Beschluss
7A D 182/98.NE
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2001:0618.7A.D182.98NE.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 20.000,-- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan H. 254 - M. - der Antragsgegnerin. 4 Der Bebauungsplan erfasst ein bislang weitgehend unbebautes, landwirtschaftlich genutztes Areal, das von der M. Straße im Nordwesten, der Straße Am S. im Nordosten, der Straße Am R. im Südosten/Süden und der Straße H. Heide im Westen umschlossen wird. Wohnbebauung befindet sich bislang allein entlang der Südwestseite der Straße Am S. - hier steht auch das vom Plan mit erfasste Wohnhaus des Antragstellers - sowie im anschließenden Bereich an der Südostseite der M. Straße. Nördlich der M. Straße, der letztgenannten Bebauung gegenüber, befindet sich der alte Ortsteil von M. , der aus zwei ehemaligen Höfen mit daran angelehnter Wohnbebauung besteht. Weitere Bebauung schließt sich östlich des Plangebiets jenseits der Straße Am S. an. Diese Bebauung reicht von der M. Straße bis über die Straße Am S. hinaus, die etwas südöstlich des Plangebiets rechtwinklig in einen nach Nordosten zur Straße Im S. führenden Verlauf abknickt. Die M. Straße stößt im weiteren Verlauf nach Nordosten auf die Bahnstrecke D. /W. , wo sie in Höhe des Bahnhofs D. -B. in die B. Bahnhofstraße einmündet, die nach Norden zur S. Straße führt bzw. etwas südlich des Bahnhofs die Bahnstrecke unterquert, um in die H. Straße überzugehen. Jenseits der Bahnstrecke liegt u.a. ein ehemals von der Fa. H. genutztes Gelände sowie entlang der H. Straße das teilweise als Fußgängerzone genutzte Zentrum des Stadtteils H. . 5 Der strittige Bebauungsplan soll entsprechend der Darstellung im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin ein neues Wohnquartier ermöglichen. In Verfolgung dieser Zielsetzung sind rund 10 der knapp 17,5 ha des Plangebiets als allgemeine Wohngebiete (davon 1,8 ha vorhandener Bestand) ausgewiesen, die weit überwiegend maximal zweigeschossig bebaubar sind. Im Zentrum des Plangebiets, das für Geschosswohnungsbau vorgesehen ist, lässt der Plan maximal dreigeschossige Bebauung zu, am West- bzw. Südrand der Baugebiete ist zur freien Landschaft eingeschossige Bebauung festgesetzt. Die Grundflächenzahl beträgt durchgehend 0,4, die Geschossflächenzahl - je nach zulässiger Zahl der Vollgeschosse - 0,4 bis 1,0. Als Bauweise ist offene Bauweise vorgegeben, wobei in verschiedenen Bereichen nur Hausgruppen, nur Doppelhäuser und Hausgruppen oder nur Einzel- oder Doppelhäuser zulässig sind. Eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kindergarten ist am Südostrand des Plangebiets im Anschluss an die vorhandene Bebauung Am S. neben der Straße Am R. ausgewiesen. Entlang der Plangebietsgrenzen sind - abgesehen von den bereits bebauten Bereichen, dem vorgesehenen Kindergartengelände sowie einem Spielplatz - Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt. Diese sind zwischen 15 und 60 m tief und ziehen sich von Südosten auch weiter in das Plangebiet hinein. Eine dieser Flächen (0,58 ha) ist nach § 3 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen als "extensive Muldenfläche" zur Rückhaltung und Versickerung von anfallendem Oberflächenwasser anzulegen. Die weiteren Flächen (3,84 ha) sind als Ausgleichsflächen näher gekennzeichneten Eingriffsflächen, nämlich den bislang nicht bebauten Baugebieten und dem Kindergartengelände, zugeordnet. Die auf diesen Flächen vorzunehmenden Ausgleichsmaßnahmen sind in § 4 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen geregelt. Die textlichen Festsetzungen enthalten weiter Regelungen zu Geh-, Fahr- und Leitungsrechten (§ 1), zu Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch passiven Schallschutz (§ 2), zur Reduzierung des Versiegelungsgrads in den neuen Wohngebieten durch Anforderungen an die Befestigung privater Verkehrsflächen (§ 3 Abs. 1) sowie zu Pflanzgeboten und Bepflanzungsbindungen (§ 6). 