Beschluss
11 A 2851/01.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2002:0304.11A2851.01A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 Nr. 3 VwGO) wird nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG darlegt. Der Antrag erschöpft sich in seinem Kern vielmehr - ansatzweise im Stil einer Berufungsbegründung - nur in Angriffen gegen die Beweiswürdigung erster Instanz, ohne insbesondere abweichende tatsächliche Erkenntnisse konkret zu benennen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. 4 Dies gilt auch bezüglich der Einwände in Bezug auf die Frage der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Klägerin. Bei dem von der Klägerin im Vordergrund geltend gemachten Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 und 6 AuslG kommt es auf eine objektive Betrachtung einer möglichen Gefahrenlage unabhängig von der Glaubhaftmachung einer möglichen Vorverfolgung an. 5 Eine solche Gefahrenlage ist zudem nicht gegeben. Der Senat hat eine mögliche Gefährdung sierra leonischer Staatsangehöriger bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ebenso wie das angefochtene Urteil verneint 6 - vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2001 - 11 A 1360/01.A - 7 und an dieser Rechtsprechung seither festgehalten. 8 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen. 9 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG). 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG). 11