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Urteil

15d A 429/01.O

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2001:1211.15D.A429.01O.01
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird auf Kosten des Beamten verworfen. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der am geborene Beamte besuchte von bis die Volksschule und anschließend die Handelsschule. Am trat er als Stadtassistentenanwärter in den Dienst der Stadt ein. Nach mehrfachen Beförderungen wurde er dort am zum Stadtobersekretär ernannt. Zwischenzeitlich, und zwar von bis , hatte er seinen Wehrdienst abgeleistet. Von bis studierte der Beamte an der Fachhochschule erfolgreich Sozialarbeit und wurde, nachdem er zwei Jahre lang bei der Stadt als Sozialarbeiter im Angestelltenverhältnis tätig gewesen war, am zum Stadtsozialinspektor z.A. ernannt. Unter Verleihung der Rechte eines Beamten auf Lebenszeit wurde er am zum Stadtsozialinspektor, am zum Stadtsozialoberinspektor und am zum Stadtsozialamtmann befördert. 4 Die dienstlichen Leistungen des Beamten, der von bis als Sozialarbeiter im Jugendamt der Stadt und dort von bis speziell im Bereich der Sozialpädagogischen Familienhilfe eingesetzt war, wurden durchgehend und zuletzt am mit "gut" bewertet. 5 Der geschiedene Beamte war von bis mit verheiratet. Aus der Ehe ist die am geborene Tochter hervorgegangen. 6 Der Beamte ist straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. 7 Er erhält Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 11. Nach Einbehalt von 25 % seines Gehalts werden ihm monatlich zurzeit ca. 3.700,-- DM ausgezahlt. Nach seinen Angaben verfügt er über keine sonstigen Einkünfte und kein ins Gewicht fallendes Vermögen. 8 Mit Verfügung vom leitete der Oberstadtdirektor der Stadt gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren ein. Am wurde der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben und am die Einbehaltung von 25 % seiner Dienstbezüge angeordnet. Ein Untersuchungsverfahren hat stattgefunden. 9 In der Anschuldigungsschrift vom wird dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt, 10 in der Zeit von bis in und drei minderjährige Mädchen, darunter auch seine leibliche Tochter, sexuell missbraucht zu haben. 11 Die Disziplinarkammer hat auf Grund der vorliegenden Akten sowie der geständigen Einlassung des Beamten in der Hauptverhandlung folgenden Sachverhalt festgestellt: 12 "1. In den Jahren wohnte der Beamte mit seiner - geschiedenen - Ehefrau und seiner am geborenen Tochter im Haus in 13 . 14 a) Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen und begab er sich zur Nachtzeit in das Kinderzimmer der vorgenannten Wohnung, in dem neben seiner Tochter auch deren damalige Freundin, die am geborene schlief. Der Beamte setzte sich zu ans Bett und schob deren Schlafanzugoberteil hoch. Sodann streichelte er das Mädchen, das durch die Berührung wach geworden war, sich jedoch weiter schlafend stellte, an der Brust. Anschließend bewegte der Beamte seine Hand in die Schlafanzughose des Kindes. Dort streichelte er das Mädchen im Schambereich und drang schließlich mit einem Finger in dessen Scheide ein, wobei er starke Schmerzen zufügte. Hiernach ließ der Beamte von dem Kind ab. 15 b) Zu einem ebenfalls nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen und hielt sich tagsüber zu Besuch bei ihrer Freundin in der Wohnung des Beamten auf. Als bei dieser Gelegenheit einmal im Wohnzimmer auf dem Schoß des Beamten saß, öffnete letzterer die Hose des Kindes und drang mit seinem Finger in dessen Scheide ein. Er ließ erst von dem Mädchen ab, als es an der Haustür klingelte. Dabei forderte er auf, niemandem von dem Vorfall zu erzählen, andernfalls er behaupten werde, sie habe das so gewollt. 16 Auf Grund der vorstehend geschilderten Ereignisse hat sich bei eine posttraumatische Identitätsstörung entwickelt, die bis in die jüngste Zeit andauert. 