Urteil
7a D 218/98.NE
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2001:0406.7A.D218.98NE.00
15Zitate
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 4 "Auf'm H. " der Antragsgegnerin, weil dieser seiner Meinung nach keine hinreichenden Entwicklungsmöglichkeiten für seinen landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs-)Betrieb zulässt und Wohnbebauung zu dicht an die Hofstelle heranrücken lässt. 3 Der Antragsteller ist Eigentümer des im Ortsteil O. der Antragsgegnerin gelegenen Grundstücks N.---weg 24 (Gemarkung O. Flur 4 Flurstück 102), auf dem sich das Wohnhaus des Antragstellers mit landwirtschaftlich genutzten Anbauten befindet. Der Antragsteller ist hauptberuflich als Lehrer an einer Grundschule (1/2 Stelle) tätig. Er bewirtschaftet von der Hofstelle aus insgesamt gut 10 ha, davon knapp 4,5 ha Eigenland, vornehmlich mit Rindviehhaltung. Im Mai 1990 waren dem Antragsteller diverse Anbauten an das Wohnhaus mit Scheune genehmigt worden, und zwar ein überdachtes Mistlager, ein Tiefstall (Festmist) für 10 Schafe und 2 Rinder, ein Anbindestand mit Futtergang sowie ein größerer Geräteraum. Der gesamte Baukomplex hat in Nord-Süd- Richtung eine maximale Tiefe von rd. 20 m und in West-Ost- Richtung eine maximale Breite von rd. 22 m. 4 Die vorhandene Bebauung der Ortslage O. liegt südwestlich bis nördlich der Hofstelle des Antragstellers und ist mindestens 100 m von dieser entfernt. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Wohnbebauung, aber auch einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Schweinehaltung (Betrieb T. ), der rd. 150 m westlich der Hofstelle des Antragstellers liegt. Zwischen dieser Bebauung und der Hofstelle des Antragstellers liegt im Wesentlichen Grünland. 5 Der strittige Bebauungsplan erfasst die Bebauung, soweit sie sich östlich der Straßen N.---weg und L. befindet, und beschreibt damit in etwa einen Viertelkreis um die Hofstelle des Antragstellers herum, dessen Radius - gemessen von der Hofstelle aus - im Wesentlichen etwa 180 bis 200 m beträgt. Im Süden greift das Plangebiet rd. 100 m über die Hofstelle hinaus, wobei die etwa gradlinige Südgrenze des Plangebiets rd. 275 m südwestlich der Hofstelle des Antragstellers endet. Im Osten verläuft die gleichfalls nahezu gradlinige Grenze des Plangebiets in einem Abstand von rd. 40 m in Nord-Süd-Richtung an der Hofstelle vorbei. 6 Der Bebauungsplan weist den westlichen Teil des Plangebiets einschließlich des landwirtschaftlichen Betriebs T. als Dorfgebiet mit maximal eingeschossiger Bebauung sowie einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 1,2 aus. Ferner setzt er Baugrenzen für die überbaubaren Grundstücksflächen, offene Bauweise (nur Einzel- und Doppelhäuser) sowie die maximale Firsthöhe fest und trifft gestalterische Regelungen, u.a. zur Dachneigung sowie zur sichtbaren traufenseitigen Wandhöhe. Den nördlichen Bereich weist der Plan als allgemeines Wohngebiet mit gleichfalls maximal eingeschossiger Bebauung sowie einer GRZ von 0,3 und einer GFZ von 0,8 aus und trifft gleichfalls Regelungen über die Baugrenzen, die Bauweise und die Firsthöhe sowie gestalterische Regelungen. 7 Der übrige Bereich des Plangebiets um die Hofstelle des Antragstellers herum ist als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt. Dabei ist die Hofstelle selbst von Baugrenzen "für vorhandenen Aussiedlerhof" umgeben, die in Nord-Süd- Richtung max. gut 20 m tief und in West-Ost-Richtung max. gut 30 m breit sind. Der Abstand dieser Baugrenzen zu den nächstgelegenen Baufenstern in den neu ausgewiesenen Baugebieten beträgt nach Westen (zum MD-Gebiet) rd. 60 m sowie nach Norden (zum WA-Gebiet) mindestens 65 m. 8 In die Baugebiete sind einzelne kleinere öffentliche Grünflächen eingestreut. Ferner weist der Plan die - teilweise als Sackgassen neu anzulegenden - Erschließungsstraßen als Anliegerstraßen, die überwiegend Aufenthaltsfunktionen dienen, sowie den an der Hofstelle des Antragsteller entlangführenden Abschnitt des N.