Beschluss
19 E 404/01
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2001:0626.19E404.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 600,- DM festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG den beschrittenen Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht Aachen verwiesen. Die Kläger begehren im vorliegenden Verfahren die Erstattung von Schülerfahrkosten für die Schuljahre 1998/99 und 1999/2000. Hierbei handelt es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit. 3 Die anwaltlich nicht vertretenen Kläger haben zwar in der Klageschrift vom 23. Februar 2001 neben der Erstattung von Schülerfahrkosten auch die Aufhebung des "Bescheides" des Beklagten vom 8. März 2000 und des "Widerspruchsbescheides" der Bezirksregierung K. vom 31. Januar 2001 beantragt. Bei verständiger Würdigung des Klagebegehrens sind diese "Bescheide" jedoch im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlich. 4 Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen; es ist nach dieser Vorschrift aber nicht an die Fassung der Anträge gebunden. Vielmehr hat es das im Klageantrag und im gesamten Parteivortrag zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln. 5 BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1993 - 1 C 16/87 -, NVwZ 1993, 781 (781), und 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 -, BVerwGE 60, 144 (149). 6 Danach geht es den Klägern im vorliegenden Verfahren allein um die Klärung der Frage, ob sie gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von Schülerfahrkosten haben. Sie weisen nämlich mit Schriftsatz vom 4. April 2001 "in aller Entschiedenheit den Versuch zurück, durch Zuständigkeitsdiskussionen vom Kern ihrer Klage abzulenken und das vor dem Verwaltungsgericht angestrebte Verfahren auf die Ebene von grundrechtlich äußerst zweifelhaften Formalien zu reduzieren". Eine gerichtliche Überprüfung der "Bescheide" des Beklagten und der Bezirksregierung K. träfe aber nicht den "Kern" des Begehrens der Kläger. Die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit oder ggf. Nichtigkeit der "Bescheide" begründet noch keinen Anspruch der Kläger auf Erstattung von Schülerfahrkosten. Eine etwaige Rechtswidrigkeit der "Bescheide" hat für sich allein nur deren Aufhebung zur Folge und eine etwaige Nichtigkeit rechtfertigt lediglich die gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit. 7 Darüber hinaus bedarf es für die begehrte Erstattung von Schülerfahrkosten auch nicht der Aufhebung oder Feststellung der Nichtigkeit der "Bescheide". Der "Bescheid" des Beklagten vom 8. März 2000 ist kein Verwaltungsakt, der in Bestandskraft erwachsen und damit einem Erstattungsanspruch entgegenstehen könnte, weil er aus den nachfolgenden Gründen dieses Beschlusses keine Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG enthält. Soweit durch die dem "Bescheid" beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung der Rechtsschein eines Verwaltungsaktes erweckt werden könnte, kann dahinstehen, ob ein solcher Rechtsschein die Wirkungen eines Verwaltungsakts im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG hat und in Bestandskraft erwachsen kann. Der Rechtsschein eines Verwaltungsaktes ist jedenfalls durch den "Widerspruchsbescheid" der Bezirksregierung K. beseitigt worden. Dort wird nämlich zutreffend ausgeführt, dass es sich bei dem "Bescheid" des Beklagten nicht um einen Verwaltungsakt handelt und dass der Beklagte über die Erstattung von Schülerfahrkosten nicht durch "öffentlich-rechtlichen Bescheid" entscheiden darf. 8 Der "Widerspruchsbescheid" selbst steht ungeachtet der Frage, ob es sich hierbei um einen der Bestandskraft fähigen Verwaltungsakt handelt, ebenfalls einer zivilrechtlichen Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme von Schülerfahrkosten nicht entgegen. Mit dem "Widerspruchsbescheid" wird keine die Parteien bindende (öffentlich-rechtliche) Regelung über einen etwaigen zivilrechtlich durchsetzbaren Anspruch der Kläger getroffen. Vielmehr wird durch ihn lediglich festgestellt, dass auf Grund der zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen den Klägern und dem Beklagten eine öffentlich-rechtliche Erstattung der Schülerfahrkosten nicht in Betracht kommt. Abgesehen davon ist die vorliegende Klage ausdrücklich allein gegen den Beklagten gerichtet. Im Falle einer (isolierten) Anfechtung des "Widerspruchsbescheides" wäre dagegen die Bezirksregierung K. richtiger Klagegegner (§ 78 Abs. 2 VwGO). 