Urteil
8 A 2745/98.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2002:0410.8A2745.98A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Beteiligten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. April 1998 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der am im Dorf E. bei P. in der Provinz Tunceli geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und seinen Angaben zufolge kurdischer Volkszugehöriger. 3 Nach den vorliegenden Unterlagen reiste er erstmals im April 1989 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und betrieb mit Antrag vom 19. April 1989 erfolglos ein Asylverfahren - vgl. Urteil des VG Köln vom 23. Oktober 1991 - 9 K 14629/90 -. 4 Zur Vorprüfung beim Bundesamt ist der Kläger seinerzeit ohne Angaben von Gründen nicht erschienen. Auch der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht blieb er fern. Er will bereits am 10. September 1991 freiwillig in die Türkei zurückgekehrt sein, weil ihn "seine Gruppe" dazu aufgefordert habe. 5 Am 17. Februar 1992 reiste der Kläger nach seinen Angaben auf dem Landweg in einem Lkw mit falschem Pass wiederum in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte hier mit Schreiben vom 19. Februar 1992 erneut die Anerkennung als Asylberechtigter. 6 Zur Begründung trug er vor, nach seiner Rückkehr in die Türkei illegal und ohne festen Wohnsitz zwischen Istanbul, Ankara und Diyarbakir pendelnd für die TKSP (Türkisch-Kurdische- Sozialistische Partei) und den DHK (Revolutionärer Kulturverein) gearbeitet und Propaganda gemacht zu haben. Als seine politische Tätigkeit bekannt geworden sei, hätten die Gendarmen seinen Vater und weitere Verwandte festgenommen, um seinen Aufenthalt zu erfahren. Wegen der Suche nach ihm habe sein Leben in Gefahr gestanden. In der Bundesrepublik habe er sich zwischenzeitlich der kurdischen Gemeinschaft Rhein-Sieg-Kreis e.V., die Mitgliedsverein der KOMKAR sei, angeschlossen und aktiv - etwa als Ordner, durch Verteilen von Flugblättern und Zeitschriften sowie durch Plakataktionen - an zahlreichen politischen Veranstaltungen teilgenommen. Seit dem 20. Septem- ber 1992 sei er im Vereinsregister eingetragenes Vorstandsmitglied. 7 Mit Bescheid vom 31. August 1993 - dem Kläger zugestellt am 4. Februar 1994 - lehnte die Beklagte zunächst die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG nicht vorliegen. Der Kläger wurde zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert und ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung in die Türkei angedroht. 8 Am 7. Februar 1994 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben und sich dabei zur Begründung auf sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren zu seinem zwischenzeitlichen Aufenthalt in der Türkei, zu seinen anschließenden politischen Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland und insbesondere zu seiner Vorstandsmitgliedschaft in dem KOMKAR-Verein bezogen. Sein exilpolitisches Engagement belegte der Kläger in der Folgezeit mit weiteren Bescheinigungen der kurdischen Gemeinschaft Rhein-Sieg- Kreis/Bonn e.V. über seine Vorstandsmitgliedschaft und seine vielfältigen Veranstaltungsteilnahmen sowie mit zusätzlichem Bildmaterial. 9 Mit Bescheid vom 5. November 1997 hob die Beklagte Ziffer 1 des Bescheides vom 31. August 1993 - Nichtdurchführung eines weiteren Asylverfahrens - auf, lehnte die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten ab und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen. Der Kläger habe sich nicht exponiert exilpolitisch betätigt, und bei der kurdischen Gemeinschaft Rhein-Sieg-Kreis/Bonn e.V. handele es sich um einen nicht besonders in Erscheinung getretenen unauffälligen Verein, der dem türkischen Geheimdienst keinen Anlass zur Beobachtung der Vorstandsmitglieder gebe. 10 Der Kläger hat sein auf Asylanerkennung und Abschiebungsschutz gerichtetes Klagebegehren unter Anpassung an die neue Bescheidlage daraufhin im vorliegenden Verfahren weiterverfolgt. Die durch Ergänzungsbescheid des Bundesamtes vom 4. Dezember 1997 neu geregelte Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung ist vom Kläger in einem gesonderten Verfahren unter dem Aktenzeichen 18 K 11320/97.A angefochten worden. 11 Unter Vorlage eines anerkennenden Urteils des VG Leipzig - A 5 K 30817/95 - zu einem anderen Vorstandsmitglied seines Vereins und einer aktualisierten Tätigkeitsbescheinigung hat er in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausge-führt: Nach seiner Rückkehr in die Türkei habe er überwiegend im Publikationswesen gearbeitet. Damals seien die Zeitungskioske geschlossen gewesen. Der Staat habe den Verkauf ihrer Zeitungen unterbunden. Er sei damit befasst gewesen, die Verteilung der Zeitungen in die Provinzen zu organisieren. Er habe für Kulturvereine und die PSK - die Sozialistische Partei Kurdistans - sowie letzten Endes für eine legale Unterorganisation letzterer, nämlich die DBP - die Demokratische Friedenspartei - gearbeitet. Bei der DBP handele es sich um die neue Bezeichnung für eine legale Plattform, wie es vorher die DHK gewesen sei. Die Özgürlük Yolu sei ein Publikationsorgan für die sozialistische Partei Kurdistans. Die Partei selbst sei illegal. Sie habe damals TKSP geheißen und die Özgürlük Yolu sei ihr Publikationsorgan gewesen. TKSP heiße Türkiye Kurdistan Sosyalist