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Beschluss

5 A 20/02.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2002:0222.5A20.02A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2001 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 3 Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist geklärt, dass eine politische Verfolgung von moslemischen Asylsuchenden, die zum christlichen Glauben übergetreten sind, grundsätzlich nur dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Betracht kommt, wenn die konvertierten Asylsuchenden über den verfassungsrechtlich geschützten Bereich des religiösen Existenzminimums hinaus eine missionarische Tätigkeit in herausgehobener Position entfalten, die nach außen erkennbar und mit Erfolg ausgeübt wird. 4 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Mai 1996 - 9 A 4428/95.A -, 22. August 1997 - 9 A 3289/97.A -, 3. August 1998 - 9 A 1496/98.A -, 11. März 1999 - 9 A 716/99.A -, 9. Dezember 1999 - 9 A 2161/99.A -, 30. Juni 2000 - 6 A 3170/00.A -, 23. Oktober 2000 - 6 A 4899/00.A -, 6. August 2001 - 6 A 3082/01.A -, 5. September 2001 - 6 A 3293/01.A -, 14. September 2001 - 6 A 4823/00.A -, 15. Oktober 2001 - 6 A 3955/01.A - und 19. November 2001 - 6 A 4276/01.A -; vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 26. Oktober 1999 - 5 L 3180/99 - . 5 Diese Grundsätze gelten, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auf der Grundlage der in dem angefochtenen Urteil zitierten Erkenntnisse (vgl. Seite 8 f. des Urteilsabdrucks) in gleicher Weise für die Angehörigen der Glaubensgemein- schaft der Zeugen Jehovas. Die Einlassung des Klägers, diese Glaubensgemein- schaft sei im Iran verboten und könne deshalb nicht mit den Buchreligionen verglichen werden, geht fehl. Nach aktueller Auskunftslage kann nicht davon ausgegangen werden, dass Zeugen Jehovas wegen ihres Glaubens im Iran politisch verfolgt werden, 6 Auskunft von ai Bonn vom 10. März 2000 an das VG Münster; Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 18. Juli 2000 an das VG Münster; Auskunft des Zeugen Jehovas in Deutschland e.V. vom 26. März 2001 an das VG Hamburg, 7 sodass die Frage der Apostasie bei ihnen nicht anders zu beantworten ist als bei sonstigen christlichen Glaubensgemeinschaften. 8 Die ferner erhobene Divergenzrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) ist ebenfalls unbegründet. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt dem Urteil kein Rechtssatz zu Grunde, der von einem in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 1994 - 2 BvR 1426/91 -, DVBl. 1995, S. 559, aufgestellten Grundsatz abweicht. 9 In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht unter anderem ausgeführt, dass es einem Glaubenszugehörigen nicht angesonnen werden könne, seine Religionsausübung oder gar seine Religionszugehörigkeit als solche geheim zu halten, um staatlichen Repressalien zu entgehen. Hierzu steht das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht in Widerspruch. Der Hinweis des Klägers, zum elementaren religiösen Existenzminimum seiner Glaubensgemeinschaft gehöre auch die Missionierung von Andersgläubigen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ein solches Werben für den eigenen Glauben wird von der vor politischer Verfolgung zu schützenden Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich im Sinne des genannten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 1994 nicht erfasst. Aus dem dort ausdrücklich in Bezug genommenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 und 962/86 -, DVBl. 1988, S. 45 ff., ergibt sich vielmehr, dass mit der Möglichkeit zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich lediglich die Offenlegung - das Bekenntnis - des eigenen Glaubens in diesem Bereich, nicht aber das Werben für diesen Glauben - die Missionierung - gegenüber Andersgläubigen gemeint ist. Die gegenteilige Sichtweise verkennt die Bedeutung der dem Staat zugebilligten Maßnahmen zum Schutz seiner Staatsreligion. Diese nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorzunehmende Abgrenzung zwischen der Wahrung des Existenzminimums einer religiösen Minderheit auf der einen Seite und nicht als politischer Verfolgung zu beurteilenden Maßnahmen zum Schutz einer Staatsreligion auf der anderen Seite würde unterlaufen, begriffe man die Möglichkeit zur Missionierung als Ausdruck des religiösen Existenzminimums. 10 OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2001 - 6 A 3293/01.A -. 11 Da dem Kläger nicht angesonnen wird, seine Religionszugehörigkeit geheim zu halten, liegt auch die auf Seite 3 des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 4. Januar 2002 gerügte Abweichung nicht vor. 12 Hinsichtlich der nicht näher bezeichneten Verfahrensrüge fehlt es an der nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG erforderlichen Darlegung von Zulassungsgründen. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG. 14 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.