Urteil
7 A 860/01
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2002:0603.7A860.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage. 3 Der vorgesehene Standort der Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung G. Flur 26 Flurstück 285 liegt im südlichen Stadtgebiet der Beigeladenen ca. 300 m nördlich der Bundesautobahn A 44. Es handelt sich um Ackerland, an das sich etwas über 200 m östlich des vorgesehenen Standorts der Windenergieanlage das unter Naturschutz stehende Waldgebiet P. anschließt. Auch westlich der Antragsfläche befindet sich in unterschiedlichen Entfernungen von deutlich über 500 m Wald. Nach Norden ist das leicht abfallende Gelände weit einsehbar. Hier stehen in einer Entfernung von rd. 2 km und mehr verschiedene große, weithin sichtbare Anlagen von Zementwerken. Die Bebauung der Stadt G. beginnt weiter nördlich der Zementwerke. Südlich der Autobahn ist bereits eine Windenergieanlage errichtet, die vom vorgesehenen Standort der Windenergieanlage des Klägers aus deutlich sichtbar ist. 4 Im Flächennutzungsplan der Beigeladenen ist der vorgesehene Standort der Windenergieanlage als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Der Flächennutzungsplan enthält ferner in der Fassung seiner 23. Änderung für einen anderen als Fläche für die Landwirtschaft dargestellten Bereich die weitere Darstellung "zusätzliche Nutzung: Vorranggebiet Windenergie". Diese Vorrangfläche (H. Berg/H. Grund) liegt am äußersten Südostrand des Stadtgebiets der Beigeladenen und ist rd. 4 km von dem vom Kläger vorgesehenen Standort seiner Windenergieanlage entfernt. 5 Zur Aufstellung der 23. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen kam es wie folgt: 6 Anfang 1996 lagen für das Stadtgebiet der Beigeladenen verschiedene Bauanträge für Windenergieanlagen vor. Der Planungsausschuss der Beigeladenen versagte für mehrere Anträge das gemeindliche Einvernehmen und beauftragte die Verwaltung, die Darstellung einer Vorrangfläche für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan vorzubereiten. Am 1. Oktober 1996 beschloss der Planungsausschuss, Vorrangflächen auszuweisen und hierfür die frühzeitige Bürgerbeteiligung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchzuführen. 7 Nach Erarbeitung einer "Machbarkeitsstudie" für einen Windpark im Bereich H. Berg/H. Grund wurde im Februar/März 1998 ein Vorentwurf erstellt, der zwei Vorrangflächen enthielt, und zwar im Bereich H. Berg/H. Grund sowie östlich der B. Straße. In dem zugehörigen Entwurf des Erläuterungsberichts (Stand 3/98) heißt es, die Thematik sei in zahlreichen Gesprächen u.a. mit der Unteren Landschaftsbehörde und dem Landschaftsbeirat des Kreises S. diskutiert worden. Nach der letzten Sitzung des Arbeitskreises Windenergieanlagen des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde habe sich herausgestellt, dass lediglich der Standort H. Berg/H. Grund - und zwar südlich der Hochspannungsleitung - in Frage komme. Der ursprünglich vorgesehene zweite Standort nördlich der A 44 zwischen dem P. und dem E.ring Wald - in diesem auch als "R. " bezeichneten Bereich will der Kläger seine im vorliegenden Verfahren strittige Anlage errichten - sei insbesondere aus avifaunistischen Gründen (Durchflug der Wiesenweihe) verworfen worden. Stattdessen sei eine Fläche östlich der B. Straße südlich der Abgrabungsstätten "Auf der Höhe" vorgeschlagen worden, weil hier bereits Windenergieanlagen vorhanden seien und eine Optimierung/Verdichtung möglich sei. 8 Mit Bekanntmachungen vom 7./8. März 1998 wurde darauf hingewiesen, dass in der Zeit vom 16. März bis 17. April 1998 die Ziele und Zwecke der Planung dargelegt würden und Gelegenheit bestünde, sich zur Planung zu äußern. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 18. März 1998 beteiligt. Von diesen gingen verschiedene Stellungnahmen ein. Die Deutsche Telekom wies mit Schreiben vom 22. April 1998 auf den Schutz zeichnerisch dargestellter Anbindungstrassen - eine von diesen quert die Vorrangfläche H. Berg/H. Grund - hin, da es sonst zu Beeinträchtigungen der TV-Umsetzer komme. Die Bezirksregierung führte mit Schreiben vom 22. April 1998 aus, eine wirksame Darstellung von Vorrangflächen für Windenergieanlagen setze eine Untersuchung der grundsätzlich geeigneten Gebiete im gesamten Gemeindegebiet voraus. Das Ausscheiden der nach verschiedenen Kriterien ausgesonderten Bereiche müsse nachvollziehbar sein. Im Erläuterungsbericht komme jedoch nicht klar zum Ausdruck, warum andere Bereiche ausgeschieden seien. Es gingen auch Stellungnahmen privater Betroffener ein, die sich insbesondere für die Ausweisung anderer Vorrangflächen - etwa im Bereich R. - aussprachen. 9 Am 23. Juni 1998 befasste sich der Rat der Beigeladenen nach Vorberatung im Planungsausschuss mit den eingegangenen Stellungnahmen und beschloss die Offenlegung des Planentwurfs. Grundlage dieses Beschlusses war eine Vorlage vom 19. Mai 1998 mit den Stellungnahmen der Verwaltung zu den in der Trägeranhörung und vorzeitigen Bürgerbeteiligung vorgetragenen Anregungen. Hinsichtlich des Schreibens der Bezirksregierung vom 22. April 1998 heißt es, nach Rücksprache mit der Bezirksregierung solle ein sog. Negativplan erstellt werden, in dem die Bereiche gekennzeichnet seien, die auf Grund von einzuhaltenden Abständen sowie aus anderen - z.B. landschaftsökologischen - Gründen nicht als Vorrangzone in Betracht kämen. Dieser Plan befinde sich in Erarbeitung und werde nach Fertigstellung Bestandteil des Erläuterungsberichts. Hinsichtlich des Schreibens der Deutschen Telekom vom 22. April 1998 heißt es, den Bedenken werde in der Form Rechnung getragen, dass die vorgeschriebenen Abstände zu Richtfunkstrecken eingehalten und im weiteren Planverfahren berücksichtigt würden. 10 Am 14. Juli 1998 wurde zunächst bekannt gemacht, der Plan mit Erläuterung liege vom 22. Juli bis 24. August 1998 öffentlich aus. Mit weiterer Bekanntmachung vom 11. August 1998 wurde die Offenlegung vom 19. August bis 21. September 1998 bekannt gemacht. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 21. Juli 1998 über die Offenlegung vom 22. Juli bis 24. August 1998 sowie mit weiterem Schreiben vom 10. August 1998 über die Offenlegung vom 19. August bis 21. September 1998 informiert. 11 Welche Unterlagen tatsächlich offen gelegt wurden, ist strittig. Bei den dem Senat vorliegenden Aufstellungsvorgängen befindet sich zum einen ein Planentwurf mit der Bezeichnung "Offenelgung" (Plot-Datum 20.08.1998), der als geplante Änderung des Flächennutzungsplans das Vorranggebiet H. Berg/H. Grund darstellt, in der Übersicht jedoch zwei Änderungsbereiche - nämlich einen räumlich größeren Änderungsbereich 1 im Gebiet H. Berg/H. Grund sowie einen Änderungsbereich 2 östlich der B. Straße - wiedergibt. Zum anderen enthalten die Aufstellungsvorgänge einen weiteren Planentwurf mit der Bezeichnung "Offenlegung" (Plot-Datum 22.08.1998), der auch in der Übersicht nur den Änderungsbereich 1 im Gebiet H. Berg/H. Grund wiedergibt. Ferner befinden sich bei den Aufstellungsvorgängen ein mit Telefax des Planungsbüros vom 17. Juni 1998 übersandter Entwurf des Erläuterungsberichts mit der Bezeichnung "Offenlegung" - Stand 6/98 - sowie ein weiterer Entwurf des Erläuterungsberichts mit der Bezeichnung "Offenlegung" - Stand 7/98 -, die weitgehend textidentisch sind. In beiden Entwürfen des Erläuterungsberichts wird auf eine Anlage "Übersichtskarte Abstandsflächen Windenergie M. 1:25.000" verwiesen, die den Berichten nicht angeheftet ist. Seitens der Beigeladenen wurde dem Senat eine solche Übersichtskarte mit Plot-Datum 20.08.1998 vorgelegt. In dieser sind verschiedene Abstandsflächen zu klassifizierten Straßen, zu DB-Trassen, zu Richtfunkstrecken/Telekom, zu Freileitungen (DB/VEW), zu Wald, zu Siedlungsbereichen (differenziert nach W-Gebieten, M-Gebieten, SO-Gebieten und G-Gebieten), zu Einzelwohngebäuden, zu Abgrabungsflächen, zu Naturschutzgebieten und zu Landschaftsschutzgebieten sowie Erholungsbereiche (gem. FNP), Bereiche zum Schutz der Natur (gem. GEP) und Bodendenkmalbereiche farblich bzw. zeichnerisch gekennzeichnet. Diese Karte weist verschiedene nicht von den Abstandsflächen erfasste Bereiche - sog. 'Weißflächen' - auf, die über das Stadtgebiet der Beigeladenen verteilt sind; die in der 23. Änderung des Flächennutzungsplans dargestellte Vorrangfläche H. Berg/H. Grund ist nicht vollständig als 'Weißfläche' kartiert. 12 Die Entwürfe des Erläuterungsberichts enthalten ferner die Aussage, dass bei der Ermittlung der Konzentrationsflächen Gebiete, die für Windparks nicht in Frage kommen, sowie die Abstandsflächen von diesen Gebieten als Standorte ausgeschlossen worden seien. Ferner wird im Entwurf Stand 7/98 ausgeführt, dass sich neben den Flächen, die auf Grund ihrer geringen Größe ( 4 ha) und eines hohen Erschließungsaufwands für eine Vorrangzone nicht in Frage kämen, 5 Flächen herauskristallisierten. Diese seien daraufhin überprüft, ob andere Belange gegen eine Ausweisung als Vorranggebiete für Windenergie sprächen. Gründe für das Ausscheiden von vier der genannten Flächen werden aufgelistet mit dem Ergebnis, dass nur die Fläche H. Berg/H. Grund sich als Vorrangfläche eigne. 13 Anlässlich der Offenlegung gingen verschiedene Stellungnahmen Privater ein, die sich gegen die vorgesehene Vorrangfläche bzw. für die Darstellung weiterer Vorrangflächen aussprachen. Auch Träger öffentlicher Belange gaben erneut Stellungnahmen ab. Die Flughafen P. /L. GmbH sprach sich mit Schreiben vom 1. September 1998 gegen die Planung und für die Ausweisung von Bereichen außerhalb eines Radius von 4 km zum Flughafenbezugspunkt - die vorgesehene Vorrangfläche liegt teilweise innerhalb dieses Radius - aus. Die Bezirksregierung als Luftaufsichtsbehörde wies in ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 1998 darauf hin, dass alle Objekte mit einer Höhe von mehr als 240 m über NN ihrer luftrechtlichen Zustimmung bedürften; aus Flugsicherungsgründen würden für Anlagen bis zu einer Höhe von 278 m über NN keine Bedenken erhoben werden; höhere Anlagen könnten erst nach Vorlage genauer Planunterlagen beurteilt werden. 14 Nach Vorberatung im Planungsausschuss am 10. Dezember 1998, der sich für die Erweiterung der Vorrangfläche im Bereich H. Berg/H. Grund um Flächen des Einwenders W. neben der dargestellten Sondergebietsfläche (sog. Zwickel) ausgesprochen hatte, befasste sich der Rat der Beigeladenen am 15. Dezember 1998 abschließend mit der 23. Änderung des Flächennutzungsplans. In der Beratung wurde betont, die Änderung müsse bis zum 31. Dezember 1998 wirksam werden, da sonst auf Grund der vorliegenden Anträge eine "Verspargelung der Landschaft nicht ausgeschlossen werden könne". Grundlage der Beratungen war eine Beschlussvorlage vom 27. November/11. Dezember 1998. In dieser ist u.a. aufgeführt, dass im Hinblick auf die Nähe zum Flugplatz P. /L. in die Änderung der Hinweis auf die Erforderlichkeit der Zustimmung der Luftaufsichtsbehörde aufgenommen werden solle. Der Rat der Beigeladenen beschloss am 15. Dezember 1998, die Abwägung der vorliegenden Stellungnahmen entsprechend dem Vorschlag durchzuführen und fasste anschließend den Feststellungsbeschluss für die 23. Änderung des Flächennutzungsplans mit dem eingearbeiteten "Zwickel" einschließlich Erläuterungsbericht. In dem Erläuterungsbericht mit Stand 12/98 ist ergänzend zu den fünf in den früheren Entwürfen geprüften potenziellen Vorrangflächen eine weitere 'Weißfläche' nach der Abstandsflächenkartierung (Nr. 6; Fläche westlich der R. Straße) geprüft und als Vorrangfläche verworfen. 15 Die Bezirksregierung genehmigte mit Verfügung vom 28. Dezember 1998 die 23. Änderung des Flächennutzungsplans. Diese Genehmigung wurde am 30. Dezember 1998 bekannt gemacht. 16 Bereits mit Antrag vom 22. Dezember 1997 hatte der Kläger die Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung einer Windenergieanlage des Typs Enercon 58 mit Trafo-Station beantragt. Die Anlage hat nach den vorgelegten Unterlagen eine Nennleistung von 850 kW; ihre Nabenhöhe beträgt 70,5 m, der Rotordurchmesser 58 m. Die Beigeladene führte in ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 1998, mit der der Antrag an den Beklagten weitergeleitet wurde, u.a. aus, es werde die Zurückstellung der Bauvoranfrage bis zum 31. Dezember 1998 gemäß § 245 b BauGB beantragt. Seitens der Stadt, die z.Zt. ihren Flächennutzungsplan ändere, bestünden Bedenken. Mit Bescheid vom 27. Januar 1998 teilte der Beklagte dem Kläger daraufhin mit, die Entscheidung über die Bauvoranfrage werde bis zum 31. Dezember 1998 ausgesetzt. Der Kläger bat den Beklagten mit Schreiben vom 3. Januar 1999 um unverzügliche Erteilung eines positiven Bescheids. Nachdem die Beigeladene auf die zwischenzeitlich erfolgte Bekanntmachung der Genehmigung der 23. Änderung ihres Flächennutzungsplans hingewiesen hatte, lehnte der Beklagte - nach Anhörung des Klägers - mit Bescheid vom 6. April 1999, dem Kläger zugestellt am 9. April 1999, den beantragten Bauvorbescheid ab, weil das außerhalb der Vorrangfläche des Flächennutzungsplans vorgesehene Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Den hiergegen am 28. April 1999 erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 1999, als Einschreiben zur Post gegeben am 19. August 1999, als unbegründet zurück. 