Partisi. Auf dem dritten Kongress habe die Partei ihren Namen geändert und heiße seither PSK. Özgürlük Yolu sei nur ein politisches Publikationsorgan, mittels dessen die PSK ihre Meinung anfänglich auf legalem Wege verbreitet habe. Die Özgür Gelecek sei eine Zeitschrift, die 1988 herausgekommen sei, aber nur ein kurzes Leben über zwei Jahre gehabt habe. Seine, des Klägers, politische Tätigkeit habe sich bezogen auf die Zeit 1991/1992, d.h. die Zeit nach seiner Wiedereinreise in die Türkei. Er habe insbesondere das Newroz-Fest vorbereitet und bei Publikationstätigkeiten geholfen. Bei der Vorbereitung des Newroz-Festes habe er sich daran beteiligt, Komitees aufzubauen. Um die Bevölkerung auf das Newroz-Fest vorzubereiten, hätten sie auch Seminare durchgeführt. Dies habe er - im Übrigen zwischen Istanbul, Ankara, Izmir und Diyarbakir pendelnd und von Freunden unterstützt - in Diyarbakir gemacht. 12 Der Kläger hat beantragt, 13 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 5. November 1997 zu verpflichten, 14 1. den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, 15 2. festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen; 16 3. hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. 17 Die Beklagte hat beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Mit Urteil vom 4. April 1998 hat das Verwaltungsgericht der Klage zu 1. und 2. stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger drohten wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten (sog. subjektive Nachfluchtgründe) für den Fall der Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch motivierte Verfolgungsmaßnahmen. Dies folge daraus, dass der Kläger aus dem Vereinsregister als Vorstandsmitglied des KOMKAR-Vereins Rhein-Sieg-Kreis hervorgehe und er sich dadurch exilpolitisch exponiert habe, so dass er mit großer Wahrscheinlichkeit ins Blickfeld der türkischen Sicherheitsbehörden geraten sei. 20 Auf den rechtzeitigen Antrag des Beteiligten vom 29. Mai 1998 hat der Senat mit Beschluss vom 17. Februar 1999 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. April 1998 zugelassen. 21 Zur Begründung seiner Berufung macht der Beteiligte geltend, dass eine asylerhebliche Gefährdung nach der Rechtsprechung des Senates nur für Vorstands-mitglieder solcher Vereine ohne weiteres anzunehmen sei, die als von der PKK dominiert oder beeinflusst zu sehen seien. Entsprechendes gelte für Vereine, die von türkischer Seite als vergleichbar militant staatsfeindlich eingestuft würden und in den Verfassungsschutzberichten des Bundes und der Länder als dem linksextremistischen Spektrum zugehörig ausgewiesen seien. Ob Vorstandsmit-glieder sonstiger Vereine einem vergleichbaren Verfolgungsrisiko in der Türkei ausgesetzt seien, hänge von Größe, politischer Ausrichtung, Umfang und dem Gewicht der Aktivitäten sowie von anderen insoweit bedeutsamen Umständen des Einzelfalles ab. Hierzu habe das Verwaltungsgericht keine positiven Feststellungen getroffen und treffen können. Nach der Senatsrechtsprechung seien die KOMKAR und die hier angeschlossenen Vereine keine der PKK nahe stehenden oder auch nur vergleichbar militant operierenden Organisationen. KOMKAR stelle die eher als gemäßigt geltende Dachorganisation der kurdischen Arbeitervereine in Deutschland dar, die den Schwerpunkt ihrer Arbeit auf soziale und kulturelle Aktivitäten sowie auf Sprachunterricht für die in Deutschland ansässigen Kurden legten. KOMKAR und die ihr angeschlossenen Vereine verstünden sich daneben aber auch als Interessenvertretung der PSK in Deutschland, die sich im Gegensatz zur PKK in ihren Publikationen immer wieder zum Verzicht auf Waffengewalt bekennen würden. 22 Der Beteiligte beantragt sinngemäß, 23 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. 24 Der Kläger beantragt, 25 die Berufung zurückzuweisen. 26 Er macht unter Überreichung weiterer Nachweise geltend, auch in den Jahren 1998 und 2001 an politischen Veranstaltungen der Kurdischen Gemeinschaft Rhein-Sieg-Kreis/Bonn e.V. teilgenommen, diese teilweise organisiert zu haben und als Verantwortlicher im Sinne des Pressegesetzes aufgetreten zu sein. Seit März 1999 gehöre er wieder dem Vereinsvorstand an. 27 Der Senat hat zu der Kurdischen Gemeinschaft Rhein-Sieg- Kreis/Bonn e.V. die Auskunft des Polizeipräsidiums B. vom 27. März 2002 eingeholt. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2002 zu seinem Verfolgungsschicksal angehört und Herr M. A. als Zeuge zu seinen telefonischen Kontakten mit dem 1991/92 in der Türkei verweilenden Kläger befragt worden. Auf die Niederschrift vom 10. April 2002 wird Bezug genommen. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und in den Verfahren 18 K 11320/97.A VG Köln sowie 18 L 211/94.A VG Köln, die beide Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes D 1306147/163 bzw. 163-45233-89 sowie das vom Kläger überreichte Teilnahmematerial verwiesen. 29 Entscheidungsgründe: 30 Der Senat konnte zur Sache verhandeln und entscheiden, obwohl keine Vertreter der Beklagten und des Beteiligten erschienen waren, da diese mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden waren (§ 102 Abs. 2 VwGO). 31 Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beteiligten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. 