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Urteil

3 A 2910/99

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2002:0507.3A2910.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit es nach übereinstimmender Erklä- rung der Beteiligten in der Hauptsache erledigt ist (Ermäßigung des Gesamtnachzah- lungsbetrages auf 7.173,67 DM im Erörterungstermin vom 22. Februar 2002); inso- weit ist das angefochtene Urteil wirkungslos. Im übrigen wird das angefochtene Urteil geändert und die Klage abgewie- sen. Die Kosten des Verfahrens werden zu 92 % dem Kläger und zu 8 % dem Beklag- ten auferlegt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betra- ges abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstre- ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks - - - - Straße 80 sowie eines Garagengrundstücks in - (Gemarkung Flur 24 Flurstücke 2132 und 2144). Er wendet sich gegen die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen we- gen der - - - -Straße (für das Hausgrundstück und das Garagengrundstück) und wegen der zu dieser Straße führenden Wohnwege Nr. 17b und 17c, an die das Haus- grundstück grenzt. 3 Das Erschließungsgebiet wird von Straße durchzogen, die von der übergeordneten Straße nach Osten abzweigt und in einer langgezogenen Kurve sich nach Norden wendet. Von Straße zweigt u.a. nach Osten die - - - -Straße ab, die zunächst ca. 250 m geradeaus verläuft, sich anschließend nach Norden wendet und ringförmig in das geradeaus verlaufende Stück in etwa 120 m Abstand zur Straße einmündet. Von diesem Straßenring zweigt u.a. (nach Osten) die - - Straße ab, die aus einem südlichen und einem nördlichen Straßenast besteht. Das von dem Straßenring umfaßte Gebiet unterfällt dem Bebauungsplan Nr. 187/3 vom 15. November 1987, der angrenzende Bereich dem Bebauungsplan Nr. 187 Blatt 2 vom 8. April 1974. 4 Die genannten Straßen und Wege wurden von der Mitte der 70er Jahre bis zum Ende der 80er Jahre hergestellt. Am 8. Mai 1991 beschloß der Rat der Stadt die Bildung einer Abrechnungseinheit aus der Straße mit sechzehn von ihr abgehenden Straßen (insbesondere Stichstraßen), darunter der - - - - Straße nebst -Straße und - - Straße; zugleich hob er einen gleichartigen, am 28. Oktober 1977 gefaßten Beschluß auf. Nachdem der Beklagte bereits unter dem 1. September 1995 eine Widmungsverfügung u.a. für die - - - - Straße nebst Wohnwegen erlassen hatte, widmete er durch Verfügung vom 18. März 1997 erneut u.a. diese Straße und die in diesem Bereich liegenden Wohnwege. 5 Durch Bescheid vom 13. November 1991 setzte der Beklagte gegen den Kläger folgende Vorausleistungen fest: Für das Flurstück 2132 (285 qm x 13,23 DM/qm =) 3.770,55 DM wegen der Fahrstraßen der Erschließungseinheit -Ost, für das Flurstück 2132 (285 qm x 11,50 DM/qm =) 3.277,50 DM wegen des Weges zu den Häusern - - - -Straße 74 bis 80, für das Flurstück 2144 (18 qm x 11,03 DM/qm =) 198,54 DM wegen der Fahrstraßen der Erschließungseinheit -Ost; 6 auf den Gesamtbetrag von 7.246,59 DM rechnete er eine Vorausleistung von 6.133,20 DM an und forderte den Kläger zur Zahlung von 1.113,39 DM auf. Am 22. November 1991 schloß die Stadt mit dem Kläger und seiner Ehefrau einen Vertrag über die Ablösung des Erschließungsbeitrages; darin wurden die genannten Grundstücke als durch die Erschließungseinheit -Ost erschlossen bezeichnet, wozu in der Anlage die zur Erschließungseinheit gehörenden Straßen aufgelistet wurden; als Ablösebetrag wurden 7.246,59 DM ausgewiesen, was nach Anrechnung der gezahlten Vorausleistung von 6.133,20 DM einen noch zu zahlenden Betrag von 1.113,39 DM ergab. Mit Schreiben vom 28. November 1991 hob der Beklagte den Vorausleistungsbescheid vom 13. November 1991 auf. 7 Durch Bescheid vom 3. Juni 1998 setzte der Beklagte gegen den Kläger folgende Erschließungsbeiträge fest, nachdem er dies mit Schreiben vom 14. April 1998 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1990 (8 C 36.89) angekündigt hatte: Wegen der - - - -Straße für das Flurstück 2132 8.763,89 DM, für das Flurstück 2144 461,26 DM, wegen des Wohnwegs Nr. 17b für das Flurstück 2132 5.445,12 DM; nach Anrechnung der bereits vereinnahmten 7.246,59 DM ergab sich ein "Gesamt- nachzahlungsbetrag" von 7.423,68 DM; zugleich erklärte der