17 Der Kläger hat am 20. September 1999 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorgetragen hat, sein Vorhaben sei planungsrechtlich zulässig. Die 23. Änderung des Flächennutzungsplans könne ihm nicht entgegengehalten werden, weil sie unwirksam sei. 18 In formeller Hinsicht hat er insbesondere auf sein Schreiben vom 23. Dezember 1999 an die Beigeladene Bezug genommen, mit dem er verschiedene Form- und Verfahrensfehler gerügt habe. Hiernach sei die Änderung deshalb mangelhaft, weil der Offenlegungsbekanntmachung die erforderliche Anstoßwirkung fehle. Der in die Bekanntmachung aufgenommene Plan sei unleserlich gewesen. Außerdem habe in der Bekanntmachung ein Hinweis auf die das gesamte Gemeindegebiet erfassende Ausschlusswirkung der Änderung gefehlt. Dem Bürger sei suggeriert worden, dass nur im "Änderungsbereich" - nicht im gesamten Gemeindegebiet - Änderungen einträten. Dem Rat seien ferner wesentliche Unterlagen nicht rechtzeitig vorgelegt worden. Die endgültige Fassung des Erläuterungsberichts habe am 15. Dezember 1998 nicht vorgelegen; die zugehörige Planzeichnung sei in der Ratssitzung nicht vorgestellt worden. Das Abwägungsergebnis, so wie es später vom Rat behandelt und beschlossen worden sei, sei den Ratsmitgliedern erst unmittelbar vor der Sitzung und damit verspätet zur Verfügung gestellt worden. Eine Beschlussfassung über die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB wie auch die Wahrung der Beteiligungsrechte nach § 13 Ziffer 2 BauGB sei nicht erkennbar. Weiter hat der Kläger im Laufe des Gerichtsverfahrens vorgetragen, bei der abschließenden Bekanntmachung habe ein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt. 19 In materieller Hinsicht hat der Kläger insbesondere vorgetragen, die Änderung sei fehlerhaft, weil es sich um eine unzulässige Negativplanung handele. Nach dem seinerzeit einschlägigen Windenergieerlass solle die Windenergie soweit wie möglich begünstigt werden; dem werde der Erläuterungsbericht nicht gerecht. Die Beigeladene habe auch die verstärkte Durchsetzungskraft der Windenergie gegenüber den öffentlichen Belangen nicht beachtet. Es habe an einem schlüssigen Plankonzept mit systematischer Untersuchung des Gemeindegebiets auf geeignete Bereiche gefehlt. Insoweit mache er - der Kläger - sich die von der Bezirksregierung im Planaufstellungsverfahren artikulierten Bedenken zu Eigen. Wegen der nicht rechtzeitigen Vorlage von Unterlagen habe zu ganz wesentlichen Abwägungsentscheidungen kein Ratsbeschluss vorgelegen. 20 Es fehle an einer städtebaulichen Rechtfertigung des Ausschlusses anderer Gebiete als der letztlich dargestellten Vorrangfläche. Dies gelte bereits für den Ansatz pauschaler Abstände zu Wohnbebauung, der der Rechtsprechung des OVG Lüneburg widerspreche. Die 'Weißflächenkartierung' halte sich insoweit zudem nicht an die vorgesehenen Abstände. Auch die Berücksichtigung reiner 'Vorsorgeflächen' für die künftige Entwicklung sei nicht gerechtfertigt. Unzulässig seien ferner die vorgenommenen Ansätze pauschaler Abstände zu Landschaftsschutzgebieten, zu Abgrabungsflächen, zu Wald, zu Freileitungen und zu Richtfunkstrecken. Die in der 'Weißflächenkartierung' dargestellten weiteren 'Weißflächen' seien aus fehlerhaften Erwägungen ausgeschlossen worden. Eine einfache Landschaftsbildbeeinträchtigung reiche hierfür nicht aus, vielmehr sei eine Verunstaltung erforderlich. Die angeführte Erholungsfunktion des Bereichs R. treffe wegen der Nähe der Autobahn und der Zerschneidung durch eine Freileitung nicht zu. Das Vorkommen der Wiesenweihe in diesem aus avifaunistischen Gründen ausgeschlossenen Bereich sei nicht näher belegt. Lediglich ein viele Kilometer weiter westlich gelegenes Gebiet westlich von E. sei als potenzielles FFH-Gebiet gemeldet worden. Der Kreis S. bestreite vehement die Schutzwürdigkeit des Gebiets im Sinne der FFH-Richtlinie. Ferner komme dem Flächennutzungsplan, sollte er wirksam sein, im konkreten Fall jedenfalls keine Ausschlusswirkung zu, weil es an einer systematischen Untersuchung des gesamten Gemeindegebiets fehle. Andere Versagungsgründe seien nicht ersichtlich. 21 Der Kläger hat beantragt, 22 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 6. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 2. August 1999 zu verpflichten, die Bauvoranfrage des Klägers vom 22. Dezember 1997, eingegangen am 19. Januar 1998, betreffend die Errichtung einer Windkraftanlage auf dem Grundstück Gemarkung G. Flur 26 Flurstück 285, positiv zu bescheiden. 23 Der Beklagte und die Beigeladene haben beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Sie sind dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten. 26 Die Beigeladene hat insbesondere hervorgehoben, dem Kläger als Tiefbauingenieur der Stadtverwaltung sei die Sach- und Rechtslage vollkommen klar gewesen. Er sei insbesondere darüber informiert gewesen, dass die von ihm gewünschte Fläche nicht zur Vorrangfläche erklärt würde. Das vom Kläger angesprochene Ratsmitglied sei nicht befangen gewesen. Zudem wäre eine unzulässige Mitwirkung unbeachtlich gewesen, weil die Entscheidung für die Änderung des Flächennutzungsplans mit großer Mehrheit (32 : 7) gefallen sei. Den Ratsmitgliedern hätten alle erforderlichen Unterlagen vorgelegen. Unschädlich sei, dass die geänderte Beschlussvorlage "erst am 14.12.99" zugeschickt worden sei. 27 In materieller Hinsicht habe sie - die Beigeladene - ihr Planungsermessen im Rahmen ihrer Planungshoheit ausgeübt. Die von ihr angesetzten Abstandswerte seien aus dem Windenergieerlass 1996 übernommen worden. Eine Diskussion aller vom Kläger aufgeworfenen Fragen erübrige sich schon deshalb, weil es im vorliegenden Verfahren nicht um eine allgemeine Kontrolle des Beschlusses über die Flächennutzungsplanänderung gehe, sondern nur um eine Inzidentkontrolle hinsichtlich des vom Kläger favorisierten Standorts. Die gegen den Ausschluss des Bereichs R. vorgetragenen Bedenken träfen nicht zu. Diesem Bereich komme eine Naherholungsfunktion zu. Auch habe er Bedeutung für den Vogelschutz. Die Wiesenweihe brüte in ihrem - der Beigeladenen - Stadtgebiet in S. und L. . Von dort aus unternehme sie Jagdflüge in Richtung B. und durchquere dabei gerade den Bereich, in dem der Kläger seine Windenergieanlage errichten wolle. Letztlich sei der Bereich R. viel zu klein für eine Vorrangfläche. 28 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt, die der Senat mit Beschluss vom 22. Mai 2001, den Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 29. Mai 2001, ausgesprochen hat. Der Kläger hat am 28. Juni 2001 einen Berufungsantrag gestellt und die Berufung begründet. 29 Im Berufungsverfahren ergänzt und vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen und hebt zunächst insbesondere hervor, die Errichtung seiner Windenergieanlage werde nach den vorliegenden Erkenntnissen keinen negativen Einfluss auf das Vorkommen der Wiesenweihe haben. Der von ihm vorgesehene Standort sei zudem durch die Autobahn, die Zementindustrie und andere Faktoren vorbelastet. 30 Des Weiteren trägt der Kläger vor, die Änderung sei schon deshalb fehlerhaft, weil den Trägern öffentlicher Belange kein vollständiger Erläuterungsbericht vorgelegen habe. Die 'Weißflächenkartierung' habe nicht offengelegen. Die Beigeladene habe auch nicht dokumentiert, welche Unterlagen offengelegen hätten. Den Ratsmitgliedern hätte das entscheidende Abwägungsmaterial nicht vorgelegen. 31 In materieller Hinsicht sei die Planung auch deshalb mangelhaft, weil zunächst nur die potenziellen Vorrangflächen in den Blick genommen worden seien, es eine Grundlage für die Vorauswahl der Prüfflächen jedoch nicht gebe. Die spätere Standortanalyse sei von vornherein nicht ergebnisoffen gewesen, sondern nur nachgeschoben worden, um das Ergebnis im Nachhinein zu rechtfertigen. In die Abwägung sei auch nicht eingeflossen, dass eine echte 'Weißflächenkartierung' des Kreises vorgelegen habe, nach der der Bereich R. für eine Vorrangfläche geeignet sei. Die Beigeladene habe selbst eingeräumt, dass ihr keine gültige Fassung des Flächennutzungsplans zur Verfügung stehe. Der nachgereichte Ausdruck (Plot-Datum 07.11.2001) mache die Fehlerhaftigkeit des gewählten Verfahrens deutlich; so stelle er den Bereich R. nicht als Erholungsfläche dar. Als weitere Abwägungsmängel macht der Kläger geltend, die Förderung erneuerbarer Energien sei ein Abwägungsbelang von besonderem Gewicht, der nicht berücksichtigt worden sei. Hinsichtlich der ausgeschiedenen Fläche 3 (Bereich westlich und östlich der K 61) greife die Berücksichtigung als potenzielles Landschaftsschutzgebiet nicht, weil diese Fläche durch eine Freileitung beeinträchtigt sei. Der Bereich R. gehöre hinsichtlich der Wiesenweihe allenfalls zum Verbreitungsgebiet im weiteren Sinne, dies treffe auch auf den Bereich H. Berg/H. Grund zu. Gelegentliche Jagdflüge der Wiesenweihe würden durch Windenergieanlagen nicht beeinträchtigt. 32 Der Kläger beantragt, 33 das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem Klageantrag I. Instanz zu erkennen. 34 Der Beklagte und die Beigeladene beantragen sinngemäß, 35 die Berufung zurückzuweisen. 36 Die Beigeladene trägt insbesondere vor, mit den Neuregelungen zur Privilegierung von Windenergieanlagen habe der Gesetzgeber die Privilegierung unter den gemeindlichen Planungsvorbehalt gestellt, der sich nur an den eingeschränkten Maßstäben der planerischen Rechtskontrolle messen lassen müsse. Die Gemeinde sei im Rahmen der Ausübung ihrer Planungshoheit insbesondere nicht an die bundes- und landespolitischen Zielsetzungen zur Förderung der Windenergie gebunden, sondern könne diese faktisch leer laufen lassen. 37 Sie - die Beigeladene - räume ein, dass es ihr von vornherein darum gegangen sei, allenfalls zwei oder drei Vorranggebiete zu etablieren, die allerdings auch eine wirtschaftlich rentable Nutzung der Windenergie zuließen. Das Stadtgebiet, das durch die in Ost-West-Richtung verlaufende B 1 getrennt werde, weise im Norden aus Sicht des Landschaftsschutzes weitgehend intakte Landschaften mit eingestreuten Gehölzstrukturen auf, während sich im Süden überwiegend ausgeräumte Ackerlandschaften befänden. Angesichts dessen habe sich die Suche nach geeeigneten Vorrangflächen von vornherein auf den Süden konzentriert, in dem das Landschaftsbild - abgesehen von Waldgebieten - einen geringen optischen Reiz aufweise. In diese Suche sei zunächst auch der Bereich R. einbezogen gewesen. Entscheidend für dessen Ausschluss sei die Stellungnahme des Arbeitskreises Windkraftanlagen des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde vom 15. Januar 1998 gewesen. Dieser habe sich gegen den Bereich R. ausgesprochen, weil er durch die Wiesenweihe für Jagdflüge genutzt werde. 38 Die im Planaufstellungsverfahren geäußerten Bedenken der Bezirksregierung habe sie - die Beigeladene - zum Anlass genommen, eine vertiefende Untersuchung des gesamten Stadtgebiets einschließlich des Nordens durchführen zu lassen. Insoweit erschließe sich aus den Aufstellungsvorgängen allerdings nicht ohne weiteres eine systematische, streng eingehaltene Standortsuchsystematik. Dies werde vom BauGB jedoch auch nicht gefordert. Es sei von vornherein ihr erklärter planerischer Wille gewesen, die Gesamtzahl der Vorranggebiete klein zu halten, weil nach Auffassung des Rates die Akzeptanz in der Bevölkerung nicht mehr Anlagen zuließe. Eine solche Standortreduktion stehe im Einklang mit der gesetzgeberischen Regelungsysstematik. Letztlich sei eine flächendeckende Untersuchung erfolgt, bei der die verbliebenen sechs 'Weißflächen' - mit Ausnahme des Bereichs H. Berg/H. Grund - aus den im Erläuterungsbericht dargelegten Gründen verworfen worden seien. Der dem zu Grunde liegende Plan "Abstandsflächen Windenergie" habe auch offengelegen. Hinsichtlich des Vogelschutzes sei schließlich anzumerken, dass sie - die Beigeladene - sich mit den umliegenden Kommunen auf Bereiche mit Priorität für den Vogelschutz verständigt habe, damit nicht praktisch die ganze H. dem Vogelschutz unterworfen werde. 39 Gemäß Beschluss vom 21. September 2001 hat der Berichterstatter des Senats am 30. Oktober 2001 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen. 40 Die Beteiligten haben im Erörterungstermin vom 15. Juli 2002 übereinstimmend auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet. 41 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der von der Beigeladenen vorgelegten Aufstellungsvorgänge, Pläne und sonstigen Unterlagen ergänzend Bezug genommen. 42 Entscheidungsgründe: 43 Der Senat entscheidet über die Berufung im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO). 44 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. 45 Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Bebauungsgenehmigung, weil sein Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist. 46 Dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens wegen der eindeutigen Außenbereichslage des vom Kläger vorgesehenen Standorts der Windenergieanlage nach § 35 BauGB richtet und dass das Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert ist, weil es der Nutzung der Windenergie dient, steht außer Streit und bedarf keiner weiteren Erörterung. 47 Dem Vorhaben stehen jedoch öffentliche Belange entgegen. Dies ist, wenn es - wie hier - um ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiertes Vorhaben geht, gemäß Absatz 3 Satz 3 der genannten Vorschrift in der Regel der Fall, soweit für Vorhaben dieser Art durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen, der Ausweisungen für Windenergieanlagen an anderer Stelle als dem vom Kläger vorgesehenen Standort seines Vorhabens vorsieht, ist entgegen der Auffassung des Klägers wirksam. Ferner greift im vorliegenden Fall auch die Regelwirkung des Ausschlusses für solche Windenergieanlagen, die außerhalb der im Flächennutzungsplan dargestellten Vorrangzone für Windenergieanlagen errichtet werden sollen. 48 Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen in der Fassung seiner 23. Änderung enthält für den Bereich H. Berg/H. Grund zusätzlich zur Darstellung dieses Bereichs als Fläche für die Landwirtschaft die Ausweisung "zusätzliche Nutzung: Vorranggebiet Windenergie". Diese Ausweisung ist grundsätzlich geeignet, die regelmäßige Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeizuführen. 49 Eine "Ausweisung an anderer Stelle" durch Darstellungen im Flächennutzungsplan setzt nicht voraus, dass der betroffene Bereich nach den Darstellungen des Flächennutzungsplans ausschließlich für Windenergieanlagen nutzbar sein soll. Den Anforderungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist vielmehr auch dann Genüge getan, wenn der Bereich zugleich anderen Nutzungszwecken dienen soll, sofern diese ihrem Wesen nach mit der Errichtung von Windenergieanlagen vereinbar sind. So liegt der Fall hier. Die von der Beigeladenen vorgenommene Ausweisung als "Vorranggebiet Windenergie" überlagert die Darstellung desselben Bereichs als Fläche für die Landwirtschaft. Dies kommt schon darin zum Ausdruck, dass die Nutzung für Windenergieanlagen eine "zusätzliche Nutzung" neben der vom Flächennutzungsplan weiter vorgesehenen landwirtschaftlichen Nutzung sein soll. Eine solche überlagernde Ausweisung begegnet keinen Bedenken, denn es liegt kein Anhalt dafür vor, dass der Betrieb von Windenergieanlagen und landwirtschaftliche Nutzungen auf derselben Fläche sich wechselseitig ausschließen. 