Beschluss
8 A 2180/00.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2002:0117.8A2180.00A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. März 2000 wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 a) Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zuzulassen. Eine Abweichung i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG ist nur gegeben, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden Rechts- oder Tatsachensatz von einem in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen ist. Die Entscheidung, von der abgewichen sein soll, muss sich nicht nur auf dieselbe Rechtsfrage, sondern auch auf die Anwendung derselben Rechtsnorm beziehen. 4 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 1963 - 8 B 16.62 -, BVerwGE 16, 53; Beschluss vom 26. Juni 1995 - 8 B 44.95 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2, Ziff. 2 VwGO Nr. 2 m.w.N; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 124 Rdnr. 205 m.w.N. 5 Dies zeigt die Antragsschrift nicht auf. Die von ihr angeführten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 26. Mai 1987 - 18 A 2811/84 -, OVGE 39, 122; Urteil vom 14. Februar 1989 - 18 A 858/87 -, OVGE 40, 280) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. Oktober 1990 - 1 C 15.88 -, BVerwGE 87, 11) verhalten sich zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen Reiseausweise nach Art. 28 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473/1997 II S. 235) - StlÜbk - zu erteilen sind. Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts stützt sich demgegenüber nicht auf Art. 28 StlÜbk, sondern auf Art. 31 StlÜbk und den dort geregelten Abschiebungsschutz. 6 b) Der Rechtssache kommt auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalles im Berufungsverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die in der Antragsschrift aufgeworfene Frage, ob der Aufenthaltsstatus eines Asylbewerbers ein rechtmäßiges Befinden im Sinne des § 31 StlÜbk darstellt und deshalb eine Abschiebungsandrohung des Bundesamtes nicht erlassen werden darf, ist nicht klärungsbedürftig, weil sie sich auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres im verneinenden Sinne beantworten lässt. Dabei ist für den vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidungserheblich, was unter "Befinden" im Sinne des Art. 31 im Einzelnen zu verstehen ist, insbesondere, ob und inwieweit der Begriff sich von dem Wort "Aufenthalt" in § 28 Satz 1 StlÜbk unterscheidet. Denn der Aufenthaltsstatus eines Asylbewerbers ist jedenfalls nicht "rechtmäßig" im Sinne des Art. 31 Abs. 1 StlÜbk. 7 Das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen regelt weder in Art. 31 StlÜbk noch an anderer Stelle, wann ein Sichaufhalten im Hoheitsgebiet rechtmäßig ist. Mangels eigener Bestimmungen im Übereinkommen oder in anderen einschlägigen völkerrechtlichen Abkommen ergibt sich die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts grundsätzlich aus den für die Aufenthaltnahme geltenden Rechtsnormen des jeweiligen Vertragsstaates. Dies folgt zum einen aus § 14 Anhang StlÜbk, wonach Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften unberührt bleiben, die in den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten die Zulassung, die Durchreise, den Aufenthalt, die Niederlassung und die Ausreise regeln. 8 Vgl. näher BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1990 - 1 C 15.88 -, BVerwGE 87, 11, 15ff.; Beschluss vom 28. Januar 1997 - 1 B 6.97 -, Buchholz 402.27 Art. 28 StlÜbk Nr. 5. 9 Zum anderen entspricht dieses Verständnis auch der Zielrichtung des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen. Die Vertragsstaaten haben sich durch das Erfordernis des "rechtmäßigen" Befindens die Entscheidung über die Aufnahme des Staatenlosen vorbehalten. Auch nach Auffassung des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) sollte das Recht des Staates, über die Aufnahme eines Staatenlosen nach eigenen Regeln souverän zu entscheiden, nicht geschmälert werden; die Konvention sollte "nicht eine Beschneidung des Rechts des souveränen Staates, sich gegen den unerwünschten Zuzug von Ausländern zu wehren," beinhalten. 10 InfAuslR 1988, 161, 165 11 In der Bundesrepublik Deutschland folgt die Rechtmäßigkeit der Anwesenheit im Sinne des Art. 31 Abs. 1 StlÜbk nicht allein aus dem Umstand, dass ein Ausländer seine Anerkennung als Asylberechtigter betreibt. Der Asyl(folge)antrag hat zwar die Wirkung, dass der Aufenthalt nach Maßgabe der §§ 55 ff. AsylVfG gesetzlich gestattet ist. Der Aufenthalt wird aber nur "zur Durchführung des Asylverfahrens" (§ 55 Abs. 1 AsylVfG) gewährleistet. Mit dieser allein durch die Antragstellung ausgelösten Vergünstigung soll dem Ausländer die Durchführung seines Verfahrens erleichtert werden. Der Aufenthalt ist auf diese Funktion begrenzt. Er kann deswegen nicht die mit einem für den Asylbewerber positiven Abschluss des Verfahrens verbundene Wirkung einer Zustimmung zur Aufnahme im Bundesgebiet vorwegnehmen und dem gemäß nicht zu einem "rechtmäßigen" Befinden im Sinne des Art. 31 Abs. 1 StlÜbk führen. 12 Im Ergebnis ebenso: Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, Stand: Mai 2000, Art. 31 Übereinkommen Rdnr. 2 i.V.m. Art. 26 Rdnr. 6; Kliemt, InfAuslR 1993, 219, 223 f. 13 Würde bereits der Aufenthaltsstatus als Asylbewerber zu einem "rechtmäßigen" Aufenthalt im Sinne des Art. 31 Abs. 1 StlÜbk führen, könnte ein Staatenloser allein durch Stellung eines Asylantrags die Verpflichtung zu seiner Übernahme in den Vertragsstaat begründen. Das rein tatsächliche Verhalten eines Staatenlosen genügt jedoch gerade nicht als Anknüpfung für eine Übernahmeverpflichtung. 14 Angesichts dessen kann offen bleiben, ob durch Art. 31 Abs. 1 StlÜbk überhaupt nur die Ausweisungsbefugnis beschränkt wird, die Abschiebemöglichkeit jedoch nicht berührt wird. 15 So OVG Lüneburg, Urteil vom 7. Dezember 1987 - 1 S 1321/86 -, Inf-AuslR 1988, 129, 130 16 c) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. 17 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. 18