6 Die innere Erschließung des Plangebiets erfolgt über ein System von Stichstraßen, die als Mischverkehrsflächen ausgewiesen sind und in eine Sammelstraße einmünden, die - dem alten Ortsteil M. gegenüber - zur M. Straße führt. Ergänzt wird dieses System durch einzelne Fuß- und Radwege sowie Parkplätze im öffentlichen Verkehrsraum. Der Plan erfasst ferner einen Teilbereich der M. Straße sowie die entlang der Südostseite des Plangebiets verlaufende Straße Am R. , die er im östlichen Bereich als Mischverkehrsfläche und im weiteren Verlauf nach Westen als Fuß- und Radweg ausweist. 7 Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm folgenden Verlauf: Nachdem die Planung der Öffentlichkeit in zwei Einwohnerversammlungen am 12. Juni 1996 und 22. April 1997 vorgestellt worden war, beschloss der Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Wohnen der Antragsgegnerin am 22. Oktober 1997, den Bebauungsplan aufzustellen, auf eine frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 2 Abs. 2 BauGBMaßnG zu verzichten und den Planentwurf nebst Begründung öffentlich auszulegen. Gemäß Bekanntmachung vom 21. November 1997 fand die Offenlegung vom 1. bis 15. Dezember 1997 statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 25. November 1997 beteiligt. Von privater Seite gingen zahlreiche, weitgehend gleich lautende Einwendungen - u.a. auch des Antragstellers - ein, die sich gegen die Planung aussprachen. In seiner Sitzung vom 12. November 1998 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin eingehend mit den eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen, denen er aus näher dargelegten Gründen nicht folgte. Anschliessend beschloss er, dem Bebauungsplan die aktualisierte Begründung beizufügen, und fasste den Satzungsbeschluss. Die Schlussbekanntmachung erfolgte am 4. Dezember 1998. 8 Der Antragsteller hat am 16. Dezember 1998 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Sein am gleichen Tag gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO wurde durch Beschluss des Senats vom 22. Februar 1999 (7a B 2685/98.NE) abgelehnt. 9 Zur Begründung seines weiter verfolgten Begehrens in der Hauptsache trägt der Antragsteller insbesondere vor, sein Antrag sei zulässig, weil er - insbesondere durch Erhöhung des auf sein Grundstück einwirkenden Verkehrslärms - in seinem subjektiven Recht auf Abwägung seiner Belange verletzt sei. 10 Der Antrag sei auch begründet, weil der strittige Plan das Abwägungsgebot verletze. Der der Planung zu Grunde gelegte Wohnbedarf sei zu hoch angesetzt. Die verwerteten Erkenntnisse der Begutachtung aus dem 1991 seien überholt gewesen. Der Wohnungsmarkt habe sich entspannt, was auch durch bestehende Leerstände von Wohnraum belegt werde. Zudem sei bereits in erheblichem Umfang neuer Wohnraum geschaffen worden. Hinsichtlich der verkehrlichen Auswirkungen der Planung liege keine verlässliche Prognose vor. Insbesondere sei die Zunahme des Verkehrs auf der Straße Am S. nicht hinreichend ermittelt worden. Die Annahme, es sei nur ein sehr geringer zusätzlicher Verkehr zu erwarten, reiche als sachgerechte Prognose nicht aus. Die Straße Am S. werde als "Umgehung" der belasteten Knotenpunkte im Bereich der B. Bahnhofstraße genutzt. Dies werde sich bei den geplanten Umnutzungen des ehemaligen H. -Geländes mit verkehrsträchtigen Märkten und Bürokomplexen noch verstärken. Soweit auf ggf. zu ergreifende straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen verwiesen worden sei, genüge dies nicht den Grundsätzen der Konfliktbewältigung. In diesem Zusammenhang weist der Antragsteller auf nähere Details zu den zu erwartenden Verkehrsströmen hin. Hinsichtlich des Schutzes von Natur und Landschaft seien zum einen die wasser- und abwasserbezogenen Aspekte verkannt. Die Entsorgung des Oberflächenwassers sei problematisch. Diese Probleme würden durch die vorgesehene Muldenanlage nicht gelöst. Noch gravierender sei die künftige Entsorgung der Abwässer, da die vorhandenen Anlagen durch die bereits bestehende Bebauung überlastet würden. Hinsichtlich der klimatischen Aspekte sei zwar erkannt worden, dass die Neubebauung zu ungünstigen Veränderungen führe, die diesbezüglichen Belange seien jedoch verkannt. Die Bebauung zerstöre die dem Freiraumsystem um M. zukommende Ausgleichsfunktion nachhaltig. Die Klimaanalyse, auf die die Planung gestützt worden sei, sei nicht aussagekräftig und beruhe auf unzureichenden Ermittlungen. Zudem würden die als Planungsempfehlung angegebenen Voraussetzungen einer vertretbaren Bebauung nicht erfüllt. 