50 Der Ausschlusswirkung der hier ausgewiesenen Vorrangzone steht auch nicht entgegen, dass es sich um die einzige Vorrangzone im Flächennutzungsplan der Beigeladenen und damit in deren Stadtgebiet handelt. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB knüpft die regelmäßige Folge des Entgegenstehens öffentlicher Belange daran, dass "eine Ausweisung an anderer Stelle" erfolgt ist. Die Vorschrift fordert hiernach nicht, dass mehrere Vorrang- oder Konzentrationszonen ausgewiesen werden müssen, um die Ausschlusswirkung für die übrigen Bereiche des Gemeindegebiets zu erreichen. Diese Folge kann nach dem eindeutigen Gesetzestext vielmehr bereits durch die Ausweisung lediglich einer Vorrang- oder Konzentrationszone bewirkt werden. Dieses Ergebnis der Wortinterpretation wird bestätigt durch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes. 51 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht für das seinerzeit geltende Recht grundsätzlich geklärt hatte, dass Windenergieanlagen, die nicht überwiegend im Rahmen landwirtschaftlicher Betriebsführung genutzt und deshalb von der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 'mitgezogen' werden, nicht im Außenbereich privilegiert sind, 52 vgl.: BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994 - 4 C 20.93 - BRS 56 Nr. 72, 53 stand der Gesetzgeber vor der Frage, ob er durch Änderung der Rechtslage Windenergieanlagen generell privilegieren sollte. Grundlage dieser Beratungen waren verschiedene Gesetzentwürfe, 54 vgl.: BT-Drs 13/1733 (Gesetzentwurf der CDU- und der F.D.P.-Fraktion), BT-Drs 13/1736 (Gesetzentwurf der SPD-Fraktion) und BT-Drs 13/2208 (Gesetzentwurf des Bundesrates), 55 aus denen die vom Bundestag beschlossene Kompromisslösung durch das am 1. Januar 1997 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuchs vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1189) entwickelt wurde. Dabei hat sich der Gesetzgeber nach eingehenden Erörterungen und kontroversen Diskussionen schließlich hinsichtlich der Windenergieanlagen gegen eine uneingeschränkte Privilegierung wie bei den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben iSv § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entschieden. Er hat die Privilegierung vielmehr zugleich mit einer Steuerungsmöglichkeit durch die Gemeinden verknüpft, wie sie nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nunmehr für alle privilegierten Vorhaben außer den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben iSv § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gilt. 56 Diese Lösung sollte die Zulassung von Windenergieanlagen "unter Beachtung des Planungswillens der Gemeinde im Außenbereich erleichtern". Durch "positive Standortzuweisungen an einer oder auch mehreren Stellen im Plangebiet" sollten die Gemeinden die Möglichkeit erhalten, den übrigen Planungsraum von den durch den Gesetzgeber privilegierten Anlagen freizuhalten, wobei "eine ausschließlich negativ wirkende 'Verhinderungsplanung' einer Gemeinde ohne gleichzeitig positive Ausweisung eines der Windenergienutzung dienenden Standorts im Plangebiet grundsätzlich nicht" ausreichen sollte. 57 Vgl. zu alledem die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau in BT-Drs 13/4978. 58 Hiernach war der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass grundsätzlich bereits die Ausweisung auch nur einer Vorrang- oder Konzentrationszone im Flächennutzungsplan ausreichen sollte, die Ausschlusswirkung für die übrigen Teile des Gemeindegebiets zu begründen. Welche Folgewirkungen sich ergeben, wenn eine Gemeinde nach sachgerechter Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass in ihrem Gebiet überhaupt keine für Windenergie geeignete Fläche vorhanden ist, 59 - vgl. hierzu gleichfalls BT-Drs 13/4978 (S. 7), wonach die Gemeinde in einem solchen Fall dem Zulassungsantrag das nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen versagen könne - 60 bedarf aus Anlass des vorliegenden Verfahrens keiner weiteren Prüfung, da die Beigeladene jedenfalls eine ihrer Meinung nach geeignete Fläche ausgewiesen hat. Ob dieser konkreten Einzelausweisung die Ausschlusswirkung tatsächlich zukommt, ist keine Frage des Anwendungsbereichs des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, sondern in erster Linie der - im Nachfolgenden noch zu prüfenden - Wirksamkeit des Flächennutzungsplans. 61 Die von der Beigeladenen in der 23. Änderung ihres Flächennutzungsplans getroffene Ausweisung eines Vorranggebiets Windenergie im Bereich H. Berg/H. Grund ist wirksam. Die vom Kläger vorgetragenen Bedenken gegen diese Ausweisung, denen der Senat im Rahmen der hier vorzunehmenden Inzidentprüfung nachzugehen hat, greifen nicht durch. 62 Eine Unwirksamkeit der Flächennutzungsplanänderung ergibt sich nicht aus formellen Mängeln bzw. Verfahrensverstößen. 63 Abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fehlen des förmlichen Beschlusses über den Flächennutzungsplan bzw. der nach § 6 Abs. 1 BauGB erforderlichen Genehmigung (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB) werden Verstöße gegen die Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB, sofern sie nicht ohnehin nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BauGB unbeachtlich sind, nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Diese Frist begann hier mit der Schlussbekanntmachung vom 30. Dezember 1998, in der auch der nach § 215 Abs. 2 BauGB erforderliche ordnungsgemäße Hinweis auf die Rügepflichten nach diesem Gesetz erfolgt ist. Im Hinblick auf die Einhaltung der Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB sind daher lediglich die angeblichen Mängel zu betrachten, die mit dem noch vor Ablauf der Jahresfrist bei der Beigeladenen eingegangenen Schreiben der Bevollmächtigten des Klägers vom 23. Dezember 1999 gerügt worden sind, während die erst im Jahr 2000 und später im Gerichtsverfahren vorgetragenen Verstöße gegen Verfahrens- oder Formvorschriften des BauGB verspätet gerügt und damit unbeachtlich geworden sind. 64 Die Rüge, der Offenlegungsbekanntmachung fehle die erforderliche Anstoßwirkung und damit sei gegen die Vorschriften über die Bürgerbeteiligung verstoßen worden, geht fehl. 65 Allerdings hat die Bekanntmachung der Offenlegung des Entwurfs eines Bauleitplans in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregung und Bedenken bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. Insoweit müssen die in der Bekanntmachung enthaltenen Angaben zum Gegenstand des Planungsvorhabens ihm eine vorläufige Entscheidung darüber ermöglichen, ob die städtebauliche Planungsabsicht der Gemeinde sein näheres Interesse findet. Hierfür muss ihm die Bekanntmachung einen ersten informativen Hinweis geben. 66 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 22.80 - BRS 42 Nr. 23. 67 Diesen Anforderungen wird die am 11. August 1998 erfolgte Bekanntmachung der Offenlegung des Entwurfs der 23. Änderung des Flächennutzungsplans für den Zeitraum vom 19. August bis 21. September 1998 gerecht. 68 In der Bekanntmachung ist das Planungsvorhaben mit der Bezeichnung als 23. Änderung des Flächennutzungsplans und der zusätzlichen Umschreibung als "Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen" hinreichend deutlich umschrieben. Eines ausdrücklichen Hinweises auf die sich aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ergebenden Rechtsfolgen der Darstellung einer Vorrang- oder Konzentrationszone im Flächennutzungsplan bedurfte es entgegen der Auffassung des Klägers nicht. 69 Die regelmäßige Ausschlusswirkung der Ausweisung von Vorrang- oder Konzentrationszonen von Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan tritt gemäss § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unmittelbar kraft Gesetzes ein. Sie setzt nicht etwa voraus, dass auf sie - sei es bei der Bekanntmachung der Offenlegung des Planentwurfs, sei es bei der Schlussbekanntmachung des genehmigten Plans - in einer bestimmten Form hingewiesen worden ist. Eine generelle Verpflichtung der Gemeinde, auf gesetzlich geregelte Folgewirkungen ihrer Planung schon bei Bekanntmachungen im Aufstellungsverfahren hinzuweisen, gibt es nicht. Sie würde zudem die Anforderungen an die Anstoßwirkung der Offenlegungsbekanntmachung, bei der auf den Erfahrungshorizont des 'mündigen Bürgers' abzustellen ist, 70 vgl.: BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1997 - 4 NB 39.96 - BRS 59 Nr. 15, 71 überspannen. So soll die Bekanntmachung dem interessierten Bürger nur eine "vorläufige" Entscheidung darüber ermöglichen, ob die vorgesehene Planung für ihn von Interesse ist. Die erforderliche Anstoßwirkung entbindet ihn mithin nicht von der Pflicht, aus Anlass der Bekanntmachung nähere Erkundigungen darüber anzustellen, ob die Planung ihn tatsächlich berührt oder nicht. Als "erster informativer Hinweis" reicht die Umschreibung des Planungsvorhabens als "Vorrangzone für Windkraftanlagen" im Rahmen der Flächennutzungsplanung aus, denn diese Umschreibung lässt ohne weiteres den Schluss zu, dass die Planung nach dem nunmehr geltenden Recht auch von Bedeutung für das übrige Gemeindegebiet sein kann. 72 Ebenso: OVG NRW, Urteil vom 30. November 2001 - 7 A 4857/00 - BauR 2002, 886. 73 Die Offenlegungsbekanntmachung verletzt auch nicht etwa deshalb die an sie zu stellenden Anforderungen, weil es an einer "hinreichend konkreten Bezeichnung der positiv ausgewiesenen Fläche" gefehlt hätte, wie der Kläger meint. Der bei den Gerichtsakten befindliche, vom Kläger selbst vorgelegte Zeitungsausschnitt mit der Bekanntmachung vom 11. August 1998 lässt hinreichend deutlich erkennen, dass das Änderungsgebiet südöstlich der Kernstadt von G. zwischen der L 749, dem O. und der B. Mark liegt und ließ damit die Identifizierung des Änderungsgebiets zu. 74 Soweit in dem Rügeschreiben vom 23. Dezember 1999 weiter eine "Beschluss- fassung über die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB" sowie "Beteiligungsrechte nach § 13 Ziffer 2 BauGB" angesprochen sind, wird die Rüge schon nicht den an sie zu stellenden formellen Anforderungen gerecht. 75 Mit der Rüge ist nach § 215 Abs. 1 letzter Halbsatz BauGB der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen, worauf in der Schlussbekanntmachung vom 30. Dezember 1998 auch hingewiesen worden ist. Mit dieser Begründungspflicht verlangt das Gesetz Substantiierung und Konkretisierung, denn der Gemeinde soll durch die Darstellung des maßgebenden Sachverhalts ermöglicht werden, auf dieser Grundlage begründeten Anlass zu haben, in die Frage einer Fehlerbehebung einzutreten; insoweit erwartet der Gesetzgeber Mithilfe, nicht aber Destruktion. 76 Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 1995 - 4 NB 16.95 - NVwZ 1996, 372. 77 Diesen Anforderungen entspricht die Rüge schon deshalb nicht, weil auch nicht ansatzweise dargelegt ist, auf welchen konkreten Sachverhalt im Planaufstellungsverfahren sie sich beziehen soll. 78 Die weiteren Ausführungen im Rügeschreiben vom 23. Dezember 1999 hinsichtlich der - angeblich - nicht rechtzeitigen Vorlegung von Unterlagen für die abschließende Ratssitzung vom 15. Dezember 1998 können sich schließlich schon deshalb nicht auf eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des BauGB beziehen, weil dieses Gesetz keine Regelungen darüber enthält, welche Unterlagen dem Rat mit welcher Frist vorzulegen sind, wenn er den Beschluss über eine Änderung des Flächennutzungsplans fassen und die auch für die Änderung eines Flächennutzungsplans erforderliche Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 6 BauGB treffen will. Der Sache nach können sich diese Ausführungen lediglich auf eventuelle landesrechtliche bzw. auf Landesrecht beruhende Verfahrens- oder Formvorschriften über die Beschlussfassungen des Rates beziehen. 79 Durchgreifende Verstöße gegen solche landesrechtlichen Vorschriften liegen - unabhängig davon, ob sie überhaupt ordnungsgemäß gerügt sind - jedoch nicht vor. 80 Auch Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen müssen, um nicht unbeachtlich zu werden, nach § 7 Abs. 6 GO NRW, auf den gleichfalls in der Bekanntmachung vom 30. Dezember 1998 hingewiesen wurde, binnen Jahresfrist geltend gemacht werden, wobei nach Satz 1 Buchst. d) der genannten Vorschrift neben der Tatsache, die den Mangel ergibt, auch die verletzte Rechtsvorschrift bezeichnet werden muss. Diesen Anforderungen wird der Vortrag in dem fristgerecht bei der Beigeladenen eingegangenen Schreiben vom 23. Dezember 1999 schon deshalb nicht gerecht, weil keine Rechtsvorschrift bezeichnet worden ist, die verletzt worden sein soll; der spätere Vortrag im Gerichtsverfahren wahrt jedenfalls nicht die Jahresfrist. 81 Allerdings erscheint nicht unzweifelhaft, ob dem Kläger der Ablauf der Jahresfrist und das Erfordernis der Bezeichnung der verletzten Rechtsvorschrift bei Rügen nach der GO NRW überhaupt entgegengehalten werden können. Der Hinweis in der Bekanntmachung vom 30. Dezember 1998 ist, soweit er sich auf die Rügepflichten nach § 7 Abs. 6 GO NRW bezieht, nämlich missverständlich. 82 In dem Hinweis vom 30. Dezember 1998 ist nicht deutlich zwischen den Rügen nach den §§ 214, 215 BauGB einerseits und den nach § 7 Abs. 6 GO NRW andererseits differenziert worden, wie es im Übrigen auch weitgehend der Praxis entspricht. Im Einleitungssatz wird vielmehr einheitlich auf die Jahresfrist für Rügen von Verfahrens- und Formmängeln nach dem BauGB und der GO NRW hingewiesen. Es folgt ein Hinweis auf die 7-Jahresfrist für die Rüge von Abwägungsmängeln. Im letzten Satz wird schließlich darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, darzulegen ist. Diese Hinweise geben zwar die Anforderungen an Rügen nach dem BauGB erschöpfend wieder und entsprechen auch den Anforderungen des § 215 Abs. 2 BauGB. Für die Rügen nach der GO NRW, auf deren Voraussetzungen nach § 7 Abs. 6 Satz 2 GO NRW nicht ausdrücklich hingewiesen werden muss, entsteht jedoch der unzutreffende Eindruck, als könne es auch hier mit der Darlegung des maßgeblichen Sachverhalts sein Bewenden haben, obwohl eine ordnungsgemäße Rüge - wie dargelegt - nur dann vorliegt, wenn auch die Rechtsvorschrift bezeichnet wird, die verletzt sein soll. Bei einem solchermaßen irreführenden Hinweis stellt sich die Frage, ob er die Rechtsfolgen des § 7 Abs. 6 Satz 1 GO NRW - Unbeachtlichkeit von Rügen, die nicht fristgerecht und ordnungsgemäß sind - auslöst. 