Beschluss
13 B 1488/01
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2001:1203.13B1488.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,00 DM festgelegt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. 3 Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, § 146 Abs. 4 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass dem Antrag auf Zulassung der Antragstellerin zum Zweitstudium bei maßgeblichem Abstellen auf ihre innerhalb der Frist des § 3 Abs. 1 und 2 VergabeVO im Verwaltungsverfahren vorgelegten Begründung lediglich die Messzahl 2 (1 Punkt für das Prüfungsergebnis des Erststudiums und 1 Punkt für die Gründe für das Zweitstudium) zuerkannt werden kann, wodurch die Antragstellerin den Auswahlgrenzwert für ein Zweitstudium der Tiermedizin im Wintersemester 2001/02 nicht erreicht. 4 Die durch § 32 Abs. 2 Nr. 5 Satz 2 HRG vorgegebene Auswahl von Zweitstudienbewerbern u. a. nach dem Prüfungsergebnis des Erststudiums als dem einen Element der auswahlrelevanten Messzahl unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken aus Art. 3 Abs. 1 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dem Gesetzgeber die Bestimmung der für die Gleich- bzw. Ungleichbehandlung maßgeblichen Elemente eines Lebenssachverhalts überlassen, wobei er sich allerdings in den Grenzen seiner verfassungsrechtlichen Gestaltungsfreiheit zu verhalten hat, 5 vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1991 - 1 BvL 50/86 -, BVerfGE 84, 349/359 f., 6 und bei besonderen Lebenssachverhalten, beispielsweise massenhaften und/oder nicht greifbaren Erscheinungen, von der Betrachtung eines Gesamtbildes ausgehend typisierende und/oder pauschalierende Regelungen treffen kann, 7 vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 10. April 1997 - 2 BvL 77/92 -, BVerfGE 96, 1/7 ff. 8 Hier ist der Gesetzgeber einerseits in der erkennbaren Absicht, dass Prüfungsergebnis eines Erststudienabsolventen unabhängig von der Verschiedenheit der jeweiligen Studiengänge entsprechend seiner in der Note allgemein zum Ausdruck kommenden Abschlussleistung zu honorieren, anderseits in der erkennbaren Erwartung, dass ein Erststudienabsolvent mit höherer Abschlussleistung eher den zügigen und erfolgreichen Abschluss eines Zweitstudiums erwarten lässt, ohne nach Studienfächern zu differenzieren, pauschalierend von grundsätzlich gleich zu betrachtenden Abschlusszeugnissen und Abschlussnoten ausgegangen. Denkbare Gründe für im Schnitt bessere oder schlechtere Prüfungsergebnisse in den verschiedenen Studiengängen hat der Gesetzgeber wegen ihrer Vielfalt in der Masse der Studiengänge und Prüfungsabsolventen, ihrer regionalen und epochalen Schwankungen, ihrer Undifferenzierbarkeit in prüflingsindividuell oder studiengangstypisch sowie ihrer mangelnden Praktikabilität im Hinblick auf die oben dargestellten Gesetzesanliegen bewusst außer Betracht gelassen. Damit hält er sich im Rahmen seiner verfassungsrechtlich zugelassenen Gestaltungsfreiheit. Eine sachliche Unvertretbarkeit oder gar unverhältnismäßige potentielle Benachteiligung bestimmter Erststudienabsolventen ist nicht feststellbar. Das schon deshalb nicht, weil durchschnittlich bessere Abschlussergebnisse in dem einen gegenüber einem anderen Studiengang ihre Erklärung auch in prüflingsindividuellen Merkmalen wie besonderer berufsspezifischer Eignung oder größerer Leistungsbereitschaft usw. oder vorzeitiger Eliminierung leistungsschwacher Studenten in dem einen Studiengang finden können, was aber gerade das o.a. in der gegebenen Mangelsituation grundsätzlich verfassungsrechtlich akzeptierbare Gesetzesanliegen stützt. 9 Vgl. hierzu auch Urteil des Senats vom 31. Januar 1996 - 13 A 2986/95 -, Beschluss vom 20. Februar 1996 - 13 B 142/96 - und Beschluss vom 24. Mai 1996 - 13 B 1011/96 -. 10 Gegen das Punkteraster des Absatz 2 der Anlage 4 zu § 22 Abs. 2 Satz 2 VergabeVO bestehen keine Bedenken. 11 Auch die Einordnung der Begründung des Zweitstudienantrags der Antragstellerin in Fallgruppe 5 ist nicht zu beanstanden. 