Beschluss
1 A 1640/01
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2002:0404.1A1640.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.090,34 EUR (entspricht 8.000 DM) festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag ist abzulehnen, weil die mit der Antragsschrift geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 3 Nr. 1 VwGO (1.) und einer der Rechtssache zukommenden grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.) nicht greifen. 3 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen würden, sind auf der Grundlage des Antragsvorbringens nicht festzustellen. 4 "Ernstliche Zweifel" i.S.v. § 124 Abs. 3 Nr. 1 VwGO sind nur solche, die erwarten lassen, dass die Berufung in einem durchzuführenden Berufungsverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg hätte. Derartige Zweifel sind auf der Grundlage des Antragsvorbringens hier nicht einmal im Ansatz begründet. 5 Vielmehr hat das Verwaltungsgericht einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten, den von ihm am 12. Juni, 6. September und 3. Dezember 1996 gegenüber dem Präsidenten des Justizvollzugsamtes W. -L. vorgetragenen und mit Schreiben vom 19. Dezember 1997 spezifizierten Vorwürfen gegen den früheren Leiter der Justizvollzugsanstalt D. - Herrn Regierungsdirektor H. - nachzugehen und die jeweiligen Sachverhalte aufzuklären, auf der Grundlage des Antragsvorbringens und der nach Aktenlage erkennbaren Umstände zu Recht abgelehnt. 6 Dabei unterliegt es keinen Bedenken und wird auch vom Verwaltungsgericht im Grunde nicht in Frage gestellt, dass ein Schutz des Beamten "bei seiner amtlichen Tätigkeit und seiner Stellung" nach § 85 Satz 2 LBG NRW durchaus nicht nur gegenüber Angriffen von außen, sondern auch gegenüber solchen von innen geboten sein kann. 7 Vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, Rn. 367; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Gesamtausgabe B, Komm., § 85 Rn. 38. 8 Damit erlangen behördeninterne Auseinandersetzungen eine entsprechende rechtliche Qualität wie solche mit sog. Außenwirkung, wenn - je nach Ausgestaltung des Einzelfalls - mit ihnen eine nicht hinzunehmende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts und/oder der Gesundheit des Beamten verbunden sind. Dieses Maß ist regelmäßig bei sog. "Mobbing" überschritten, unter dem man in arbeitsrechtlichen Verhältnissen fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander greifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen versteht, die nach Art und Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere ebenso geschützte Rechte, wie die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen. 9 Vgl. Schütz/Maiwald, a.a.O., § 85 Rn. 38; LAG Thüringen, Urteil vom 10. April 2001 - 5 Sa 403/00 -, DB 2001, 1204 = BB 2000, 1358. 10 Entsprechend ist der Dienstherr auch regelmäßig gehalten, solcherart Vorwürfen eines Beamten, so sie ausreichende Substanz besitzen, nachzugehen, um einen weiteren Handlungsbedarf zum Schutz der Ehre und Gesundheit des Betroffenen abzuklären. Dies stellen weder das Verwaltungsgericht noch der Beklagte in Abrede. 11 Welche Maßnahmen der Dienstherr allerdings im Einzelfall trifft, liegt grundsätzlich in seinem Ermessen und hängt von den weiteren Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Entsprechend ist im gerichtlichen Verfahren auch die Prüfung regelmäßig auf die Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr von seinem Ermessen in willkürlicher oder der Willkür nahekommender Weise Gebrauch gemacht hat. 12 Vgl. Fürst, GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Soldatenrecht, K § 79 Rn. 45. 13 Dies zugrundegelegt ist ein Anspruch des Klägers auf weitergehende Maßnahmen oder auf erneute ermessensgerechte Entscheidung über weitergehende Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts nicht festzustellen. Dabei mag dahinstehen, ob die Eingabe des Klägers vom 19. Dezember 1997 unter Bezugnahme auf weitere Vorsprachen im Juni, September und Dezember 1996 hinreichende - einen weiteren Aufklärungsbedarf begründende - Substanz aufwies. Dies gilt namentlich im Hinblick auf die Frage des Fortbestands einer Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts oder seiner sonstigen schutzwürdigen Interessen, nachdem er - durch Beendigung der Abordnung mit Verfügung vom 1. Dezember 1997 - bereits zuvor aus den gegebenen Arbeitszusammenhängen ausgeschieden war. 14 Jedenfalls ist der Beklagte den Vorwürfen, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben, hinreichend nachgegangen. Es liegt eine eingehende Stellungnahme des Leitenden Regierungsdirektors D. vor, die dieser unter dem 10. Februar 1998 abgegeben hat. Zudem ist Regierungsdirektor H. zu den Gegebenheiten angehört worden. Dass im Anschluss keine weitergehende persönliche oder schriftliche Rücksprache mit dem Kläger erfolgt ist, ist unter fürsorgerechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Es erscheint weder willkürlich noch sonst sachwidrig, dass der Beklagte hierauf verzichtet hat, nachdem sowohl Leitender Regierungsdirektor D. als auch Regierungsdirketor H. im Wesentlichen die von dem Kläger aufgeführten tatsächlichen Abläufe eingeräumt hatten. Insoweit war es ausreichend, den Kläger über die Beteiligung der betreffenden Vorgesetzten zu unterrichten und ihm die daraus gezogenen Wertung mitzuteilen, dass nämlich die geschilderten Sachverhalte als Aufluss des dienstlichen Verhältnisses zwischen dem Kläger und seinem damaligen Vorgesetzten und nicht als gegen ihn persönlich gerichtet anzusehen seien. Tragfähige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Bewertung hat der Kläger auch in seinem Widerspruch gegen diese Eröffnung nicht geltend gemacht. 15 2. Der Zulassungsgrund einer der Rechtssache zukommenden grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist bereits nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, die hier nach § 194 Abs. 1 Nr. 2 VwGO maßgeblich ist, entsprechend dargelegt worden. 16 Der Kläger hat bereits nicht aufgezeigt, dass sich die aufgeworfene Frage, 17 ob ein Dienstherr gegenüber seinem Beamten aus § 85 LBG (Fürsorgepflicht) verpflichtet ist, Vorwürfe des Beamten, dessen Vorgesetzter behandele ihn ehrverletzend sowie schikanös und untergrabe seine Autorität, aufzuklären, 18 vorliegend in einem Berufungsverfahren überhaupt stellen würde, nachdem - wie aufgezeigt - im Kern zwischen den Beteiligten nur streitig ist, ob der Beklagte seinen Aufklärungspflichten hinreichend nachgekommen ist. 19 Im Übrigen zeigt der Hinweis auf fehlende Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zur Frage, inwieweit der Dienstherr verpflichtet ist, Mobbingvorwürfen eines Beamten nachzugehen, nicht hinreichend auf, warum es zur Klärung der aufgeworfenen Frage der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Insoweit lässt sich, ohne dass es hierzu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf, wie bereits zuvor ausgeführt, feststellen, dass § 85 Satz 2 LBG NRW je nach Ausgestaltung des Einzelfalls nicht nur den Schutz des Beamten gegen Angriffe von außen, sondern auch gegenüber solchen von innen gebieten kann, mit der Folge entsprechender Aufklärungsverpflichtungen im Vorfeld. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2 und 14 Abs. 3 GKG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, die hier nach § 73 Abs. 1 GKG maßgeblich ist. 21 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 22