83 Vgl. für den Fall einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung, die durch die Vielzahl der in ihr enthaltenen Informationen den Eindruck erweckt, alle zu erfüllenden Anforderungen vollständig aufgelistet zu haben: BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 C 2.01 - JURIS-Dokument. 84 Letztlich kann die Frage, ob der hier gegebene Hinweis geeignet war, die Rechtsfolgen des § 7 Abs. 6 Satz 1 GO NRW eintreten zu lassen, jedoch dahinstehen, da sich ein zur Unwirksamkeit des Ratsbeschlusses vom 15. Dezember 1998 führender Verstoß gegen landesrechtliche bzw. auf Landesrecht beruhende Verfahrens- und Formvorschriften auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers im Gerichtsverfahren nicht feststellen lässt. 85 Soweit der Kläger auf Seite 5 seines letzten Schriftsatzes vom 21. März 2002 - erstmals unter Benennung von seiner Auffassung nach einschlägigen Rechtsvorschriften - behauptet, die Vorschriften der auf § 47 Abs. 2 GO NRW beruhenden Geschäftsordnung des Rates der Antragsgegnerin hinsichtlich der Ladungsfrist für Ratssitzungen und der der Ladung beizugebenden Vorlagen seien nicht eingehalten worden, fehlt es an einer näheren Substantiierung, worin diese Mängel konkret bestehen sollen. Auf Seite 6 seines Schriftsatzes vom 26. Februar 2001 hatte der Kläger demgegenüber ausdrücklich ausgeführt, dem Rundschreiben an die Ratsmitglieder vom 4. Dezember 1998 sei ein "Abwägungsergebnis" beigeheftet gewesen, das allerdings - so sein Vortrag - später ergänzt worden sei. Dies entspricht dem Vortrag der Beigeladenen, die auf Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 10. Juli 2000 bereits ausdrücklich eingeräumt hatte, die geänderte Beschlussvorlage mit Anlagen sei den Ratsmitgliedern erst am 14. Dezember 1998 (bei der Datumsangabe "14.12.99" handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler) zugeschickt worden. Im Zusammenhang mit der abschließenden Ratssitzung vom 15. Dezember 1998 kommt ein durchgreifender Verfahrensmangel hiernach nur in Betracht, wenn der Rat der Beigeladenen rechtlich gehindert gewesen wäre, seiner abschließenden Beschlussfassung über die Änderung des Flächennutzungsplans auch Unterlagen zu Grunde zu legen, die ihm erst kurzfristig - u.U. sogar erst in der Sitzung als sog. Tischvorlagen - vorgelegt worden waren. Solche Rechtsvorschriften ergeben sich aus der GO NRW nicht. § 48 Abs. 1 Satz 5 GO NRW lässt sogar zu, die Tagesordnung noch in der Sitzung aus Gründen der Dringlichkeit zu erweitern. Auch andere auf der GO NRW beruhende Regelungen, etwa der Geschäftsordnung des Rates der Beigeladenen, die einer kurzfristigen Ergänzung bzw. Modifizierung von Unterlagen entgegenstehen, hat der Kläger nicht benannt. Demgegenüber hat die Beigeladene in ihrem bereits erwähnten Schriftsatz vom 10. Juli 2000 ausdrücklich hervorgehoben, es sei "völlig üblich", dass sogar Tischvorlagen zu einzelnen Tagesordnungspunkten erst in der Ratssitzung vorgelegt werden. Dies entspricht im Übrigen auch auch der gerichtsbekannten generellen Praxis in Gemeinderäten. 86 Die weitere auf Seite 7 des Schriftsatzes vom 9. Juni 2000 erhobene Rüge, an der Beschlussfassung über die 23. Änderung des Flächennutzungsplans habe ein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt, greift schon deshalb nicht, weil - unabhängig davon, ob überhaupt eine Befangenheit des benannten Ratsmitglieds vorlag - gemäß § 31 Abs. 6 GO NRW die Mitwirkung eines wegen Befangenheit Betroffenen nach Beendigung der Abstimmung nur geltend gemacht werden kann, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. Hierzu hat die Beigeladene auf Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 10. Juli 2000 unwidersprochen vorgetragen, dass die Entscheidung für die 23. Änderung des Flächennutzungsplans mit großer Mehrheit - 32 gegen 7 Stimmen - gefallen sei. Dies wird durch die Niederschrift über die Ratssitzung vom 15. Dezember 1998 insoweit bestätigt, als dort ausdrücklich nur "7 Gegenstimmen" erwähnt sind. 87 In materieller Hinsicht greift der generelle Einwand des Klägers, bei der 23. Änderung der Flächennutzungsplanung handele es sich um eine unzulässige Negativplanung, nicht. Mit seinem diesbezüglichen Vortrag stellt er der Sache nach schon die städtebauliche Rechtfertigung des Änderungsplans in Frage. An dieser städtebaulichen Rechtfertigung fehlt es jedoch nicht. 88 Allerdings bedürfen auch Änderungen von Flächennutzungsplänen einer städtebaulichen Rechtfertigung nach § 1 Abs. 3 BauGB. Was im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich auch im Rahmen der Flächennutzungsplanung maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Diese verfügt über einen weiten Gestaltungsspielraum. Es steht in ihrem Ermessen, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt sie planerisch tätig wird. Nicht erforderlich im Sinne vom § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, zu deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. 89 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19. 90 Als ein Planungsinstrument zur Verwirklichung ihrer städtebaulichen Zielsetzungen hinsichtlich der Nutzung von Windenergie im Gemeindegebiet ist den Gemeinden der Flächennutzungsplan an die Hand gegeben. Der Gesetzgeber hat sie im Zusammenhang mit der zum 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Privilegierung der Windenergieanlagen durch § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zugleich dazu ermächtigt, die Standorte dieser Anlagen restriktiv zu steuern. Die Gemeinden sind ausdrücklich dazu ermächtigt worden, durch positive Festlegung geeigneter Standorte im Flächennutzungsplan zugleich eine Zulassung der privilegierten Windenergieanlagen im übrigen Gemeindegebiet grundsätzlich - "in der Regel" - zu unterbinden und damit dort zu verhindern. 91 Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 30. November 2001 - 7 A 4857/00 - BauR 2002, 886. 92 Dies folgt ohne weiteres aus dem Wortlaut des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und entspricht auch der Intention des Gesetzgebers. Dieser hat sich - wie bereits dargelegt - in dem Widerstreit zwischen der Einführung einer uneingeschränkten Privilegierung von Windenergieanlagen einerseits und der Beibehaltung der vom Bundesverwaltungsgericht im Sinne einer fehlenden Privilegierung geklärten Rechtslage andererseits im Wege des Kompromisses dazu entschlossen, die Privilegierung der Windenergieanlagen zugleich mit der Einführung von restriktiven Steuerungsmöglichkeiten sowohl auf regionaler als auch auf gemeindlicher Ebene zu verbinden. Auf regionaler Ebene kann durch die Festlegung von für die Bauleitplanung verbindlichen Zielen der Raumordnung, etwa die Ausweisung von Eignungsgebieten i.S.v. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG, die Möglichkeit geschaffen werden, die Zulassung von raumbedeutsamen Vorhaben der Nutzung von Windenergie auf bestimmte Bereiche zu konzentrieren und ggf. sogar "das Gebiet einer gesamten Gemeinde (bei Darlegung der besonderen Gründe, die das Gebiet besonders schutzwürdig erscheinen lassen) von jeglicher Windenergienutzung freizuhalten". Auf kommunaler Ebene hat die Gemeinde, die "zu Gunsten bestimmter Schutzgüter (Landschaftsschutz, Fremdenverkehr, Anwohnerschutz) die Nutzung der Windenergie nicht im gesamten Planungsgebiet eröffnen will", durch Ausweisung ggf. auch nur einer Vorrang- oder Konzentrationszone die Möglichkeit erhalten, "ungeeignete Standorte im übrigen Planungsgebiet auszuschließen". Diese vom Gesetzgeber "flankierend" zur Einführung der Privilegierung festgelegten Steuerungsmöglichkeiten wurden als erforderlich angesehen, "um den nach wie vor gebotenen Außenbereichsschutz zu Gewähr leisten und zugleich auch eine Bündelung von Anlagen (als 'Windenergieparks') zu ermöglichen". 93 Vgl. zu alledem die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau in BT-Drs. 13/4978. 94 Dass sich die Ausübung der vom Gesetz zugelassenen restriktiven Steuerungsmöglichkeit dabei an städtebaulichen Kriterien auszurichten hat, ist eine Selbstverständlichkeit, denn § 1 Abs. 3 BauGB ermächtigt nur zu solchen Bauleitplanungen, die nach der eigenverantwortlich (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) vorzunehmenden Einschätzung der Gemeinde für die "städtebauliche" Entwicklung und Ordnung erforderlich sind. 95 Diesen Maßstäben wird die hier strittige 23. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen gerecht. 96 Allerdings hat sich die Beigeladene bei ihren Überlegungen zur Darstellung von Vorrangflächen für die Windenergie im Rahmen der 23. Änderung ihres Flächennutzungsplans zu Beginn des Planungsstadiums darauf beschränkt, einige wenige aus ihrer Sicht geeignete Flächen in den Blick zu nehmen und weite Teile des Gemeindegebiets von einer näheren Betrachtung ihrer Eignung bzw. Nicht- eignung zunächst praktisch ausgeblendet. Dies belegt der erste Entwurf des Erläuterungsberichts zur Planänderung (Stand 3/98), in dem neben der letztlich ausgewiesenen Vorrangfläche H. Berg/H. Grund nur noch eine kleinere Fläche östlich der B. Straße enthalten war, ohne dass - abgesehen von dem aus avifaunistischen Gründen vorgenommenen Ausscheiden des Bereichs R. , in dem der Kläger seine hier strittige Windenergieanlage errichten will - die konkreten städtebaulichen Gründe für die Einengung der Betrachtung auf eben diese Bereiche spezifiziert dargelegt sind. Der bloße Hinweis auf Erörterungen mit der Unteren Landschaftsbehörde und dem Landschaftsbeirat sowie auf das Votum des Arbeitskreises Windenergie des Landschaftsbeirats in seiner Sitzung vom 15. Januar 1998 lässt eine hinreichende städtebauliche Motivierung der Suchkriterien für die betrachteten wenigen Vorrangflächen nicht erkennen. Dies wird bestätigt durch das dem Senat vorliegende Ergebnisprotokoll über die Sitzung des Arbeitskreises Windenergieanlagen vom 15. Januar 1998. Dort sind dem Arbeitskreis von vornherein nur zwei potenzielle Vorrangflächen im Stadtgebiet der Beigeladenen vorgestellt worden, sodass sich der Arbeitskreis folgerichtig nur mit der Frage näher befasst hat, ob aus seiner Sicht beide Flächen bzw. nur eine oder gar keine Fläche als Vorrangfläche empfohlen werden sollten. 97 Diese im Hinblick auf eine städtebauliche Rechtfertigung bedenkliche Einengung der zunächst angestellten Sichtweise, die bereits aus den bei den vorliegenden Aufstellungsvorgängen befindlichen Unterlagen ablesbar ist, wird durch den Vortrag der Beigeladenen im Gerichtsverfahren bestätigt. So hat sie mit ihrem Schriftsatz vom 12. November 2001 näher ausgeführt, es sei unter dem Aspekt der "Verhinderung einer Verspargelung der Landschaft" einer Mehrheit ihrer Ratsvertreter von vornherein darum gegangen, eine allenfalls nur sehr begrenzte Zahl von Windkraftanlagen zu ermöglichen. Dabei habe sich die Suche von vornherein auf den Bereich südlich der B 1 konzentriert, weil das Landschaftsbild hier - abgesehen von Waldgebieten - geringen optischen Reiz im Vergleich zum Landschaftsbild nördlich der B 1 habe, da die Flächen überwiegend großflächig als Ackerflächen genutzt würden. 98 Ob eine solche pauschale Sichtweise, bei der nur einige wenige potenzielle Vorrangflächen näher in den Blick genommen werden, dazu führt, dass der Planung die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung iSv § 1 Abs. 3 BauGB fehlt, kann jedoch letztlich dahinstehen. Die Beigeladene hat im weiteren Verlauf des Planungsverfahrens jedenfalls ihre Betrachtung auf das gesamte Gemeindegebiet erstreckt und das Ausscheiden der übrigen, nicht als Vorrangfläche dargestellten Bereiche näher städtebaulich motiviert. 99 Dass diese städtebaulich motivierte Gesamtbetrachtung des Gemeindegebiets erst in einem relativ späten Planungsstadium, nämlich zwischen frühzeitiger Bürgerbeteiligung und Offenlegung des Planentwurfs, unternommen wurde und erst durch den Hinweis der Bezirksregierung auf die Erforderlichkeit einer flächendeckenden Untersuchung des Gemeindegebiets veranlasst worden war, ist unschädlich. Ebenso wie es hinsichtlich der Frage, ob den Anforderungen des Abwägungsgebots Genüge getan ist, gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bauleitplan (hier den Feststellungsbeschluss des Rates der Beigeladenen über die 23. Änderung des Flächennutzungsplans vom 15. Dezember 1998) ankommt, ist dieser Zeitpunkt auch für das Vorliegen der erforderlichen städtebaulichen Rechtfertigung des Plans maßgeblich. Dies bedeutet, dass eine hinreichende städtebauliche Motivierung auch während des Planaufstellungsverfahrens noch gleichsam nachgeschoben werden kann. Nichts anderes ist hier geschehen, indem in die späteren Entwürfe des Erläuterungsberichts auch die vom Planungsbüro Hoffmann und Stakemeier erarbeiteten Überlegungen zum Ausschluss der nicht als Vorrangflächen dargestellten Bereiche des Gemeindegebiets eingeflossen sind. Diese Überlegungen lagen der Beigeladenen jedenfalls im August/September 1998 vor, wie aus den dem Senat vorliegenden Aufstellungsvorgängen ersichtlich ist. Dabei kommt es in diesem Zusammenhang - nämlich der städtebaulichen Rechtfertigung - nicht darauf an, ob diese im Entwurf des Erläuterungsberichts niedergelegten Überlegungen einschließlich der zugehörigen Kartierung "Abstandsflächen Windenergie", auf die in der Entwurfsfassung Stand 7/98 ausdrücklich Bezug genommen wird, während der gesamten Zeit der zuletzt durchgeführten Planoffenlegung vom 19. August bis 21. September 1998 tatsächlich offengelegen haben; hinsichtlich eines eventuellen Verfahrensfehlers bei der Offenlegung liegt im Übrigen insoweit keine fristgerechte Rüge eines Verfahrensmangels nach dem BauGB vor. Dass die Kartierung "Abstandsflächen Windenergie" zumindest im September 1998 vorlag und dem Rat wie auch der Öffentlichkeit zugänglich war, folgt jedenfalls daraus, dass in dem bei den Aufstellungsvorgängen befindlichen Schreiben der Einwenderin W. vom 10. September 1998 (Bl. 350 der Beiakte Heft 8) ausdrücklich eine "Karte mit den Abstandsflächen Windenergie Z.