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Beschluss

1 B 755/02

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2002:0610.1B755.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der in ihm enthaltenen Streitwertfestsetzung geändert. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin vorläufig bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Verfahren zur Hauptsache 26 K 257/02 nicht berechtigt ist, von dem Antragsteller zusätzlich zu den ihm bislang übertragenen Aufgaben als Beigeordneter die Wahrnehmung der Aufgaben eines Werkleiters für den Betrieb der Stadtentwässerung O. zu verlangen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde hat Erfolg. 3 Der Antrag des Antragstellers ist aus den nachfolgenden Gründen zu der Art und dem Umfang der offenen Sach- und Rechtslage in dem im Entscheidungssatz zum Ausdruck gebrachten Sinne zu verstehen und aus den nachfolgenden Erwägungen zur Schadensgewichtung für den Fall der Versagung bzw. Gewährung des begehrten vorläufigen Rechtsschutzes begründet. 4 Mit Blick auf den Umstand, dass die endgültige Bestimmung des Charakters der zwischen den Beteiligten streitigen Maßnahme - der Übertragung der Werkleitung des eigenbetriebsähnlichen Regiebetriebs "Stadtentwässerung O. " auf den Antragsteller - als entweder einer Übertragung eines Nebenamtes i.S.d. § 67 LBG NRW i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung und/oder einer Festlegung des Geschäftskreises des Beigeordneten i.S.d. § 73 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) erst nach weitergehender, dem Verfahren zur Hauptsache vorbehaltener Klärung des Sachstandes möglich ist, hat das Verwaltungsgericht im Ansatz zutreffend offen gelassen, ob der begehrte vorläufige Rechtsschutz sich hier nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 Abs. 1 VwGO richtet. Die Anwendung der einen oder der anderen Form vorläufigen Rechtsschutzes ist lediglich davon abhängig, ob in der in Rede stehenden Maßnahme ein Verwaltungsakt oder ein davon zu unterscheidender Akt der Aufgabenverteilung im Rahmen der dem Dienstherrn des Antragstellers zustehenden Organisationsgewalt zu sehen ist. In beiden Fällen können - entgegen der insoweit missverständlichen Wendung im Einleitungssatz der Gründe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts - Rechte des Antragstellers (z. B. Beachtung der dem Antragsteller geschuldeten Fürsorge- und Schutzpflicht, die eine Überbeanspruchung des Antragstellers verbieten würden) berührt sein, wenn dies auch nur im erstgenannten Fall durch eine als Verwaltungsakt angreifbare Regelung geschehen wäre. Da der Antragsteller die insoweit als Regelung bzw. Organisationsmaßnahme in Betracht kommende Anordnung mit Widerspruch und Klage form- und fristgerecht angefochten hat und die beiden erwähnten Rechtsschutzarten dem Grunde nach strukturgleich sind, bedarf es unter dem Gesichtspunkt der Statthaftigkeit keiner Festlegung des gesuchten Rechtsschutzes: Der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage lägen - bei (wie hier) offenem Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache - die gleichen Erwägungen zugrunde, wie sie zur Stützung der im Tenor ausgesprochenen Feststellung angestellt worden sind. 5 Vgl. zur Gleichwertigkeit und Strukturgleichheit beider Formen des vorläufigen Rechtsschutzes: BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 1979 - 1 BvR 699/77 -, BVerfGE 51, 268 ff. (280 f., 285 f.). 6 Worauf es im vorliegenden Fall allein ankommt, ist demnach, ob der Antragsteller die Möglichkeit einer unmittelbar drohenden Verletzung von Rechten oder einer rechtlich nicht gerechtfertigten Belastung seiner Stellung als Beigeordneter derart glaubhaft gemacht hat, dass bei ihm günstigen Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache der ihm drohende Schaden, der durch die Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes hervorgerufen würde, deutlich gewichtiger wäre als derjenige, der der Antragsgegnerin drohen könnte, falls vorläufiger Rechtsschutz gewährt, der Antragsteller im Hauptsacheverfahren aber unterliegen würde. 