Urteil
8 A 2070/99.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2002:0410.8A2070.99A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 31. März 1999 wird zurückgewiesen. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck-bar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand 2 Der Kläger ist nach seinen Angaben türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und wurde am in M. geboren. Er stellte am 31. März 1998 einen Asylantrag. Zur Begründung gab er in der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge an, er habe die Türkei Ende März 1998 zusammen mit einem Cousin auf dem Luftweg verlassen. Der Schlepper habe ihm einen Pass auf den Namen N. C. besorgt, in dem die kurdische Staatsangehörigkeit vermerkt gewesen sei. Er habe die Türkei verlassen müssen, weil er von den Sicherheitskräften als Terrorist angesehen worden sei. Wegen eines anderen Cousin, der sich vor mehreren Jahren zur Guerilla begeben habe, sei er, der Kläger, zwei oder drei Mal festgenommen worden. Die letzte Festnahme habe sich am 1. Juli 1997 ereignet. Sie habe vier oder fünf Stunden gedauert, und er sei auf der Wache M. in M. geboxt, getreten und geschlagen worden. Danach sei er wieder freigelassen worden. Auch sein Cousin, der in demselben Dorf gewohnt habe, sei mehrfach inhaftiert worden, er wisse jedoch nicht, wann dies gewesen sei. 3 Die Beklagte lehnte den Asylantrag des Klägers durch Bescheid vom 6. Mai 1998 ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung auf, innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Bescheids auszureisen. Der Vortrag des Klägers sei oberflächlich und unglaubhaft und begründe deshalb keinen Asylanspruch. Eine Asylanerkennung komme schon deshalb nicht in Frage, weil anzunehmen sei, dass der Kläger auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Auch die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden begründe keine asylerhebliche Verfolgungsgefahr. Der Bescheid wurde den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 22. Juni 1998 zugestellt; durch Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 30. April 1998 war dem Kläger die Stadt Gelsenkirchen als Aufenthaltsort zugewiesen worden. 4 Der Kläger hat am 6. Juli 1998 Klage bei dem Verwaltungsgericht Minden erhoben. Eine schriftliche Klagebegründung hat er nicht vorgelegt; in der mündlichen Verhandlung hat er zur Begründung seiner Klage ausgeführt, er habe aus Telefongesprächen mit Familienmitgliedern erfahren, dass er nach wie vor gesucht werde. Seine Familie werde seinetwegen befragt, verfolgt und gefoltert. 5 Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, 6 den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6. Mai 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als asylberechtigt anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG gegeben sind. 7 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Durch Urteil vom 31. März 1999 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe aus den im angegriffenen Bescheid dargelegten Gründen keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Sein Vortrag sei oberflächlich, pauschal und hinsichtlich der zeitlichen Abläufe widersprüchlich. Auch der Umstand, dass der Kläger noch seinen Wehrdienst ableisten müsse, begründe einen Asylanspruch nicht. Das Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 9. April 1999 zugestellt. 10 Auf den am 23. April 1999 gestellten Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 27. Februar 2001 zugelassen. Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger geltend, sein Vortrag müsse als glaubhaft angesehen werden. Im Übrigen habe er in der Türkei für die PKK Sach- und Geldspenden gesammelt. Nach seiner letzten Verhaftung habe er sich in dem Dorf A. versteckt. Er sei aber nach etwa neun Monaten gewarnt worden, dass Spitzel seinen Aufenthaltsort verraten hätten. Deshalb sei er geflüchtet. 