32 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter aus Art. 16 a Abs. 1 GG. Nach dieser Vorschrift genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielte Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. 33 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.). 34 Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nur dann, wenn der Asylsuchende geltend machen kann, dass er im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - bei einer Rückkehr in sein Heimatland von politischer Verfolgung bedroht wäre, wenn ihm also zu diesem Zeitpunkt die Rückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann. Für die danach anzustellende Prognose gelten nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen Leitbild des Asylgrundrechts unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob der Asylsuchende seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl schon dann zu gewähren, wenn der Asylsuchende bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Asylsuchende sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht. 35 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360); Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a.a.O., S. 344 f.; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, InfAuslR 1995, 24. 36 Im vorliegenden Fall, in dem das Asylrecht nicht schon wegen der Einreise des Klägers auf dem Landweg durch Art. 16 a Abs. 2 GG i.V.m. § 26 a AsylVfG eine Einschränkung erfährt, weil der Kläger noch vor dem Inkrafttreten der genannten Grundrechtsnorm am 1. Juli 1993 in die Bundesrepublik eingereist ist, 37 vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 1993 - 2 BvL 888/93 -, InfAuslR 1993, 390 (394), 38 ist der gewöhnliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der Kläger hat die Türkei unverfolgt verlassen. Bei Anwendung des genannten Maßstabes droht dem Kläger bei einer Abschiebung in die Türkei auch gegenwärtig keine politische Verfolgung. 39 Der Kläger ist nicht schon bei seinem ersten Verlassen im April 1989 als politisch Verfolgter ausgereist. Dies ergibt sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Oktober 1991 - 9 K 14629/90.A -. Durch die Rechtskraft dieser Entscheidung ist der Senat an einer erneuten Überprüfung des Asylanspruchs in dem Umfang gehindert, wie er bereits Gegenstand des Erstverfahrens war. 40 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1988 - 9 C 47.87 -, NVwZ 1989, 161 (162). 41 Soweit die Verfolgungsfurcht im Übrigen auf Vorgänge im Heimatland des Asylbewerbers gestützt wird, genügt es für die Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass die Asylgründe glaubhaft gemacht sind. Nach dem Inhalt der Akten und aufgrund der Anhörung des Klägers und des Zeugen in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Senats fest, dass er die Türkei nach seiner angeblichen mehrmonatigen Wiedereinreise auch im Februar 1992 nicht unter dem Druck gegen ihn gerichteter asylerheblicher Maßnahmen und aus Furcht vor einer ausweglosen Situation verlassen hat. 42 Es ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger die Bundesrepublik Deutschland überhaupt mehr als nur besuchsweise wieder verlassen hat oder auch mehrmals zwischen der Bundesrepublik und der Türkei gependelt ist. Die Angaben des Klägers dazu, wann und wie er in der Türkei vom Ausgang seines ersten Asylverfahrens erfahren haben will, sind nicht plausibel und finden auch in der Aussage des Zeugen M. A. keine unmittelbare Bestätigung. Während der Kläger zunächst vorgetragen hatte, er sei von "seiner Gruppe in die Türkei zurückgerufen worden, hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat als maßgebliches Rückkehrmotiv eine schwere Erkrankung seiner Mutter angegeben. Zudem hat er bei der Stadt K. am 25. Februar 1992 behauptet, am 10. September 1991 freiwillig in die Türkei zurückgekehrt zu sein, während er seine Rückkehr bei der Anhörung in der mündlichen Verhandlung auf 1989/1990 datiert hat.Letztlich kann die Frage der Rückkehr in die Türkei im Einzelnen jedoch offen bleiben. 43 Jedenfalls hat der Kläger im Februar 1992 als dem Zeitpunkt, zu dem seine erneute Ausreise aus der Türkei erfolgt sein soll, sein Heimatland nicht auf der Flucht vor politischer Verfolgung verlassen. Er war zu diesem Zeitpunkt keiner Verfolgung wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit ausgesetzt. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass auch schon in diesem Zeitraum eine Gruppenverfolgung der Kurden in der Türkei nicht stattfand. 44 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 31 m.w.N. 45 Der Kläger ist aber auch nicht unter dem Druck individueller Verfolgung aus der Türkei geflüchtet. Der Sachvortrag des Klägers zu seinem individuellen Vorfluchtschicksal in der Zeit zwischen der Rückkehr aus der Bundesrepublik Deutschland und der behaupteten erneuten Einreise im Februar 1992 ist nämlich in entscheidenden Punkten nicht glaubhaft und unzureichend substantiiert. 46 Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers berücksichtigt werden. 47 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349; vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 (39); vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344. 