Beschluss
21 B 1481/01
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2001:1206.21B1481.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000.- DM festgesetzt. Dieser Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekanntgegeben werden. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der Antragsteller ist Eigentümer des im Ortsteil D. -F. der Stadt O. gelegenen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks K. 15. Nördlich dieses Grundstücks befindet sich in ca. 30 m Entfernung das Betriebsgelände der Beigeladenen, die dort schon zumindest seit Anfang der 70er-Jahre eine Schmelz- und Gießanlage für die Herstellung von Formstücken aus Aluminium- und Kupferlegierungen betreibt. Beide Grundstücke liegen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2 "D. -F. " der Stadt O. , wobei sich das Betriebsgelände in einem als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesenen Bereich befindet, um den kreisförmig herum bis zur Straße "K. " ein Mischgebiet ausgewiesen ist, in dem auch das Grundstück des Antragstellers liegt. Die Bekanntmachung des vorgenannten Bebauungsplans erfolgte auf Anordnung des damaligen Amtsdirektors H. vom 28. Juni 1967. Mit Bescheid vom 28. März 2001 erteilte das Staatliche Umweltamt S. - STUA S. - der Beigeladenen unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans die immissionsrechtliche Genehmigung für die beantragte Erweiterung der Betriebsanlagen (Hochregallager, "Mehrzweckhalle") teilweise in den als Mischgebiet ausgewiesenen Bereich hinein. Auf Antrag der Beigeladenen ordnete der Antragsgegner mit Bescheid vom 20. Juli 2001 die sofortige Vollziehbarkeit dieser Genehmigung an. 4 Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Antragsteller am 15. August 2001 Klage vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg gegen den Genehmigungsbescheid des STUA S. vom 28. März 2001 erhoben (7 K 3400/01) und den streitgegenständlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. Oktober 2001 abgelehnt hat. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Beschwerde. 5 II. 6 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 7 Das Antragsvorbringen, das den Rahmen der gerichtlichen Prüfung absteckt und begrenzt, trägt nicht den allein geltend gemachten Zulassungsgrund nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es weckt keine ernstlichen Zweifel daran, dass der angefochtene Beschluss im Ergebnis richtig ist, weil die im Rahmen der Entscheidung nach §§ 80a Abs. 3 Satz 1, 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung auch unter Berücksichtigung des vom Antragsteller aufgezeigten Mangels der angefochtenen Entscheidung zu seinen Lasten und zu Gunsten der Beigeladenen ausfällt. Der Antragsteller hat sich - zusammengefasst - in seinem Zulassungsantrag und auch in seiner Erwiderung auf das Vorbringen der Beigeladenen darauf beschränkt, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses vom 30. Oktober 2001 in materieller Hinsicht mit Blick darauf aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung bauplanungsrechtliche Gesichtspunkte, namentlich den Gebietserhaltungsanspruch, verkannt hat. Diese Darlegungen vermögen jedoch die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht zu erschüttern. Der Senat ist dabei nicht gehindert, auf die von der Beigeladenen, deren Vortrag in sachlicher und zeitlicher Hinsicht nicht beschränkt ist, aufgezeigten Aspekte abzustellen, hinsichtlich derer dem Antragsteller rechtliches Gehör gewährt worden ist. 8 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung regelmäßig innerhalb des jeweiligen Baugebietes einen drittschützenden Anspruch auf ihre Einhaltung vermitteln. 9 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 = NJW 1994, 1546 sowie Beschluss vom 2. Februar 2000 - 4 B 87.99 -, NVwZ 2000, 679; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. August 1996 - 10 S 1492/96 -, VBlBW 1997, 62; OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2001 - 21 B 402/01 -. 