Beklagte, er fechte den Ablösungsvertrag vom 22. November 1991 an und rechne den gezahlten Ablösebetrag als Vorausleistung an. Dem vom Kläger hiergegen erhobenen Widerspruch gab der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 23. September 1998 insoweit statt, als er den Beitrag für das Flurstück 2132 wegen des Wohnwegs Nr. 17b um 2.724,48 DM auf 2.720,64 DM minderte; im übrigen wies er den Widerspruch zurück; zugleich setzte er für das Flurstück 2132 wegen des Wohnwegs Nr. 17c einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 2.474,47 DM fest, errechnete eine Nachforderung von 7.730,53 DM und forderte den Kläger zur Nachzahlung von 306,85 DM auf. 8 Der Kläger hat am 21. Oktober 1998 Klage erhoben und zur Begründung im wesentlichen vorgetragen: Eine Nacherhebung sei unzulässig, weil die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1990 (8 C 36.89, DVBl 1991, 447) maßgebliche "Mißbilligungsgrenze" nicht überschritten werde, wie sich aus einem Vergleich des Ablösebetrages von 7.246,59 DM mit der Gesamtsumme des endgültigen Beitrags von 14.420,26 DM ergebe; entgegen der Auffassung des Beklagten seien nämlich nicht die jeweiligen Beträge für das einzelne Grundstück und die einzelnen Erschließungsanlagen einander gegenüberzustellen, sondern die Gesamtbeträge der Ablösung und der endgültigen Erschließungsbeiträge. 9 Der Kläger hat beantragt, 10 den Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 3. Juni 1998 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 23. September 1998 insoweit aufzuheben, als ein höherer Beitrag als 7.246,59 DM festgesetzt worden ist. 11 Der Beklagte hat sich hiergegen mit dem Klageabweisungsantrag gewandt und zur Begründung auf die Ausführungen seines Widerspruchsbescheides Bezug genommen. 12 Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Be- scheide im streitigen Umfang aufgehoben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der wirksam geschlossene Ablösungsvertrag vom 22. November 1991 habe auch die Erschließungsbeiträge für jeden Wohnweg der Erschließungseinheit -Ost umfaßt, der das veranlagte Wohnhausgrundstück erschließe; bei der richtigerweise vorzunehmenden Gegenüberstellung der jeweiligen Gesamtbeträge sei die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts so genannte "absolute Mißbilligungsgrenze" nicht überschritten, so daß es mit der gezahlten Ablösesumme sein Bewenden haben müsse. 13 Durch Beschluß vom 14. Juni 2000 hat der Senat die Berufung des Beklagten zugelassen. 14 Zur Begründung seiner Berufung führt der Beklagte aus: 15 Wolle man mit dem Verwaltungsgericht die Vorkorrespondenz der Beteiligten zur Auslegung des Ablösungsvertrages hinzuziehen, so müßten auch die endgültigen Beiträge je Parzelle und Erschließungsanlage den im Vorausleistungsbescheid vom 13. November 1991 einzeln dargestellten Ablösebeträgen gegenübergestellt werden. Wie dem angefochtenen Widerspruchsbescheid zu entnehmen sei, sei danach die sog. Mißbilligungsgrenze erreicht, bezogen auf die Parzelle 2132 für die Anbaustraße - - - - Straße und den Wohnweg 17c sowie bezogen auf die Parzelle 2144 für diese Anbaustraße. Stelle man hingegen (als Hilfserwägung) allein auf den Text des Ablösungsvertrages und insbesondere die dort beigefügte Straßenliste ab, so wäre zwar der endgültige Erschließungsbeitrag für die Parzellen 2132 und 2144 wegen der - - - - Straße (insgesamt 9.225,15 DM) durch den Ablösebetrag von 7.246,59 DM wirksam abgelöst; das gälte allerdings nicht für die Wohnwege 17b und 17c, für die 2.720,64 DM bzw. 2.474,47 DM festzusetzen und vom Kläger zu zahlen wären. 16 Im Erörterungstermin vom 22. Februar 2002 hat der Beklagte erklärt, er ändere die angefochtenen Bescheide dahin ab, daß die vertragsgemäß erbrachten Zahlungen von insgesamt 7.246,59 DM gänzlich als Vorauszahlung auf die Beitragsfestsetzungen angerechnet würden und daß demgemäß der Gesamtnachzahlungsbetrag auf 7.173,67 DM ermäßigt werde. Die Parteien haben im Umfang der Beitragsermäßigung das Verfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt. 17 Der Beklagte beantragt sinngemäß, 18 das angefochtene Urteil zu ändern, soweit das Verfahren nicht in der Hauptsache erledigt ist, und die Klage abzuweisen. 19 Der Kläger beantragt, 20 die Berufung zurückzuweisen. 