48 Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag des Klägers nicht. Er ist während des gesamten Verfahrens von Widersprüchlichkeiten, dem Austausch einzelner Begründungselemente und der Bildung unterschiedlicher Schwerpunkte geprägt gewesen, ohne dass dies in der Anhörung des Klägers eine nachvollziehbare Erklärung gefunden hätte. Dem Senat vermittelte sich auch mangels wesentlicher Details nicht der Eindruck, der Kläger habe tatsächlich eine ausweglose Lage erlebt, in der er politisch motivierte gezielte Repressalien von asylerheblicher Intensität zumindest als konkret bevorstehend zu befürchten hatte. Im Einzelnen gilt Folgendes: 49 Die Angaben, die der Kläger bei der Stellung des Folgeantrags, vor dem Verwaltungsgericht und bei der Anhörung durch den Senat jeweils zu den politischen Kräften gemacht hat, mit denen er während seines Aufenthaltes in der Türkei von September 1991 bis Februar 1992 zu tun gehabt haben will, sind sowohl miteinander als auch mit den Erkenntnissen aus den eingeführten Quellen nicht vereinbar. Bei der Stadt K. am 25. Februar 1992 gab er an, er habe an illegalen Parteiversammlungen der TKSP in Verbindung mit dem DHK in Istanbul, Ankara und Diyarbakir teilgenommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger bekundet, für die Sozialistische Partei Kurdistans und die Kulturvereine bzw. letzten Endes auch für die DBP als legale Plattform tätig gewesen zu sein. Bei der DBP handelt es sich aber um eine Partei, die erst im Jahre 1996 - also weit nach Ausreise des Klägers - als Auffangbecken für die über keine Organisation in der Türkei mehr verfügende Sozialistische Partei gegründet worden ist und insoweit einer Anfang 1995 gegründeten legalen Partei für Demokratie und Veränderung (DDP) nachgefolgt ist, die im März 1996 verboten worden war. 50 Vgl. Gutachten des Helmut Oberdiek vom 28. Oktober 1998 an das OVG Hamburg, S. 12; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21. Dezember 1998 an das OVG Hamburg. 51 Erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2002 hat der Kläger nunmehr angegeben, maßgeblich an einem Ende 1991 von der DEP veranstalteten Seminar teilgenommen und dort organisatorische und propagandistische Aufgaben übernommen zu haben. Die Demokrasi Partisi ("Partei der Demokratie") ist in politischer, organisatorischer und personeller Hinsicht aber Nachfolgepartei der Halkin Emek Partisi - HEP - ("Arbeitspartei des Volkes") gewesen 52 vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. Juni 1994 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen 53 und damit eine selbständige politische Kraft eigenen Gepräges. Eine Erklärung für die späte Erwähnung dieser Organisation anstelle der DBP ist vom Kläger, der sich als schon zu Zeiten seines Aufenthaltes in der Türkei politisch denkender Mensch dargestellt hat, nicht geliefert worden. Dies ist vor dem Hintergrund der in der Anhörung durch den Senat zutage getretenen Kenntnisse des Klägers speziell auch über die türkische Parteienlandschaft und die Strukturen namentlich der DEP um so unverständlicher. Das Forum, in dem der Kläger mit der Folge drohender politischer Verfolgung tätig gewesen sein will, gehört zum Kernbereich seines angeblichen Verfolgungsschicksals, so dass diesbezüglich besondere Sorgfältigkeit und Genauigkeit bei der Darstellung erwartet werden durfte. 54 Eine deutlich andere Akzentuierung hat im Laufe des Asylfolgeverfahrens auch der Vortrag des Klägers zu der Art seiner politischen Betätigung während des Zwischenaufenthaltes in der Türkei erfahren. Bei der Stellung des Folgeantrages am 25. Februar 1992 bei der Stadt K. hat der Kläger seine Propaganda- und Aufklärungsarbeit sowie die Vorbereitung des Newroz-Festes 1992 in den Vordergrund gestellt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 3. April 1998 hat der Kläger neben einer Vorbereitung des Newroz-Festes durch die Gründung von Komitees und die Schulung der Bevölkerung in Seminaren seine Tätigkeit im Publikationswesen - die Organisation der Verteilung von zum Verkauf bestimmter Zeitungen in den Provinzen - betont. In der Anhörung durch den Senat findet hingegen eine provinzübergreifende Organisation der Zeitungsverteilung ebenso wenig Erwähnung wie die gezielte Vorbereitung des Newroz-Festes 1992 mittels Gründung von Komitees und durch Schulungsseminare. Erst recht ist - anders als vor dem Verwaltungsgericht - nicht mehr die Rede davon, zwecks Erfüllung dieser ihm übertragenen Aufgaben zwischen Istanbul, Ankara, Izmir und Diyarbakir gependelt zu sein. Vielmehr hat der Kläger dem Senat als wesentliches Moment seiner politischen Betätigung nach Wiedereinreise in die Türkei die Teilnahme an einem von der DEP organisierten Seminar über den kurdischen Gelehrten Ahmede Xani und dessen Vorstellungen benannt. Obwohl von entscheidender Bedeutung für die Nachvollziehbarkeit der behaupteten Bedrohung hat der Kläger erst auf Nachfrage des Senats erklärt, dass es sich um ein Seminar über die allgemeine Unterdrückung der Kurden gehandelt habe, wo auch darüber gesprochen werden sollte, wie man sich legal oder illegal organisiert. Lediglich im Rahmen der Organisation dieser - punktuellen - Veranstaltung will er bei der Verteilung von Flugblättern, dem Transport von Plakaten, sonstigen Propagandatätigkeiten und der Vorbereitung der Newroz- Feierlichkeiten eingesetzt worden sein. Mit diesem nur einmaligen Engagement lediglich am Rande eines Seminars hat der Kläger aber keine politische Tätigkeit mit solchem Eigengewicht