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Beschluss

21 A 613/02.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2002:0220.21A613.02A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Der auf die Zulassungründe des § 78 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 AsylVfG gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Der Senat geht dabei der Frage, ob und inwieweit das Antragsvorbringen dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügt, nicht weiter nach, da keiner der in der Antragsschrift angesprochenen Aspekte in der Sache die Zulassung der Berufung rechtfertigt. 3 1. Die Divergenzrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) dringt nicht durch. 4 Das angefochtene Urteil weicht nicht von der vom Kläger im Einzelnen angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, die zu den Voraussetzungen des Widerrufs der auf einem rechtskräftigen Verpflichtungsurteil beruhenden Anerkennung als Asylberechtigter durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) ergangen ist. 5 Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Anerkennung als Asylberechtigter durch das Bundesamt unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen, d.h., wenn sich die für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich geändert haben. 6 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 -, BVerwGE 112, 80 = DVBl. 2001, 216. 7 Beruht die Anerkennung als Asylberechtigter auf einem rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsurteil, setzen Entscheidungen des Bundesamtes nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG voraus, dass die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung nach § 121 VwGO dem Widerruf nicht entgegensteht. 8 Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 1998 - 9 C 53.97 -, BVerwGE 108, 30 = DVBl. 1999, 544, und vom 18. September 2001 - 1 C 7.01 -, EZAR 631 Nr. 53. 9 Rechtskräftige Urteile binden nach § 121 VwGO die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Demgemäß steht die Rechtskraft einer Entscheidung bei unveränderter Sachlage der Aufhebung durch das Bundesamt entgegen. Die Rechtskraftwirkung eines Urteils endet allerdings, wenn sich die zur Zeit des Urteils maßgebliche Sach- oder Rechtslage nachträglich verändert. 10 Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. November 1999 - 9 C 16.99 -, BVerwGE 110, 116 = NVwZ 2000, 575, und vom 18. September 2001, wie vor. 11 Einen solchen Fall hat das Verwaltungsgericht ohne Abweichung von der angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung im angefochtenen Urteil angenommen. Es ist unter ausdrücklicher Bezugnahme u.a. auf das zuletzt zu § 73 Abs. 3 AsylVfG ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2001 davon ausgegangen, dass nicht jede nachträgliche Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland die Rechtskraft eines Urteils entfallen lässt, sondern eine Lösung der Bindung an ein rechtskräftiges Urteil nur dann eintreten kann, wenn nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind. Diese müssen sich so wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eines Urteils eine erneute Sachentscheidung durch die Verwaltung oder ein Gericht gerechtfertigt ist. Eine solche von der Rechtskraftbindung des früheren Urteils befreiende entscheidungserhebliche Änderung der Sachlage hat das Verwaltungsgericht ohne Abweichung von den sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allgemein ergebenden Anforderungen und in Übereinstimmung mit der langjährigen Bewertung der Verhältnisse in Sri Lanka durch den Senat zu Recht angenommen, weil das damalige Urteil (Urteil vom 7. Februar 1992 - 11 K 13256/87 - / VG Köln) auf der Annahme eines objektiven Nachfluchtgrundes (Gruppenverfolgung) beruhte und sich die Verhältnisse in Sri Lanka über einen Zeitraum von mehreren Jahren dahin verändert haben, dass für die Annahme einer Gruppenverfolgung tamilischer Volkszugehöriger kein Raum mehr ist. 12 Vgl. zuletzt Urteile des Senats vom 23. November 2001 - 21 A 4018/98.A, 21 A 5185/98.A - und vom 29. November 2001 - 21 A 3853/99.A - im Anschluss an die Urteile vom 17. Dezember 1999 - 21 A 4262/96.A -, vom 8. Dezember 2000 - 21 A 3962/96.A - und vom 30. März 2001 - 21 A 3978/96.A -. 13 2. Ebenso wenig hat die Rechtssache mit Blick auf die Frage grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG), 14 "ob bei einem Krisengebiet, wie z.B. Sri Lanka, ein Widerruf überhaupt zulässig ist, wenn weiterhin die Gefahr der politischen Verfolgung besteht.". 15 Ein Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter kommt generell und grundsätzlich nur unter Beachtung der bereits dargestellten engen Grenzen in Betracht. Insoweit gelten für das Herkunftsland Sri Lanka ersichtlich keine Besonderheiten, die schlechterdings jeden Widerruf ausschließen. Fußt das Widerrufsverfahren - wie hier - auf der überholten Annahme einer Gruppenverfolgung, bedarf es allerdings in jedem Einzelfall der eingehenden Prüfung, ob eine individuelle Verfolgungs- und Gefahrenlage vorliegt. Dies ist hier geschehen, ohne dass die dazu getroffenen negativen Feststellungen im Zulassungsverfahren angegriffen worden sind. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 17