11 Der Antragsteller beantragt, 12 den Bebauungsplan H. 254 - M. - der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären. 13 Die Antragsgegnerin beantragt, 14 den Antrag abzulehnen. 15 Sie tritt dem Vorbringen des Antragstellers im Einzelnen entgegen. 16 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 7a B 2685/98.NE sowie der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 17 II. 18 Der Senat kann über den Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss entscheiden, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält und die Beteiligten auf deren Durchführung verzichtet haben. 19 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 9.98 - BRS 62 Nr. 43. 20 Der Normenkontrollantrag ist zulässig. 21 Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt der Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Eine solche Rechtsverletzung liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller geltend macht, dass das Recht auf Abwägung seiner eigenen Belange im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB verletzt sei, das dem Privaten ein subjektives Recht darauf gibt, dass sein Belang in der Abwägung seinem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" wird. 22 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BRS 60 Nr. 46. 23 Nach diesen Maßstäben ist der Antragsteller antragsbefugt. Er hat substantiiert geltend gemacht, die Ausweisung von Wohnbauflächen in unmittelbarer Nachbarschaft seines Wohngrundstücks verletze seine abwägungsbeachtlichen Belange, vor nachteiligen Veränderungen in der Nachbarschaft - insbesondere im Hinblick auf unvertretbare verkehrsbedingte Immissionen - geschützt zu sein. 24 Der Antrag ist jedoch unbegründet. 25 Form- oder Verfahrensfehler des strittigen Bebauungsplans, die nach §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 215 Abs. 1 BauGB auch ohne Rüge beachtlich sind, liegen nicht vor; rügepflichtige Mängel sind nicht gerügt. 26 Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen werden auch den an sie zu stellenden materiellen Anforderungen gerecht. 27 Die Festsetzungen sind im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich gerechtfertigt. 28 Was im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, steht in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, in welchem Umfang sie Gemeindegebietsteile zur Unterbringung von weiteren Wohnungen zur Verfügung stellt. Erforderlich ist eine bauleitplanerische Regelung nicht nur dann, wenn sie dazu dient, Entwicklungen, die bereits im Gange sind, in geordnete Bahnen zu lenken, sondern auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen schafft, die es ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet. Wird mit dem Bebauungsplan das - für sich aus städtebaulichen Gründen ansonsten nicht zu beanstandende - Ziel verfolgt, Wohnbedarf zu decken, ist der Plan erst dann unzulässig, wenn er aus zwingenden rechtlichen Gründen vollzugsunfähig ist oder er auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung hat. 29 Vgl. zu alledem: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 NB 15.99 - BRS 62 Nr. 19 m.w.N.. 30 Von Letzterem kann keine Rede sein. Dafür, dass eine Realisierung der hier festgesetzten Wohnbauflächen auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen wäre, ist auch nicht ansatzweise etwas dargetan oder sonst erkennbar. Der Antragsteller greift vielmehr nur die der Planung zu Grunde gelegte Einschätzung des Bedarfs an Wohnungen an. Mit seinen Erwägungen, der Planung liege eine fehlerhafte Bedarfsanalyse zu Grunde, kann er die städtebauliche Rechtfertigung der Planung jedoch nicht in Frage stellen. Die Bauleitpläne sind vielmehr von der Gemeinde gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB "in eigener Verantwortung aufzustellen". Einer "Bedarfsanalyse" bedarf es zur städtebaulichen Rechtfertigung der Planung hingegen nicht. 