und solcher Wirkungskraft geschildert, wie sie seinen Äußerungen vor dem Verwaltungsgericht zu entnehmen war. Zuständig für Publikationen von Zeitschriften will der Kläger seinen Angaben vor dem Senat zufolge nur insoweit gewesen sein, als es um den Verkauf der Özgür Gündem, von Büchern und Kassetten gegangen sei. 55 Über diesen Austausch wesentlicher Teile des Verfolgungsvortrags hinaus, beinhaltet die erstmalige Erwähnung des angeblichen Überfalls auf das Seminar mit der Festnahme vieler Personen auch eine - offenbar der Dramatisierung der Situation dienende - Steigerung im klägerischen Vorbringen. Insgesamt vermag der Senat deshalb vor dem Hintergrund, dass es sich bei der DEP in den Jahren 1991/1992 noch nicht um eine in der Türkei verbotene Partei gehandelt hat, dem Kläger nicht abzunehmen, dass dieser sich in den wenigen Monaten von September 1991 bis Februar 1992 in der Türkei politisch bereits in einer Weise betätigt hat, die ihn individuell als potentiellen Separatisten einer fortgesetzten Suche durch die türkischen Sicherheitskräfte ausgesetzt hat. 56 Gestützt wird dies dadurch, dass der Kläger konkrete Angaben dazu, ob und welche Ermittlungsmaßnahmen seine Teilnahme an dem Seminar Ende 1991 ausgelöst hat, nicht gemacht hat. Die Behauptungen, sein Leben sei in Gefahr gewesen, die Lebensbedingungen seien immer schwieriger geworden und die Situation sei riskant gewesen, sind inhaltsarm und enthalten keinerlei Details, die auf einen Zusammenhang mit gerade der behaupteten Teilnahme an dem Seminar schließen lassen. Wenn nach Angaben des Klägers das Seminar überfallen wurde und viele Personen - nicht aber der Kläger - festgenommen worden sind, hätte sich geradezu aufgedrängt zu schildern, wie die Razzia der Sicherheitskräfte abgelaufen ist und warum ihr der Kläger trotz angeblicher Ausschreibung zur Fahndung entkommen konnte. Das angebliche Fahndungsplakat mit Suchfoto datiert der Kläger zudem zurück in das Jahr 1989, so dass es sich allenfalls auf die Verfolgungsgründe beziehen kann, die bereits Gegenstand der rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. Oktober 1991 - 9 K 12629/90 - gewesen sind. Dass die Suchmeldung noch im Jahre 1991 ausgehängt und auch erst zu diesem Zeitpunkt vom Kläger registriert worden sein soll, ist wegen Unstimmigkeiten im Vortrag des Klägers nicht glaubhaft. Der Kläger will nämlich einerseits seine Mutter, wegen deren Erkrankung er angeblich im September 1991 u.a. wieder in die Türkei zurückgekehrt ist, lediglich in Istanbul besucht haben, weil es in seiner Heimatregion zu gefährlich gewesen sei, andererseits die Fahndungsbekanntmachung aber 1991 erstmalig gerade in Diyarbakir, also ebenfalls in der Osttürkei, gesehen haben. Dass er vor Überraschung den Suchtext nicht gelesen haben will, ist lebensfremd. Ungereimt ist auch, dass der Kläger den Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2002 zufolge nach Kenntnisnahme von der angeblichen Fahndung nicht mehr nach Diyarbakir gegangen sein will, vor dem Verwaltungsgericht aber noch angegeben hat, die Vorbereitungsarbeiten für das Newroz- Fest 1992 - Gründung von Komitees, Schulungsseminare - eben in dieser Stadt gemacht zu haben. 57 Einer dem Kläger günstigeren Würdigung seiner Aussagen zum maßgeblichen Verfolgungsschicksal steht ferner entgegen, dass sein Vortrag auch in anderem Zusammenhang nicht mit früheren Angaben oder sonstigen Feststellungen aus den Akten übereinstimmt. So will der Kläger laut Aussage vor dem Senat bei seiner ersten Ausreise über Bulgarien, Rumänien und Österreich in die Bundesrepublik Deutschland gekommen sein, während er bei der Asylantragstellung am 20. September 1989 den Reiseweg mit Bulgarien, Jugoslawien und Österreich angegeben hat. Heißt es vor dem Senat, der Kläger habe die gesamte Strecke mit einem TIR-Lkw zurückgelegt und sei erst in München ausgestiegen, wollte er bei der Asylantragstellung am 20. September 1989 noch zu Fuß in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sein. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gegebene Erklärungsversuch, doch schon vor München endgültig aus dem Lkw ausgestiegen und noch ein Stück zu Fuß gegangen zu sein, ist angesichts der Entfernung zwischen der deutsch- österreichischen Grenze und München nicht nachvollziehbar. Es ist ferner auch nicht nachvollziehbar, dass der Kläger - auf Nachfrage - keinen eigenen Pass besessen haben will, sich andererseits aber vor dem Notar P. M. aus T. laut Eintragungsurkunde Nr. ..... für 1989 bei der Gründung der Kurdischen Gemeinschaft Rhein-Sieg-Kreis e.V. mit einem türkischen Pass ausgewiesen haben soll. Die Behauptung, sich mit einer deutschen Aufenthaltsgestattung ausgewiesen zu haben, ist nicht glaubhaft, weil der Notar bei der Identitätsfeststellung auch an anderer Stelle zwischen türkischen Pässen und einer mit Lichtbild versehenen Bescheinigung über die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis einer deutschen Behörde unterschieden hat. 58 Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) kann auch nicht angenommen werden, dass dem Kläger wegen eines Nachfluchtgrundes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung droht. 