17 2. Nach der Trennung der Eheleute bezog der Beamte Ende allein die Wohnung . 18 Als seine Tochter zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahre einmal bei ihm übernachtete, legte sich der Beamte, der zuvor auf einer Feier in nicht unerheblichem Umfang alkoholische Getränke zu sich genommen hatte, nachts zu dem noch wachen Kind ins Bett. Er schob dessen Schlafanzugoberteil hoch und streichelte zunächst seine Brust und anschließend unter der Schlafanzughose seine Scheide. Sodann nahm er die rechte Hand seiner Tochter, legte sie um sein erigiertes Glied und verlangte, dass das Kind ihn manuell befriedigte. Da Ekel und Angst verspürte, befreite sie sich vom Griff des Beamten, der daraufhin von ihr abließ. 19 Auf Grund dieses sexuellen Missbrauchs hat sich bei (ehemals 20 ) eine Neurose entwickelt, die zu einer 30 %-igen Minderung der Erwerbsfähigkeit geführt hat. 21 3. Von bis war der Beamte mit der in wohnenden liiert, die damals mit ihrer am geborenen Tochter zusammenlebte. 22 a) und b) An zwei nicht näher feststellbaren Tagen in der Zeit zwischen und stellte sich der durch den Konsum alkoholischer Getränke beeinflusste Beamte in sexueller Absicht zusammen mit unter die Dusche, wobei er ihre Brüste und ihren Schambereich streichelte und den Körper des Kindes gegen seinen erigierten Penis drückte. 23 c) In einer Nacht im setzte sich der völlig entblößte und unter Alkoholeinfluss stehende Beamte im Kinderzimmer der vorgenannten Wohnung auf das Bett der dort schlafenden . Er schob das Nachthemd des Kindes nach oben und streichelte seine Brust, wodurch wach wurde. Als er die Unterhose des Kindes herunterziehen wollte, stand dieses unter dem Vorwand, auf die Toilette gehen zu müssen, auf. Nachdem das Bad wieder verlassen hatte, trat der Beamte im Wohnungsflur erneut an sie heran, zog ihre Unterhose herunter und berührte das Mädchen an der Scheide. Weiteren Zudringlichkeiten konnte sich nur dadurch entziehen, dass sie sich zu ihrer im Schlafzimmer der Wohnung befindlichen Mutter ins Bett legte. 24 ........... 25 Der Beamte hat den ihm angelasteten Sachverhalt in der Hauptverhandlung glaubhaft und uneingeschränkt eingeräumt. Erklärend hat er sich dahin eingelassen, er selbst sei als Kind in einem Flüchtlingslager von einem ca. 15-jährigen Jungen sexuell missbraucht worden. Er bereue seine Taten zutiefst und habe sich diesbezüglich so belastet gefühlt, dass er im einen Selbstmordversuch unternommen habe. Seither befinde er sich in psychotherapeutischer Behandlung." 26 Das im Hinblick auf die geschilderten Vorfälle von der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und des sexuellen Missbrauchs von Kindern eingeleitete Ermittlungsverfahren - - wurde bezüglich des Geschehens zu wegen Verjährung eingestellt. Bezüglich der übrigen Vorwürfe wurde das Strafverfahren durch Beschluss des Schöffengerichts vom 26. März 1996 - - gemäß § 153a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Beamte als Auflage einen Geldbetrag von 10.000,-- DM an die Landeskasse gezahlt hatte. 27 Die Disziplinarkammer hat das Verhalten des Beamten als schweres Dienstvergehen nach § 83 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 57 Satz 3 LBG NRW bewertet und den Beamten aus dem Dienst entfernt. Sie hat zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme ausgeführt, unter Berücksichtigung aller für und gegen den Beamten sprechenden Gesichtspunkte sei vorliegend das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn endgültig und unheilbar zerstört. Die Schwere des von ihm verwirklichten kriminellen Unrechts, die sich u.a. in der Vielzahl der Taten und deren zum Teil hoher Intensität manifestiere, habe den Beamten für den öffentlichen Dienst untragbar gemacht. 