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Beschluss

6 B 1408/01

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2001:1219.6B1408.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde ist nicht zuzulassen. Der von dem Antragsgegner geltend gemachte Zulassungsgrund des § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichsordnung (VwGO) greift nicht durch. 3 Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Zulassungsantrag binnen der auch insoweit geltenden Frist des § 146 Abs. 5 VwGO angesprochenen Gesichtspunkten aus. 4 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -. 5 In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO). 6 Nach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt hat, die ausgeschriebene Stelle eines Studiendirektors/einer Studiendirektorin - als ständige (r) Vertreter(in) des Leiters eines Berufskollegs - Besoldungsgruppe A 15 Fn. 7 BBesO, am Berufskolleg für Gestaltung und Technik der Stadt A. mit dem Beigeladenen zu besetzen. Das Verwaltungsgericht hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch bejaht und zu Letzterem ausgeführt: Nach der in Verfahren der vorliegenden Art vorzunehmenden summarischen Überprüfung sei das Recht des Antragstellers auf eine an dem Grundsatz der Bestenauslese orientierte Auswahlentscheidung verletzt. Die dem Antragsteller und dem Beigeladenen aus Anlass ihrer Bewerbung um die Stelle erteilten dienstlichen Beurteilungen wiesen dasselbe (bestmögliche) Gesamturteil auf. Dies spreche für einen Beurteilungsvorsprung des Antragstellers mit dem Amt eines Studiendirektors vor dem Beigeladenen mit dem Amt eines Oberstudienrats. Die dienstliche Beurteilung des Inhaber eines höherwertigen Amtes habe im Allgemeinen ein größeres Gewicht als die gleich lautende dienstliche Beurteilung des Mitbewerbers. Das könne allerdings im Einzelfall durch eine besondere Eignung des Mitbewerbers für das Amt, um das es gehe, ausgeglichen werden. Das lasse sich jedoch hier anhand der Begründung des Antragsgegners, der Beigeladene werde den besonderen Anforderungen der Stelle eines stellvertretenden Schulleiters besser gerecht als der Antragsteller, nicht feststellen. Dem Text der Stellenausschreibung lasse sich ein besonderes Anforderungsprofil der Stelle nicht entnehmen, und die in dem (zweck der schulfachlichen Beratung des Schulträgers gefertigten) Aktenvermerk vom 10. Januar 20 angeführten Gründe könnten den aus dem höherwertigen Amt herrührenden Beurteilungsvorsprung des Antragstellers nicht ausgleichen. Auch wenn der Beigeladene umfangreichere Erfahrung im Bereich der Schulleitung habe, sei zu unterstellen, dass der Antragsteller sich insoweit alsbald einarbeiten könne. Eine in dem erwähnten Aktenvermerk hervorgehobene „signifikant geringere Leistung" des Antragstellers gegenüber der des Beigeladenen bei dem im Rahmen der dienstlichen Beurteilungen durchgeführten Kolloquium sei den diesbezüglichen Bewertungen in den beiden Beurteilungen nicht zu entnehmen. Schließlich werde in der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen bei dem „Vorschlag zur weiteren dienstlichen Verwendung" (über die auch in der Beurteilung des Antragstellers enthaltene Bestätigung der Qualifikation für die zu besetzende Stelle hinaus) zwar ausgeführt: „Die Beförderung zum ständigen Vertreter eines Schulleiters wird nachdrücklich befürwortet". Das gleiche das größere Gewicht der Beurteilung des Antragstellers jedoch ebenfalls nicht aus. Insoweit könne nicht unbeachtet bleiben, dass es für den Antragsteller lediglich um eine Versetzung und nicht um eine Beförderung gehe. Dem zu Gunsten des Beigeladenen ausgefallenen Schulträgervorschlag komme keine Bedeutung zu. Der Schulträger sei vom Antragsgegner fehlerhaft dahin beraten worden, der Antragsteller und der Beigeladene seien nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleich stark. 7 Durch die in dem Zulassungsantrag vorgebrachten Argumente wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht ernstlich in Frage gestellt. 8 Der Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, das im Allgemeinen größere Gewicht der dienstlichen Beurteilung des Inhabers eines höherwertigen Amtes gegenüber der gleich lautenden dienstlichen Beurteilung eines Mitbewerbers könne im Einzelfall durch die besondere Eignung des Mitbewerbers für das Amt, um das es gehe, ausgeglichen werden, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. 9 Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 18. April 1996 - 6 B 709/96 - und vom 2. Oktober 1997 - 6 B 1661/97 -. 10 In diesem Zusammenhang weist der Antragsgegner zwar zu Recht darauf hin, dass das hervorgehobene Amt eines stellvertretenden Schulleiters auch ohne einen entsprechenden ausdrücklichen Hinweis in der Stellenausschreibung ein spezielles „Anforderungsprofil" aufweist (vgl. Nr. 4.3.2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Lehrerinnen und Lehrern vom 25. Mai 1992, GABl. NRW. I 118) und dass die Bewertung, welcher der Bewerber dem (noch) besser entspricht, Sache des Dienstherrn ist; dessen Einschätzung kann verwaltungsgerichtlich nur auf ihre Sachgerechtheit hin überprüft werden. 