11 Der Kläger beantragt, 12 das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 31. März 1999 zu ändern, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6. Mai 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass hinsichtlich der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen. 13 Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung am 10. April 2002 angehört worden. Als Zeuge ist der Cousin des Klägers, Herr T. C. , gehört worden. Auf die Niederschrift vom 10. April 2002 wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für den Kläger verwiesen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Es konnte zur Sache verhandelt und entschieden werden, obwohl kein Vertreter der Beklagten erschienen war, da diese mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO); der Beteiligte hat auf Ladung zum Termin verzichtet. 16 Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes und das Urteil des Verwaltungsgerichts sind nicht zu beanstanden, denn der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG, dazu 1.) noch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen (§ 51 Abs. 1 AuslG, dazu 2.). Er kann auch die hilfsweise beantragte Feststellung, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen, nicht verlangen (dazu 3.). Auch die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Nr. 4 des angefochtenen Bescheides sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (dazu 4.). 17 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter aus Art. 16a Abs. 1 GG. Nach dieser Vorschrift genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. 18 BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.). 19 Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nur dann, wenn der Asylsuchende geltend machen kann, dass er im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - bei einer Rückkehr in sein Heimatland von politischer Verfolgung bedroht wäre, wenn ihm also zu diesem Zeitpunkt die Rückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann. Für die danach anzustellende Prognose gelten nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen Leitbild des Asylgrundrechts unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob der Asylsuchende seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl schon dann zu gewähren, wenn der Asylsuchende bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Asylsuchende sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht. 20 BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360); Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 f.). 21 Im vorliegenden Fall ist der gewöhnliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen, da der Kläger die Türkei unverfolgt verlassen hat (1.1.). Bei Anwendung dieses Maßstabes droht dem Kläger bei einer Abschiebung in die Türkei auch gegenwärtig keine politische Verfolgung (1.2.). 22 1.1. Der Kläger ist im März 1998 nicht als politisch Verfolgter aus der Türkei ausgereist. Nach dem Inhalt der Akten und aufgrund der Anhörung des Klägers und des Zeugen in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Senats fest, dass er das Land nicht unter dem Druck gegen ihn gerichteter asylerheblicher Maßnahmen und auf der Flucht vor einer ausweglosen Situation verlassen hat. 23 Der Kläger war im Zeitpunkt seiner Ausreise keiner Verfolgung wegen kurdischer Volkszugehörigkeit ausgesetzt; der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass zum Ausreisezeitpunkt 1998 eine Gruppenverfolgung der Kurden aus der Südost-Türkei nicht stattfand. 24 OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -. 25 Der Kläger ist auch nicht unter dem Druck individueller Verfolgung aus der Türkei geflüchtet. Der Sachvortrag des Klägers zu seinem individuellen Vorfluchtschicksal ist nicht glaubhaft. 26 Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers berücksichtigt werden. 27 BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349; vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 (39); vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344. 