28 Der Beamte hat gegen das ihm am zugestellte Urteil durch seinen Verteidiger am Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor: Ein Dienstvergehen, welches es rechtfertige, ihn aus dem Dienst zu entfernen, sei nicht gegeben. Die Sachverhaltsdarstellung in dem angefochtenen Urteil sei zutreffend. Zu Unrecht würdige die Disziplinarkammer aber das Verhalten als schweres Dienstvergehen. Hier bestehe die Besonderheit, dass er sich innerdienstlich nie etwas zu Schulden habe kommen lassen und seine Bewertungen durchweg gut gewesen seien. Das Ansehen des öffentlichen Dienstes habe hier nicht in erster Linie durch ihn, sondern dadurch gelitten, dass von dritter Seite aus durch Einflussnahme auf Presseorgane erheblich Stimmung gemacht worden sei. Er vermute, dass seine frühere Ehefrau dahinter stecke und das Ziel verfolge, eine "Bestrafung" nunmehr im Disziplinarverfahren zu erreichen, da sie mit dem Ausgang des Strafverfahrens nicht einverstanden gewesen sei. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass er, der Beamte, bereits durch die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von 25 % seiner Dienstbezüge eine erhebliche "Bestrafung" erfahren habe, sodass eine weitere Ahndung seiner Verfehlungen im Disziplinarverfahren nicht angezeigt sei. 29 Der Beamte hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat die Berufung ausdrücklich auf eine Überprüfung des Disziplinarmaßes beschränkt. 30 Der Beamte beantragt, 31 das angefochtene Urteil zu ändern und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. 32 Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt, 33 die Berufung zu verwerfen. 34 II. 35 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Disziplinarkammer hat den Beamten zu Recht aus dem Dienst entfernt. 36 1. Das Disziplinarverfahren - und dabei insbesondere das Untersuchungsverfahren - leidet nicht an durchgreifenden Verfahrensmängeln. Der im Verfahren vor der Disziplinarkammer vertretenen Auffassung des Beamten, der Untersuchungsführer hätte nicht von einer Vernehmung der Zeuginnen und 37 absehen dürfen, kann nicht gefolgt werden. Denn es liegt ein Fall des § 21 Abs. 1 Satz 2 DO NRW vor. Nach dieser Vorschrift können Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Vernehmung verwertet werden. Einem "gesetzlich geordneten" Verfahren in diesem Sinne entstammen insbesondere Ermittlungsniederschriften, die Polizeibeamte oder andere Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren angefertigt haben. 38 Vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1985 - 1 D 94.85 -, Dokumentarische Berichte, Ausgabe B, 1985, 322; Köhler/Ratz, BDO, § 21 Rn. 2. 39 Im Übrigen hat der schon in der Hauptverhandlung erster Instanz voll geständige Beamte auf eine nochmalige Vernehmung der in Rede stehenden Zeuginnen im Rahmen des Disziplinarverfahrens schließlich ausdrücklich verzichtet. 40 2. Die Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Dies hat zur Folge, dass für den Senat verbindlich feststeht, dass der Ruhestandsbeamte das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen schuldhaft begangen hat. Der Senat hat mithin nur noch darüber zu entscheiden, welche Disziplinarmaßnahme wegen des festgestellten Dienstvergehens angemessen ist. 41 Bei der Auswahl und Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist vom Zweck des Disziplinarverfahrens auszugehen. Dieses dient der Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ausschlaggebend für das Disziplinarmaß ist, inwieweit durch das Dienstvergehen die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und/oder das Ansehen des Berufsbeamtentums, des betroffenen Verwaltungszweiges, der Dienststelle, des Amtes und/oder des Beamten selbst beeinträchtigt sind. Reinigende oder erzieherische Maßnahmen lässt es daher nur unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten im Hinblick darauf zu, ob er für den öffentlichen Dienst noch tragbar ist und - bejahendenfalls - ob und welcher erzieherischen Einwirkungen er bedarf. Hat ein Beamter - etwa durch schuldhaftes Versagen im Kernbereich seines Pflichtenkreises - das Vertrauen seines Dienstherrn endgültig und vollständig verloren, so ist er für den öffentlichen Dienst objektiv untragbar und sein Verbleiben im Dienst ist dem Dienstherrn nicht länger zumutbar. Das Beamtenverhältnis ist dann zu lösen und der Beamte aus dem Dienst zu entfernen. 