59 Der Kläger ist durch seine exilpolitischen Aktivitäten nicht gefährdet. Nach der Rechtsprechung des Senats begründen exilpolitische Aktivitäten ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko nur bei solchen Kurden, die sich politisch exponiert haben, sich durch ihre Betätigung also deutlich von derjenigen der breiten Masse abheben. Nur wer politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten oder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische Innenpolitik und insbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu nehmender Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Das ist z.B. anzunehmen bei Leitern von größeren und öffentlichkeitswirksamen Demonstrationen und Protestaktionen sowie Rednern auf solchen Veranstaltungen und ferner bei Mitgliedern und Delegierten des kurdischen Exilparlaments. 60 Vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 263. 61 Nicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung führen demgegenüber exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag des Einzelnen entweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch individualisierbar ist, aber hinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen zurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die Beteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden Wortführer. Das ist z.B. anzunehmen bei schlichter Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Platzierung namentlich gekennzeichneter Artikel und Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften. 62 Vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 265. 63 Nach diesen Maßstäben ist die Teilnahme an verschiedenen Veranstaltungen, wie sie der Kläger mit zahlreichen Bescheinigungen der Kurdischen Gemeinschaft Rhein-Sieg-Kreis e.V., namentlich vom 24. November 1992, vom 28. April 1993, vom 12. April 1994, vom 20. Juli 1994, vom 14. November 1994, vom 28. März 1995, vom 8. Juni 1995, vom 28. September 1995, vom 10. Januar 1996, vom 29. April 1996, vom 21. September 1996, vom 17. Mai 1997, vom 13. März 1999 und vom 11. April 2000 belegt oder mit den Anlagen zum Schriftsatz vom 6. Juli 2001 selbst behauptet hat, als niedrig profiliert zu bewerten. Sein nachgewiesenes Engagement beschränkt sich auf die bloße Teilnahme an verschiedenen öffentlichen Veranstaltungen, die Verteilung von Flugblättern und Zeitschriften sowie Plakataktionen. Neben der Tätigkeit an einem Informationsstand zählt auch die vom Kläger wiederholt behauptete Funktion als Ordner bei diversen Veranstaltungen zu den Aktivitäten niedrigen Profils. 64 Vgl. neben dem Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 31 auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2000 - 8 A 5516/98.A -. 65 Soweit geltend gemacht wird, der Kläger habe auch als Organisator an der zehnjährigen Jubiläumsfeier der Kurdischen Gemeinschaft am 10. Januar 2000 und bei der Newroz-Feier am 24. März 2000 mitgewirkt, ist weder erkennbar, dass es sich bei den Veranstaltungen um politisch ausgerichtete Demonstrationen oder Protestaktionen gehandelt hat, noch dass der Kläger mit seinem organistorischen Beitrag als inspirativer Leiter dieser Veranstaltungen, der in politischer Hinsicht Einfluss auf seine Landsleute nehmen könnte, in Erscheinung getreten ist. Die vom Kläger vorgelegten Zeitungsartikel zur Jubiläumsfeier erwähnen den Kläger nicht und kennzeichnen die Veranstaltung auch nicht als öffentlichkeitswirksames politisches Forum gerade gegen den türkischen Staat. Aus der Einladung zum Newroz-Fest 2000 geht der Kläger lediglich als Verantwortlicher im Sinne des Presserechts hervor, ohne dass deutlich wird, dass er es ist, der hier politische Ideen und Strategien entwickelt und umsetzt, d.h. dass von ihm eine geistige Beeinflussung ausgeht. Entsprechendes gilt für die Einladung zum Newroz-Fest 2001. Die formelle Stellung des Klägers als des Presseverantwortlichen macht ihn nach Außen hin für die türkischen Sicherheitskräfte noch nicht zum verantwortlichen Wortführer. 66 Die hohe Gesamtzahl der für sich genommen niedrig profilierten politischen Aktivitäten kann diese nicht asyl- oder abschiebungsschutzrechtlich erheblich machen, weil kein Anlass für die Annahme besteht, dass insoweit quantitative in qualitative Gesichtspunkte umschlagen können. 67 Vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 265, 309 f. 68 Eine ausschlaggebende Erhöhung der Verfolgungsgefahr ist auch nicht infolge der Berichterstattung über die politischen Veranstaltungen in den Medien (Zei-tungen und Fernsehen) anzunehmen. Das gilt selbst dann, wenn der Kläger als Teilnehmer auf dem Bildmaterial erkennbar ist. 69 Vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 272, 330, 331. 70 Einen eigenen Redebeitrag tragenden Inhalts hat der Kläger nicht behauptet. 71 Vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 328 - 331. 72 Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger Vorstandsmitglied in einer Exilorganisation gewesen ist. Aus den dem Senat vorliegenden Vereinsregisterauszügen ergibt sich, dass der Kläger von September 1992 bis Dezember 1994 als Beisitzer im Vorstand der Kurdischen Gemeinschaft Rhein-Sieg-Kreis/Bonn e.V. war. Den vom Polizeipräsidenten B. überlassenen Unterlagen ist ferner zu entnehmen, dass er 1989 schon an der Gründung des Vereins beteiligt war. Eine erneute - vom Kläger behauptete - Tätigkeit im Vereinsvorstand ab März 1999 lässt sich dem aktuellen Vereinsregisterauszug demgegenüber nicht entnehmen. 