-Nr. 011031/00 Nr. 2 Plot-Datum 20.08.98" erwähnt ist. 100 Die von der Beigeladenen hiernach zulässigerweise im Planaufstellungsverfahren noch nachgeschobenen Überlegungen zur städtebaulichen Rechtfertigung des Ausschlusses von Vorrangflächen im gesamten übrigen Gemeindegebiet vermögen die zunächst zweifelhafte städtebauliche Rechtfertigung der Planung auch zu begründen. Insoweit reicht es aus, dass diese Überlegungen jedenfalls städtebauliche Relevanz aufweisen. Dies trifft sowohl für die in der Kartierung "Abstandsflächen Windenergie" - im weiteren 'Weißflächenkartierung' genannt - aufgelisteten Kriterien als auch für die weiteren im Erläuterungsbericht dargelegten Überlegungen zum Ausschluss der nicht berücksichtigten sog. 'Weißflächen' zu. 101 Anhaltspunkte dafür, unter welchen Aspekten eine Bauleitplanung städtebaulich motiviert werden kann, ergeben sich insbesondere aus § 1 Abs. 5 BauGB, der eine 'Checkliste' abwägungsbeachtlicher (öffentlicher) Belange enthält, die bei der Planung "insbesondere zu berücksichtigen" sind. Diesen Belangen lassen sich die in der 'Weißflächenkartierung' aufgelisteten Schutzbereiche ohne weiteres zuordnen. Dabei bedarf keiner weiteren Erörterung, dass Aspekte des Schutzes von Siedlungsgebieten und Einzelwohngebäuden vor Immissionen und solche des Schutzes von Natur und Landschaft einschließlich der Erholungsfunktion der Landschaft städtebauliche Relevanz haben. Dies trifft aber auch für die weiteren in der 'Weißflächenkartierung' berücksichtigten Schutzkriterien zu: 102 - Der Schutz von klassifizierten Straßen und DB-Trassen betrifft die Belange des Verkehrs (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB); 103 - der Schutz von Richtfunkstrecken betrifft die Belange des Post- und Fernmeldewesens (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB); 104 - der Schutz von Freileitungen betrifft den Belang der Versorgung mit Energie (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB); 105 - der Schutz von Wald betrifft neben den Belangen des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB) auch die der Forstwirtschaft (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB); 106 - der Schutz von Abgrabungsflächen betrifft den Belang der Sicherung von Rohstoffvorkommen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB); 107 - der Schutz von Bodendenkmalbereichen betrifft schließlich die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB). 108 Auch die städtebauliche Relevanz der im Erläuterungsbericht bzw. seinen Entwürfen aufgelisteten Kriterien, nach denen die in der Kartierung verbliebenen Weißflächen nicht als Vorrangflächen in Betracht kamen, namentlich die Kriterien des Schutzes des Landschaftsbilds, wild lebender Tiere und von Abgrabungsflächen, ist ohne weiteres zu bejahen. 109 Ob die hiernach zulässigerweise angeführten städtebaulichen Gründe für den Ausschluss anderer als der letztlich dargestellten Vorrangfläche die Planungsentscheidung der Beigeladenen zu tragen vermögen, ist keine Frage der städtebaulichen Rechtfertigung iSv von § 1 Abs. 3 BauGB, bei der zu prüfen ist, ob die Planung an bodenrechtlich relevanten Ordnungskriterien ausgerichtet ist 110 - vgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 NB 15.99 - BRS 62 Nr. 19 -, 111 sondern der im Nachfolgenden noch zu erörternden Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB. 112 Mit seinem weiteren Vortrag, die strittige Flächennutzungsplanänderung widerspreche verschiedenen landesplanerischen Zielsetzungen zur Förderung der Windenergie, macht der Kläger der Sache nach geltend, die Planung verstoße gegen bindende Ziele der Raumordnung und sei daher wegen Verletzung von § 1 Abs. 4 BauGB unwirksam. Auch dieser Einwand greift nicht durch. Den vom Kläger insoweit angesprochenen Zielsetzungen kommt eine Qualität als Ziel der Raumordnung und damit eine gleichsam vor die Klammer des Abwägungsprozesses gezogene bindende Wirkung nach § 1 Abs. 4 BauGB 113 - zu dieser Bedeutung von Zielen der Raumordnung vgl. im Einzelnen: BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 4 NB 20.91 - BRS 54 Nr. 12 (S. 36) - 114 nicht zu. Hierzu ist im Einzelnen anzumerken: 115 Aus den landesplanerischen Zielsetzungen zur Begünstigung der Nutzung erneuerbarer und unerschöpflicher Energien, die in den Grundsätzen für Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen 116 - insoweit war im Planaufstellungsverfahren noch der Runderlass vom 29. November 1996 (MBl. NW. 1996, S. 1864; Windenergieerlass 1996) in der Fassung des Erlasses vom 28. September 1998 (MBl. NW. 1998, S. 1110) einschlägig; vgl. nunmehr den Runderlass vom 3. Mai 2002 - (MBl. NRW. 2002, S. 742; Windenergieerlass 2002) - 117 ihren Niederschlag gefunden haben, können schon deshalb keine Bindungen der Gemeinden hergeleitet werden, weil ein ministerieller Erlass der gemeindlichen Bauleitplanung keine Pflichten vorzugeben vermag, die über die sonst bestehenden rechtlichen Bindungen des BauGB und anderer Rechtsnormen hinausgehen. 118 § 26 Abs. 2 des Landesentwicklungsprogramms (Gesetz zur Landesentwicklung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1989 - GV. NW. S. 488; LEPro), nach dem anzustreben ist, dass insbesondere einheimische und regenerative Energieträger eingesetzt werden, erfüllt nicht die Kriterien für ein bindendes Ziel der Raumordnung. Solche Ziele liegen nur dann vor, wenn es sich um "verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten bzw. bestimmbaren, vom Träger der Landesplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums" handelt. 119 So nunmehr die Legaldefinition in § 3 Nr. 3 ROG; zur ähnlichen Umschreibung nach dem früheren Recht vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 4 NB 20.91 - BRS 54 Nr. 12. 120 Mit den Worten "anzustreben" und "insbesondere" fehlt § 26 Abs. 2 LEPro bereits die für ein Ziel der Raumordnung erforderliche Verbindlichkeit. Zudem lässt sich der Gesetzesformulierung nicht entnehmen, dass sie über die konkrete Nutzung solcher Energieträger - soweit sie denn vorhanden sind - hinaus auch die Schaffung von Energie aus solchen Energieträgern zum Gegenstand hat. 121 Die Regelungen in Ziel D II 2.4 des Landesentwicklungsplans NRW vom 11. Mai 1995 (GV. NW. S. 532; LEP NRW) erfüllen gleichfalls nicht die Anforderungen eines die kommunale Bauleitplanung bindenden Ziels der Raumordnung. Der Verbesserung bzw. Schaffung der Voraussetzungen für den Einsatz erneuerbarer Energien nach Satz 1 des Ziels mangelt es an der für ein bindendes Raumordnungsziel erforderlichen Bestimmtheit. Die Regelung ist so offen gefasst, dass aus ihr keine konkreten Handlungspflichten eventueller Adressaten hergeleitet werden können. Satz 2 des Ziels verhält sich nur zu Darstellungen in Gebietsentwicklungsplänen und vermag schon deshalb keine Bindungen für die kommunale Bauleitplanung zu entfalten. Dass das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer Energien nach Satz 3 des Ziels schließlich bei der Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen ist, gibt schon seinem Wortlaut nach für eine außerhalb der Abwägung stehende strikte Bindung nach § 1 Abs. 4 BauGB nichts her. 122 Es lagen auch im Übrigen keine bindenden Ziele der Raumordnung vor, die - etwa durch entsprechende Festlegung von Eignungsgebieten im Gebietsentwicklungsplan - der Beigeladenen vorgaben, andere oder jedenfalls mehr Vorrangzonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan darzustellen, als dies mit der 23. Änderung des Flächennutzungsplans geschehen ist. Ein Verstoß des Änderungsplans gegen § 1 Abs. 4 BauGB ist daher ebenso wenig festzustellen wie eine Verletzung von § 1 Abs. 3 BauGB. 123 Die Festlegung der einzigen Vorrangzone im Stadtgebiet der Beigeladenen durch die 23. Änderung des Flächennutzungsplans wahrt schließlich auch die Erfordernisse des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB. 124 Die Beigeladene hat die Anforderungen des Abwägungsgebots nicht etwa schon deshalb verkannt, weil sie nicht auf eine besondere Pflicht zur Förderung der Windenergie bzw. zumindest auf ein besonderes abwägungsbeachtliches Gewicht der Windenergie abgestellt hat. Die Gemeinde, die durch Darstellung von Vorrangflächen für die Windenergie die Zulässigkeit von privilegierten Windenergieanlagen im Außenbereich steuern will, hat weder eine besondere Pflicht zur Förderung der Windenergie, noch kommt den Belangen der Windenergie ein besonderes abwägungsbeachtliches Gewicht zu. 125 Vgl hierzu im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 30. November 2001 - 7 A 4857/00 - BauR 2002, 886. 126 Der Vortrag des Klägers im vorliegenden Verfahren, namentlich in seinem Schriftsatz vom 21. März 2002, gibt dem Senat keinen Anlass, die in seinem angeführten Urteil näher dargelegten Überlegungen zu korrigieren. Den gesetzlichen Regelungen zur Einführung der Privilegierung von Windenergieanlagen durch das Gesetz zur Änderung des BauGB vom 30. Juli 1996 lässt sich gerade nicht die uneingeschränkte Intention des Gesetzgebers entnehmen, "angesichts der ehrgeizigen Klimaschutzziele den Ausbau der Windenergie zu fördern". Der Bundesgesetzgeber hat vielmehr bei seinem Kompromiss zwischen einer Beibehaltung der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlenden Privilegierung von Windenergieanlagen einerseits und der Einführung einer uneingeschränkten Privilegierung andererseits eine Lösung beschlossen, nach der die Windenergie "an geeigneten Standorten auch eine Chance" haben soll, und dabei zugleich ausdrücklich betont, dass "nur im Einzelfall und vor Ort abgewogen und entschieden werden" könne, welchen Belangen der Vorrang gebührt. 127 Vgl.auch hierzu die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau in BT-Drs. 13/4978, S. 6. 128 Damit hat der Gesetzgeber die Steuerung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen den Gemeinden und der von ihnen - vorbehaltlich der besonderen Bindung durch verbindliche Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB - eigenverantwortlich (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) auszuübenden planerischen Abwägung überlassen. 129 Fehl gehen auch die Hinweise des Klägers darauf, dass die Windenergie nach den bereits angesprochenen Zielsetzungen der Landespolitik des Landes Nordrhein- Westfalen besonders gefördert werden soll. Diesen Zielsetzungen kommt, wie bereits dargelegt, kein bindender Charakter als konkreten Zielen der Raum-ordnung zu, an die die Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB "anzupassen" ist. Ebenso wenig kann aus ihnen eine rechtlich bindende Verpflichtung der Gemeinde hergeleitet werden, diesen Zielsetzungen im Rahmen ihrer planerischen Abwägung mit besonderem Gewicht Rechnung zu tragen. 130 Aus § 4 Abs. 3 Nr. 4 LG NRW lassen sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine Pflicht der Gemeinden herleiten, die Windenergienutzung im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung zu fördern. Die Vorschrift befasst sich ausschließlich mit der Frage, ob bei der Zulassung von Windenergieanlagen den Vorgaben der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - Vermeidungsgebot, Ausgleichs- bzw. Ersatzpflicht - Rechnung getragen werden muss oder nicht. Wenn der Landesgesetzgeber es - aus welchen Gründen auch immer - für angezeigt hält, die Errichtung von maximal zwei nahe beieinander liegenden Windenergieanlagen von den Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung freizustellen, lassen sich hieraus irgendwelche Schlussfolgerungen für die Ausweisung von Vorrangzonen für Windenergieanlagen im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung nicht ziehen. 131 Angesichts des Fehlens rechtlich bindender Gewichtungsvorgaben für die planerische Abwägung über die Ausweisung von Vorrangflächen für die Windenergie ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beigeladene sich bei ihrer Planungsentscheidung, wie sie selbst einräumt, davon hat leiten lassen, die Gesamtzahl der Vorranggebiete klein zu halten. Sie musste zwar die Belange der Windenergienutzung mit abwägen, durfte aber - wie dargelegt - das Ziel verfolgen, im Hinblick auf die Beeinträchtigung anderer Belange es bei der Ausweisung ggf. auch nur einer Vorrangzone zu belassen. 132 Die im Rahmen des Abwägungsgebots, dessen Ausnutzung durch die Gemeinde der Bundesgesetzgeber bei der Einführung der Privilegierung von Windenergieanlagen nach den bereits wiederholt angesprochenen Gesetzesmaterialien ausdrücklich anerkannt hat, vorzunehmende Gewichtung der in die planerische Abwägung einzustellenden Belange ist, wie gleichfalls bereits dargelegt, Sache der Gemeinde. Sie setzt im Rahmen ihrer eigenverantwortlich auszuübenden kommunalen Planungshoheit innerhalb der bindenden gesetzlichen Vorgaben die Prioritäten, nach denen sich die städtebauliche Entwicklung ihres Gemeindegebiets richten soll. Fehlerhaft ist eine solche Gewichtung des Für und Wider auch bei der Ausweisung von Vorrangflächen für die Windenergie nur dann, wenn die allgemein anerkannten Abwägungsgrundsätze verletzt sind, namentlich wenn in die Abwägung nicht eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Diesen Anforderungen des Abwägungsgebots wird die hier vom Rat der Beigeladenen vorgenommene Entscheidung gerecht, wobei entscheidend auf die abschließenden Erwägungen bei der Beschlussfassung vom 15. Dezember 1998 und die zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Sach- und Rechtslage (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) abzustellen ist. 133 Im Hinblick hierauf unterliegt es ebenfalls keinen Bedenken, dass sich der Rat bei dieser Beschlussfassung ferner davon hat leiten lassen, dass die Änderung des Flächennutzungsplans spätestens bis zum 31. Dezember 1998 in Kraft treten sollte, wie in aller Deutlichkeit aus der Niederschrift über die abschließende Ratssitzung vom 15. Dezember 1998 folgt. Mit der Einführung des § 245 b in das BauGB hat der Bundesgesetzgeber den Gemeinden ausdrücklich eine Frist von zwei Jahren ab Inkrafttreten der Privilegierung von Windenergieanlagen eingeräumt, um ihren Flächennutzungsplan an die neuen Regelungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB anzupassen und für diesen Zeitraum die Zulassung von Windenergieanlagen zu verhindern, die an von der Gemeinde nicht als sachgerecht angesehenen Standorten errichtet werden sollen. Es ist ein legitimes planerisches Anliegen der Gemeinde, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - ihre Planungserwägungen daran ausrichtet, diese Frist nicht verstreichen, sondern die Änderung des Flächennutzungsplans noch rechtzeitig vor Ablauf der Frist wirksam werden zu lassen. 