---wegs als Wirtschaftsweg aus. Für die beiden Baufenster, die im Dorfgebiet unmittelbar östlich der Gebäude des Betriebs T. festgesetzt sind, gibt der Plan vor, dass auf diesen Flächen eine reine Wohnbebauung mit Rücksicht auf die vorhandene landwirtschaftliche Nutzung auf der Parzelle 648 nicht möglich ist. Schließlich setzt der Plan verschiedene Pflanzgebote fest. 9 Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin stellt den westlichen Planbereich als Dorfgebiet (MD), den nördlichen Bereich als Wohnbaufläche (W) und den Bereich um die Hofstelle des Antragstellers als Fläche für die Landwirtschaft dar. 10 Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm folgenden Verlauf: 11 Am 25. August 1994 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, nachdem er bereits Ende April 1992 einen ersten Aufstellungsbeschluss gefasst hatte, den Bebauungsplan Nr. 4 in Anwendung der verfahrenserleichternden Regelungen des BauGBMaßnG aufzustellen und offen zu legen; zugleich beschloss er für das Plangebiet eine Veränderungssperre. Nach Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses am 30. August 1994 wurde am 26. Juni 1995 eine Bürgerbeteiligung in Form einer Bürgeranhörung bekannt gemacht, die am 6. Juli 1995 stattfand. Am 4. Januar 1996 erfolgte die Bekanntmachung der Offenlegung des Planentwurfs vom 1. bis 15. Februar 1996. 12 Anlässlich der Offenlegung gingen verschiedene Bedenken und Anregungen privater Betroffener ein. Der Antragsteller machte vornehmlich geltend, er könne bei Verwirklichung des Plans die für seinen Betrieb angemessene Zahl von Großvieheinheiten nicht (mehr) halten, und verwies hierzu auf einen Bescheid, dass die Höchstzahl prämienfähiger Mutterkühe/Rinder für seinen Betrieb 20 Großvieheinheiten betrage. Zur Existenzsicherung müsse sein Betrieb erweitert werden. Die vorgesehene Erweiterungsfläche komme nicht in Betracht, da sie im Wesentlichen schon überbaut sei. 13 Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 9. Januar 1996 beteiligt. Mit ihnen wurde außerdem am 31. Januar 1996 ein Erörterungstermin durchgeführt, wobei die Landwirtschaftskammer Westfalen/Lippe (Kreisstelle N1. ) im Hinblick auf die überplanten landwirtschaft-lichen Betriebe T. und des Antragstellers Bedenken vortrug. Das Staatliche Umweltamt M. wies mit Schreiben vom 23. Februar 1996 darauf hin, dass der Antragsteller in seinem Nebenerwerbsbetrieb künftig max. 15 Ammenkühe und 1000 Hühner halten wolle. Wenn die hierzu erforderlichen Stallanlagen innerhalb der für die Hofstelle vorgesehenen überbaubaren Grundstücksfläche angeordnet würden, reiche der eingeplante Schutzabstand von 70 m aus. Allerdings seien wesentliche Erweiterungen bzw. Umstrukturierungen des Betriebs dann nicht nicht mehr möglich. Hinsichtlich des Betriebs T. wies das Staatliche Umweltamt darauf hin, dass wegen der Schweinehaltung im Dorfgebiet ein Abstand von 40 m zu Wohngebäuden einzuhalten sei, sodass die unmittelbar östlich des Betriebs gelegenen Bauflächen nicht mit Wohngebäuden bebaut werden könnten. 14 Am 18. April 1996 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den Bedenken und Anregungen sowie Stellungnahmen. Er beschloss, entsprechend dem Vorschlag des Staatlichen Umweltamts Wohnbebauung unmittelbar östlich der Betriebsgebäude T. auszuschließen. Die Bedenken des Antragstellers wies er im Wesentlichen aus der Erwägung zurück, die Fördergrenze für Rinder könne nicht damit gleichgesetzt werden, wie viele Tiere auf der Hofstelle selbst gehalten werden könnten. Die vorgesehene Erweiterungsfläche sei bereits illegal in Anspruch genommen werden. Sie decke zudem mittelfristige Erweiterungsmöglichkeiten. Anschließend beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung und die Begründung. In dieser ist u.a. ausgeführt, die in der Fläche für die Landwirtschaft festgesetzte überbaubare Fläche trage der Entwicklung des dort vorhandenen Aussiedlerhofes Rechnung. 15 Der Satzungsbeschluss wurde am 3. Juli 1996 öffentlich bekannt gemacht. 