28 Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag des Klägers nicht. Er ist von Widersprüchlichkeiten geprägt, die auch durch die Anhörung des Klägers und des Zeugen T. C. in der mündlichen Verhandlung nicht aufgelöst werden konnten, und vermittelt nicht den Eindruck, selbst erlebte Geschehnisse wiederzugeben. 29 Durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Klägervortrags ergeben sich aus den gravierenden Widersprüchen, die bei den verschiedenen Anhörungen des Klägers zu Tage getreten sind und die sich sowohl auf das Kerngeschehen vor der Ausreise des Klägers beziehen als auch auf Randbereiche und untergeordnete Aspekte. Der Senat zweifelt zwar nicht daran, dass die Angaben des Klägers zu den Foltermethoden der türkischen Sicherheitskräfte bei der Suche nach PKK- Angehörigen im Allgemeinen zutreffen. Die Schilderungen des Klägers zu seiner eigenen Rolle im Rahmen dieses Vorgehens gegen die PKK sind jedoch derart wenig substantiiert und so widersprüchlich, dass sie insgesamt unglaubhaft sind; der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger nicht in eigener Person Opfer dieses Vorgehens wurde. Bei den beiden Anhörungen - Bundesamt: 3. April 1998; Senat: 10. April 2002 - hat der Kläger keine auch nur im Kernbereich seines Sachvortrags annähernd einheitliche Schilderung seines Verfolgungsschicksals abgegeben; die Angaben fallen vielmehr in einer Weise auseinander, dass sie miteinander nicht vereinbar sind. 30 Als die behauptete Vorverfolgung begründend hat der Kläger in erster Linie die dritte ihm nach seiner Schilderung widerfahrene Verhaftung hervorgehoben. Seine Angaben zu diesem Teil des Asylschicksals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sind indes im Vergleich zu der Anhörung bei dem Bundesamt so unterschiedlich, dass sie als erheblich gesteigerter Vortrag unglaubhaft sind; eine zureichende Erklärung für die Abweichungen im Vortrag hat der Kläger nicht gegeben. Während er bei dem Bundesamt noch behauptet hat, er sei für vier bis fünf Stunden festgenommen und geboxt, getreten und geschlagen worden, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung eine einwöchige Verhaftung mit schweren Folterungen bis hin zur Anwendung von Elektroschocks geschildert. Diese Abweichung im Vortrag hat der Kläger nicht plausibel erklärt und weder in einer Klage- noch in der Berufungsbegründung erkennen lassen, dass er an seinen ursprünglichen Angaben nicht mehr festhalten will. Für die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gegebene Schilderung spricht zwar, dass sie durch den Zeugen T. C. in einigen wenigen Teilen - wenn auch nur vom Hörensagen - bestätigt worden ist und dass der Kläger die Schilderung der Folterungen durch eine recht lebhafte und nicht einstudiert wirkende Gebärdensprache unterstützt hat. Dennoch ist der Senat davon überzeugt, dass die Schilderung in der mündlichen Verhandlung als aus prozesstaktischen Gründen gesteigerter Vortrag eingestuft werden muss und deshalb nicht glaubhaft ist. Die Schilderungen des Klägers zum Hergang und Ablauf der Verhaftung, zum genauen Anlass und zu den ihm gestellten Fragen sind auch in der mündlichen Verhandlung äußerst detailarm geblieben, ohne dass der Kläger dies plausibel erklärt hätte. Dass seine Angaben zu den einzelnen Foltermethoden einige Einzelheiten aufwiesen, vermag noch nicht deutlich zu machen, dass der Kläger damit ein selbst erlebtes Schicksal geschildert hat; denn jegliche unverwechselbaren, etwa den konkreten Ort der Folterungen oder die Personen der Folterer und ihr Verhalten oder schließlich die Empfindungen des Klägers als Opfer kennzeichnenden Details fehlten in der Schilderung gänzlich. Schließlich fügt sich die Schilderung der dritten Verhaftung in der mündlichen Verhandlung in ihrer Struktur in den übrigen Asylvortrag des Klägers ein, der ebenfalls - wie noch darzustellen sein wird - in den für einen Klageerfolg wesentlichen Teilen im Vergleich zur ursprünglichen Aussage als in deutlichem Maße gesteigert anzusehen ist. Die vom Kläger für die Abweichung seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung von denen bei dem Bundesamt gegebenen Erklärungen sind nicht plausibel. Seine Bemerkung, er habe bei der ersten Anhörung Angst vor einer Abschiebung gehabt und sei unmittelbar nach der Flucht ganz "ohne Verstand" gewesen, vermag diese Widersprüche nicht zu erklären, sondern vertieft sie im Gegenteil noch. Denn gerade wenn der Kläger von Angst vor sofortiger Abschiebung bestimmt gewesen sein sollte, hätte es sich verboten, in der Anhörung bei dem Bundesamt die Geschehnisse in der Türkei durchgehend harmloser zu schildern als sie es nach dem Vortrag des Klägers vor dem Senat waren. Es hätte sich im Gegenteil aufgedrängt, die negativen Besonderheiten der angeblich erlittenen Verfolgung besonders deutlich anzugeben. Eine einwöchige Verhaftung als eine solche von nur vier oder fünf Stunden darzustellen und zwei weitere Verhaftungen sowie andere Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte überhaupt nicht zu schildern, musste, auch für den Kläger erkennbar, die Gefahr eines Misserfolgs im Asylverfahren erheblich erhöhen. Auch der Hinweis auf Schwierigkeiten des Dolmetschers beim Bundesamt vermag das Aussageverhalten des Klägers nicht zu erklären. Abgesehen davon, dass der Kläger dort ausdrücklich zu Protokoll gegeben hat, er habe den Dolmetscher gut verstanden, hätte er bei etwaigen, erst aus dem Protokoll hervorgehenden Unrichtigkeiten im Verlauf des Verfahrens Gelegenheit gehabt, auf solche Aspekte hinzuweisen und Richtigstellungen anzubringen. Dass er statt dessen erst auf Vorhalt abweichender Erklärungen während der mündlichen Verhandlung auf Probleme des Dolmetschers verwiesen hat, wertet der Senat als den Versuch, offenkundige Widersprüche auf eine möglichst einfache und nicht mehr nachprüfbare Art und Weise zu erklären. 31 Hinzu kommt, dass der Kläger auch hinsichtlich weiterer Aspekte in seiner Aussage vor dem Senat seine ursprünglichen Angaben ohne zureichende Erklärung für dieses Aussageverhalten stark gesteigert hat. So hat er bei dem Bundesamt den in der mündlichen Verhandlung hervorgehobenen Umstand, dass er bei mehreren Operationen der Sicherheitskräfte mitgenommen worden sei, überhaupt nicht erwähnt, obwohl er damit - unterstellt man diesen Vortrag als wahr - in die für einen Kurden unerträgliche Rolle eines Kollaborateurs gedrängt worden wäre. Zusätzlich sind die Einzelheiten dieses Vortrags unklar und widersprüchlich geblieben; der Kläger hat einerseits angegeben, er sei mitgenommen worden, um den Soldaten Verstecke der PKK zu zeigen, andererseits ausgeführt, ihm seien die Augen verbunden und er sei mit dem Gewehrkolben heftig geschlagen worden. Beides ist nur schwer miteinander zu vereinbaren, da die Rolle eines ortskundigen Führers zwar durch Schläge erzwungen werden mag, aber mit verbundenen Augen nicht erfüllt werden kann. Ebenfalls gesteigert und mangels plausibler Erklärung unglaubhaft ist es, wenn der Kläger seine Angabe in der Anhörung, er habe Spenden für die PKK gesammelt, in der mündlichen Verhandlung als umfassende Lieferung von Lebensmitteln und anderen benötigten Gegenständen sowie zusätzlich als Hilfestellung durch ortskundige Führung und Teilnahme an Versammlungen darstellt. Dass mit beiden Angaben nicht etwa dasselbe gemeint ist, ergibt sich nämlich daraus, dass der Kläger - auf Nach-frage - ausgeführt hat, nicht er, sondern die PKK- Leute hätten zusätzlich auch nach Personenlisten Spenden eingesammelt, wobei er sie nur begleitet habe. Schließlich hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung trotz der zunächst aufgestellten Behauptung, sich nicht genau erinnern zu können, angegeben, die erste Verhaftung habe eine Nacht und die zweite zwei oder drei Tage lang gedauert. Auch dies ist nicht glaubhaft, denn es ist nicht vorstellbar, dass der Kläger zwei Verhaftungen, deren Opfer er mit 16 oder 17 Jahren gewesen wäre und deren eine mehrere Tage gedauert hätte, vergessen, gleichzeitig aber über die dritte Verhaftung mit einer Dauer von - nach den Angaben in der Anhörung bei dem