134 Die nach alledem vorzunehmende Abwägung setzt, wenn sie sachgerecht sein soll, allerdings voraus, dass die Gemeinde ihrer Entscheidung ein in sich schlüssiges, hinreichend städtebaulich motiviertes Plankonzept für das gesamte Gemeindegebiet zu Grunde legt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie sich nicht darauf beschränkt, eine oder mehrere konkret geeignete Vorrangzonen für Windenergieanlagen auszuweisen, sondern - wie die Beigeladene im vorliegenden Fall - der positiven Ausweisung der Vorrangzone(n) zugleich negative Ausschlusswirkung für das gesamte Gemeindegebiet zukommen lassen will. 135 Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 30. November 2001 - 7 A 4857/00 - BauR 2002, 886 unter Bezugnahme auf BT-Drs. 13/4978, S. 7. 136 Ein solches schlüssiges Plankonzept hat die Beigeladene hier ihrer abschließenden Planungsentscheidung zu Grunde gelegt. 137 Zunächst ist es entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits vom Ansatz her verfehlt, dass die Beigeladene der mit ihrer Planung letztlich getroffenen Auswahl der Vorrangfläche H. Berg/H. Grund - wenn auch erst in einem späten Planungsstadium - die 'Weißflächenkartierung' zu Grunde gelegt hat, nach der bestimmte Bereiche ihres Gemeindegebiets aus näher bezeichneten städtebaulichen Gründen ausscheiden, und dass sie hieran anknüpfend von den verbliebenen 'Weißflächen' die ihrer Meinung nach nicht oder weniger geeigneten aus bestimmten Gründen verworfen hat. Eine korrekte Ausübung des Planungsermessens fordert nicht etwa zunächst eine erschöpfende Erhebung dessen, was als Potenzialfläche grundsätzlich für die Windenergie zur Verfügung steht, mit der Folge, dass sich erst daran der eigentliche Abwägungsvorgang, die Wertung und Gewichtung der für und gegen eine konkrete Ausweisung im Einzelnen sprechenden Belange, anschließen darf. 138 In diesem Sinne jedoch: Tigges, Die Ausschlusswirkung von Windvorrangflächen in der Flächennutzungsplanung, ZNER 2002, 87 (90). 139 Ist für die Gemeinde von vornherein erkennbar, dass in bestimmten Bereichen ihres Gemeindegebiets gewichtige städtebauliche Belange gegen eine Vorrangausweisung sprechen, so kann sie diese Bereiche auch ohne weitere Erhebungen zur Nutzbarkeit dieser Bereiche für die Windenergie aus der weiteren Betrachtung aussondern. Insoweit gilt für die Nutzung der Windenergie nichts anderes als bei jeder anderen städtebaulichen Planung auch, nämlich dass die Gemeinde im Rahmen der übrigen bindenden rechtlichen Vorgaben eigene Prioritäten setzen kann, ob sie bestimmte Teile ihres Gemeindegebiets beispielsweise vorrangig für Erholungszwecke, zur Sicherung des Fremdenverkehrs, zur Sicherung natürlicher Gegebenheiten oder aus sonstigen städtebaulichen Erwägungen von bestimmten weiteren baulichen Entwicklungen weitgehend freihalten will. Die Privilegierung der Windenergieanlagen steht dem nicht entgegen, denn diese steht, wie bereits angesprochen, nach der eindeutigen Entscheidung des Gesetzgebers - anders als die Privilegierungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB - unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der planerischen Steuerungsmöglichkeit durch die Gemeinden. 140 Die Beigeladene konnte die ihrer Planungsentscheidung zu Grunde gelegte 'Weißflächenkartierung' auch an mehr oder weniger global und pauschalierend festgelegte Kriterien für die Ungeeignetheit der von der Ausschlusswirkung erfassten Bereiche ausrichten, wie dies mit den in der Kartierung "Abstandsflächen Windenergie" näher dargestellten Schutzzonen geschehen ist. Das für die sachgerechte Abwägung zu fordernde 'schlüssige Planungskonzept' hat sich nämlich lediglich an den Maßstäben auszurichten, die eine gemeindliche Flächennutzungsplanung nur leisten kann und mit Blick auf die gesetzliche Folge eines grundsätzlichen - "in der Regel" - Ausschlusses privilegierter Windenergieanlagen außerhalb der Vorrang- oder Konzentrationszone(n) auch nur zu leisten braucht. 141 Der Flächennutzungsplan stellt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde nur "in den Grundzügen" dar. Dies erfordert keine gleichsam parzellenscharfe Betrachtung aller Flächen, die von der Auschlusswirkung der Ausweisung einer Vorrang- oder Konzentrationszone nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfasst werden, und auch keine detaillierte Prüfung ihrer konkret zu belegenden Ungeeignetheit für die Errichtung von Windenergieanlagen. Die planende Gemeinde kann sich bei der Würdigung, ob der positiven Ausweisung einer oder mehrerer Vorrang- oder Konzentrationszone(n) Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet zukommen soll, vielmehr zulässigerweise darauf beschränken, in einer für die Flächennutzungsplanung typischen Weise 142 - zur Bedeutung des Flächennutzungsplans als eines "groben Rasters" der zulässigen Bodennutzungen vgl. bereits: BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1975 - IV C 74.72 - BRS 29 Nr. 8 (S. 20) -, 143 mehr oder weniger pauschalierte - allerdings schlüssige - Betrachtungen der Nichteignung bestimmter Flächen zur Nutzung der Windenergie anzustellen. 144 Hiernach ist das von der Beigeladenen konkret berücksichtigte Plankonzept zur Steuerung von Windenergieanlagen in ihrem Stadtgebiet nicht zu beanstanden. 145 Bei dieser Wertung ist von dem Konzept auszugehen, das bei der abschließenden Beschlussfassung des Rates der Beigeladenen am 15. Dezember 1998 vorlag, und zwar unabhängig davon, wann die hierzu gehörigen Unterlagen den Ratsmitgliedern letztlich übersandt worden waren. Die vom Rat zu treffende Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 6 BauGB setzt nicht voraus, dass alle Einzelheiten der Abwägung den Ratsmitgliedern innerhalb bestimmter Fristen zuvor übersandt werden sowie in der abschließenden Beschlussfassung im Detail erörtert und verlautbart worden sind. Es genügt vielmehr, wenn die Ratsmehrheit bei der Beschlussfassung über die Flächennutzungsplanänderung den Erläuterungsbericht beschließt und sich damit alles, was darin enthalten ist, zu Eigen macht. Auch hinsichtlich der Auseinandersetzung mit den im Planaufstellungsverfahren eingegangenen Anregungen und Bedenken genügt es, dass der Rat einem Entscheidungsvorschlag für die abwägende Befassung mit diesen Anregungen und Bedenken mehrheitlich folgt und sich damit auch die dort dargelegten Erwägungen zu Eigen macht. Nichts anderes ist hier geschehen, wie aus der Wiedergabe der Ratsbeschlüsse in der Niederschrift über die Sitzung vom 15. Dezember 1998 folgt. Demgemäß hat sich der Rat der Beigeladenen auch das Plankonzept zu Eigen gemacht, das in der von ihm beschlossenen Fassung des Erläuterungsberichts niedergelegt ist. 146 Näherer Betrachtung bedarf lediglich die Frage, welche Fassung des Erläuterungsberichts sich der Rat der Beigeladenen bei seiner Abwägung zu Eigen gemacht hat. Insoweit trifft der Vortrag des Klägers (vgl. insbesondere Seiten 5/6 seines Schriftsatzes vom 26. Februar 2001) nicht zu, erstmalig in dem letzten Erläuterungsbericht seien die nach der 'Weißflächenkartierung' verbliebenen 'Weißflächen' ausgeschieden worden. Bereits der Erläuterungsbericht "Offenlegung" - Stand 7/98 - verweist als Anlage auf die Übersichtskarte Abstandsflächen Windenergie, mithin die 'Weißflächenkartierung', und enthält auch konkrete Aussagen darüber, aus welchen Gründen bestimmte 'Weißflächen' nicht berücksichtigt wurden. Die abschließende Fassung des Erläuterungsberichts - Stand 12/98 - unterscheidet sich von dieser Fassung im Wesentlichen nur dadurch, dass hinsichtlich des Ausscheidens der Flächen 1 (R. ) und 3 (westlich und östlich der K 61) zusätzliche Gründe angeführt werden und das Ausscheiden der Fläche 6 (westlich der R. Straße) erstmals begründet ist. Angesichts dessen kann letztlich unterstellt werden, dass dem Rat der Beigeladenen, wie der Kläger behauptet, die Letztfassung des Erläuterungsberichts - Stand 12/98 - noch nicht vorgelegen hat, in der auch die vom Rat der Beigeladenen erst am 15. Dezember 1998 beschlossenen Hinweise auf die luftverkehrsrechtlichen Aspekte enthalten sind. Schon das in der früheren Fassung niedergelegte Plankonzept wird den hier zu stellenden Anforderungen im Wesentlichen gerecht und aus dem Fehlen der erst in die Letztfassung übernommenen Modifikationen folgt kein beachtlicher Abwägungsmangel. 147 Die 'Weißflächenkartierung' als Grundlage des von der Beigeladenen letztlich abwägend berücksichtigten Plankonzepts unterliegt sowohl in ihrer Konzeption als auch im Detail keinen aus den Anforderungen des Abwägungsgebots folgenden Bedenken. 148 Sie stellt auf bestimmte Abstandsbereiche zu konkreten Schutzobjekten bzw. Schutzgebieten ab, die in der Legende dieser Kartierung näher umschrieben sind. Dass es sich dabei um städtebaulich relevante Schutzkriterien handelt, ist im Zusammenhang mit der städtebaulichen Rechtfertigung der Planung bereits dargelegt. Die hieran anknüpfend von der Beigeladenen gewählten einzelnen Maßstäbe bewegen sich noch im Rahmen einer abwägungsgerechten Gewichtung. Dies ergibt sich - entgegen der Auffassung des Klägers - im Einzelnen aus Folgendem: 149 Keinen Bedenken unterliegen die aus Gründen des Immissionsschutzes angesetzten Schutzzonen um Siedlungsbereiche. 150 Gerade der Immissionsschutz ist ein beachtlicher städtebaulicher Belang, dem bei der planerischen Festlegung von Bereichen für emissionsträchtige Nutzungen, zu denen gerade Vorrangzonen für Windenergieanlagen gehören, Bedeutung zukommt. Dies verdeutlichen schon § 1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB (Berück-sichtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) und die Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG. 151 Zur Bedeutung des § 50 BImSchG als Abwägungsdirektive vgl.: BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 - 4 CN 5.98 - BRS 62 Nr. 4. 152 Zur sachgerechten Berücksichtigung des Immissionsschutzes war es im vorliegenden Fall keineswegs geboten, konkrete Prüfungen der künftigen Immissionen und ihrer Vereinbarkeit mit den vorhandenen Wohnnutzungen in einer Dichte anzustellen, wie sie etwa im Baugenehmigungsverfahren bei der Zulassung von Einzelvorhaben geboten ist. Geht es - wie hier im Rahmen der Flächennutzungsplanung - nur um die Zuordnung verschiedener Nutzungsbereiche "in den Grundzügen" (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB), mithin um ein mehr oder weniger grobes Raster, kann die flächenmäßige Zuordnung zulässigerweise daran ausgerichtet werden, dass mehr oder weniger pauschale Abstände zu jeder schützenswerten Wohnbebauung angesetzt werden. 153 Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 30. November 2001 - 7 A 4857/00 - BauR 2002, 886. 154 Diese Abstände können ferner ihrer Größenordnung nach daran orientiert sein, dass problematische Immissionssituationen bei der Ansiedlung der emissions-trächtigen Anlagen generell ausgeschlossen sind, sodass man im Hinblick auf den gebotenen Immissionsschutz von vornherein "auf der sicheren Seite" liegt. 155 Eine solche pauschalierende Betrachtung ist bei der hier in Rede stehenden Abgrenzung von Vorrangzonen für Windenergieanlagen zu immissionsempfindlichen (Wohn-)Nutzungen im Rahmen der Flächennutzungsplanung schon deshalb geboten, weil die Darstellung von Vorrangzonen im Flächennutzungsplan weder die Anzahl und Standorte der künftig zuzulassenden Windenergieanlagen noch die sonstigen für ihr Emissionsverhalten maßgeblichen Parameter (Höhe, Nennleistung, Typ u.a.m.) vorgibt. Ebenso wenig lässt sich etwa den Darstellungen des Flächennutzungsplans für Wohnbauflächen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO) der genaue Schutzmaßstab des (künftigen) Wohngebiets als allgemeines oder reines Wohngebiet entnehmen. Ferner gibt der Flächennutzungsplan die Grenzen der künftigen Wohnbebauung nicht gebäude- oder auch nur parzellenscharf vor, sondern lässt im Rahmen der Grenzen des Entwicklungsgebots nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB auch gewisse Abweichungen von den im Flächennutzungsplan dargestellten räumlichen Grenzen zu. 156 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1975 - IV C 74.72 - BRS 29 Nr. 8 (S. 20). 157 Schließlich kommt hinzu, dass die planende Gemeinde nicht etwa gehalten ist, ihre Planung von vornherein darauf zu beschränken, dass bei Umsetzung ihrer planerischen Festlegungen die einschlägigen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts gerade noch eingehalten werden können. Sie kann ihre Planungen vielmehr zulässigerweise auch auf einen vorbeugenden Immissionsschutz ausrichten. 158 Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1988 - 4 NB 1.88 - BRS 48 Nr. 43 (S. 120) und Urteil vom 28. Februar 2002 - 4 CN 5.01 - JURIS- Dokumentation. 159 Dem entspricht es, wenn die Trennung der Flächen für emissionsträchtige und immissionsempfindliche Nutzungen daran ausgerichtet wird, dass die Schwelle des der immissionsempfindlichen Nutzung noch Zumutbaren nicht nur mit Sicherheit nicht erreicht, sondern nach Möglichkeit unterschritten wird. 160 Die hier angesetzten Abstände zwischen 800 m und 100 m - je nach der Schutzbedürftigkeit der betroffenen Bereiche - halten sich noch in den der planerischen Abwägung gesetzten Grenzen bei der Gewichtung des Belangs gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse, da sie jedenfalls regelmäßig ausschließen, dass erhebliche Belästigungen im Sinne des BImSchG auftreten können. Letzteres wird bestätigt durch die im Planungsverfahren eingeholte Stellungnahme des Staatlichen Umweltamts L. vom 8. April 1998 (Bl. 294 der Beiakte Heft 8), auf dessen fachliche Äußerung die Beigeladene bei ihrer Schutzkonzeption frei von Abwägungsmängeln zurückgreifen durfte. 