16 Der Antragsteller hat am 29. Dezember 1998 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt er insbesondere vor, sein Antrag sei zulässig, da durch den Plan die künftige Entwicklungsfähigkeit des 1911 errichteten Betriebs, den er in dritter Generation bewirtschafte, ausgeschlossen werde. Der Plan sei formell fehlerhaft, da er vor der Bekanntmachung nicht vom Bürgermeister unterzeichnet worden sei. Ob der Mangel zwischenzeitlich geheilt worden sei, sei nicht bekannt. In materieller Hinsicht verstoße der Plan gegen das Abwägungsgebot. Die festgesetzte überbaubare Fläche entspreche nicht dem Bestand. Das vor Abschluss des Bebauungsplanverfahrens errichtete Wirtschaftsgebäude sei im Plan nicht eingetragen. Der als erforderlich angesehene Abstand von 68 m zur nächstgelegenen Wohnbebauung werde nicht einmal eingehalten; er sei ohnehin zu gering. Die Entwicklungsmöglichkeiten seines Betriebs seien nicht hinreichend beachtet worden; denn ihm - dem Antragsteller - sei eine Fördergrenze von 20 Großvieheinheiten zuerkannt worden. 17 Der Antragsteller beantragt, 18 den Bebauungsplan Nr. 4 "Auf'm H. " der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären. 19 Die Antragsgegnerin beantragt, 20 den Antrag abzulehnen. 21 Sie meint, der Antrag sei bereits unzulässig, weil der Antragsteller die 2-Jahres-Frist für den Normenkontrollantrag versäumt habe. Der formelle Mangel (fehlende Unterzeichnung durch den Bürgermeister) sei nicht fristgemäß gerügt worden. Er sei im Übrigen behoben worden. Der Bebauungsplan sei am 26. Juni 1997 mit rückwirkendem Inkraftsetzen zum 3. Juli 1996 bekannt gemacht worden. Dass die 1990 nachträglich genehmigten Stallanbauten nicht im Plan eingetragen seien, beruhe darauf, dass der Antragsteller sich nicht um die Einmessung gekümmert habe. Im Übrigen liege kein Abwägungsmangel vor. Der Antragsteller sei, wie das Verwaltungsgericht Arnsberg in einem anderen Verfahren ausgeführt habe, kein Landwirt, sondern Hobby-Tierhalter. Schon deshalb hätten Erweiterungsabsichten nicht berücksichtigt werden müssen. Tatsächlich sei ein Nebenerwerbsbetrieb unterstellt worden. Die vorgesehenen Möglichkeiten zu Erweiterungen orientierten sich an den fachlichen Gutachten. Im Übrigen habe der Antragsteller keine konkreten Erweiterungsabsichten vorgetragen. Wegen seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Lehrer habe auch keine umfangreiche Erweiterung in Rechnung gestellt werden müssen. Auf nur vage und unrealistische Erweiterungsinteressen brauche im Rahmen der Abwägung nicht Rücksicht genommen zu werden. Schließlich ließen die verschiedenen Bauanträge des Antragstellers kein klares Konzept erkennen. 22 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 4 K 4527/96 VG Arnsberg (7 A 3668/97 OVG NRW) sowie der in jenem und im vorliegenden Verfahren von der Antragsgegnerin vorgelegten Pläne, Verwaltungsvorgänge und sonstigen Unterlagen ergänzend Bezug genommen. 23 Entscheidungsgründe: 24 Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt. 25 Die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein Grundeigentum betreffen. 26 Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1997 - 4 BN 11.97 - BRS 59 Nr. 36 und Beschluss vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 - BRS 60 Nr. 44. 27 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller macht hinreichend substantiiert geltend, dass der Bebauungsplan in fehlerhafter Weise Inhalt und Schranken seines Grundeigentums festlegt. 28 Der Antrag ist auch nicht etwa deshalb unzulässig, weil der Antragsteller die 2-Jahres- Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO versäumt hätte. Da der strittige Bebauungsplan vor dem 1. Januar 1997 bekannt gemacht worden ist, begann diese Frist gem. Art. 10 Abs. 4 i.V.m. AA. II des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) erst am 1. Januar 1997 zu laufen und war damit im Zeitpunkt der Stellung des Normenkontrollantrags (29. Dezember 1998) noch nicht abgelaufen. 29 Der Antrag ist jedoch nicht begründet. 30 Der angegriffene Bebauungsplan leidet nicht an beachtlichen Form- oder Verfahrensmängeln. 31 Insoweit kann letztlich dahinstehen, ob bei der ursprünglichen Bekanntmachung des Bebauungsplans überhaupt - wie vom Antragsteller angesprochen - ein beachtlicher Mangel (Ver-stoß gegen §§ 2, 3 BekanntmVO) vorgelegen hat, da ein sol-cher Mangel jedenfalls nach den im Verfahren 7 A 3668/97 vorgelegten Unterlagen zwischenzeitlich geheilt worden ist. Gegen die Wirksamkeit des hier durchgeführten ergänzenden Verfahrens zur Heilung des Mangels bestehen keine Bedenken. Auch ein Mangel, der darin liegt, dass bei der Bekanntmachung des Plans gegen Landesrecht verstoßen wurde, kann im ergänzenden Verfahren nach § 215a BauGB geheilt werden. 