31 Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 14. August 1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86. 32 Die Festsetzungen des strittigen Bebauungsplans sind hinreichend bestimmt und von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen des BauGB iVm der BauNVO getragen. Sie werden - entgegen der Auffassung des Antragstellers - auch den Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB gerecht. 33 Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine Verletzung auch vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. 34 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 - BRS 22 Nr. 4; Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 - BRS 28 Nr. 4; Urteil vom 1. November 1974 - IV C 38.71 - BRS 28 Nr. 6. 35 Der für die Planung angeführte Belang der Deckung eines Wohnbedarfs wurde nicht verkannt. Der Rat der Antragsgegnerin hat sich insoweit nicht nur auf die in der Planbegründung (S. 4) angeführten Untersuchungen aus dem Jahr 1991 sowie Recherchen im Rahmen des D. Marktbeobachtungsystems gestützt, gegen die sich der Antragsteller vornehmlich wendet. Maßgeblich für die hier vorgesehene Ausweisung von Bauflächen war vielmehr insbesondere auch die besondere Attraktivität M. als Wohnstandort, wie aus den weiteren Ausführungen in der Planbegründung und in der Vorlage zum Satzungsbeschluss (Bl. 100 der Beiakte Heft 4) folgt. Die insoweit hervorgehobenen Aspekte (Nähe zur Universität, zum D. Technologiegebiet und zum Siedlungsschwerpunkt H. sowie Einbettung in einen qualitätsbezogenen Freiraum) leuchten ohne weiteres ein und lassen keine Fehleinschätzung erkennen. Fehlerfrei hat der Rat der Antragsgegnerin hieraus jedenfalls abgeleitet, dass gerade der hier betroffene, im Flächennutzungsplan bereits als Wohnbaufläche dargestellte Bereich besonders geeignet ist, ein neues Wohnquartier zu schaffen. 36 Die diesem, in der konkreten Situation durchaus gewichtigen Belang der Sicherung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung unter Einschluss der Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BauGB) gegenläufigen Belange wurden gleichfalls nicht verkannt. 37 Die Antragsgegnerin hat zutreffend erkannt, dass die neue Wohnbebauung Lärmimmissionen ausgesetzt sein wird, die insbesondere von der M. Straße ausgehen, und dass daher abwägend zu prüfen ist, ob mit der vorgesehenen Planung die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB) noch gewahrt werden. Das für diese Prüfung notwendige Abwägungsmaterial hat sich die Antragsgegnerin verschafft, indem sie eine lärmtechnische Beurteilung hat erstellen lassen, deren Ergebnisse in der Anlage 1 zur Planbegründung dargelegt sind. Nach dieser lärmtechnischen Beurteilung, gegen deren fachlich einwandfreie Erarbeitung Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, werden im Plangebiet die Orientierungswerte der DIN 18005 durch den Verkehrslärm der rd. 600 m entfernten Bundesautobahn A 45 nicht überschritten, wohl aber durch die mit knapp 6.000 Kfz/24 h belastete M. Straße. Ob eine solche Überschreitung der Orientierungswerte hingenommen werden kann, entscheidet sich danach, ob die Abweichung im Einzelfall noch mit dem Abwägungsgebot vereinbar ist. 38 Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 - BRS 50 Nr. 25. 39 Diese Anforderungen sind hier unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Falls noch gewahrt. 