10 Soweit es gleichwohl ein hieraus folgendes Abwehrrecht des Antragstellers wegen der besonderen örtlichen Gegebenheiten verneint hat, würden diese Ausführungen allerdings - wenn von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2 " D. -F. " auszugehen wäre -, nicht dem Umstand gerecht, dass der Gebietserhaltungsanspruch entscheidend an die formalen Festsetzungen eines Bebauungsplans anknüpft. Maßgeblich ist allein, ob das Bauvorhaben bei typisierender abstrakter, von den sachverhaltlichen Gegebenheiten im konkreten Einzelfall gelöster Betrachtung mit der Zweckbestimmung des Gebietes vereinbar ist, 11 vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 23.98 -, NVwZ 2000, 1054 m.w.N., 12 so dass bei dem - vom Verwaltungsgericht unterstellten - Eindringen eines Industriebetriebes in ein Mischgebiet alles dafür spräche, dass entsprechender Drittschutz vermittelt wird. 13 Hierbei handelt es sich aber schon deshalb um hypothetische Erwägungen, weil trotz der lediglich summarischen Überprüfung auch im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Rahmen der Interessenabwägung davon auszugehen ist, dass der Bebauungsplan Nr. 2 "D. -F. " der Stadt O. an einem evidenten unheilbaren Bekanntmachungsmangel - dies gilt jedenfalls für die Unterzeichnung durch den unzuständigen Amtsdirektor anstelle des Bürgermeisters -, 14 vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. November 1969 - X A 184/68 - OVGE 25, 164; Urteil vom 23. April 1996 - 10 A 620/91 - NWVBl. 1996, 441, 443 15 leidet. Zwar geht der Senat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich von der Wirksamkeit eines Bebauungsplans aus; auch ist im vorliegenden Verfahren nicht abschließend über die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 2 "D. -F. " zu entscheiden. Der vorgenannte Mangel, den der Antragsteller selbst einräumt, ist aber derart offensichtlich, dass er nicht unberücksichtigt bleiben kann mit der Folge, dass auch die vom Antragsteller beanspruchten drittschützenden Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht eingreifen. 16 Soweit das Nachbarrecht auf Wahrung des Gebietscharakters daneben auch in Fällen faktischer Baugebiete im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit §§ 2 ff. BauNVO in Betracht kommt, 17 vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 21 B 1669/99 -, 18 weil das nachbarschaftliche Austauschverhältnis auch dort eine vergleichbar typisierende Ausprägung durch den Gesetzgeber erfahren hat, die es rechtfertigt, auch ohne positive Feststellung einer unzumutbaren tatsächlichen Beeinträchtigung durch ein hinzutretendes gebietsfremdes Vorhaben von einer Störung dieses Austauschverhältnisses auszugehen, folgt hieraus kein anderes Ergebnis. Es spricht nichts dafür, dass die Eigenart der näheren Umgebung des Betriebsgrundstücks der Beigeladenen und des Grundstücks des Antragstellers der tatsächlichen baulichen Nutzung nach einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht und der Antragsteller einen Anspruch auf Erhaltung des faktischen Gebietscharakters haben könnte. Schon der bisherige Betrieb der Beigeladenen prägte bei summarischer Beurteilung - und zwar sowohl bei typisierender Betrachtung seines Störungspotentials als auch nach seinem tatsächlichen, durch die in den Akten befindlichen Luftaufnahmen dokumentierten Umfang - die weitere Umgebung in einer Weise, die einer Einordnung dieses Bereichs als faktisches Mischgebiet oder gar als allgemeines Wohngebiet entgegenstehen dürfte. Der Senat hat weder aufgrund des Antragsvorbringens noch von Amts wegen Anlass, näher auf die auf diese besonderen örtlichen Gegebenheiten abstellenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts einzugehen. 19 Dass die Beigeladene auf den offenkundigen Bekanntmachungsmangel des Bebauungsplans hingewiesen hat, ist schließlich - dem Antragsteller gegenüber - auch nicht treuwidrig, sondern ihr gutes Recht, wenn sich der Antragsteller seinerseits darauf stützt, dass ihm die Festsetzungen eben dieses Bebauungsplans Drittschutz vermitteln. Der Senat kann ein widersprüchliches Verhalten der Beigeladenen in der hier allein zu beurteilenden Situation der Drittanfechtung nicht erkennen. Zwar mag die Nichtigkeit des Bebauungsplans die Rechtswidrigkeit der erteilten Genehmigung zur Folge haben, weil das Betriebsgrundstück dann möglicherweise teilweise im Außenbereich liegt. Hieraus allein ergäbe sich aber kein Abwehrrecht des Antragstellers. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 14 Abs. 3 GKG und lehnt sich an Abschnitt II Nr. 16.2 und 1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563) an.