21 Zur Begründung bezieht er sich auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, sein Vorbringen im Klageverfahren und im Berufungszulassungsverfahren, vertieft seine Ausführungen dazu, daß der gesamte Ablösebetrag der Summe der Beitragsfestsetzungen gegenüberzustellen sei und daß hierbei die sog. Mißbilligungs- grenze nicht überschritten werde, und trägt ergänzend vor: 22 Die Wirksamkeit des geschlossenen Ablösungsvertrages werde nicht dadurch berührt, daß die Bildung der Erschließungseinheit laut gerichtlicher Feststellung an einem schweren Fehler leide und daß dies zur Nichtigkeit der Einheitsbildung geführt haben möge. Die vorliegende Streitsache unterscheide sich von dem durch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 1. Dezember 1989 (8 C 44.88, DÖV 1990, 285) entschiedenen Fall darin, daß hier der Ablösebetrag im Vertrag ausgewiesen und vor Vertragsschluß unter Berücksichtigung sämtlicher voraussichtlicher Kosten bestimmt worden sei. Wenn beide Parteien sich hinsichtlich der Zulässigkeit der Bildung der Erschließungseinheit in einem Rechtsirrtum befunden haben sollten, so habe dies möglicherweise zur Rechtswidrigkeit, nicht jedoch zur Nichtigkeit des Ablösungsvertrages geführt. Der vorliegende Fall gehöre in den Kreis der Fälle, in denen das im Vertrag vorausgesetzte Abrechnungsgebiet sich nachträglich verändere; für diese Fälle sei aber anerkannt, daß sich insoweit ein ablösungstypisches Risiko verwirklicht habe, was keineswegs zur Nichtigkeit des Vertrages führe. 23 Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Ver- handlung einverstanden erklärt. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und des Sachverhalts im übrigen wird auf die gerichtliche Streitakte nebst Beiakten dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 3 A 3126/99 Bezug genommen. 25 Entscheidungsgründe: 26 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für er- ledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen und das angefochtene Urteil für wirkungslos zu erklären. Im übrigen ist das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die angefochtenen Bescheide sind im noch aufrechterhaltenen Umfang rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. 27 Das Verwaltungsgericht hat die allgemeinen Voraussetzungen für eine materiell rechtmäßige Beitragsveranlagung hinsichtlich der - - - -Straße und der Wohnwege Nr. 17b und 17c bejaht und angenommen, auch die Höhe der für die Fahrstraße im Beitragsbescheid, für die Wohnwege aber im Widerspruchsbescheid ermittelten und festgesetzten Erschließungsbeiträge sei nicht zu beanstanden; hiergegen ergeben sich weder aus dem Vorbringen der Beteiligten noch sonst Bedenken. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist eine Veranlagung des Klägers zu Erschließungsbeiträgen für das Wohnhausgrundstück und das Garagengrundstück auch nicht mit Rücksicht auf den Ablösungsvertrag vom 22. November 1991 ausgeschlossen. Denn dieser Vertrag ist nichtig und kann deshalb keine Rechtswirkungen entfalten: 28 Den Gemeinden ist es grundsätzlich untersagt, Erschließungskosten anders als durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften auf die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke umzulegen. Das Gesetz läßt eine Ausnahme hiervon insofern zu, als eine Gemeinde nach Erlaß von Ablösungsbestimmungen Vereinbarungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags treffen kann (§ 133 Abs. 3 Satz 2 BBauG/§ 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB). Fehlen indes aus- reichende Ablösungsbestimmungen, so führt dies zur Nichtigkeit eines gleichwohl geschlossenen Ablösungsvertrages. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1982 - 8 C 24.81 -, DVBl 1982, 550. 30 Die Notwendigkeit, vor dem Abschluß von Ablösungsverträgen (ausreichende) Ablö- sungsbestimmungen zu erlassen, bedeutet zugleich, daß die Ablösungsverträge nur in Übereinstimmung mit den Ablösungsbestimmungen geschlossen werden dürfen und daß ein Ablösungsvertrag, dessen Ablösebetrag in Abweichung von den anzuwen-denden Bestimmungen ermittelt worden ist, nichtig ist. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1989 - 8 C 44.88 -, DÖV 1990, 285. 