161 Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Beigeladene bei der Erarbeitung der immissionsschutzrelevanten Schutzabstände neben den bereits vorhandenen Darstellungen von Bauflächen im Flächennutzungsplan auch beabsichtigte Neudarstellungen in die Überlegungen mit einbezogen hat, wie bereits aus den Darlegungen auf Seite 4 des Erläuterungsberichts "Offenlegung" - Stand 7/98 - folgt. Es ist ein legitimes Anliegen einer planenden Gemeinde, sich bei der Ausweisung von Vorrangflächen für Windenergie, die auf Dauer nutzbar sein sollen, künftige Entwicklungsmöglichkeiten, die jedenfalls der Sache nach nahe liegen, nicht von vornherein durch die Ausweisung von Vorrangzonen im Wortsinn zu 'verbauen'. So handelt es sich bei diesen Entwicklungsmöglichkeiten um solche Flächen, die in dem dem Senat vorgelegten Abdruck des Flächennutzungsplans als "mögliche spätere Erweiterung Wohnbaufläche (Konzept)" dargestellt sind, wie aus einem Abgleich dieses Flächennutzungsplans mit der 'Weißflächenkartierung' folgt. 162 Unschädlich ist, dass sich bei diesem Abgleich, wie der Kläger rügt, in einzelnen Bereichen ergibt, dass die Grenzen der aus Immissionsschutzgründen angesetzten Schutzzonen etwas weiter von der aus dem Flächennutzungsplan ablesbaren Bebauung entfernt sind, als sich bei exakter Einhaltung der im Erläuterungsbericht angesetzten Abstände ergeben würde. Zum einen ist die Grenzziehung notwendigerweise pauschal und musste daher nicht gebäudescharf und metergenau eingehalten werden. Zum anderen lässt die Weißflächenkartierung erkennen, dass die Bereiche, in denen möglicherweise die von der Beigeladenen selbst gesetzten immissionsmäßigen Abstände etwas überschritten sind, die hiervon betroffenen Bereiche weitgehend zugleich von anderen Schutzflächen namentlich des Landschaftsschutzes überlagert sind. Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass insbesondere im Nordwesten wie im Südwesten des Gemeindegebiets - namentlich im Bereich der Ortslagen M. , E. ring Heide, L. und E. - die immissionsschutzmäßigen Schutzzonen bis an die Stadtgebietsgrenze herangezogen wurden. Insoweit lässt sich aus den Plänen ablesen, dass sich bei einer exakten Einhaltung der selbst gesetzten immissionsmäßigen Abstände ohnehin keine Weißflächen ergeben hätten, die die für eine Vorrangfläche ausreichende Dimensionierung aufweisen würden. 163 Die konkreten Ansätze von Schutzzonen zu klassifizierten Straßen (beidseitig 100 m) und zu Bahnstrecken (beidseitig 150 m) sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie tragen u.a. der vorsorgend zu berücksichtigenden Eiswurfgefahr Rechnung, auf die der Landschaftsverband ( Straßenbauamt M. ) in seiner Stellungnahme vom 1. April 1998 (Bl. 251 der Beiakte Heft 8) ausdrücklich hingewiesen hatte. Ob nach dem heutigen Stand der Technik die Eiswurfgefahr gebannt ist, spielt für die hier vorzunehmende Prüfung der Abwägung aus demJahr 1998 keine Rolle. Konkretisiert hat die Bezirksregierung den erforderlichen Mindestabstand zu klassifizierten Straßenzügen in ihrer Stellungnahme vom 17. April 1998 (Bl. 276 der Beiakte Heft 8) mit eben den von der Beigeladenen gewählten 100 m. Hinsichtlich der Bahnstrecken hatte das Eisenbahn-Bundesamt mit seiner Stellungnahme vom 30. März 1998 (Bl. 231 der Beiakte Heft 8) konkret darauf hingewiesen, dass der dreifache Rotordurchmesser als Abstand zu fordern sei. Anhaltspunkte, dass der insoweit gewählte Abstand von 150 m zu großzügig bemessen wäre, liegen daher nicht vor. 164 Die Einwände des Klägers gegen Schutzabstände zu Richtfunkstrecken (beidseitig 60 m) und zu Freileitungen (beidseitig 120 m) verkennen, dass es hier nicht um die Frage geht, ob die Zulassung privilegierter Windenergieanlagen wegen konkreter Beeinträchtigungen öffentlicher Belange versagt werden kann, sondern um die planerische Überlegung der Beigeladenen, ob im Interesse der Belange des Post- und Fernmeldewesens sowie der Versorgung mit Energie Risiken durch Windenergieanlagen vorsorgend aufgefangen werden sollen. Die Beigeladene konnte sich insoweit frei von Abwägungsmängeln daran orientieren, dass der seinerzeit einschlägige Windenergieerlass 1996 bestimmte Abstände zu Richtfunkstrecken und Freileitungen empfahl. Zudem hatte die Deutsche Telekom mit ihrer Stellungnahme vom 22. April 1998 (Bl. 274 der Beiakte Heft 8) ausdrücklich darum gebeten, die - in der 'Weißflächenkartierung' letztlich auch berücksichtigten - Anbindungstrassen deshalb zu schützen, weil es sonst zu Beeinträchtigungen der TV-Umsetzer komme. 165 Mit dem gewählten Abstand zu Wald trug die Beigeladene gleichfalls Empfehlungen des Windenergieerlasses 1996 Rechnung. Diese Entscheidung liegt noch im zulässigen Spektrum planerischer Gestaltungsfreiheit, zumal der gewählte Abstand von 35 m äußerst gering ist und ersichtlich keinen nennenswerten Einfluss auf die Lage und Größe der verbleibenden Weißflächen hat. 166 Die Wahl des Schutzabstands zu Abgrabungsflächen - hier der Zementindustrie - trägt der Stellungnahme der A. Zementwerke AG vom 17. April 1998 (Bl. 264 der Beiakte Heft 8) Rechnung, in der wegen eventueller Immissionen ein Abstand von 200 m zu den Steinbrüchen gefordert wurde. Dass sich die Beigeladene ersichtlich im Interesse vorbeugenden Immissionsschutzes an dieser Stellungnahme ausgerichtet hat, hält sich gleichfalls noch im Rahmen ihres planerischen Ermessens. 167 Schließlich geht auch der Einwand des Klägers fehl, die gewählten Schutzabstände von 200 m zu Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten seien ungerechtfertigt. Diese Wahl war bereits auf S. 7 des Erläuterungsberichts "Offen- legung" - Stand 7/98 - insbesondere damit begründet worden, dass nahezu das gesamte Stadtgebiet der Beigeladenen aus avifaunistischer Sicht wertvoll sei. Diese Einschätzung unterliegt keinen Bedenken, insbesondere ist sie nicht als Fehlgewichtung der Belange des Naturschutzes zu werten. 168 Besondere Bedeutung hat in diesem Zusammenhang das Vorkommen der Wiesenweihe (Circus pygargus). Diese ist unter Nr. 55 des Anhangs zur Vogelschutz-Richtlinie in der nunmehr maßgeblichen Fassung 169 - vgl. Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 zur Änderung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG L 223 S. 9) - 170 aufgeführt. Von dieser Vogelart sind in der gesamten Bundesrepublik Deutschland nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen 171 - vgl. hierzu die Aufsätze und Literaturauszüge in Beiakte Heft 4 sowie die LÖBF-Mitteilungen Nr. 2/2001 (Beiakte Heft 3) - 172 in den 90er Jahren jeweils nur um 200 Brutpaare pro Jahr festgestellt worden, davon rd. 25 % im Bundesland Nordrhein-Westfalen. In diesem Bundesland stellt wiederum die H. weg, die sich von U. bis in die Nähe von P. erstreckt, das wichtigste Verbreitungsgebiet dar. Hier konnten in der zweiten Hälfte der 90er Jahre jeweils 30 bis 40 Brutpaare jährlich festgestellt werden. Dabei zeichneten sich verschiedene Brutschwerpunkte mit kolonieartigen Ansiedlungsmustern heraus, von denen ein Schwerpunkt im Stadtgebiet der Beigeladenen um die Ortslage L. liegt. Im Übrigen bestätigen die Angaben im Jahresbericht 2000 des Schutzprogramms für die Wiesenweihen und Rohrweihen in Mittelwestfalen, wonach auch im Jahr 2000 noch einzelne Brutpaare zwischen G. und E. ring sowie im östlichen Stadtgebiet südlich der nach S. führenden B 1 festgestellt wurden, die Verbreitung der Wiesenweihe praktisch über das gesamte Stadtgebiet der Beigeladenen. 173 Die hieraus folgende avifaunistische Bedeutung des Stadtgebiets der Beigeladenen, soweit dieses außerhalb der Siedlungsbereiche als Brut- und Jagdrevier und damit Habitat der Wiesenweihe in Betracht kommt, wird des Weiteren dadurch bestätigt, dass die H. weg mit einem Gesamtareal von über 500 km2 nicht nur in der sog. Schattenliste der Naturschutzverbände für Vogelschutzgebiete enthalten ist, sondern auch in die sog. IBA-Liste (Important Bird Areas in Europe) aufgenommen ist, wie mit den Beteiligten im Erörterungstermin vom 15. Juli 2002 erörtert wurde. Diese Liste stellt jedenfalls eine wichtige Entscheidungshilfe dafür dar, ob ein bestimmtes Gebiet aus ornithologischer Sicht als schutzwürdig zu qualifizieren und ggf. als Schutzgebiet im Sinne der Vogelschutz-Richtlinie unter Schutz zu stellen ist. 174 Vgl.: EuGH, Urteil vom 19. Mai 1998 - C 3/96 - DVBl 1998, 888 = NuR 1998, 538. 175 Das IBA-Regelwerk hat allerdings keine Rechtsnormqualität. Auch wenn es als Orientierungshilfe für die Unterschutzstellung nach der Vogelschutz-Richtlinie dient, ersetzt es für sich genommen nicht die Subsumtion unter das Tatbestandsmerkmal der "zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete" nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 der Vogelschutz-Richtlinie. Aus der Aufnahme eines bestimmten Bereichs in die IBA- Liste folgt daher noch nicht zwangsläufig, dass dieser Bereich uneingeschränkt zumindest als faktisches Vogelschutzgebiet zu werten ist und demgemäß auch ohne verbindliche Schutzgebietsausweisung dem Schutzregime der Vogelschutz-Richtlinie unterliegt. Denn der Vogelschutz-Richtlinie liegt auch unter Berücksichtigung ihres Art. 4 Abs. 1 Satz 2 nicht die Zielvorstellung zu Grunde, den Vogelschutz dadurch zu stärken, dass gerade in den Randbereichen der jeweiligen Verbreitungsräume Schutzgebiete für jede beliebige kleine Zahl von Individuen geschaffen werden, nur weil es in der maßgeblichen Region Gebiete gibt, in denen der Bestand noch geringer ist. 176 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 A 15.01 - JURIS-Dokumentation. 177 Hinsichtlich der H. weg als Verbreitungsgebiet der Wiesenweihe mag die Bundesrepublik Deutschland gute Gründe haben, das über 500 km2 große Areal deshalb nicht als Schutzgebiet zu melden und verbindlich ausweisen zu lassen, weil die hier anzutreffenden Vorkommen der Wiesenweihe sich nur dadurch (wieder) erhöht haben, dass im Wege des Vertragsnaturschutzes durch spezifische, finanziell unterstützte Bewirtschaftungsmodalitäten der Landwirtschaft die Ansiedlungs- und Brutbedingungen gezielt gefördert worden sind und deshalb eine weitere Sicherung des Bestands letztlich nur durch Fortsetzung solcher vertraglichen Vereinbarungen erfolgen kann, wie sie nach dem Vortrag der Beigeladenen im Erörterungstermin vom 15. Juli 2002 auch angestrebt werden. 178 Lässt sich damit auch nicht ohne weiteres feststellen, dass die H. weg überhaupt ein faktisches Vogelschutzgebiet ist und steht - sollte dies zu bejahen sein - die räumliche Ausdehnung nach den ornithologisch zu begründenden Maßstäben ebenso wenig zweifelsfrei fest, konnte die Beigeladene gleichwohl die beachtlichen Vorkommen dieses seltenen Vogels in ihrem Stadtgebiet im Rahmen ihrer Abwägung fehlerfrei zum Anlass nehmen, den avifaunistischen Aspekten besondere Bedeutung auch für die Steuerung von Windenergieanlagen beizumessen. Insoweit ergeben sich aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen durchaus gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass namentlich die Konzentrierung von Windenergieanlagen in einem Vorranggebiet negative Auswirkungen auf den Fortbestand der Wiesenweihe haben kann. So ist jedenfalls nicht von der Hand zu weisen, dass die Wiesenweihe, die ihre Nahrung im niedrigen Flug sucht und daher auf offene Landschaften angewiesen ist, durch eine Konzentration von Windenergieanlagen veranlasst wird, die hiermit belegten Areale zu meiden. Diese fachlich begründeten Aussagen werden durch das Vorbringen des Klägers, namentlich auf Seite 13/14 seines Schriftsatzes vom 9. Juni 2000, nicht substanziell in Frage gestellt. 179 Konnte die Beigeladene hiernach den Aspekten des Vogelschutzes besonderes abwägungsbeachtliches Gewicht beimessen, war es ihr im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit auch nicht verwehrt, bei der Berücksichtigung von ausgewiesenen Landschafts- und Naturschutzgebieten, die - soweit es sich nicht um Wald handelt - als Brut- bzw. zumindest Jagdrevier der Wiesenweihe in Betracht kommen, nicht nur die Gebiete selbst, sondern auch einen gewissen Schutzbereich um sie herum zu berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, als die betroffenen Bereiche nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen nahezu vollständig in dem Areal liegen, das nach den vorstehenden Darlegungen als faktisches Vogelschutzgebiet jedenfalls in Betracht kommt. Insbesondere konnte sie sich hierdurch auch die Möglichkeit offen halten, die Schutzbereiche für den angestrebten Vertragsnaturschutz nicht aus ihrer Sicht unvertretbar einzuengen. 180 Ist nach alledem die an den Anforderungen des Abwägungsgebots zu messende 'Weißflächenkartierung' nicht zu beanstanden, erweisen sich auch die vom Rat der Beigeladenen ausdrücklich berücksichtigten Gründe für den Ausschluss der verbliebenen 'Weißflächen', so wie sie jedenfalls im Erläuterungsbericht "Offenlegung" - Stand 7/98 - bereits berücksichtigt waren, als frei von Abwägungsmängeln. 181 Soweit sich die Beigeladene nach der Ausführungen auf S. 8 des angeführten Erläuterungsberichts zunächst davon hat leiten lassen, dass solche potenziell geeigneten Flächen ausscheiden, die auf Grund ihrer geringen Größe (< 4 ha) und eines hohen Erschließungsaufwandes für eine Vorrangzone nicht in Frage kommen, ist hiergegen nichts zu erinnern. Es war sachgerecht, die weitere abwägende Betrachtung nur auf 'Weißflächen' mit einem räumlich größeren Umfang zu konzentrieren. 182 Von diesen größeren 'Weißflächen' war im Norden des Stadtgebiets nur der Bereich beiderseits der nach V. führenden K 61 (Fläche Nr. 3) näher in den Blick zu nehmen. Dieser wurde als Vorrangzone im Erläuterungsbericht "Offenlegung" - Stand 7/98 - im Wesentlichen deshalb verworfen, weil hier aus landschaftsästhetischer Sicht Windenergieanlagen zu einer starken negativen Beeinflussung des Landschaftsbilds führen würden und weil sich hier insbesondere für die Vogelwelt bedeutsame Feldfluren und Feuchtgebiete befänden. Diese Erwägungen tragen der bereits angesprochenen avifaunistischen Bedeutung des Stadtgebiets Rechnung, der die Beigeladene, wie dargelegt, besonderes abwägungsbeachtliches Gewicht beimessen konnte. Die landschaftsästhetischen Aspekte werden dadurch bekräftigt, dass nach den Überlegungen der Landschaftsplanung hier ein Landschaftsschutzgebiet zur Erhaltung der offenen Kulturlandschaft vorgesehen ist. Wenn dies auch erst in dem abschließenden Erläuterungsbericht - Stand 12/98 - ausdrücklich verlautbart worden ist, von dem hier unterstellt wird, dass er dem Rat der Beigeladenen bei seiner abschließenden Beschlussfassung über die Flächennutzungsplanänderung noch nicht vorlag, so ist dies unerheblich. Die Überlegungen der Landschaftsplanung stellen lediglich eine Verdeutlichung und Konkretisierung der bereits zuvor verlautbarten Erwägungen zur Schutzwürdigkeit des hier betroffenen Raums dar. Eine Fehlgewichtung der gegen die Ausweisung dieses Bereichs angeführten Gesichtspunkte lässt sich daraus nicht herleiten. 