42 In Ansehung dieser Grundsätze erschüttert der von einem Beamten - sei es auch außerdienstlich - begangene Missbrauch von Kindern das zu seinem Dienstherrn in ihn gesetzte Vertrauen in seine Integrität nachhaltig; zugleich wird sein Ansehen wie auch dasjenige seines Amtes und der Beamtenschaft insgesamt massiv beeinträchtigt. 43 Der strafbare, rechts- und sittenwidrige sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen ist in hohem Maße persönlichkeits- und gemeinschaftsschädigend. Er greift in den sittlichen Reifeprozess eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seiner Einordnung in die Gemeinschaft, da ein Kind oder Jugendlicher wegen seiner fehlenden bzw. noch nicht hinreichenden Reife das Erlebte intellektuell und gefühlsmäßig in der Regel gar nicht oder nur sehr schwer verarbeiten kann. Zugleich benutzt der Täter sein Opfer als Mittel zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs. In dieser Herabminderung zum bloßen Objekt seines eigenen Sexualverhaltens liegt eine grobe Missachtung der Persönlichkeit des betroffenen Kindes oder Jugendlichen und zugleich eine Verletzung der durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten unantastbaren Menschenwürde. Der Schutz des in Rede stehenden Personenkreises vor sittlicher Gefährdung ist ein Anliegen, dass von der Allgemeinheit, jedenfalls einer überwältigenden Mehrheit der Bevölkerung - trotz "Liberalisierung" der gesellschaftlichen Anschauungen auf diesem Gebiet - nach wie vor besonders ernst genommen wird. Verstöße gegen die einschlägigen strafrechtlichen Schutzbestimmungen werden als besonders verabscheuungswürdig angesehen und setzen den Täter in hohem Maße der Missachtung aus. Deshalb führt auch der sexuelle Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen durch einen Beamten in der Vorstellungswelt eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters zu einer erheblichen Ansehensbeeinträchtigung des Beamten, wenn nicht zu völligem Ansehensverlust. Wer auf diese Weise versagt, offenbart schwerwiegende Persönlichkeitsmängel. Das Vertrauen, das der Dienstherr in die moralische Integrität, persönliche Zuverlässigkeit und Selbstbeherrschung seiner Beamten setzt, wird durch derartige Taten von Grund auf erschüttert. Dies begründet zugleich die dienstliche Relevanz eines solchen (außerdienstlichen) Fehlverhaltens. Denn das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Beamtenschaft, welches für den geordneten Ablauf der öffentlichen Verwaltung unabdingbar ist, wird nicht zuletzt auch durch das persönliche Ansehen eines jeden Beamten bestimmt. 44 Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 8. Juli 1987 - 1 D 141.86 -, DVBl. 1987, 1127, vom 19 Juni 1996 - 2 WD 3.96 -, BVerwGE 103, 349 = NVwZ 1997, 579, vom 23. Juli 1997 - 2 WD 7.97 -, ZBR 1998, 248, und vom 24. Februar 1999 - 1 D 72/97 -. 45 Ein solches Verhalten ist daher von seinem Gewicht her generell geeignet, einen endgültigen Vertrauens- und Ansehensverlust herbeizuführen und damit die Verhängung der Höchstmaßnahme zu rechtfertigen. 46 Vgl. auch BVerwG, Urteile vom 8. Juli 1987 - 1 D 141.86 -, a.a.O., und vom 9. November 1994 - 1 D 36.93 -. 47 Dies bedeutet allerdings nicht, dass es eine feste Bemessungsregel in diese Richtung gäbe. Vielmehr kommt es vor dem Hintergrund möglicher unterschiedlicher Schweregrade sowie in Betracht kommender Milderungsgründe für derartige Dienstvergehen maßgeblich auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an, wobei sämtliche Erschwerungsgründe und/oder Milderungsgründe in die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen sind. 48 Vgl. BVerwG, z. B. Urteile vom 9. November 1994 - 1 D 36.93 - und vom 24. Februar 1999 - 1 D 72/97 -. 