11 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 1992 - 6 B 3209/92 -, m.w.N. (ständige Rechtsprechung). 12 Insoweit dürfte es auch nicht zu beanstanden sein, wenn die Ernennungsbehörde einer größeren speziellen praktischen Berufserfahrung eines der Konkurrenten mit den Aufgaben, die die zu besetzende Stelle mit sich bringt, eine maßgebliche Bedeutung beimisst. 13 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 1995 - 6 B 882/95 -. 14 Diese Befugnis hat das Verwaltungsgericht jedoch, wie der Antragsgegner nicht verkennt, nicht in Zweifel gezogen. Er verweist vielmehr darauf, das Verwaltungsgericht habe in diesem Zusammenhang unzulässigerweise eine eigene, über die Überprüfung der Sachgerechtheit hinausgehende Gewichtung vorgenommen. Dem ist nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat inhaltlich vielmehr auf die - ihm bei der Frage der Sachgerechtheit zustehende - Überprüfung zurückgegriffen, ob die Einschätzung des Dienstherrn bezüglich einer besonderen Eignung des Beigeladenen für die Stelle in hinreichendem Maße nachzuvollziehen ist, 15 vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 29. September 1992 - 6 B 3209/92 - und vom 4. Mai 2000 - 6 B 455/00 -, 16 und dies verneint. Dafür war auch entscheidend, dass das Verwaltungsgericht die in dem Aktenvermerk vom 10. Januar 20 bezüglich des Antragstellers angeführte „signifikant geringere Leistung im Kolloquium" nach den diesbezüglichen Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen als nicht nachvollziehbar angesehen hat. Damit hat sich der Antragsgegner in dem Zulassungsantrag nicht auseinandergesetzt. 17 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet auch nicht das Vorbringen des Antragsgegners, der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen komme wegen des Anforderungsprofils der zu besetzenden Stelle eine andere (größere) Bedeutung als der des Antragstellers zu, weil der Antragsteller als Fachleiter eines Studienseminars (in A. ) tätig, der Beigeladene hingegen mit schulfachlichen Koordinierungs- und Leitungsaufgaben (an einem Berufskolleg in M. ) befasst sei. Der von dem Antragsgegner herangezogene Begriff „Binnendifferenzierung" bezieht sich allein auf (hier nicht vorhandene) Unterschiede in den textlichen Bestandteilen des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung. 18 Vgl. den vom Verwaltungsgericht angeführten Beschluss des Senats vom 27. September 1996 - 6 B 2009/96 -. 19 Außerdem zielt dieses Vorbringen in der Sache (erneut) darauf ab, dass das im allgemeinen größere Gewicht der dienstlichen Beurteilung des Inhabers eines höherwertigen Amtes gegenüber der gleich lautenden dienstlichen Beurteilung eines Mitbewerbers im Einzelfall durch eine besondere Eignung des Mitbewerbers für das angestrebte Amt ausgeglichen werden kann. Ein zusätzlich zu diesem Maßstab „von vornherein" größeres Gewicht bzw. eine größere Bedeutung einer dienstlichen Beurteilung ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. 20 Soweit der Antragsgegner auf die oben erwähnte unterschiedliche Fassung des in den Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen enthaltenen Vorschlags zur weiteren dienstlichen Verwendung verweist, führt dies nicht zu einer ihm günstigeren Sicht. Es trifft allerdings zu, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine Besetzung der Stelle mit dem Antragsteller für diesen ebenfalls eine Beförderung darstellen würde, und zwar wegen der anderen Amtsbezeichnung („Studiendirektor - als der ständige Vertreter des Leiters einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern" gegenüber jetzt „Studiendirektor - als Fachleiter an Studienseminaren -„ und wegen des höheren Endgrundgehalts (Besoldungsgruppe A 15 BBesO mit Amtszulage gegenüber jetzt A 15 BBesO), vgl. § 25 Abs. 1 LBG NRW, § 3 Abs. 3 LVO. Auch unter Berücksichtigung dessen ergibt sich aus dem Zusatz in der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen „Die Beförderung zum ständigen Stellvertreter eines Schulleiters wird nachdrücklich befürwortet" der vom Antragsgegner angenommene Beurteilungsvorsprung des Beigeladenen nicht. Dieser und der Antragsteller sind in dem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung beide als qualifiziert für die Beförderungsstelle bezeichnet worden. Daran ändert der befürwortende Zusatz in der Beurteilung des Beigeladenen nichts, zumal die Beurteilungen von verschiedenen Beurteilern stammen. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO. 22 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 3, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. 23 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird Nr. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts rechtskräftig. 24