183 Avifaunistische Gründe waren insbesondere angeführt hinsichtlich der 'Weißflächen' im Bereich R. (Fläche Nr. 1), im Bereich nordöstlich von E. (Fläche Nr. 4) und im Bereich südlich und östlich von M. (Fläche Nr. 5). Auch insoweit war ersichtlich vor allem die besondere Bedeutung des Schutzes der Wiesenweihe von maßgeblichem Belang. Dies leuchtet hinsichtlich der Flächen Nr. 4 und 5 auch ohne weiteres schon deshalb ein, weil diese Flächen im näheren Umfeld des Brutschwerpunkts der Wiesenweihe um die Ortslage L. liegen. Der Bereich R. (Fläche Nr. 1) war bereits Gegenstand der intensiven Beratungen des Arbeitskreises Windkraftanlagen des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde vom 15. Januar 1998. Dieser hatte sich nach dem dem Senat vorliegenden Ergebnisprotokoll vom 16. Januar 1998 (Beiakte Heft 9) gegen eine Ausweisung dieses Bereich als Vorrangzone ausgesprochen, weil er von der Wiesenweihe bei ihren Jagdflügen von dem Brutschwerpunkt um L. genutzt wird. Diesen fachlich fundierten Bedenken konnte die Beigeladene frei von Abwägungsmängeln Rechnung tragen, zumal sie durch die dem Senat weiter vorgelegten Unterlagen 184 - vgl. namentlich die Stellungnahme "Einige kurze Anmerkungen zur Bedeutung der Feldflur 'R. ' südlich von G. für die Wiesenweihe Circus pygargus" vom 6. November 2001 (Beiakte Heft 4) - 185 aus fachkundiger Sicht verdeutlicht und bekräftigt werden. Substanzielle Einwendungen gegen diese fachkundige Äußerung hat der Kläger mit seinem Vortrag auf Seite 8 seines Schriftsatzes vom 21. März 2002 nicht dargetan. Dass sich der Bereich R. "weitab" der Brutgebiete befindet, ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Der Abstand zu dem Brutschwerpunkt um die Ortslage L. beträgt zwar rd. 4 km. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Wiesenweihe nach den vorliegenden ornithologischen Erkenntnissen während der Brutzeit das größte Jagdgebiet unter den europäischen Weihen hat und der Nahrungsraum eines Brutpaares 5 bis 20 - maximal 40 - km2 groß ist. Dabei leuchtet ohne weiteres ein, dass auch und gerade der Bereich R. nicht nur zum Durchflug genutzt wird, sondern auch gute Nahrungsflächen bietet, weil er - wie die Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter des Senats bestätigt hat und die dem Senat vorliegenden Lichtbilder verdeutlichen - weitgehend ackerbaulich genutzt wird. Schließlich bietet sich ein 'Abbiegen' der jagenden Vögel in den Bereich R. auch deshalb an, weil ihnen bei ihren niedrigen Jagdflügen vom Brutschwerpunkt um L. in östliche Richtungen durch die Bebauung von G. , die südlich anschließenden weiträumigen Anlagen der Zementindustrie sowie durch das Waldgebiet des P. ersichtlich eine durchgehende Barriere gesetzt ist. 186 Soweit hinsichtlich der vorgenannten Flächen Nr. 1, 4 und 5 weitere Gründe für deren Nichtausweisung verlautbart sind, kann letztlich dahinstehen, ob diese sich in jeder Hinsicht als zutreffend erweisen. Schon die angeführten avifaunistischen Gründe, denen die Beigeladene maßgebliche Bedeutung beigemessen hat und abwägungsfehlerfrei auch beimessen konnte, erweisen sich als hinreichend tragend für die getroffene Entscheidung, diese Flächen nicht als Vorrangzonen für Windenergie auszuweisen. 187 Hinsichtlich des erstmals in der Letztfassung des Erläuterungsberichts - Stand 12/98 - näher betrachteten Bereichs westlich der R. Straße (Fläche Nr. 6) finden sich im Erläuterungsbericht "Offenlegung" - Stand 7/98 - allerdings keine abwägenden Verlautbarungen. Ob hierin möglicherweise ein Mangel im Abwägungsvorgang liegt, kann letztlich dahinstehen, da er erkennbar nicht im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich wäre. Die Gesamtbetrachtung der Erwägungen der Beigeladenen zu den aus der 'Weißflächenkartierung' folgenden 'Weißflächen' lässt ohne weiteres erkennen, dass es der Beigeladenen ganz wesentlich darauf ankam, das Umfeld des Brutschwerpunkts der Wiesenweihe um die Ortslage L. frei von massierten Windenergieanlagen zu halten. Genau in diesem Umfeld liegt jedoch auch der Bereich westlich der R. Straße (Fläche Nr. 6), denn er schließt sich unmittelbar südöstlich an diesen Brutschwerpunkt an. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass sich die im Erläuterungsbericht - Stand 12/98 - nachgeschobene Erwägung, die Fläche Nr. 6 im Interesse der langfristigen Sicherung der Zementindustrie nicht als Vorrangfläche auszuweisen, gleichfalls als sachgerecht erweist. Angesichts der besonderen Bedeutung der Zementindustrie für das Wirtschaftsleben der Beigeladenen kann diese fehlerfrei auch die potenziellen Erweiterungsinteressen dieses Wirtschaftszweigs in ihrer Abwägung berücksichtigen. Ein Widerspruch zu den erklärten Zielen des Vogelschutzes liegt hierin nicht, weil in die bereits angesprochenen Überlegungen zur Fortsetzung des Vertragsnaturschutzes auch die Zementindustrie mit einbezogen ist. 188 Soweit sich schließlich in den Erläuterungsberichten keine Verlautbarungen zu der 'Weißfläche' finden, die nach der 'Weißflächenkartierung' nordöstlich der ausgewiesenen Vorrangfläche H. Berg/H. Grund zwischen der Hochspannungsleitung und dem im Flächennutzungsplan dargestellten Gewerbebereich liegt, folgt auch hieraus kein Mangel der Abwägung. Mit dem Bereich nördlich der Hochspannungsleitung hatte sich bereits der Arbeitskreis Windkraftanlagen des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde in seiner Sitzung vom 15. Januar 1998 befasst, wie aus dem dem Senat vorliegenden Ergebnisprotokoll vom 16. Januar 1998 folgt. Danach wurde vorgeschlagen, den Bereich nördlich der Hochspannungsleitung mit Rücksicht auf dort gelegene Brutplätze der Wiesenweihe aus der Planung zu nehmen. Dass sich die Beigeladene diesem Votum angeschlossen hat, ist angesichts der bereits wiederholt angesprochenen besonderen Bedeutung der Wiesenweihe nicht zu beanstanden, zumal die dem Senat vorliegenden Unterlagen bestätigen, dass auch im Jahr 2000 noch ein Brutvorkommen der Wiesenweihe südlich der B 1 zwischen G. und S. festgestellt wurde. 189 Ein Mangel der abwägenden Entscheidung der Beigeladenen für die Ausweisung nur der Fläche H. Berg/H. Grund lässt sich schließlich auch nicht daraus herleiten, dass diese Fläche in der 'Weißflächenkartierung' nicht vollständig als 'Weißfläche' dargestellt ist und gegen diese Ausweisung Bedenken vorgetragen wurden. Auch mit diesen einer positiven Entscheidung potenziell entgegenstehenden Aspekten hat sich die Beigeladene fehlerfrei auseinander gesetzt. 190 Die Beigeladene hat durchaus erkannt, dass auch hier avifaunistische Aspekte negativ betroffen sind (vgl. bereits S. 11 des Erläuterungsberichts "Offenlegung" - Stand 7/98). Sie hat dies im Interesse der Ausweisung jedenfalls einer Vorrangzone und der damit verbundenen Möglichkeit, Windenergieanlagen im übrigen Stadtgebiet in der Regel zu unterbinden, jedoch hingenommen. Eine wesentliche Rolle hat dabei - auch im Hinblick auf die landschaftsästhetischen Aspekte - gespielt, dass der Bereich nicht unerheblich vorbelastet ist, insbesondere durch die Hochspannungsleitung neben der Nordgrenze des Bereichs sowie zumindest eine bereits vorhandene Windenergieanlage (vgl. auch S. 3 des Ergebnisprotokolls des Arbeitskreises Windkraftanlagen vom 16. Januar 1998). Angesichts dieser Besonderheiten des Bereichs H. Berg/H. Grund konnte die Beigeladene - nicht zuletzt auch im Hinblick auf das insoweit positive Votum des Arbeitskreises Windkraftanlagen des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde - die ansonsten beachtlich gewichteten avifaunistischen Gesichtspunkte im Einzelfall zurückstellen. 191 Gleichermaßen hat die Beigeladene erkannt, dass im Umfeld dieser Vorrangfläche Wohngebäude vorhanden sind. Der größeren Ansiedlung Hölterhof im Bereich der Überführung der L 749 über die Osterschledde (Abelbach) hat sie im Laufe des Planungsverfahrens durch einen Abstand von 700 m Rechnung getragen. Hinsichtlich einiger weniger näher gelegener Einzelgebäude konnte sie zutreffend davon ausgehen, dass ein hinreichender Schutz hier jedenfalls durch die im Baugenehmigungsverfahren sicherzustellenden Schutzabstände und sonstigen Regelungen gewährleistet werden kann. Dass sie es insoweit hingenommen hat, in diesen wenigen Fällen von der ansonsten konsequent beachteten Ausrichtung ihrer Planung auf einen vorbeugenden Immissionsschutz abzusehen, ist gleichfalls mit Blick darauf gerechtfertigt, dass es ihr maßgeblich darauf ankam, zumindest eine größere, wirtschaftlich auch vertretbar nutzbare Vorrangfläche auszuweisen. 192 Im Ergebnis nichts anderes gilt auch hinsichtlich des Umstandes, dass die Vorrangfläche H. Berg/H. Grund von einer Richtfunkstrecke bzw. Anbindungstrasse der Deutschen Telekom durchschnitten wird. Dem insoweit von der Deutschen Telekom reklamierten Schutz insbesondere vor Beeinträchtigungen der TV-Umsetzer kann ersichtlich bei der Detailplanung der einzelnen Standorte für die zu errichtenden Windenergieanlagen noch Rechnung getragen werden, worauf bereits auf S. 11 der Beschlussvorlage vom 11. Mai 1998 (Bl. 156R der Beiakte Heft 8) hingewiesen wurde. 193 Schließlich hat die Beigeladene auch den hier wegen der Nähe des Vorranggebiets H. Berg/H. Grund zum Flughafen P. /L. betroffenen luftverkehrsrechtlichen Aspekten hinreichend Rechnung getragen. Der Stellungnahme der Bezirksregierung als Luftaufsichtsbehörde vom 30. Oktober 1998 wurde, entsprechend dem Vorschlag auf S. 2 der Beschlussvorlage vom 27. November 1998 (Bl. 197 R der Beiakte Heft 8) durch Aufnahme eines Hinweises in die Planänderung Rechnung getragen, dass der Bau der Windkraftanlagen der Zustimmung der Luftaufsichtsbehörde bedürfe; es sei jedoch davon auszugehen, dass Anlagen bis zu einer Höhe von 278 m über NN genehmigungsfähig seien. Wenn hiernach angesichts der Höhenlage der Vorrangfläche H. Berg/H. Grund in Bereichen von ca. 160 bis ca. 185 m über NN nicht sichergestellt ist, dass die Windenergieanlagen an jedem Standort eine Gesamthöhe von 100 m oder mehr erreichen können, folgt hieraus noch nicht, dass der hier in Rede stehende Bereich als Vorrangfläche für Windenergie ungeeignet wäre. Die Beigeladene konnte vielmehr nach seinerzeitigem Kenntnisstand (Ende 1998) durchaus davon ausgehen, dass mit einer solchen Höhenbegrenzung ein wirtschaftlicher Betrieb von Windenergieanlagen möglich ist. Dies gilt umso mehr, als auch die hier strittige Anlage des Klägers nur eine Gesamthöhe von knapp 100 m erreichen soll und seinerzeit bereits Interesse an einer Ausnutzung der Vorrangfläche H. Berg/H. Grund - einschließlich ihrer Erweiterung - bestand. 194 Erweisen sich nach alledem die für die Ausweisung der Vorrangfläche H. Berg/H. Grund und gegen die Ausweisung weiterer Vorrangflächen im Stadtgebiet der Beigeladenen angeführten Gründe als abwägungsgerecht, unterliegt die Wirksamkeit der 23. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen keinen Bedenken. Die Klage wäre hiernach allenfalls dann begründet, wenn diese Flächennutzungsplanänderung ihre gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB regelmäßig eintretende Wirkung als entgegenstehender öffentlicher Belang nicht erfüllen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. 195 Der Sache nach ist eine Ausnahme von der regelmäßigen Ausschlusswirkung (nur) bei Vorliegen besonderer Umstände zu bejahen. In Betracht kommen insoweit Umstände, die bei der Festlegung der Vorrang- oder Konzentrationszone(n) gerade nicht berücksichtigt wurden, oder auch solche Umstände, die zwar bei der Prüfung der ungeeigneten Bereiche berücksichtigt wurden, im Einzelfall wegen der notwendigerweise nur groben Betrachtung der von der Ausschlusswirkung erfassten übrigen Bereiche aber tatsächlich nicht greifen. Dabei beeinflussen sich die Dichte und Schärfe der Betrachtungen bei der Würdigung der Ausschlussgründe einerseits und die Möglichkeiten einer Ausnahme von der regelmäßigen Auschlusswirkung andererseits wechselseitig. Je enger und präziser die Gemeinde das Raster der Kriterien für die ihrer Meinung nach ungeeigneten und damit nicht als Vorrangzone(n) auszuweisenden Bereiche fasst, umso geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Regelfall der Ausschlusswirkung für Vorhaben, die in diesen Bereichen vorgesehen sind, nicht greift. 196 Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 30. November 2001 - 7 A 4857/00 - BauR 2002, 886. 197 Gemessen an diesen Maßstäben lassen sich hier die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der regelmäßigen Ausschlusswirkung der Vorrangflächenausweisung nicht feststellen. Für die hier strittige Windenergieanlage streiten keine Gesichtspunkte, die bei der Ausweisung der Vorrangzone durch die Beigeladene nicht berücksichtigt wurden. Es liegen keine besonderen Umstände vor, nach denen der vorgesehene Standort trotz seiner Lage außerhalb der Vorrangzone ausnahmsweise keines der Kriterien erfüllt, die nach dem Plankonzept der Beigeladnen eine Nutzung für Windenergie ausschließen. Der Standort befindet sich in einem Bereich, der nach dem abwägenden Konzept der Beigeladenen namentlich aus avifaunistischen Gründen gerade nicht zur Nutzung der Windenergie zur Verfügung stehen soll. 198 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 199 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. 200 Der Senat hat die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil die hier entscheidungserheblichen Fragen einer Eingrenzung der Anforderungen an die Ausweisung von Vorrangzonen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB einer grundsätzlichen Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht zugänglich sind. 201 Rechtsmittelbelehrung 202 Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu. 203 Die Revision ist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 204 Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen. 205 Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. 206