Beschluss
3 B 1371/00
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2001:0903.3B1371.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.987,03 DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. Die hierfür geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 3 Das gilt zunächst für den in den Mittelpunkt der Antragsbegründung gerückten Gesichtspunkt der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Antragsbegründung lässt zunächst eine Auseinandersetzung mit der Annahme des Verwaltungsgerichts vermissen, die als Reithalle mit Nebenanlagen genutzten Flurstücke 194 und 498 dürften zum Zweck der planungsrechtlich erlaubten Nutzung darauf angewiesen sein, dass von der abgerechneten Straße C. aus mit Kraftfahrzeugen einschließlich Anhängern sowie Lastkraftwagen auf das Grundstück gefahren werden könne, was im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht nicht gesichert erscheine; hierfür reicht der Hinweis in der Antragsschrift nicht aus, der die Zufahrt sperrende Zaun könne mit einfachen technischen Mitteln beseitigt werden. Auch die zur Antragsbegründung gemachten Ausführungen dazu, dass die Abtrennung des an der Straße C. gelegenen Flurstücks 496 vom früheren Flurstück 334 einen Gestaltungsmissbrauch i.S.v. § 42 AO darstelle und deshalb für die Abrechnung unbeachtlich sei, begründen keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die dadurch zu Hinterliegergrundstücken gewordenen Flurstücke 194 und 498 in das Abrechnungsgebiet einbezogen werden müssten. Eine unangemessene rechtliche Gestaltung (vgl. § 42 Satz 2 AO) und damit ein "Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts" i.S.v. § 42 Satz 1 AO liegt nicht bereits dann vor, wenn eine rechtliche Gestaltung einzig aus steuerlichen Beweggründen gewählt worden ist. Ein Missbrauch in diesem Sinne ist (erst) dann gegeben, wenn - den Zweck der Steuerersparnis weggedacht - ein vernünftiger (wirtschaft-licher) Zweck für die gewählte Gestaltung nicht zu erkennen ist. 4 Vgl. Tipke/Kruse, Komm. zur AO und FGO, 16. Aufl., Stand: Oktober 1996, Tz. 17 zu § 42 AO (m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). 5 Eine der Steuerminderung dienende rechtliche Gestaltung ist hiernach als missbräuchlich anzusehen, wenn sie durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. 6 Vgl. Tipke/Kruse, a.a.O., Tz. 14 zu § 42 AO (m.w.N.). 7 Mit Blick auf die Abrechnung von Erschließungsbeiträgen ist eine in diesem Sinne missbräuchliche Grundstücksaufteilung beispielsweise anzunehmen, wenn ein Baugrundstück hierdurch in eine insgesamt unbebaubare Fläche umgewandelt wird, weil das Anliegergrundstück durch den gewählten Zuschnitt und das Hinterliegergrundstück durch die Trennung von der Erschließungsanlage die Bebaubarkeit verliert, 8 vgl. den vom OVG Koblenz entschiedenen Fall (Urteil vom 11. Oktober 1990 - 12 A 11303/90 -, KStZ 1991, 136), 9 oder wenn von einem Wohnhausgrundstück eine nur 39 qm große dreieckige Parzelle abgeteilt wird, deren Grenze den Garagenbau schneidet und die deshalb einer anderweitigen Überbauung faktisch entzogen ist, 10 vgl. das Urteil des Senats vom 21. April 1997 - 3 A 3508/92 -, NVwZ-RR 1998, 584, 11 oder wenn beachtliche Gründe für eine Grundstücksteilung nicht ersichtlich sind, weil das auf den Sohn übertragene Anliegergrundstück wegen Belastung mit einem Wegerecht auf einem 8 m breiten Streifen in der Grundstücksmitte wirtschaftlich nicht sinnvoll genutzt werden kann, 12 vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 19. September 1996 - OVG 2 L 126/95 - (referiert im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 1997 - 8 B 247.96 -, ZMR 1997, 203). 13 Ein vergleichbarer Fall dürfte hier nicht gegeben sein. Durch die vor Entstehung der endgültigen Beitragspflicht vorgenommene Grundstücksteilung ist mit dem Flurstück 496 ein Anliegergrundstück entstanden, dessen Größe (1197 qm) im Abrechnungsgebiet nur von dem Grundstück des Antragstellers (1675 qm) übertroffen wird und das mit seinen Grenzen ein Wohngebäude samt Nebengebäuden und Freiflächen umschließt, das damit "für sich stehen" kann. Angesichts dessen begründet das Antragsvorbringen keine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, in einem Beschwerdeverfahren werde die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu korrigieren sein, die Grundstücksteilung könne auch unter dem Gesichtspunkt erklärt und gerechtfertigt werden, dass damit maßgeblichen Vorgaben des Bebauungsplanes Rechnung getragen werden sollte. Im Übrigen mag ein vernünftiger Grund für die Grundstücksteilung auch darin zu sehen sein, dass das neu gebildete Wohnhausgrundstück unabhängig von den Hinterliegergrundstücken belastet werden kann. 14 Die Beschwerde ist zum anderen nicht gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen Abweichung von einer Entscheidung des Senats zuzulassen (wobei die Antragsschrift irrtümlich § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO anführt). Eine Divergenz ist nämlich nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift einem in der obergerichtlichen bzw. höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten tragenden Rechtssatz widersprochen hat; das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung eines in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatzes genügt hierfür nicht. 15 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 (zu der entsprechenden Norm des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 16 Die Darlegung solcher divergierenden Rechtssätze ist der Antragsschrift jedoch nicht zu entnehmen. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG. 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). 19