Beschluss
18 B 250/00
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2002:0109.18B250.00.00
5Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 2.000,-- Euro (Wertstufe bis 4.000,-- DM) festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. 3 Das Antragsvorbringen führt nicht auf die innerhalb der Antragsfrist des § 146 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, die gemäß § 194 Abs. 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 - BGBl I, 3987 - anzuwenden ist). Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes insoweit jedenfalls im Ergebnis zu Recht versagt, als der Antragsteller - wie in seinem Zulassungsantrag allein geltend gemacht - seinen Aufenthaltserlaubnisanspruch auf § 10 Abs. 1 und 2 AuslG iVm § 4 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über Aufenthaltsgenehmigungen zur Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit (AAV) gestützt wissen will. Ungeachtet der Frage nach ihrer Anwendbarkeit im vorliegenden, auf die Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichteten Fall, 4 vgl. hierzu Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, Band 1, Stand März 2001, Rdnr. 194; Teipel, AuslR, Rdnr. 91; Ziff. 10.1.4.0 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AuslG vom 28. Juni 2000, Bundesanzeiger Nr. 188a vom 6. Oktober 2000, 5 erfüllt der Antragsteller jedenfalls die Voraussetzungen der genannten Bestimmungen nicht - mehr -. Von daher kommt die Verpflichtung des Antragsgegners in einem Hauptsacheverfahren zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit als Spezialitätenkoch nicht in Betracht. 6 Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 AAV kann Spezialitätenköchen unter weiteren Voraussetzungen für die Beschäftigung in Spezialitätenrestaurants eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von längstens drei Jahren verlängert werden. Diesen maximalen Zeitraum hat der Antragsteller mittlerweile überschritten, denn nach seinem eigenen Vortrag arbeitet er bereits seit dem 5. September 1998 als Spezialitätenkoch im Schnellrestaurant "P. " in D. . Dabei ist unerheblich, dass der Antragstellers bis zum 10. Juli 1999 über eine ihm zum Zwecke der Familienzusammenführung erteilte Aufenthaltserlaubnis verfügte. Ebenso kann dahinstehen, ob der sich daran anschließende Aufenthalt des Antragstellers ganz oder teilweise von der Erlaubnisfiktion des § 69 Abs. 3 AuslG gedeckt gewesen ist. Denn als eng begrenzte Ausnahme vom sogenannten Anwerbestopp trägt § 4 Abs. 4 Satz 1 AAV vorrangig nur dem öffentlichen Interesse an durch den Einsatz von ausländischen Spezialitätenköchen vermittelter gastronomischer Vielfalt Rechnung. 7 Welte, AuslR, Rdnr. 125, spricht vom "Rotationsprinzip". 8 Dementsprechend ist der Aufenthalt für die Tätigkeit als Spezialitätenkoch von vornherein auf die Dauer von drei Jahren begrenzt, eine Aufenthaltsverfestigung ausgeschlossen (§ 4 Abs. 6 Satz 1 AAV) und kommt die Erteilung einer "neuen" Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit als Spezialitätenkoch erst nach vorheriger Ausreise des Ausländers und dem Ablauf der gegenüber der Regelung des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG erheblich verlängerten Sperrfrist von drei Jahren in Betracht (§ 4 Abs. 5 AAV). Im Rahmen einer Entscheidung über die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis kommt es somit nur darauf an, ob der Ausländer die ausnahmsweise erwünschte Erwerbstätigkeit bereits in vollem zeitlichen Umfang ausgeübt hat oder nicht. Ist Ersteres - wie hier - der Fall, bedarf die Erteilung einer "neuen" Aufenthaltserlaubnis für die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit als Spezialitätenkoch - wie bereits ausgeführt - der vorherigen Ausreise des Ausländers und des Ablaufs der dreijährigen Sperrfrist (§ 4 Abs. 5 AAV). An Beidem fehlt es hier. 9 Vgl. zur Berücksichtigung von Zeiten, in denen der Aufenthalt des als Spezialitätenkoch tätigen Ausländers gemäß § 69 Abs. 3 AuslG als erlaubt galt, Senatsbeschluss vom 1. September 1995 - 18 B 2397/93 -; ferner auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26. August 1993 - 3 W 26/93 - sowie allgemein zu § 4 Abs. 4 AAV BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 - 1 C 3/95 -, NVwZ 1998, 81 = Buchholz 11 Art. 80 GG Nr. 23 = ZAR 1998, 43 = NJW 1998, 1089 = DÖV 1998, 518 = Buchholz 402.240 § 10 AuslG 1990 Nr. 5; VGH Mannheim, Beschluss vom 13. Januar 1992 - 1 S 2660/91 -, NVwZ 1992, 808; Senatsbeschluss vom 9. Februar 2001 - 18 B 1467/00 - AuAS 2001, 146; Hailbronner, AuslR, Stand September 2001, § 10 AuslG Rdnrn. 20 und 41; Gemeinschaftskommentar zum AuslR, Stand Juli 2001, § 10 AuslR Rdnr. 24. 10 Nach alledem kann auch offen bleiben, ob der Antragsteller überhaupt über die in § 4 Abs. 4 Satz 1 AAV geforderte zweijährige Kochausbildung verfügt. Gegen Letzteres spricht zumindest, dass der Antragsteller im Rahmen seines Asylverfahrens erklärt hat, - nur - über eine abgeschlossene Ausbildung zum Motorenschlosser zu verfügen. 11 Dem Antragsteller bleibt es allerdings unbenommen, gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO im Hinblick auf die nach Ablauf der Antrags- und Darlegungsfrist des § 146 Abs. 5 VwGO in Kraft getretene Änderung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG durch das Gesetz vom 25. Mai 2000 (BGBl. I S. 742) eine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses zu beantragen. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 73 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).