73 Bei Vorstandsmitgliedern eingetragener Vereine, über deren Identität das jedermann zur Einsichtnahme offen stehende Vereinsregister Auskunft gibt, ist nach der Rechtsprechung des Senats ohne weiteres, d.h. bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates anzunehmen, wenn der Verein als von der PKK dominiert oder beeinflusst gilt. 74 Vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 313. 75 Die Mitgliedschaft im Vorstand eines solchen Vereins deutet grundsätzlich auf eine lenkende oder jedenfalls maßgebliche Funktion im Rahmen von Bestrebungen hin, die von den türkischen Sicherheitskräften und dem Geheimdienst als in hohem Maße staatsgefährdend eingestuft werden. Sind allerdings konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein Asylbewerber aus der Sicht des türkischen Staates gleichwohl nicht als exilpolitisch exponiert zu betrachten sein könnte, ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Anhaltspunkte dieser Art können sich etwa daraus ergeben, dass ein Asylbewerber zwar Vorstandsmitglied eines PKK-Vereins ist, aber nicht erkennbar ist, dass er dort mehr als nur untergeordnete Aufgaben zu erfüllen hat, also nur eine passiv-untergeordnete Stellung einnimmt. Entsprechende Anhaltspunkte bestehen auch bei unverhältnismäßig großen Vereinsvorständen oder bei Vorständen, deren Mitglieder auffällig häufig wechseln. Stellt das Verwaltungsgericht derartige Anhaltspunkte fest, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu ermitteln, ob die Vorstandsmitgliedschaft im Zusammenhang mit den übrigen Aktivitäten des Betroffenen diesen in so hinreichendem Maße als Ideenträger oder Initiator in Erscheinung treten lassen, dass von einem Verfolgungsinteresse des türkischen Staates auszugehen ist. 76 Ein entsprechendes Verfolgungsrisiko besteht auch für Vereine, die von türkischer Seite als vergleichbar militant staatsfeindlich eingestuft werden und in den Verfassungsschutzberichten des Bundes und der Länder als dem linksextremistischen Spektrum zugehörig ausgewiesen sind. 77 Vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 314. 78 Ob Vorstandsmitglieder sonstiger Vereine einem vergleichbaren Verfolgungsrisiko in der Türkei ausgesetzt sind, hängt von Größe, politischer Ausrichtung, Dauer, Umfang und Gewicht der Aktivitäten sowie von anderen insoweit bedeutsamen Umständen des Einzelfalles ab. Handelt es sich um einen Verein, dessen Einzugsbereich örtlich oder regional begrenzt ist, so kann für die Einschätzung des Verfolgungsriskos eine Rolle spielen, ob jener als Mitgliedsverein einer Dachorganisation angehört, die bei türkischen Stellen als staatsfeindlich gilt. 79 Vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 315. 80 Die Kurdische Gemeinschaft Rhein-Sieg-Kreis/Bonn e.V. ist nach den vorliegenden Erkenntnissen weder von der PKK maßgeblich beeinflusst noch wird sie von türkischer Seite als militant staatsfeindlich eingestuft. Nach der vom Beklagten im Jahre 1997 vom Polizeipräsidenten B. eingeholten telefonischen Information, insbesondere aber nach der vom Senat eingeholten Auskunft des Polizeipräsidiums B. vom 27. März 2002 handelt es sich bei der Kurdischen Gemeinschaft Rhein-Sieg-Kreis/Bonn e.V. um einen nicht auffälligen Verein, der bisher weder aus allgemeinpolizeilicher noch aus staatsschutzmäßiger Sicht besonders in Erscheinung getreten ist. Nach diesen Auskünften verkörpert er einen Zusammenschluss von sehr gemäßigten Kurden, die nicht in Verbindung mit der PKK stehen. Vereinszweck ist gemäß der Satzung von 1993 die Förderung des internationalen Denkens und der Völkerverständigung im Rhein-Sieg-Kreis und Bonn. Der Verein setzt sich für die Integration von Kurdinnen und Kurden in der Bundesrepublik Deutschland ein. Öffentlichkeitswirksame Aktionen sind von der polizeilichen Dienststelle nur in geringem Maße festgestellt worden, so etwa das jährliche als Kulturereignis veranstaltete kurdische Neujahrsfest, an dem bis zu 300 Personen teilgenommen haben. Diese Veranstaltung ist jeweils friedlich und störungsfrei verlaufen. Ansatzpunkte für ein besonderes Verfolgungsinteresse des türkischen Staates an den Repräsentanten dieses Vereines vermag der Senat danach nicht zu erkennen. 81 Dem entspricht auch die Erkenntnis des Senats in seiner Grundsatzentscheidung vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 316 - 320, dass die der KOMKAR angeschlossenen kurdischen Vereine - wie hier die Kurdische Gemeinschaft Rhein- Sieg-Kreis/Bonn e.V. - in der Regel nicht zu den der PKK vergleichbaren Vereinen zu rechnen sind und von den Auslandsvertretungen bzw. vom Nachrichtendienst der Türkei nicht mit derselben Intensität beobachtet werden, wie andere Organisationen und Einrichtungen der kurdischen nationalen Opposition. Diese Einschätzung wird nicht durch die verbale Intervention des türkischen Generalkonsulats vom 17. Dezember 1996 gegen eine Veranstaltung anlässlich des 20. Gründungstages der PSK am 22. Dezember 1996, wie sie auch im Urteil des VG Leipzig vom 25. November 1997 - A 5 K 30817/95 - dokumentiert wird, oder einen - allerdings durch Nachfragen des Senats nicht weiter verifizierbaren - weiteren Protest des türkischen Generalkonsulats gegen die Feier zum zehnjährigen Jubiläum der Kurdischen Gemeinschaft Rhein-Sieg-Kreis/Bonn e.V. in Frage gestellt. Vielmehr ist an der Beurteilung festzuhalten, dass der türkische Staat zwar KOMKAR-Mitglieder in Deutschland intensiv beobachtet, von der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeit, diese zu verfolgen, jedoch keinen Gebrauch macht; dies beruht vermutlich darauf, dass diese im Gegensatz zur PKK ihre Ziele nicht gewaltsam durchsetzen wollen und diese - ebenfalls im Gegensatz zur PKK - nicht unbedingt einen eigenen Kurdenstaat anstreben. Die Organisation KOMKAR selbst hat keine Referenzfälle für die politische Verfolgung ihrer Mitglieder benannt. 