9 Nur ergänzend weist der Senat mit Blick auf die von den Klägern angeführten refinanzierungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der von ihnen begehrten Erstattung von Schülerfahrkosten darauf hin, dass derartige Fragen nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht werden können. Hierüber ist allein in einem Verfahren zwischen dem Beklagten und der für die Refinanzierung zuständigen Bezirksregierung K. zu entscheiden. 10 Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Schülerfahrkosten richtet sich nach dem Zivilrecht, weil Maßnahmen und Entscheidungen der Privatschulen bzw. der Träger solcher Schulen nur dann im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO öffentlich-rechtlich sind, wenn die Privatschulen oder deren Träger im Rahmen der Beleihung mit staatlichen Rechten tätig geworden sind. 11 OVG NRW, Beschlüsse vom 29. August 2000 - 19 E 601/00 -, vom 23. Juli 1997 - 19 E 169/97 -, NJW 1998, 1579 (1580), und vom 14. Februar 1979 - V B 1707/78 -, JZ 1979, 677 (678). 12 Das ist hier nicht der Fall. Mit der Ablehnung der beantragten Erstattung von Schülerfahrkosten hat der Beklagte als Träger einer Privatschule ausschließlich privatrechtliche Befugnisse wahrgenommen, die sich unter anderem aus dem zwischen ihm und den Klägern vereinbarten Schulvertrag ergeben. Öffentlich-rechtliche Befugnisse sind dem Beklagten bei der Entscheidung über die Erstattung von Schülerfahrkosten nicht übertragen. 13 In § 2 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO wird zwar ohne Differenzierung zwischen privaten und öffentlichen Schulen auf die in § 7 Abs. 2 SchFG bezeichneten Schulformen verwiesen. Außerdem ist in §§ 3, 4 Abs. 1 SchfkVO von dem Schulträger die Rede, ohne dass in diesen Vorschriften zwischen den Schulträgern privater und öffentlicher Schulen differenziert wird. Aus diesen Regelungen in §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 3, 4 Abs. 1 SchfkVO lässt sich jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht herleiten, dass der Schulträger einer Privatschule die Entscheidung über die Erstattung von Schülerfahrkosten, die beim Besuch seiner Schule entstehen, auf Grund öffentlich-rechtlicher Befugnisse trifft. Gegen diese Auffassung spricht der Gesamtzusammenhang der Vorschriften der Schülerfahrkostenverordnung, des Schulfinanzgesetzes und des Ersatzschulfinanzgesetzes. 14 Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Schülerfahrkostenverordnung ist § 7 Abs. 3 SchFG. Diese Vorschrift ermächtigt nur zum Erlass von Regelungen über die Erstattung von Schülerfahrkosten, die im Zusammenhang mit dem Besuch öffentlicher Schulen entstehen. Das folgt bereits aus § 7 Abs. 1 Satz 1 iVm § 7 Abs. 2 SchFG. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SchFG sind Schülerfahrkosten die Kosten, die für die wirtschaftlichste Beförderung von Schülerinnen und Schülern von ihrer Wohnung in Nordrhein-Westfalen aus zur Schule und zurück notwendig entstehen. Schulen im Sinne dieser Vorschrift sind gemäß § 7 Abs. 2 SchFG aber nur die in § 4 SchVG bezeichneten öffentlichen allgemeinbildenden Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufen I und II, die öffentlichen Sonderschulen und die in § 7 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SchFG genannten öffentlichen berufsbildenden Schulen. Diese Begrenzung des Regelungsbereichs des § 7 SchFG und damit auch