49 Das vorliegende außerdienstliche Dienstvergehen des Beamten wird von einer Reihe erschwerender Umstände geprägt, denen durchgreifende bzw. hinreichend gewichtige Milderungsgründe nicht gegenüberstehen. Aus diesem Grunde ist im konkreten Fall die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme gerechtfertigt. 50 Gegen den Beamten spricht zunächst, dass es sich nicht um ein einmaliges (Augenblicks-)Versagen gehandelt hat, sondern der Beamte über einen längeren Zeitraum und an mehreren Kindern, an diesen zum Teil wiederholte Male, aus eigener Initiative sexuelle Handlungen vorgenommen hat bzw. von diesen an sich hat vornehmen lassen. Er ist mehrfach rückfällig geworden, ohne über die grobe Pflichtwidrigkeit seines Handelns nachzudenken und davon Abstand zu nehmen. Weiterhin ist der Schweregrad der einzelnen Tathandlungen zumindest zum Teil - Eindringen mit dem Finger in die Scheide, Verlangen eigener manueller Befriedigung seines Penis - durchaus erheblich und ging über flüchtige Berührungen im Genitalbereich hinaus. Hinzu kommt, dass es sich bei den Opfern um noch relativ junge (9 - 12 Jahre alte) Kinder gehandelt hat und diese zudem, was den Beamten in deutlich erhöhtem Maße disqualifiziert, zu ihm in einem besonderen Vertrauens- und Schutzverhältnis standen. Es handelte sich nämlich um die eigene (seinerzeit ohnehin unter der Trennung der Eltern leidende) Tochter, um eine Freundin dieser Tochter und - später - um die Tochter der Lebenspartnerin. Das jeweilige besondere Vertrauen dieser Kinder zu ihm hat der Beamte aus eigennützigen Motiven, nämlich zur Befriedigung des eigenen Geschlechtstriebs, schändlich missbraucht. Des Weiteren tritt erschwerend hinzu, dass zumindest zwei der Opfer - die leibliche Tochter 51 sowie deren Freundin - durch den Missbrauch schwerwiegende psychische Schäden davongetragen haben. Schließlich ist - nicht zuletzt - für die disziplinarrechtliche Bewertung des Verhaltens bedeutsam, dass hier ein besonderer Bezug der Missbrauchshandlungen zu der dienstlichen Tätigkeit des Beamten bestanden hat. Dieser war nämlich seinerzeit als Sozialarbeiter im Jugendamt der Stadt tätig und insofern in besonderem Maße zur Sensibilität und Zurückhaltung im Umgang mit Kindern und Jugendlichen - auch im privaten Bereich - verpflichtet. Gerade der hier vorliegende Bezug zu der dienstlichen Tätigkeit des Beamten hat im Übrigen in den Augen der Öffentlichkeit wesentlich mit zur besonderen Brisanz des Falles beigetragen. 52 Angesichts der Zahl und insbesondere auch des Gewichts dieser Erschwernisgründe lässt es das Verhalten des Beamten nicht durchgreifend in einem milderen Licht erscheinen, dass er über viele Jahre seinen Dienst unbeanstandet und mit gutem Erfolg versehen hat, er bislang disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist, die Taten inzwischen relativ weit zurückliegen und der Beamte jedenfalls am Ende durch sein Geständnis den betroffenen Kindern eine erneute Vernehmung im Disziplinarverfahren erspart sowie Reue und Einsicht gezeigt hat. Ebenso wenig ist die in der Hauptverhandlung vor dem Senat geschilderte schwierige Jugendzeit (Aufwachsen ohne leiblichen Vater, fehlende Anerkennung durch den über ihn Macht ausübenden Adoptivvater, Abgeschobenwerden als "Störenfried") unter Einschluss des mit etwa 4 bis 5 Jahren selbst erlebten sexuellen Missbrauchs durch einen Jugendlichen in einem Flüchtlingslager geeignet, das Eigengewicht des in Rede stehenden Dienstvergehens derart abzuschwächen bzw. auszugleichen, dass im Ergebnis noch ein Restvertrauen seines Dienstherrn übrig bliebe. Denn ein hinreichend deutlicher Zusammenhang mit den ihm hier vorgeworfen Pflichtverletzungen lässt sich insoweit nicht