Bezug genommen. 27 Entscheidungsgründe: 28 Die Berufung des Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil ist zu ändern und die Klage ist abzuweisen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 29 Zunächst vermag der Senat nicht der im Urteil des Verwaltungsgerichts dargelegten (und auch von den Prozessbevollmächtigten des Beklagten vertretenen) Auffassung zu folgen, der angefochtene Bescheid vom 31. Juli 1991 enthalte neben der Rücknahme der Stundung als weitere rechtliche Regelung die Feststellung, durch den "zweiten Stundungsbescheid" vom 19. Januar 1990 sei für die Zeit nach dem 1. September 1990 weder eine Stundung ausgesprochen noch auf Stundungszinsen verzichtet worden. Vielmehr enthält der erste Absatz dieses Bescheides - für den Kläger erkennbar - lediglich eine Erläuterung der im zweiten Absatz des Bescheides getroffenen Rücknahmeentscheidung. Insoweit fehlt zunächst jeder Ausdruck ("Feststellung" o. dgl.), der auf einen Feststellungswillen hindeuten würde. Außerdem spricht der zwischen dem ersten und dem zweiten Absatz des Bescheides bestehende Zusammenhang dafür, dass der erste Absatz des Bescheides nicht als (selbständige) Feststellung gemeint war, die bei Eintritt der Bestandskraft den Streit der Beteiligten verbindlich beilegen würde, sondern als Erläuterung der im zweiten Absatz für die Rücknahmeentscheidung gemachten Voraussetzung. Ohne eine solche Erläuterung wäre nämlich diese Voraussetzung unverständlich geblieben, zumal der Beklagte seinen in erster Linie eingenommenen Rechtsstandpunkt im Anhörungsschreiben vom 8. Mai 1991 nur sehr knapp angedeutet hatte ("wie vorsorglich ohne Anerkennung eines solchen Standpunktes"). Des weiteren spricht für den Charakter des ersten Absatzes als Erläuterung (und damit, materiell gesehen: als Bestandteil der Begründung) der Umstand, dass der Beklagte in seinem Anhörungsschreiben vom 8. Mai 1991 als "beabsichtigtes Vorhaben" lediglich die Rücknahme bzw. den Widerruf einer über den 1. September 1990 hinausreichenden zinslosen Stundung angekündigt hatte, nicht jedoch eine verbindliche Feststellung über den beim Kläger vermuteten Rechtsstandpunkt; im Zweifel ist aber nicht anzunehmen, dass eine Behörde die von ihr erkannte Anhörungspflicht nur unvollständig erfüllen will. Gegen den Charakter des ersten Absatzes als selbständige Feststellung spricht schließlich der Umstand, dass die als "Begründung" gekennzeichneten Teile des Bescheides sich nur auf die Rücknahmeentscheidung beziehen und jegliche Ausführung zu einer feststellenden Regelung vermissen lassen. Eine Begründung wäre insoweit schon deswegen geboten gewesen (§ 121 AO), weil die Abgabenordnung streitentscheidende Verwaltungsakte nicht als allgemein zu gebrauchende Handlungsform kennt, sondern nur für einen (hier nicht vorliegenden) Streit über die Abrechnung vorsieht ("Abrechnungsbescheid" nach § 218 Abs. 2 AO). Dass der Beklagte eine solche Begründungspflicht verkannt hätte, ist angesichts der detaillierten Normzitate in den Bescheiden wenig wahrscheinlich. 30 Die Rücknahmeentscheidung, die demnach als einzige im Bescheid vom 31. Juli 1991 getroffene rechtliche Regelung anzusehen ist, ist zunächst unter den abgabenverfahrensrechtlichen Gesichtspunkten unbedenklich, die bei ihrem Erlass außer der Ermächtigungsgrundlage des § 130 AO zu beachten waren. Diese Entscheidung enthält weder eine Bedingung oder sonstige Nebenbestimmung noch eine andersartige Modifikation. Der ihr beigefügte Zusatz, die Stundung werde "für den Fall ..." zurückgenommen, macht die Wirksamkeit der Entscheidung nicht abhängig "von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses" (etwa: der Rechtskraft eines dahin lautenden Urteils) und stellt damit nicht eine Bedingung i.S.v. § 120 Abs. 2 Nr. 2 AO dar. Mangels Anknüpfung an die künftige Entscheidung einer dritten Stelle kennzeichnet dieser Zusatz die Entscheidung auch nicht als "vorsorglichen Verwaltungsakt", so dass unerörtert bleiben kann, wann ein solcher Verwaltungsakt ergehen dürfte und wie er dogmatisch einzuordnen wäre. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1988 - 5 C 67.85 -, JZ 1989, 843 (m. Anm. Püttner) sowie P. und U. Stelkens in Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 35 Rn. 182 (m.w.N.). 32 Vielmehr bringt dieser Zusatz nur zum Ausdruck, dass der Beklagte nicht vom Vorliegen der Grundvoraussetzung einer Rücknahmeentscheidung - der Existenz des zurückzunehmenden Verwaltungsakts - überzeugt ist, sondern dies lediglich für möglich hält, und drückt somit die Meinung des Beklagten aus, seine Entscheidung sei wahrscheinlich ein "substratloser Verwaltungsakt"; damit ist dieser Zusatz Teil der Begründung der Rücknahmeentscheidung. Auch der weitere Zusatz, "hilfsweise" werde der "Verzicht auf Stundungszinsen" zurückgenommen, enthält keine Nebenbestimmung oder sonstige Modifikation der Rücknahmeentscheidung: Da mit einer wirksamen Stundungsrücknahme der Zinsverzicht "automatisch" fällt, kann dieser Zusatz nur als Ausdruck des "Reservewillens" des Beklagten verstanden werden, die getroffene Regelung ggf. auch eingeschränkt aufrechtzuerhalten in dem Sinne, dem Kläger jedenfalls die Wohltat einer zinslosen Stundung zu entziehen für den denkbaren Fall, dass die Rücknahme des Fälligkeitsaufschubs sich aus irgendwelchen Gründen (etwa wegen ernster Zahlungsschwierigkeiten des Klägers) als ermessensfehlerhaft erweisen würde. Unter dem Gesichtspunkt der "Rücknahme eines nichtigen Verwaltungsakts" ist die Befugnis des Beklagten, die zweite Stundung vom 19. Januar 1990 zurückzunehmen, gleichfalls nicht in Zweifel zu ziehen. 33 Vgl. - diese Befugnis für § 48 VwVfG bejahend - Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 48 Rn. 67 (m.w.N., auch zur abweichenden Ansicht). 34 Die vom Verwaltungsgericht angesprochene und offengelassene Möglichkeit, dieser Bescheid könne wegen Verstoßes gegen § 56 GO (F. 1984) nichtig sein, ist nämlich auszuschließen, weil mit diesem Bescheid lediglich eine Verfügung über Rechte der Gemeinde getroffen, nicht jedoch eine Verpflichtung der Gemeinde eingegangen wird, was Voraussetzung für eine Anwendung des § 56 GO ist. 35 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. September 1988 - 2 A 2433/86 -. NWVBl. 1989, 280. 36 Unter dem Stichwort "subtratloser Verwaltungsakt" wirft die Rücknahmeentscheidung vom 31. Juli 1991 keine prozessrechtlichen Fragen (insbesondere zu Klageart und Klageantrag) auf, die zu weiterer Erörterung Anlass gäben. Denn entgegen der vom Beklagten bereits im Verwaltungsverfahren vertretenen und im Berufungsverfahren näher ausgeführten Auffassung hat der frühere Gemeindedirektor dem Kläger durch das Schreiben vom 19. Januar 1990 eine Stundung "bis zu einer rechtskräftigen Klärung oder einvernehmlichen Regelung der Parteien über den Inhalt des notariellen Vertrages vom 24. Oktober 1985" gewährt, und zwar unabhängig von der durch den Bescheid vom selben Tage bis zum 1. September 1990 befristeten Stundung. Insoweit folgt der Senat der im angefochtenen Urteil enthaltenen, vor allem durch den Wortlaut nahegelegten Auslegung, zumal er den für eine solche Auslegung vom Beklagten angenommenen Widerspruch zwischen Schreiben und Bescheid nicht zu erkennen vermag: Das Schreiben vom 19. Januar 1990 stellt sein Verhältnis zum Bescheid zwar nur insofern klar, als es auf den dort ausgesprochenen Widerrufsvorbehalt verzichtet und den Bescheid insoweit ändert. Hinsichtlich des zeitlichen Geltungsbereichs beider Schriftstücke war aber eine Klarstellung nicht erforderlich, weil insoweit nicht einander widersprechende, sondern einander (zum Teil) überlagernde Regelungen getroffen wurden. Während