40 Allerdings beträgt die von der Antragsgegnerin ermittelte Überschreitung maximal Werte von 6 dB (A) am Tag bzw. 9 dB (A) in der Nacht. Gleichwohl lassen diese Überschreitungen die aus dem Plan ablesbare konzeptionelle Anordnung der Bauflächen nicht abwägungsfehlerhaft erscheinen. Die als allgemeines Wohngebiet überplante vorhandene straßennahe Wohnbebauung M. Straße 90 bis 110 ist diesen Werten ohnehin bereits ausgesetzt, während die neu hinzukommende Bebauung westlich der Anbindung der neuen Erschließungsstraße deutlich stärker von der M. Straße abgesetzt ist und damit auch weniger immissionsbelastet sein wird als die vorhandene Bebauung. Ferner sind die neuen Bauflächen ersichtlich so angeordnet und den jeweiligen Erschließungsanlagen zugeordnet, dass die jeweils betroffenen Bauherren bei der Ausgestaltung ihrer Wohnhäuser in dem individuell für erforderlich erachteten Maß auf die Schaffung von Ruhebereichen hinwirken können. So können etwa besonders ruhebedürftige Räume in den der immissionsträchtigen M. Straße abgewandten Bereichen eingerichtet werden, da diese nach dem Erschließungskonzept nur solchen Erschließungsstraßen zugewandt sind, auf denen allenfalls marginaler Verkehr von einigen wenigen unmittelbaren Anliegern zu erwarten ist. Dadurch können die Bauherren insbesondere auch möglichst störungsfreies Schlafen bei (leicht) geöffnetem Fenster sicherstellen, so dass die relativ hohe Überschreitung des Nachtwerts weniger gravierend erscheint. Soweit es um die Anlage von geschützten Außenwohnbereichen geht, lässt die planerische Konzeption - wie auf Seite 6 der lärmtechnischen Beurteilung zutreffend ausgeführt ist - jedenfalls zum Teil deren Ausrichtung auf weniger immissionsbetroffene Bereiche zu. Angesichts dieser vom Plan konkret ermöglichten individuellen Gestaltungs- und Schutzmöglichkeiten der Bauherren, die sich erstmals in Kenntnis der Belastung im Plangebiet ansiedeln, erscheint auch der vom Plangeber abgewogene Verzicht auf Maßnahmen aktiven Schallschutzes entlang der M. Straße mit Verweis auf passiven Schallschutz noch vertretbar. Dass die dem Verkehrslärm am stärksten ausgesetzte vorhandene Bebauung praktisch nicht durch aktive Schutzanlagen geschützt werden kann, ist in der lärmtechnischen Beurteilung (S. 6) zutreffend näher dargelegt. Dass auch für die westlich der Erschließungsstraße vorgesehenen neuen Baugebiete von technisch durchaus möglichen Schutzanlagen abgesehen wurde, ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Die insoweit in den Vordergrund gestellten landschaftspflegerischen Aspekte haben gerade für den hier betroffenen Freiraum nicht unerhebliches Gewicht, zumal das planerische Konzept mit der "Umrandung" der neuen Bauflächen durch Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft der landschaftsgerechten Einbindung der neuen Baugebiete in ihr Umfeld besondere Bedeutung beimisst. 41 Auch hinsichtlich der Wohnbebauung an der Straße Am S. - einschließlich des Wohnhauses des Antragstellers - liegt eine Verkennung der Belange des Immissionsschutzes nicht vor. Diese Wohnbebauung ist mit 54 dB (A) am Tag bzw. 48 dB (A) in der Nacht zwar Werten ausgesetzt, die die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete nachts etwas überschreiten. Diese konnte der Rat der Antragsgegnerin jedoch schon deshalb als hinnehmbar ansehen, weil sie einen bereits bestehenden Baubestand mit bereits vorhandenen Verkehrsbelastungen betreffen. Weitere nennenswerte verkehrliche Zusatzbelastungen auf der Staße Am S. brauchte er entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht in Rechnung zu stellen. Insoweit wird auf S. 21 der Vorlage für den Satzungsbeschluss zwar lediglich ausgeführt, das neue Wohngebiet werde keine nennenswerten Verkehrsvorgänge auf der Straße "Am S. " erzeugen. An anderer Stelle (S. 27) heißt es jedoch weiter, dass dem Auftreten stärkerer "Schleichverkehre" mit straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen entgegenzuwirken sei. 42 Hierin liegt - entgegen der Auffassung des Antragstellers - kein Verstoß gegen das im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB wurzelnde Gebot der Konfliktbewältigung. Dieses Gebot schließt eine Verlagerung von Problemlösungen - sofern solche Lösungen überhaupt geboten sind - aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht aus. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind vielmehr erst überschritten, wenn bereits im Planungsstadium sichtbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. 43 Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 - BRS 56 Nr. 6. 44 Davon kann hier keine Rede sein. Selbstverständlich können für die Straße Am S. straßenverkehrsrechtliche Regelungen zum Schutz gegenüber "Schleichverkehr" getroffen werden, sofern bereits die hier strittige Bebauung entgegen der Annahme der Antragsgegnerin zu beachtlichen Auswirkungen dieser Art führen sollte. Nur ergänzend sei angemerkt, dass der Antragsteller seine Befürchtungen im Wesentlichen mit künftigen Veränderungen in anderen Bereichen - etwa jenseits des Bahnhofs B. - begründet, deren Folgen die Antragsgegnerin bei der vorliegenden Planung ohnehin (noch) nicht im Detail abwägend bewältigen musste. Im Übrigen liegen dieser Planung, wie etwa die weiteren Ausführungen auf Seite 27 der Vorlage für den Satzungsbeschluss belegen, durchaus plausible, nachvollziehbare Erwägungen zu den verkehrlichen Entwicklungen im weiteren Umfeld des hier strittigen Plangebiets zu Grunde. 45 Eine Fehlgewichtung bzw. Verkennung der Belange von Natur und Landschaft ist gleichfalls nicht erkennbar. 46 Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege waren im vorliegenden Fall im Rahmen der durch § 1 Abs. 6 BauGB der Bauleitplanung vorgegebenen Abwägung nach Maßgabe der besonderen Anforderungen zu berücksichtigen, die sich insbesondere aus § 1a BauGB ergeben. Hiernach ist die Gemeinde verpflichtet, bei planerischen Eingriffen in Natur und Landschaft ein gesetzlich vorgeprägtes Entscheidungsprogramm abzuarbeiten und über ein Folgenbewältigungsprogramm abwägend zu entscheiden. Dabei belässt es der Gesetzgeber bei der Struktur des Abwägungsgebots, dass das Gewicht der von der Planung berührten und in sie einzustellenden Belange in der konkreten Planungssituation zu ermitteln ist, ohne dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege einen abstrakten Vorrang vor den weiteren in der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen haben oder dass sie unabhängig von ihrem Gewicht in der konkreten Situation und dem (Gegen-) Gewicht der anderen Belange zu optimieren sind. 47 Hiernach sind die in der Abwägung zu berücksichtigenden Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entsprechend ihrem konkret gegebenen Gewicht nicht nur abwägend dahin zu prüfen, ob sich die vom Bebauungsplan ermöglichten Eingriffe in Natur und Landschaft im Planbereich überhaupt rechtfertigen lassen und damit das "Integritätsinteresse" von Natur und Landschaft an einem Schutz vor eingriffsbedingten Beeinträchtigungen aus gewichtigen Gründen zurückgestellt werden kann. Vielmehr ist auch abwägend darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang für - angesichts etwa vorrangiger städtebaulicher Erfordernisse - unvermeidbare Beeinträchtigungen Ausgleich im Sinne von § 1a Abs. 3 BauGB zu leisten und damit dem "Kompensationsinteresse" von Natur und Landschaft Rechnung zu tragen ist. Dabei ist es nicht dem planerischen Belieben der Gemeinde überlassen, ob die Gebote zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz von Beeinträchtigungen im Rahmen der Abwägung zur Geltung kommen. Eine Zurückstellung der Belange von Natur und Landschaft kommt nur zugunsten entsprechend gewichtiger anderer Belange in Betracht, die von der Gemeinde - wenn sie diese für vorzugswürdig hält - präzise zu benennen sind. 48 Vgl zu alledem: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 - BRS 59 Nr. 8. 