12 "Besondere berufliche Gründe" (Fallgruppe 3) kommen eindeutig nicht in Betracht. Die derzeit durch den Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften vorgezeichnete berufliche Situation der Antragstellerin - den juristischen Vorbereitungsdienst hat sie aufgegeben - wird nicht durch ein Tiermedizinstudium sinnvoll ergänzt. Abgesehen davon, dass eine Berufsausübung auf der Grundlage lediglich eines rechtswissenschaftlichen Studiums nur eingeschränkt erkennbar ist, jedenfalls ein angestrebter Beruf von der Antragstellerin in ihrer der Antragsgegnerin vorgelegten Begründung nicht aufgezeigt ist, ist eine Ergänzung und zudem eine sinnvolle Ergänzung eines Studiums der Rechtswissenschaften durch ein Studium der Tiermedizin schon wegen fehlenden inhaltlichen Bezugs der Studiengänge zueinander sowie eines Berufs eines lediglich erstexaminierten Juristen durch ein Tiermedizinstudium nicht erkennbar. 13 "Sonstige berufliche Gründe" (Fallgruppe 4) liegen ebenfalls nicht vor. Das Zweitstudium ist nicht aufgrund der beruflichen Situation der Antragstellerin aus sonstigen Gründen zu befürworten. Die berufliche Situation der Antragstellerin, ist, wie aufgezeigt, gegenwärtig lediglich durch die Absolvierung eines rechtswissenschaftlichen Studiums gekennzeichnet. Für einen der wenigen, hierauf aufbauenden Berufe ist ein Tiermedizinstudium nicht förderlich; jedenfalls hat die Antragstellerin in dieser Hinsicht nichts vorgetragen. Schon deshalb ist die Bereitstellung eines mit erheblichen öffentlichen Ressourcen finanzierten Studienplatzes in der gegebenen Mangelsituation zu Lasten eines Studienbewerbers, der bisher nicht die Chance eines Erststudiums hatte, nicht zu befürworten. 14 Soweit die Antragstellerin künftig einen Beruf im Veterinärbereich anstreben sollte, wobei ihr rechtswissenschaftliche Kenntnisse eingeschränkt von Nutzen sein könnten, ist das angestrebte Zweitstudium ebenfalls nicht zu befürworten. In diesem Falle strebte die Antragstellerin einen Berufswechsel an, weil der Schwerpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit in einem völlig anders gearteten Berufsfeld als dem eines erstexaminierten Juristen läge. Ein schlichter Berufswechsel soll grundsätzlich ein Zweitstudium nicht rechtfertigen, 15 vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1976 - 1 BvL 7, 8/75 -, BVerfGE 43, 293/362 ff. 16 Der Weg in einen Veterinärberuf ist aber typischerweise durch ein Veterinärstudium und, soweit die Berufschancen durch Rechtskenntnisse verbessert werden sollen, durch eine Zusatzausbildung in einschlägigen Rechtsgebieten gekennzeichnet. Diese Zusatzausbildung kann in ausreichendem Maße und in zumutbarer Weise durch ein Gasthörerstudium in für die Veterinärmedizin einschlägigen Rechtsgebieten erreicht werden, ohne dass es zweier Vollstudien bedürfte, 17 vgl. hierzu Urteil des Senats vom 26. September 1996 - 13 A 1478/96 - . 18 Auch insoweit ist ein Zweitstudium nicht zu befürworten. 19 Soweit die Antragstellerin beanstandet, es habe von ihr keine näheren Angaben zum angestrebten Beruf verlangt werden dürfen, verkennt sie, dass die Voraussetzungen "sinnvolle Ergänzung" und "Befürwortung" schon mit Rücksicht auf die Auswirkung einer Zulassung zum Zweitstudium auf die konkurrierenden Erststudienbewerber und die in jedem Studienplatz verkörperten öffentlichen Mittel eine wertende Entscheidung erfodern, und dass eine solche auch von den Berufsperspektiven des Bewerbers nach einem Erst- und einem Zweitstudium mit bestimmt ist. Aus der Begründungspflicht folgt, dass der Zweitstudienbewerber, soweit er einen konkreten Beruf noch nicht ins Auge gefasst hat, zumindest diese, wenn sie sich nicht durch die Inhalte der zwei Studien aufdrängen, aufzuzeigen hat. Schließlich hat er durch seine Begründung auch darzutun, dass in seinem individuellen Falle mit dem Zweitstudium gerade kein schlichter Berufswechsel angestrebt wird, was bei einer Studiengangkombination, der nicht eine typischerweise sinvolle Ergänzung zukommt, sehr wohl Angaben zur angestrebten voraussichtlichen Berufstätigkeit voraussetzt. 20 Besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) kommen der Rechtssache nicht zu. Die sich stellenden Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung beantwortet und der Sachverhalt ist überschaubar und bedarf keiner weiteren Aufklärung. 21