Bundesamt - nur wenigen Stunden berichtet haben soll. 32 Erhebliche und vom Kläger nicht aufgelöste Widersprüche sind auch bei seinen Angaben über die Vorbereitung seiner Ausreise aufgetreten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger behauptet, er habe seinen Cousin, den Zeugen T. C. , in M. getroffen und sei mit ihm zusammen nach Istanbul gefahren, wo sie bei einem Freund des Schleppers gewohnt hätten; den Kontakt zu den Schleppern habe der Vater des Klägers hergestellt; dieser habe auch den Preis für die Ausreise des Klägers gezahlt, während das Geld für die Ausreise des Cousins von dessen Vater über den Vater des Klägers an die Schlepper gelangt sei. Demgegenüber hatte der Kläger in der Anhörung bei dem Bundesamt angegeben, er sei nicht gemeinsam mit dem Zeugen nach Istanbul gereist, sondern man habe sich erst dort getroffen und bei einem gemeinsamen Verwandten gewohnt; dieser habe die Schlepper beauftragt. Beide Versionen sind miteinander nicht vereinbar, ohne dass die Widersprüche erklärt werden. Hinzu kommt, dass der Zeuge T. C. durch seine Aussage eher diejenigen Angaben gestützt hat, die der Kläger vor dem Bundesamt gemacht hat, während der Kläger selbst dem Senat auch auf Nachfrage bestätigt hat, die in der mündlichen Verhandlung präsentierte Version sei die richtige. Der Versuch des Klägers, die ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgehaltenen Widersprüche zu den Angaben des Zeugen aufzulösen, ist nicht einleuchtend. So ist seine Behauptung, er habe lediglich nicht gewusst, dass es sich bei der Person in Istanbul um einen Verwandten gehandelt habe, nicht glaubhaft, weil er selbst bei dem Bundesamt diese Person als Verwandten bezeichnet hat. Hinsichtlich der im Vortrag des Klägers zu Tage getretenen Unstimmigkeiten zu den Fotos für die Pässe oder den Einzelheiten des Aufenthalts in Istanbul verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils. 33 Die Berücksichtigung der Persönlichkeit des Klägers rechtfertigt keine andere Bewertung der Glaubhaftigkeit seines Vortrages. Der Umstand, dass zwischen der Anhörung beim Bundesamt und derjenigen durch den Senat vier Jahre verstrichen sind, könnte zwar Unsicherheiten bei der zeitlichen Einordnung einzelner Geschehnisse erklären, nicht aber derart massive Widersprüche wie sie im vorliegenden Verfahren aufgetreten sind. Auch der Umstand, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Anhörung bei dem Bundesamt erst 18 Jahre alt und während der von ihm behaupteten Verhaftungen erst 16 oder 17 Jahre alt war, vermag die Einschätzung seines Vortrags als unglaubhaft nicht zu beeinflussen. Selbst wenn man altersbedingt keine hohen Anforderungen an seine Wahrnehmungs- und Artikulationsmöglichkeiten stellt, ist nichts dafür ersichtlich - und vom Kläger auch nicht vorgetragen -, dass er wegen seines Alters gehindert gewesen sein sollte, sein selbst erlebtes Schicksal im Kern gleich bleibend und schlüssig zu schildern. Die im vorliegenden Fall offenkundigen Widersprüche können auf altersbedingte Besonderheiten jedenfalls nicht zurückgeführt werden. 34 Die Aussage des Zeugen T. C. führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar hat der Zeuge teilweise die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung gestützt - insbesondere zur Dauer der dritten Verhaftung -, doch hat er die Mängel des Klägervortrags insgesamt nicht ausgleichen können. Zum einen hat der Zeuge aus eigener Wahrnehmung über die Verhaftung und ihre Dauer nichts berichten können. Zum anderen hat er selbst dort, wo er über eigene Wahrnehmungen berichtet hat - Besuch bei dem Kläger etwa eine Woche nach dem Ende der Haftzeit - keine den Klägervortrag eindeutig bestätigenden Einzelheiten mitgeteilt; lediglich die Angaben, dass die Augen blutig gewesen seien und dass der Zustand des Klägers schlecht gewesen sei, könnten auf vorausgegangene Misshandlungen hindeuten. Schließlich hat er in weiten Teilen - insbesondere was die Vorbereitungen der Ausreise betrifft - eher die vom Kläger nicht aufrecht erhaltenen Angaben vor dem Bundesamt gestützt. Vor allem ist der Zeuge nicht in der Lage gewesen, die beiden entscheidenden Mängel in der Aussage des Klägers - Detailarmut und Steigerung des Vortrags - zu beheben bzw. einleuchtend zu erklären. 