7 Insoweit ist festzustellen, dass unter Zugrundelegung des - allerdings nicht ausreichend substantiierten - Vortrages der Antragsgegnerin die dem Antragsteller zusätzlich zu seinen vielfältigen Aufgaben als Beigeordneter übertragene Aufgabe der Werkleitung der Stadtentwässerung O. mit Ausnahme einer nicht weiter zeitlich eingrenzbaren Einarbeitungsphase jedenfalls nicht mehr als vier Wochenstunden zusätzlicher Arbeitsbelastung mit sich bringt. In Ansehung dessen und weil kein Grund nachvollziehbar vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, weshalb nicht einem anderen Beigeordneten, der in gleicher Weise für die Wahrnehmung dieser Aufgabe (un)qualifiziert ist, wie es der Antragsteller von sich substantiiert behauptet, ist ein besonderer Schaden für die Antragsgegnerin nicht erkennbar, wenn nicht gerade der für die verantwortliche Aufgabenwahrnehmung seiner Ansicht nach nicht qualifizierte Antragsteller die Aufgaben der Werkleitung der Stadtentwässerung O. wahrnimmt. Die Antragsgegnerin geht vielmehr der Sache nach von einer beliebigen Austauschbarkeit der Führungskraft an der Spitze dieses eigenbetriebsähnlichen Regiebetriebs aus, da spezielle betriebswirtschaftliche Qualifikationen von ihr offenbar nicht gefordert werden. 8 Demgegenüber betreffen die von dem Antragsteller nachvollziehbar und damit substantiiert dargestellten aktuellen Belastungen und Verantwortlichkeiten (sie beziehen sich auf die Größe seines Dezernats und die personellen wie wirtschaftlichen Dimensionen des Betriebs der Stadtentwässerung) Umstände, die auch nur vorläufig hinzunehmen dem Antragsteller nicht zumutbar sind. Dies gilt vor allem für den ungeklärten, aus der Sicht der Antragsgegnerin aber gegebenen Fall der Anwendbarkeit der Eigenbetriebsverordnung: Die in Rede stehende Maßnahme wäre offensichtlich rechtswidrig, was aus § 2 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Eigenbetriebsverordnung folgen würde. Die nach diesen Bestimmungen vorgesehene Stellung eines Beigeordneten als Erster Werkleiter kommt nach Wortlaut und Systematik der Verordnung insbesondere nach den Regelungen in § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Eigenbetriebsverordnung lediglich dann in Betracht, wenn mehrere Werkleiter vorhanden sind, neben dem Beigeordneten als Erstem Werkleiter also mindestens noch ein weiterer Werkleiter bestellt worden ist. Gleiches gilt hinsichtlich des Umstandes, dass der Antragsteller einerseits über keine betriebswirtschaftlichen Qualifikationen verfügt, andererseits nach der ggf. anwendbaren Bestimmung in § 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Eigenbetriebsverordnung der Werkleitung die laufende Betriebsführung obliegt und sie ausdrücklich für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs verantwortlich ist. Das Maß der dadurch gegebenen zusätzlichen Belastungen des Antragstellers kann in keinem Falle allein aus der praktischen Handhabung dieser Stellung durch andere Werkleiter in der Vergangenheit hergeleitet werden, da die in ihr geübte Praxis nichts weiter als eine grobe Pflichtverletzung gegenüber Dienstherrn und Öffentlichkeit dargestellt haben kann, die der jeweilige Dienstherr lediglich hingenommen haben könnte, die hinzunehmen er gegenüber dem Antragsteller aber nicht unbedingt bereit sein müsste. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der Antragsteller angesichts einer ggf. in der Übertragung der Werkleitung liegenden Verletzung der Fürsorge- und Schutzpflichten seines Dienstherrn am Ende - vor Gericht - im Konfliktfall nicht wirklich für Fehlleistungen zur Verantwortung gezogen werden könnte und ob er aktuell oder in absehbarer Zeit wegen völliger Überlastung in dem einen oder anderen Bereich der ihm übertragenen Aufgaben tatsächlich versagen würde. Dem Antragsteller ist es vielmehr schon wegen seiner Stellung als Wahlbeamter nicht zumutbar, bis zu einer Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache das Risiko zu tragen, dass seine eventuelle Überlastung und die in ihrem Gefolge eventuell auftretenden realistischerweise nicht auszuschließenden Fehlleistungen in unsachlicher, im politischen Tagesgeschäft möglicher Negierung jener Überlastung zu einem nicht wieder gut zu machenden Schaden hinsichtlich der Erhaltung der beruflichen Stellung des Antragstellers instrumentalisiert werden könnten. 9 In Abwägung dessen ist es der Antragsgegnerin ohne weiteres zumutbar, eine Interimslösung für die Werkleitung der Stadtentwässerung O. ohne die Inanspruchnahme des Antragstellers hierfür zu finden, bis das Verwaltungsgericht im Verfahren zur Hauptsache nach vollständiger Klärung der - insbesondere hinsichtlich des Umfangs und der Qualität der durch die Werkleitung verursachten Mehrbelastungen eines Beigeordneten weitgehend ungeklärten Sach- und Rechtslage eine Entscheidung getroffen haben wird. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 12