feststellen. So hat etwa die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. in ihrem im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstatteten nervenärzlichen Gutachten vom ausgeführt, dass die von dem Beamten "im Rahmen der psychosexuellen Entwicklung geschilderten vorpubertären Erlebnisse ... auf das im Laufe des weiteren Lebens gezeigte Sexualverhalten ohne Einfluss geblieben" seien. Der Senat hat keinen Anlass, dies in Zweifel zu ziehen. Ein Restvertrauen des Dienstherrn zu rechtfertigen vermögen ferner nicht die erstmals in deutlicher Form im Zusammenhang mit dem Offenbaren von gegenüber ihrer Mutter und der daraufhin unmittelbar erfolgten Beendigung der Beziehung zu letzterer aufgetretenen psychischen Probleme des Beamten, die im in einem Suizidversuch gipfelten, sowie auch nicht - mit dem nötigen Gewicht - die Therapie, der sich der Beamte anschließend unterzogen hat. Dafür, dass der Beamte zu den einzelnen Tatzeitpunkten (bzw. in den angeschuldigten Tatzeiträumen) in einer psychischen Ausnahmesituation gehandelt hätte, ist nichts ersichtlich. Eine durchgreifende Milderung folgt weiter auch nicht aus dem Umstand, dass der Beamte zumindest einige der ihm vorgeworfenen Taten unter dem Einfluss von Alkohol begangen hat. Seine Schuldfähigkeit hat dies nach den den Senat bindenden Feststellungen in dem Urteil der Disziplinarkammer nicht ausgeschlossen. Eine etwaige Minderung seiner Schuldfähigkeit nach § 21 StGB würde bei der disziplinarrechtlichen Bewertung nicht wesentlich zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen, da er gegen sich unmittelbar aufdrängende, leicht einsehbare Pflichten in einem Maße verstoßen hat, welches ihn für seinen Dienstherrn untragbar gemacht hat. 53 Schließlich hat der Umstand, dass das strafgerichtliche Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO gegen Zahlung eines Betrages von 10.000,-- DM wegen angeblich geringer Schuld eingestellt worden ist, keine unmittelbaren Rückwirkungen auf die disziplinarrechtliche Bewertung. Denn das Strafrecht und das Disziplinarrecht verfolgen unterschiedliche Zielrichtungen. U. a. hatte der hier gegebene besondere Bezug des zur Last gelegten Verhaltens zu den dienstlichen Aufgaben und Pflichten des Beamten im Strafverfahren keine Bedeutung. Davon abgesehen waren im Zeitpunkt der Einstellung des Strafverfahrens die erheblichen Folgen für zwei der von dem Beamten missbrauchten Kinder jedenfalls noch nicht in vollem Umfang ermittelt und festgestellt. Eine Bindung der Disziplinargerichte an die einem Einstellungsbeschluss nach § 153a Abs. 2 StPO zu Grunde liegenden - hier im Übrigen nicht einmal in einem Vermerk näher spezifizierten - Erwägungen besteht nicht. 54 Eine Gesamtwürdigung aller Einzelfallumstände des vorliegenden Falles ergibt demnach, dass das Dienstvergehen des Beamten gemessen an den Zielen des Disziplinarrechts so schwer wiegt, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn als endgültig zerstört angesehen werden muss. Der Beamte ist damit für eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses untragbar geworden. Seine Entfernung aus dem Dienst ist hier die einzig mögliche Entscheidung, die dem Ziel des Disziplinarrechts gerecht wird, die Integrität des Berufsbeamtentums zu wahren und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern. Der Öffentlichkeit würde jedes Verständnis dafür fehlen, wenn ein Mitarbeiter des Jugendamtes einer Stadt, der seine eigene Tochter, deren Freundin sowie später die Tochter seiner Lebenspartnerin zum Teil mehrfach und nicht unerheblich sexuell missbraucht hat, wobei die Kinder zudem zum Teil erhebliche Schäden davongetragen haben, weiterhin - auch an anderer Stelle innerhalb der Stadtverwaltung - seinen Dienst versehen dürfte. 55 Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 DO NRW. 56 Das Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO NRW). 57