der Stundungsbescheid eine Stundung bis zum fixen Datum des 1. September 1990 gewährte, begünstigte das Schreiben den Kläger durch eine weitere Stundung, die nicht mit einem fixen Datum, sondern mit einem zukünftigen, noch nicht zu datierenden Ereignis enden sollte. Die Zeitbestimmung des Schreibens sollte für den Kläger demnach erst dann Bedeutung bekommen, wenn eine Einigung mit der Gemeinde nicht bis zum 1. September 1990 erreicht wurde. Eine derartige "Überlagerung" des zeitlichen Geltungsbereichs zweier Stundungsregelungen ist weder durch eine geschriebene noch durch eine ungeschriebene Norm des Abgabenverfahrensrechts ausgeschlossen. 37 Die angefochtene Rücknahme genügt zunächst der in § 130 Abs. 1 AO normierten Voraussetzung, dass sie sich auf einen rechtswidrigen Verwaltungsakt bezieht. Der Senat stimmt insoweit der im angefochtenen Urteil dargelegten, vom Kläger aber bekämpften Auffassung zu, dass die Einziehung der Vorausleistungen bei Fälligkeit keine "erhebliche Härte" für den Kläger bedeutet hätte und dass deshalb nach § 222 Satz 1 AO eine Stundung nicht gewährt werden durfte; auch auf die Zinsen durfte nach § 234 Abs. 2 AO nicht verzichtet werden, weil ihre Erhebung nach Lage des vorliegenden Falles nicht unbillig war. Wie der Kläger selber vorträgt, kam eine Verschiebung der geschuldeten Vorausleistungszahlungen und ein Absehen von Zinszahlungen wegen persönlicher Härte unter dem Gesichtspunkt von Liquiditätsproblemen nicht in Betracht. Aber auch unter dem vom Kläger dargestellten Gesichtspunkt, er habe die Vorausleistungen nur "Zug um Zug" gegen die Änderung des Bebauungsplanes als vertraglich geschuldete Leistung der Gemeinde erbringen wollen, war ein Grund für eine Stundung der Vorausleistungen nicht ersichtlich. Die Parteien hatten nämlich im notariellen Kaufvertrag vom 24. Oktober 1985 vereinbart, dass für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen die gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit dem Satzungsrecht der Gemeinde Weilerswist gölten (vgl. das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. September 1992 - 4 K 282/91 -, bestätigt durch Urteil des Senats vom 15. Dezember 1997 - 3 A 3571/92). Hierdurch hatte der Kläger das Risiko auf sich genommen, unabhängig vom Fortschreiten des Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplanes Abgabenforderungen der Gemeinde innerhalb der gesetzlichen Fristen jedenfalls so lange erfüllen zu müssen, als er Eigentümer der für eine Beitragserhebung in Betracht kommenden Grundstücke war. Die Realisierung eines solchen, durch Vertrag übernommenen und in die Gesamtkalkulation des Grundstücksgeschäfts einzustellenden Risikos stellt aber keine "besondere Härte" i.S. des § 222 Satz 1 AO dar. 38 Die angefochtene Rücknahmeentscheidung erfüllte auch den zu ihrer Rechtfertigung herangezogenen Tatbestand des § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO, dass die Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Bescheides "dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war". Dem Kläger war als Bauunternehmer und Bauträger die soeben angesprochene vertragliche Risikoverteilung, nach der er verpflichtet war, Erschließungsbeiträge gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und damit grundsätzlich unabhängig vom Zeitpunkt der Erbringung vertraglich vereinbarter Gegenleistungen zu zahlen, ohne weiteres erkennbar. Damit lag für ihn aber zugleich auf der Hand, dass die Zahlung von Erschließungsbeiträgen oder darauf bezogenen Vorausleistungen etwa vor einer vertraglich geschuldeten Änderung des Bebauungsplans nicht als "erhebliche Härte" i.S.v. § 222 Satz 1 AO gewertet werden konnte, sondern sich lediglich als Vollzug der vertraglich vorgesehenen "Lastenverteilung" darstellte. Ebenso drängten auch die Umstände, die zum Erlass der beiden