Beschluss
9 A 5247/99
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2002:0114.9A5247.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf bis 300,-- EUR (Mindeststreitwert) festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Es kann dahin stehen, ob der Antrag dem Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (vgl. § 194 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I 3987) entspricht, obwohl der Kläger in seiner fristgerecht eingereichten Antragsschrift einen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht ausdrücklich erwähnt hat; jedenfalls sind die vom Kläger nachträglich benannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu bejahen. 4 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts liegen nicht vor. 5 Solche bestehen dann, wenn die Umstände, die für die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung i.S. des Entscheidungsergebnisses sprechen, deutlich überwiegen. Nicht ausreichend sind Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente oder Sachverhaltsfeststellungen, wenn diese nicht zugleich Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung begründen. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. 6 Rechtsgrundlage für die vom Kläger geforderten Gebühren ist § 49 Abs. 2 und 3 Waffengesetz (WaffG) i.V.m. § 1 Kostenverordnung zum Waffengesetz in der Bekanntmachung vom 20. April 1990, BGBl. I S. 780, in der Fassung der 4. Änderungsverordnung vom 14. März 1997, BGBl. I S. 480, (WaffKostVÄndV4) und dem Gebührenverzeichnis Abschnitt II Nr. 11. Buchstabe a). Danach ist für die Eintragung einer Waffe in die Waffenbesitzkarte nach § 28 Abs. 7 WaffG, soweit die Eintragung nicht bei der Ausstellung der Waffenbesitzkarte oder bei der Eintragung einer weiteren Erwerbsberechtigung in eine Waffenbesitzkarte vorgenommen wird, eine feste Gebühr von 25,00 DM zu erheben. Diese Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. 7 Die Höhe der Gebühr ist entgegen der Auffassung des Klägers mit dem gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzip vereinbar. Es besagt, dass die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der von der Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf. Nach gefestigter Rechtsprechung ist insoweit jedoch nicht jedes Ungleichgewicht von Bedeutung, sondern es kommt darauf an, ob eine "gröbliche" Verletzung gegeben ist. 8 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1961 - VII C 109.60 -, BVerwGE 12, 162 (169). 9 Das Äquivalenzprinzip, welches den weiten Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers begrenzt, findet sich in dem hier nach § 49 Abs. 1 WaffG anzuwendenden § 3 Satz 1 VwKostG wieder, wonach zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen andererseits ein angemessenes Verhältnis bestehen muss. 10 Hieran gemessen ist die Festlegung der Gebühr auf 25,00 DM für die Eintragung einer Waffe in die Waffenbesitzkarte nicht zu beanstanden. Dies gilt sowohl für die Eintragung einer einzelnen Waffe als auch für den Fall, dass gleichzeitig mehrere Waffen eingetragen werden und die Gebühr für jede eingetragene Waffe erhoben wird. Bei der Festlegung der Gebühr musste der Verordnungsgeber nicht nur auf den Verwaltungsaufwand für den tatsächlichen Vorgang der einzelnen Eintragung abstellen, vielmehr durfte er - wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat - auch berücksichtigen, dass jeder Eintragung einer Waffe eine spezielle Überprüfung voranzugehen hat, deren Umfang und Schwierigkeit nicht von vornherein absehbar ist, weshalb insofern Raum für die vom Verordnungsgeber vorgenommenen Pauschalierung gegeben war. Dies wird im vorliegenden Fall besonders deutlich. Da die Pistolen mit der Modellbezeichnung Tokarev TT 33, die in die Waffenbesitzkarte eingetragen werden sollten, nicht in dem Sammelplan zum Gutachten Nr. 08/96 des Dipl.-Ing. Wolfgang Seel, Kempen, aufgeführt sind, beschränkte sich die gebührenpflichtige Amtshandlung nicht nur auf die "bloße" Eintragung der Waffe; vielmehr war der Mitarbeiter des Beklagten gehalten, vor der Eintragung der Kurzwaffen zunächst abzuklären, ob diese Waffen überhaupt in die Sammlung " Offiziell eingeführte deutsche Militärwaffen (Kurz- und Langwaffen) bis zum Konstruktionsjahr 1945" aufzunehmen waren. Außerdem durfte der Verordnungsgeber nach § 49 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 WaffG bei der Bemessung des Gebührensatzes die Bedeutung, den wirtschaftlichen Wert oder den sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Waffenbesitzer angemessen berücksichtigen. Denn die Eintragung einer Waffe in die Waffenbesitzkarte beinhaltet für den Gebührenschuldner eine ihn begünstigende Amtshandlung: er erhält dadurch die Erlaubnis, die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben (vgl. § 28 Abs. 1 WaffG). Der wirtschaftliche Wert oder sonstige Nutzen jeder Waffe dürfte insoweit gerade bei der Anlegung einer kulturhistorisch bedeutsamen Waffensammlung i.S.d. § 32 Abs. 1 Nr. 4 WaffG für den Waffensammler - wie hier - hoch einzustufen sein. 11 Soweit sich der Kläger auf einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Grundgesetz (GG) beruft, liegt schon kein vergleichbarer Sachverhalt vor, der am allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu messen wäre. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils (Seiten 5 und 6 des Urteilabdrucks) Bezug genommen. 12 Auch die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Es bedarf keiner Durchführung eines Berufungsverfahrens zur Klärung der Wirksamkeit der einschlägigen Nummer des Gebührenverzeichnisses zur Kostenverordnung zum Waffengesetz, weil diese - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - unzweifelhaft wirksam ist. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG. 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). 15