Beschluss
14 A 3335/01
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2001:0823.14A3335.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- DM festgesetzt. 1 Gründe: 2 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist abzulehnen, weil das Verfahren aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 3 2. Der Zulassungsantrag ist unbegründet. Weder bestehen die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts, noch kommt der von der Klägerin aufgezeigten Frage grundsätzliche Bedeutung zu. 4 Das Verwaltungsgericht hat die mangelnde Genehmigungsfähigkeit der krankheitsbedingten Unterbrechung des schriftlichen Teils der Vorprüfung vom August 2000 damit begründet, daß es sich bei den Migräneanfällen der Klägerin um ein prüfungsrechtlich nicht berücksichtigungsfähiges Dauerleiden handele. Dagegen wendet die Klägerin ein, es handele sich nicht um eine Dauerleiden, sondern um ein Anfallsleiden, bei dem die Anfälle durch äußere Einflüsse gesteuert würden. Streß könne Migräneanfälle auslösen, müsse es aber nicht. Die Klägerin leide weder an dauernden migränebedingten Kopfschmerzen, noch löse jede Streßsituation bei ihr einen Migräneanfall aus. Die Migräneerkrankung der Klägerin stelle deshalb keine in ihrer Person begründete, persönlichkeitsbedingte generelle Einschränkung der Leistungsfähigkeit dar, sondern nur eine punktuelle. Die Frage, ob es sich bei der Migräne um ein Anfalls- oder um ein Dauerleiden handele, sei, weil durch die Rechtsprechung nicht geklärt, auch von grundsätzlicher Bedeutung. 5 Diese Ausführungen der Klägerin sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zu begründen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie verkennen nämlich, daß es sich bei einem Dauerleiden im Sinne des Prüfungsrechts und einem Anfallsleiden nicht um Gegensätze handelt, sondern daß auch eine Erkrankung, die in Anfällen oder Schüben auftritt, ein Dauerleiden sein kann und zwar unbeschadet des Umstandes, daß es zwischen den Anfällen Phasen gibt, in denen durch die Erkrankung das Leistungsvermögen nicht eingeschränkt ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden. 6 Vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. Dezember 1985 - 7 B 210.85 -, DÖV 1986, 477 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 223 = BayVBl 1986, 760. 7 Für ein Dauerleiden, dessen Berücksichtigung als wichtiger Grund für einen Prüfungsrücktritt ausscheidet, ist, wie das Verwaltungsgericht es für die Migräneanfälle der Klägerin angenommen hat, maßgeblich, daß es beim Prüfling persönlichkeitskennzeichnend ist. Das ist bei der Klägerin die vom Verwaltungsgericht festgestellte und durch von ihr selbst beigebrachtes ärztliches Attest bestätigte, "seit Jahren" bekannte Migräne. Dagegen ist es unerheblich, daß die zur Prüfungsunfähigkeit führenden Anfälle, die die Dauererkrankung auslöst, nur temporär, nur "punktuell" sind. 8 Die Berufung ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil im vorliegenden Verfahren die Frage, ob es sich bei einer Migräne um ein Dauerleiden in Sinne der prüfungsrechtlichen Rechtsprechung handelt, grundsätzlich zu klären wäre. Für das vorliegende Verfahren ist vielmehr nur maßgebend, ob die Migräneerkrankung in der Form, wie sie bei der Klägerin auftritt, als eine Dauererkrankung in diesem Sinne zu bewerten ist. Da die für die Beurteilung dieser Frage maßgeblichen Kriterien durch die angeführte Rechtsprechung geklärt sind, würde sich in einem Berufungsverfahren die Frage in der von der Klägerin formulierten allgemeinen Form nicht stellen. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Wertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. 10 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). 11