82 Vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 320. 83 Das in der zitierten Entscheidung vom 25. Januar 2000 noch nicht berücksichtigte Gutachten von Helmut Oberdiek vom 29. Oktober 1999 an das Verwaltungsgericht Ansbach benennt ebenfalls keine Referenzfälle für die politische Verfolgung von KOMKAR- Mitgliedern in der Türkei. Der Sachverständige geht lediglich davon aus, dass der Kläger des dortigen Verfahrens als Vorstandsmitglied des KOMKAR-Verbandes im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an zahlreichen Veranstaltungen (teilweise in exponierter Stellung) und mit seiner journalistischen Tätigkeit im Blickfeld der türkischen Sicherheitsorgane stehe und als Mitglied oder zumindest als Sympathisant der (in der Türkei illegalen) PSK und damit als "potentieller Separatist" angesehen werde. Zwar seien für diese Personengruppe keine Verfahren wegen "Mitgliedschaft in der PSK" bekannt, eine Anklage aufgrund einer "Mitgliedschaft in einer illegalen Vereinigung" nach Art. 17 des "Anti-Terror-Gesetzes" jedoch durchaus denkbar. Diese bloß theoretische Möglichkeit im Einzelfall begründet aber keine hinreichend wahrscheinliche Verfolgungsgefahr allgemein für KOMKAR-Mitglieder. Auch das Gutachten von Christian Rumpf vom 18. Februar 1999 an das Verwaltungsgericht Ansbach enthält keine abweichenden Erkenntnisse. Der Gutachter geht davon aus, dass exponierte Vertreter eines kurdischen Arbeitervereins unter dem Dach der KOMKAR den türkischen Behörden zwar bekannt seien. Ob dies - über die bloße Beobachtung hinaus - auch zu tatsächlicher Verfolgung führen könne, sei eine Frage des materiellen Strafrechts und seiner Umsetzung und ggf. des polizeilichen Aufklärungsinteresses; dieses dürfte (nur) bei echten Führungsspitzen gegeben sein. Aus den Erläuterungen des Gutachters zu den einzelnen in Frage kommenden Straftatbeständen kann nicht auf eine drohende Strafverfolgung speziell des Klägers geschlossen werden; denn dieser hat weder die Verteilung von Flugblättern mit "separatistischem" Inhalt (Gutachten S. 23) noch konkrete Aktivitäten mit dem Ziel, auf eine Aufhebung des PKK-Verbotes hinzuwirken (Gutachten S. 27), oder eine öffentliche Verächtlichmachung des türkischen Staates (Gutachten S. 29) behauptet. Es kann hier deshalb dahingestellt bleiben, ob eine hinreichende Verfolgungsgefahr dann in Betracht kommt, wenn die Vertretung der Ideen und Interessen der PSK bei einem konkreten KOMKAR-Verein in einer solchen Weise in den Vordergrund tritt, dass seine durch das Vereinsregister individualisierbaren Repräsentanten in erster Linie als Anhänger der PSK anzusehen sind. Dass selbst dann nicht mit Sicherheit von einer strafrechtlichen Verfolgung ausgegangen werden kann, könnte dem gegenteiligen Beispiel der Anhänger der PSK in den Reihen der Mitglieder der DBP zu entnehmen sein. 84 Vgl. dazu Oberdiek im Gutachten vom 29. Oktober 1999 an das VG Ansbach, S. 12. 85 Der Kläger muss schließlich auch nicht aus anderen Gründen damit rechnen, bei seiner Einreise in die Türkei asylerhebliche Maßnahmen zu erdulden. So sind abgelehnte Asylbewerber nicht etwa allein wegen der Durchführung eines Asylverfahrens bei ihrer Einreise in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanter staatlicher Verfolgung ausgesetzt. 86 Senatsurteile vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdn. 395 ff. und vom 22. August 2001 - 8 A 753/00.A -. 87 Das Begehren auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ist ebenfalls unbegründet. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zum Asyl-anerkennungsbegehren ergibt, ist auch der Tatbestand des § 51 Abs. 1 AuslG nicht erfüllt. Dessen Voraussetzungen sind deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft; auch für die bei der Gefahrenprognose anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe ergeben sich keine unterschiedlichen Anforderungen. 88 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843 = DÖV 1992, 582 = NVwZ 1992, 892. 89 Der Kläger hat schließlich auch nicht den hilfsweise geltend gemachten und deshalb vom Verwaltungsgericht nicht beschiedenen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 53 AuslG. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungshindernissen im Sinne dieser Vorschrift sind vom Kläger nicht vorgetragen und den Akten auch im Übrigen nicht zu entnehmen. Nach Maßgabe der Ausführungen zum Asylanerkennungsbegehren droht dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei weder Folter noch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder andere erhebliche konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit (§ 53 Abs. 1, 4 und 6 AuslG). 90 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO. 91 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht gegeben sind. 92