der Ermächtigung in § 7 Abs. 3 SchFG auf die öffentlichen Schulen entspricht der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 SchFG. Danach betrifft das Schulfinanzgesetz nur die Schulkosten (Personalausgaben und Sachkosten) der öffentlichen Schulen. Zu deren Sachausgaben gehören gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 SchFG auch die Schülerfahrkosten, die in § 1 SchfkVO definiert werden als die Kosten, die für die wirtschaftlichste, dem Schüler zumutbare Art der Beförderung zu den Schulen im Sinne von § 7 SchFG und zurück notwendig entstehen. Schulen im Sinne von § 7 Abs. 2 SchFG sind aber, wie ausgeführt, nur die dort genannten öffentlichen Schulen. Der Verweis in § 1 SchfkVO auf die in § 7 Abs. 2 SchFG genannten öffentlichen Schulen lässt deshalb erkennen, dass sich der Verordnungsgeber mit dem Erlass der Schülerfahrkostenverordnung an die die Verordnungsermächtigung einschränkenden Vorgaben des Schulfinanzgesetzes gehalten hat und den Privatschulen keine öffentlich-rechtlichen Befugnisse im Zusammenhang mit der Erstattung von Fahrkosten zu den Privatschulen übertragen wollte. 15 Hinsichtlich der Schülerfahrkosten, die im Zusammenhang mit dem Besuch privater Schulen entstehen, enthält § 2 Abs. 4 SchfkVO lediglich die Regelung, dass bei der Übernahme von Schülerfahrkosten durch Ersatzschulen für die Bezuschussung nach § 6 Abs. 5 EFG die Schülerfahrkostenverordnung entsprechend gilt. Das bedeutet, dass der Beklagte, soweit er Schülerfahrkosten erstattet, im Rahmen der nach dem Ersatzschulfinanzgesetz vorgesehenen Refinanzierung seiner (privaten) Schulkosten einen Anspruch auf die in § 6 Abs. 5 EFG vorgesehene Bezuschussung geltend machen kann, allerdings nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der Schülerfahrkostenverordnung und nur in der Höhe, in der einem Schüler Schülerfahrkosten für den Besuch einer öffentlichen Schule erstattet werden. Weder aus § 2 Abs. 4 SchfkVO noch aus § 6 Abs. 5 EFG lässt sich demgegenüber eine öffentlich-rechtliche Befugnis der Privatschulen herleiten, über die Erstattung von Schülerfahrkosten zu entscheiden. Beide Vorschriften regeln allein die Verpflichtung des Landes Nordrhein-Westfalen, die Aufwendungen des Ersatzschulträgers in den sich aus § 2 Abs. 4 SchfkVO und den Vorschriften des Ersatzschulfinanzgesetzes ergebenden Grenzen zu refinanzieren. 16 Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 8. April 1976 - VIII A 1082/73 -. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 18 Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen. 19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 GKG. Bei der Wertberechnung hat der Senat zu Grunde gelegt, dass die Kläger für zwei Schuljahre (Schuljahre 1998/99 und 1999/2000) die Erstattung der Kosten, die durch die Beförderung ihrer drei Kinder mit dem eigenen Pkw entstanden sind, begehren, dass der Schulweg nach ihren Angaben 12 km lang ist, dass die Wegstreckenentschädigung für die Beförderung eines Kindes nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 SchfkVO 0,25 ,- DM je km beträgt, aber für das erste Kind gemäß § 2 Abs. 1 SchfkVO auf den Höchstbetrag von monatlich 200,- DM begrenzt ist, und dass die Wegstreckenentschädigung je km für die Mitnahme von zwei weiteren Kindern gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 SchfkVO jeweils 0,05 ,- DM pro Kind beträgt. Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung von 40 Schulwochen und 5 Unterrichtstagen pro Woche ein Betrag von etwa 1.600,- DM. Mit Blick darauf, dass die Beschwerde allein die Klärung des zulässigen Rechtsweges betrifft, sind von diesem Betrag in Anlehnung an I Nr. 9 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VNwZ 1996, 563 ff.) 20 % in Ansatz zu bringen, so dass die Festsetzung des Streitwerts auf bis zu 600,- DM (erste Gebührenstufe) angemessen und ausreichend ist. 20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). 21