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Beschluss

2 A 4401/99

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2002:0111.2A4401.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu jeweils einem Drittel. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das vor dem 1. Januar 2002 anhängig gewordene Berufungsverfahren auf 12.271,- Euro (= 24.000 DM) festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Berufung der Beklagten - über die der Senat gemäß § 130 a VwGO nach Anhörung der Beteiligten einstimmig durch Beschluss entscheidet - ist begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufnahmebescheide. 3 Als Rechtsgrundlage für den von den Klägern geltend gemachten Anspruch auf Erteilung von Aufnahmebescheiden kommen nur die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertrie-benengesetz - BVFG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, BGBl. I S. 2256, in Betracht. Für die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht maßgebend. Denn die Kläger leben heute noch in der Russischen Föderation. 4 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Ansprüche auf Erteilung von Aufnahmebescheiden unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung auf der Grundlage der jeweils aktuell geltenden Fassung des Bundesvertriebenengesetzes rechtlich zu beurteilen, soweit nicht eine Überleitungsvorschrift ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Eine derartige Überleitungsvorschrift - § 100 a BVFG, auf den die Kläger hingewiesen haben, betrifft nur die Erteilung von Bescheinigungen nach § 15 BVFG, nicht aber die Erteilung von Aufnahmebescheiden nach §§ 26 , 27 BVFG und findet deshalb im vorliegenden Verfahren ohnehin keine Anwendung - enthält das Spätaussiedlerstatusgesetz nicht. Darin liegt schon mangels eines Vertrauenstatbestandes keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung. 5 Vgl. BVerwG, Urt. vom 29. August 1995 - 9 C 391/94 -, BVerwGE 99, 133; und Urt. vom 29. März 2001 - 5 C 24.00 -, Buchholz 412.3 § 5 BVFG Nr. 5. 6 Der Kläger zu 1) hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da er nach der Aufgabe seines Wohnsitzes und dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedler nicht erfüllt. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da der Kläger zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Weitere Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität bestätigt werden muss durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). 7 Der Kläger zu 1) erfüllt jedenfalls nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Die Frage, ob er aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Änderung der Eintragung der Nationalität in seinem Inlandspass in "Deutscher" nach dem Recht seines Herkunftsstaates nunmehr der deutschen Nationalität zugerechnet wird, kann hier offen bleiben. Denn allein aufgrund der Änderung seines Inlandspasses erfüllt der Kläger zu 1) nicht die Voraussetzungen der Zuordnung zur deutschen Nationalität im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Diese Regelung bezieht sich nämlich nur auf Fälle, in denen jemand ohne sein Zutun, z.B. allein aufgrund der Abstammung, nach dem Recht des Herkunftsstaates der deutschen Nationalität zugerechnet wird. Ist hingegen nach dem Recht des Herkunftsstaates für die Zurechnung zu einem bestimmten Volkstum eine Erklärung des Betroffenen für die Eintragung einer bestimmten Nationalität in den Inlandspass maßgebend, ist diese Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht einschlägig. 8 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133, zur insoweit gleich lautenden Bestimmung der dritten Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG in der bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung. 9 Grundlage für die Ausstellung des ersten Inlandspasses des Klägers zu 1) bei Vollendung des 16. Lebensjahres im Jahre 1975 war die Verordnung über das Passwesen der ehemaligen Sowjetunion vom 28. August 1974. Nach den Vorschriften dieser Passverordnung war in den Pässen auch die Nationalität zu vermerken, wobei Kindern mit Eltern unterschiedlicher Nationalität ein Wahlrecht bezüglich der Nationalität zustand. Bei der Beantragung des Inlandspasses war ein Formular (sog. Forma Nr. 1) auszufüllen und vom Antragsteller zu unterschreiben, in das unter anderem auch die Nationalität einzutragen war. 10 Hiervon ausgehend und unter Berücksichtigung seines Vorbringens hat der Kläger zu 1. im Zusammenhang mit der Eintragung der russischen Nationalität in seinen ersten sowjetischen Inlandspass ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum, nämlich zum russischen Volkstum, abgegeben. Denn dem Kläger zu 1. hat mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Nationalitäten seines Adoptivvaters und seiner Mutter jedenfalls tatsächlich ein Wahlrecht hinsichtlich der Nationalität zugestanden und er hat sich nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in Ausübung dieses Wahlrechts bewusst für die russische Nationalität entschieden und diese Eintragung beantragt, weil er sich davon bessere Ausbildungsmöglichkeiten versprach. Dass dem Nationalitäteneintrag ein Gegenbekenntnis des Klägers zu 1. zugrundelag, ist von Seiten der Kläger im Berufungsverfahren auch nicht weiter in Abrede gestellt worden. 11 Das Gegenbekenntnis des Klägers zu 1) hat seine rechtliche Ausschlusswirkung auch nicht nachträglich dadurch verloren, dass er sich durch die mit dem Antrag auf Änderung der Nationalität in seinem Inlandspass abgegebene Erklärung zum deutschen Volkstum bekannt hat, da § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nunmehr ausschließt, von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch Hinwendung zum deutschen Volkstum und Revidierung des Gegenbekenntnisses abzurücken, wie dies das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil - ausgehend von der früheren Rechtslage - noch angenommen hat. Denn die Einfügung des Wortes "nur" in den Gesetzestext der beiden ersten Bekenntnisalternativen dient gerade dem Zweck, die nach der vertriebenenrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG in der bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung bestehende Möglichkeit der so genannten "Revidierung des Gegenbekenntnisses" bei einem Nachweis der besonderen Ernsthaftigkeit des revidierten Bekenntnisses in Abgrenzung zum bloßen Lippenbekenntnis zukünftig auszuschließen. 12 Vgl. die Begründung des Entwurfes zu Art. 1 Nr. 2 des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 19. Juni 2001 - BT-Drucksache 14/6310, S. 6 -. 13 Da der Kläger zu 1. keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides hat, besteht weder ein Anspruch der Klägerin zu 2., die russische Volkszugehörige ist, auf Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, noch ein Anspruch der Klägerin zu 3. auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, weil sie schon nicht von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt. Ein Anspruch der Klägers zu 1. und 3. auf Einbeziehung in den der Mutter des Klägers zu 1. unter dem 30. Juli 1993 erteilten Aufnahmebescheides besteht nicht, weil die Aufnahmeanträge der Kläger erst nach Übersiedlung der Mutter in die Bundesrepublik Deutschland im Dezember 1993 gestellt worden sind, nämlich im Mai 1994, und nicht ersichtlich ist, dass die Aufnahmeanträge der Kläger nicht frühzeitig vor der Ausreise der Mutter hätten gestellt werden können. 14 Vgl. Urt. des Senats vom 8. Dezember 1999 - 2 A 5680/98 -; BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. 16 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 17 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 18 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 73 GKG. 19