49 Diesen Anforderungen wird die vom Rat der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung einschließlich ihrer Umsetzung in den einzelnen natur- und landschaftsschutzbezogenen Festsetzungen in jeder Hinsicht gerecht. Insbesondere im Hinblick auf den Vortrag des Antragstellers ist hierzu anzumerken: 50 Besondere Bedeutung hatten hier die klimatischen Aspekte, die demgemäß von der Antragsgegnerin auch einer eingehenden Prüfung unterzogen wurden. Grundlage dieser Prüfung war nach den Ausführungen im landschaftspflegerischen Fachbeitrag (Anlage 2 zur Planbegründung) insbesondere die vom Geographischen Institut der Universität B. erstellte Klimaanalyse "D. -M. ", deren Eignung als Abwägungsgrundlage durch die fachlich nicht näher belegten, sondern schlicht behaupteten Einwände des Antragstellers - etwa zur Ungeeignetheit eines Messzeitraums von drei Monaten (S. 21 der Antragsschrift) - nicht in Frage gestellt wird. Zutreffend weist die Antragsgegnerin (S. 5 ihres Schriftsatzes vom 14. Januar 1999) gegenüber diesen Einwänden ferner darauf hin, dass die vom Antragsteller für "geeigneter" erachtete Klimaanalyse des K. nur eine Grobanalyse darstellt, während die hier zugrundegelegte Analyse als detailliertere projektbezogene Analyse für den hier betroffenen Planungsraum erstellt wurde. 51 Der Sache nach wirft der Antragsteller der Antragsgegnerin letztlich vor, sie sei Empfehlungen in den Gutachten nicht hinreichend gefolgt. Damit verkennt er - wie auch bei seinen übrigen Einwänden gegen die Planung - den zulässigen Abwägungsspielraum der Gemeinde. Diese kann sich, wenn sie künftige Beeinträchtigungen spezieller Belange erkannt hat, durchaus dafür entscheiden, solche Beeinträchtigungen hinzunehmen, wenn sie diese aus gewichtigen anderen Gründen als hinnehmbar ansieht und dabei die Grenzen eines noch verhältnismäßigen Ausgleichs der Belange auch objektiv nicht verletzt. Nichts anderes ist hier geschehen. 52 Sowohl aus den entsprechenden Erwägungen auf den Seiten 9ff der Planbegründung und den Seiten 2ff im landschaftspflegerischen Fachbeitrag als auch aus den weiteren Darlegungen in der Vorlage für den Satzungsbeschluss (Bl. 5, 13f, 34f) ist erkennbar, dass sich der Rat der Antragsgegnerin sehr eingehend mit den klimatischen Folgen einer Bebauung des hier betroffenen Raums und den verschiedenen Möglichkeiten befasst hat, inwieweit bei der konzeptionellen Ausgestaltung der Bau- und Freiflächen auf die klimatischen Aspekte Rücksicht genommen werden kann. Dem Integritätsinteresse von Natur und Landschaft wurde dabei inbesondere durch die Freihaltung sog. Tabuzonen - namentlich der Talmulde zwischen "Am R. " und "L. " - und die Konzentrierung der Bebauung auf den relativ unproblematischen oberen Hang- bzw. Kuppenbereich Rechnung getragen (vgl. S. 4 des landschaftspflegerischen Fachbeitrags). Im Übrigen hat sich der Rat der Antragsgegnerin im Rahmen seiner Abwägung dazu entschieden, für verbleibende Beeinträchtigungen einen nach einem anerkannten Bewertungsverfahren ermittelten vollen Ausgleich vorzusehen. Die darin liegende Entscheidung, dem hier - wie bereits angesprochen - durchaus gewichtigen Belang der Sicherung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung Vorrang zu geben vor einer vollständigen Freihaltung des betroffenen Bereichs, liegt im zulässigen Abwägungsspektrum und ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. 53 Nicht zu beanstanden ist auch die abwägende Bewältigung der mit dem Oberflächenwasser und Abwasser zusammenhängenden Probleme. Dieser Abwägung liegen gleichfalls fachlich- gutachterliche Ermittlungen zu Grunde, deren Verwertung auf den Seiten 16f der Planbegründung wie auch in der Vorlage für den Satzungsbeschluss (S. 19) näher erläutert ist. Auch diese fachlichen Einschätzungen, namentlich zur Geeignetheit der vorgesehenen Versickerungsmulde, werden durch das pauschale, nicht näher substantiierte Vorbringen des Antragstellers nicht entkräftet. 54 Der Antrag war nach alledem abzulehnen. 55 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 56 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 57 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 58 Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. 59