Stundungsregelungen vom 19. Januar 1990 führten, dem Kläger die Erkenntnis auf, dass es hierbei "nicht mit rechten Dingen zugegangen war". Während die vor dem 19. Januar 1990 ausgesprochenen Stundungen durchweg vom Sachbearbeiter herrührten, auf ausstehende Rats- oder Ausschußsitzungen hinwiesen, auf etwa einen oder zwei Monate Dauer begrenzt waren und erst nach Ablauf der vorangegangenen Stundung ergingen, wurden beide Stundungen vom 19. Januar 1990 vom damaligen Gemeindedirektor persönlich an seinem letzten Tag im Dienst verfügt, obgleich die zuletzt bis zum 31. Januar 1990 gewährte Stundungsfrist noch nicht abgelaufen war; zudem erhielt der Kläger eine geräumige Stundungsfrist von etwa sieben Monaten bzw. ein Frist, deren Ende er weitgehend selber bestimmen konnte. Wenn der Kläger ungeachtet dieser Umstände das Stundungsschreiben vom 19. Januar 1990 als rechtmäßig ergangen angesehen hat, so beruht auch diese Verkennung der Rechtslage auf grober Fahrlässigkeit i.S. von § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO. 39 Der Senat vermag allerdings nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu folgen, der angefochtene Rücknahmebescheid sei deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte die Rücknahme nicht innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt erklärt habe, als er von Tatsachen Kenntnis erhalten habe, welche die Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Stundungsbescheides rechtfertigten (§ 130 Abs. 3 Satz 1 AO). Das Verwaltungsgericht ist zwar im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass der Fristenlauf beginnt, wenn der für die Rücknahmeentscheidung zuständige Beamte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes erkannt hat und ihm die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. 40 Vgl. zu der § 130 Abs. 3 Satz 1 AO entsprechenden Vorschrift des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG Bundesverwaltungsgericht, Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1984 - Gr.Sen. 1, 2.84 -, DVBl. 1985, 522, und Urteil vom 19. Dezember 1995 - 5 C 10.94 -, DVBl. 1996, 867; vgl. zu § 130 AO BFH/NV 94, 751, sowie Kruse in Tipke/Kruse, AO, 16. Aufl., Stand: Oktober 2001, § 130 Rn. 51. 41 Zu den für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen gehören aber auch die Auswirkungen für den Betroffenen, welche die Behörde i.d.R. erst durch Anhörung abschätzen kann. 42 Vgl. (zu § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG) Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 24. Januar 2001 - 8 C 8.00 -, NJW 2001, 1440, und vom 20. September 2001 - 7 C 6.01 -, NVwZ 2002, 485, sowie Beschluss vom 7. November 2000 - 8 B 137.00 -, NVwZ-RR 2001, 198. 43 Auch im vorliegenden Fall bedurfte es vor Erlass der Rücknahmeentscheidung noch einer Anhörung des Klägers. Eine solche Anhörung erschien vor allem vor dem Hintergrund angezeigt, dass der Inhalt der zwischen dem Kläger und dem früheren Gemeindedirektor im Januar 1990 geführten Unterredungen und der dabei getroffenen Vereinbarung angesichts des insofern nichts sagenden Vermerks des Klägers auf der Telekopie vom 22. Januar 1990 und mangels entsprechender Aktenvermerke des damaligen Gemeindedirektors aus den Akten des Beklagten dem damals zur Entscheidung berufenen Beamten nicht nachvollziehbar war und dass insofern vom Kläger eine Aufklärung erwartet werden konnte, welche für die vom Beklagten zu treffende Ermessensentscheidung Bedeutung gewinnen konnte. Zudem hatte der Beklagte - gerade auch im Interesse des Klägers - sich vor einer Rücknahmeentscheidung zu vergewissern, ob sie nicht (z.B. wegen inzwischen eingetretener Zahlungsschwierigkeiten infolge der verschlechterten Wirtschaftslage) zur Unzeit erfolgen würde. 44 Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO sowie § 132 Abs. 2 VwGO. 45