Beschluss
15 A 592/02
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2002:0315.15A592.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 18.495,97 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder nicht hinreichend dargelegt sind. 3 Der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Klage in einem durchzuführenden Berufungsverfahren aus den dargelegten Gründen in einem weiteren Umfange stattzugeben wäre, als es erstinstanzlich geschehen ist. Soweit die Klägerin geltend macht, die Ausbaumaßnahme stelle keine Verbesserung der Fahrbahn dar, da diese nach dem Ausbau die gleichen Dienste wie die alte Fahrbahn leiste, erschüttert dies nicht die auf Seite 10 f. des angegriffenen Urteils gemachten Ausführungen zum Vorliegen einer Verbesserung der Fahrbahn. Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht daraus, dass die Klägerin unsubstantiiert bestreitet, dass die alte Fahrbahn und der alte Gehweg den vom Gericht angenommenen Aufbau ausgewiesen habe, zumal als Beweis für diese Behauptung die untauglichen Beweismittel einer Ortsbesichtigung und eines Sachverständigengutachtens angeboten werden. Die von der Klägerin gegen die Bedeutung einer Minderung der Geräuschimmissionen für das Merkmal der Verbesserung vorgebrachten Argumente führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils, weil das Verwaltungsgericht keine Verbesserung wegen einer erhöhten Geräuscharmut, sondern wegen einer Verstärkung des Aufbaus angenommen hat. Schließlich führen auch die Ausführungen der Klägerin zur angeblichen besseren Qualität älterer Randsteine und zur Vorzugswürdigkeit einer Kanalsanierung durch bloße Innenauskleidung nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Die Entscheidung über die Art des Ausbaus liegt im weiten Ausbauermessen der Gemeinde. Erst dessen Überschreitung kann beitragsrechtlich von Bedeutung sein. Überschritten ist es erst, wenn sich die getroffene Ausbauentscheidung nicht mehr im Rahmen des sachlich Vertretbaren bewegt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Beitragserhebung inzident zu prüfen, ob die Gemeinde die sinnvollste und zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt hat. 4 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2000 - 15 A 747/00 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 22. November 1995 - 15 A 1432/93 -, Gemhlt. 1997, 63 (64). 5 Die Antragsbegründung weist keine Umstände auf, die die gewählte Ausbauentscheidung als sachlich unvertretbar erscheinen ließen. Soweit die Klägerin eine Begründung im Urteil dafür vermisst, dass die Zahlungen der C. C. AG 1979 sich nicht auf Bergschäden in der K. straße beziehe, ergeben sich daraus schon vom Ansatz her keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, denn eine Entscheidung ist nicht unrichtig, weil sie nicht begründet wird. Im Übrigen ergibt sich aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen, dass für die K. straße im Gegensatz zur B. straße von vornherein keine Bergschadensforderung aufgestellt worden war, sodass sich die Annahme des Verwaltungsgerichts als in der Sache richtig herausstellt. Aus dem Vorgenannten ergibt sich, dass auch der geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht gegeben ist, da bis zur verwaltungsgerichtlichen Entscheidung der maßgebliche Sachverhalt geklärt war und sich die aufgeworfenen Rechtsfragen ohne weiteres im Sinne des angefochtenen Urteils beantworten. 6 Vgl. zu diesem Zulassungsgrund OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2000 - 15 B 778/00 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks. 7 Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe keine Einsicht in den in die mündliche Verhandlung eingeführten Untersuchungsbericht des Beklagten nehmen können, und damit der Sache nach eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) geltend macht, ist der Vorwurf unzutreffend. Der Klägerin ist es unbenommen geblieben, nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 23. August 2001 und vor Erlass des Urteils vom 27. November 2001, das im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung erging, Akteneinsicht gemäß § 100 Abs. 1 VwGO zu nehmen. Wenn dies die Klägerin versäumt hat, liegt in der Verwertung des genannten Untersuchungsberichts im Urteil keine Verletzung rechtlichen Gehörs. 8 Entgegen der Auffassung der Klägerin war das Verwaltungsgericht auch nicht verpflichtet, zu den Fragen einzelner bestrittener Kostenpositionen, der Neuberechnung und der Grundwasserabsenkung ein Gutachten einzuholen. Das Verwaltungsgericht hat wegen des Umstandes, auf die Zuziehung eines Sachverständigen verzichtet zu haben, nicht gegen seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen. Es verletzt seine Aufklärungspflicht nämlich nur dann, wenn es sich eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt oder seine Entscheidungsgründe auf mangelnde Sachkunde schließen lassen. 9 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1991 - 1 B 139.91 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 41. 10 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da es einer in Fragen des Straßenbaubeitragsrechts erfahrenen Kammer möglich ist - und wie es, ausweislich der Ausführungen im angefochtenen Urteil auch geschehen ist -, die von der Klägerin bezeichneten Umstände sachkundig zu beurteilen. 11 Der Zulassungsgrund einer Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichts ist nicht hinreichend dargelegt i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Dazu hätte es der Darlegung bedurft, wodurch mit dem angegriffenen Urteil von welchem abstrakten Rechtssatz der jeweils bezeichneten Entscheidung abgewichen worden sein soll. 12 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2000 - 15 A 5387/00 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG. 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 15