32 Eine zur Nichtigkeit führende Abweichung von den Ablösungsbestimmungen ist bei- spielsweise anzunehmen, wenn diese vorschreiben, den Ablösebetrag in der für die Beitragserhebung vorgesehenen Art zu berechnen, der Aufwand dem zuwider jedoch für eine Erschließungseinheit ermittelt und verteilt wird, ohne daß der hierfür erforderliche Ratsbeschluß vorliegt. 33 Vgl. OVG Saarlouis, Beschluß vom 12. Februar 1998 - 1 Q 67/97 -, KStZ 1998, 138, sowie BVerwG, Beschluß vom 29. Oktober 1993 - 8 B 186.93 -; vgl. auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 22 Rn. 13. 34 Nach diesen Maßstäben ist der am 22. November 1991 zwischen der Stadt und dem Kläger sowie seiner Ehefrau geschlossene Ablösungsvertrag als nichtig anzusehen, und zwar unabhängig von der unter den Beteiligten umstrittenen Frage, ob die Einhaltung der sog. Mißbilligungsgrenze durch Gegenüberstellung der Einzelbeträge oder der Gesamtbeträge zu prüfen ist. Gemäß § 11 Satz 1 der Erschließungsbeitrags-satzung 1988 bestimmt sich der Betrag einer Ablösung "nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages". Somit war der Ablösebetrag - nicht anders als vom Beklagten im Vorausleistungsbescheid vom 13. November 1991 vorgesehen - in der Weise zu bestimmen, daß in Übereinstimmung sowohl mit dem Baugesetzbuch als auch der Erschließungsbeitragssatzung die abzurechnende Anlage festgelegt, der auf sie voraussichtlich entfallende Erschließungsaufwand ermittelt und dieser auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke verteilt wurde. Die dem Ablösungsver-trag vom 22. November 1991 zugrunde liegende Beitragsermittlung hat diese Anfor-derungen verfehlt. Sie bezog sich nämlich nicht auf den voraussichtlichen Aufwand für die - - - -Straße, sondern auf den Aufwand für die "Anbaustraßen und ihre Stichstraßen und Garagenhöfe" der "Erschließungseinheit -Ost". Die "Bildung einer Erschließungseinheit" aus der Straße und einer größeren Zahl von Nebenstraßen wird jedoch vom Gesetz (nach den hierfür in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Maßstäben) nicht zugelassen. 35 Vgl. Driehaus, a.a.O., § 14 Rn. 40 ff. (m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). 36 War dem entsprechend die Verteilung nicht auf die Abrechnungsgebiete der einzelnen Erschließungsanlagen, sondern fehlerhaft auf die ganze Erschließungseinheit be-zogen, so liegt hierin ein zur Nichtigkeit des Ablösungsvertrages führender Mangel, dem auch nicht durch Auslegung oder Umdeutung abgeholfen werden kann. Entgegen der Auffassung des Klägers erscheint dieses "Defizit" des Ablösungsvertrages vom 22. November 1991 nicht deshalb "in einem milderen Licht", weil die Vertragschließenden wohl der Auffassung waren, sie handelten entsprechend den rechtlichen Anforderungen. Wird nämlich (mit dem Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. Dezember 1989, a.a.O.) der Abschluß eines Ablösungsvertrages in Abweichung von den Ablösungsbestimmungen als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot ge-wertet, so kann der "gute Glaube" der Vertragschließenden nicht zu einer Milderung der rechtlichen Folgen in dem Sinne führen, daß der Vertrag lediglich als "rechtswidrig", nicht jedoch als "unwirksam" anzusehen wäre. Dem Vertragsrecht ist insoweit eine Differenzierung zwischen "schlichter" Rechtswidrigkeit, die die Wirksamkeit des Vertrages nicht berührt, und einer zur Unwirksamkeit führenden "gesteigerten" Rechtswidrigkeit - entsprechend der "Nichtigkeit" eines Verwaltungsaktes - fremd. 37 Den aus der Nichtigkeit des Ablösungsvertrages vom 22. November 1991 folgenden Anspruch auf "Auskehrung" des gesamten Ablösebetrages hat der Beklagte durch die Anrechnungen auf die festgesetzten Erschließungsbeiträge erfüllt, die er - vom Kläger unbeanstandet - in den angefochtenen Bescheiden und durch die im Erörterungstermin vom 22. Februar 2002 abgegebene Erklärung vorgenommen hat. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat hat die Revision - entgegen der Anregung des Klägers - nicht zugelassen, weil die in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür geregelten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, insbesondere die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Ablösungsbestimmungen als in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt erscheinen. 39