35 1.2. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) kann nicht angenommen werden, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung droht. 36 Der Kläger ist in der Bundesrepublik Deutschland exilpolitisch nicht tätig, und auch auf eine Gefährdung unter Sippenhaftsgesichtspunkten lässt sich die Prognose, der Kläger werde bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer politischer Verfolgung werden, nicht stützen. Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist die in der Türkei festzustellende Praxis von Sippenhaft in sachlicher und persönlicher Hinsicht begrenzt. Die Gefahr, in die politische Verfolgung von Angehörigen einbezogen zu werden, besteht danach grundsätzlich nur bei nahen Verwandtschaftsverhältnissen (Ehegatte, Eltern, Kinder ab 13 Jahren, Geschwister), und wenn der nahe Angehörige darüber hinaus als Aktivist einer militanten staatsfeindlichen Organisation, insbesondere der PKK, durch Haftbefehl landesweit gesucht wird. 37 Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 361 ff., 374. 38 Nach diesen Grundsätzen ist der Kläger im Falle seiner Rückkehr in die Türkei von der Gefahr, in die politische Verfolgung naher Angehöriger einbezogen zu werden, nicht bedroht. Der vom Kläger als Anlass für die behaupteten Verhaftungen allein genannte Cousin kommt als Sippenhaftvermittler nicht in Frage, weil das Verwandtschaftsverhältnis nicht eng genug ist. Daher kann offen bleiben, ob der Kläger überhaupt schlüssig behauptet hat, der Cousin werde als Aktivist einer militanten staatsfeindlichen Gruppierung in der Türkei landesweit gesucht; das Bestreben der Sicherheitskräfte, den Aufenthaltsort jenes Cousins zu ermitteln, reicht in diesem Zusammenhang nicht aus. 39 Der Kläger muss politische Verfolgung auch nicht deshalb befürchten, weil er den Wehrdienst in der Türkei bisher nicht abgeleistet hat. 40 Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 341 ff. 41 Schließlich hat der Kläger auch wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit politische Verfolgung bei seiner Rückkehr zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Entsprechendes hat der Senat auch in Würdigung der Ereignisse nach der Verhaftung und rechtskräftigen Verurteilung des PKK-Vorsitzenden Öcalan in seinem Urteil vom 25. Januar 2000 42 - 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 32 ff., 43 ausgeführt. An diesen Feststellungen zur fehlenden Gruppenverfolgung der Kurden ist festzuhalten. 44 Nach den vorstehenden Ausführungen scheidet eine Gefährdung des Klägers bei seiner Rückkehr in die Türkei aus. 45 Vgl. zur Rückkehrgefährdung: Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 395 ff. 46 2. Das Begehren auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ist ebenfalls unbegründet. Denn der Tatbestand jener Vorschrift ist nicht erfüllt, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zum Asylanerkennungsbegehren ergibt. 47 3. Der Kläger hat schließlich auch nicht den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 53 AuslG. Es sind vom Kläger keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungshindernissen im Sinne dieser Vorschrift vorgetragen und den Akten auch im Übrigen nicht zu entnehmen. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in die Türkei nach den vorstehenden Ausführungen weder Folter noch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder andere erhebliche konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit (§ 53 Abs. 1, 4 und 6 AuslG). 48 4. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Nr. 4 des angefochtenen Bescheides findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG. 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO. 50 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 51