32 Vgl.: BVerwG, U.v. 25. November 1999 - 4 CN 12.98 - BRS 62 Nr. 45. 33 Das hier vorgenommene rückwirkende Inkraftsetzen nach Behebung eines Form- oder Verfahrensmangels nach Landesrecht (§ 215a Abs. 2 BauGB) setzt auch nicht einen erneuten Sat- zungsbeschluss voraus. 34 Vgl.: BVerwG, U.v. 10. August 2000 - 4 CN 2.99 - BauR 2001, 71. 35 Auch in materieller Hinsicht ist der angegriffene Plan nicht zu beanstanden. 36 Die im Plan im Einzelnen getroffenen Festsetzungen sind von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen getragen und hinreichend bestimmt. 37 Auch die nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche städtebauliche Erforderlichkeit der Planung ist gegeben. 38 Was im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind. 39 Vgl. zu alledem: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 - ZfBR 1999, 279 m.w.N. 40 Von letzterem kann hier keine Rede sein. 41 Die vorliegende Planung dient nach der Planbegründung der Deckung eines Wohnbedarfs, auch mit der Zielsetzung, den nachgeborenen Söhnen und Töchtern eine Möglichkeit zu erhalten, im Ort zu verbleiben und Eigentum zu schaffen. Dem trägt der Bebauungsplan mit der Ausweisung neuer Bauflächen im Anschluss an die bebaute Ortslage Rechnung. Da diese Bebauung dichter an die Hofstelle des Antragstellers heranrückt, konnte auch die Hofstelle selbst in den Plan mit einbezogen werden. Insoweit ist zunächst klarzustellen, dass der Umfang der landwirtschaftlichen Aktivitäten des Antragstellers wie auch der Umstand, dass er mit der Bewirtschaftung der Hofstelle die Familientradition fortsetzt, es ausschließen, seine landwirtschaftlichen Aktivitäten nur als Hobby-Tierhaltung zu qualifizieren; die Tatsache, dass der Antragsteller zugleich mit einer halben Stelle als Lehrer tätig ist, schließt es - nach derzeitigen Gegebenheiten - lediglich aus, den Betrieb als Haupterwerb zu führen. Für die Antragsgegnerin, die die landwirtschaftlichen Aktivitäten des Antragstellers hiernach zu Recht als Nebenerwerbsbetrieb 42 - zu den Anforderungen an einen Nebenerwerbsbetrieb vgl. etwa: OVG NRW, Urteil vom 11. Januar 1999 - 7 A 969/97 m.w.N. - 43 angesehen hat, stellte sich allerdings die Frage, ob einer Ausweitung des Betriebs und der damit einhergehenden Gefahr eines unverträglichen Nebeneinanders der geplanten Wohnbebauung und der landwirtschaftlichen Tierhaltung entgegengewirkt werden sollte. Bei dieser Sachlage war es durchaus sachgerecht, die Hofstelle des Antragstellers mit den sie unmittelbar umgebenden landwirtschaftlichen Nutzflächen in den Plan mit einzubeziehen, um dort die künftige bauliche Weiterentwicklung zu steuern. 44 Dafür, dass der Bebauungsplan nicht den Zielen der Raumordnung angepasst ist (§ 1 Abs. 4 BauGB), liegt ebenso wenig ein Anhalt vor wie dafür, dass der Bebauungsplan dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht hinreichend gerecht wird. Der strittige Bebauungsplan genügt schließlich auch den Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB. 45 Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. 46 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 - BRS 22 Nr. 4, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 - BRS 28 Nr. 4 und Urteil vom 1. November 1974 - IV C 38.71 - BRS 28 Nr. 6. 47 Diesen Anforderungen wird der strittige Plan in jeder Hinsicht gerecht. 48 Hinsichtlich der Belange des Antragstellers liegt keine Fehlgewichtung vor. 49 Die landwirtschaftlichen Aktivitäten des Antragstellers sind - wie bereits dargelegt - zutreffend als landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb gewertet worden und können nach den Festsetzungen des Plans auch künftig weitergeführt werden. Mit der Kombination der Ausweisung einer Fläche für die Landwirtschaft einerseits und der Festlegung von Baugrenzen andererseits hat die Antragsgegnerin lediglich die bauliche Entwicklung des Betriebs auf den vom Plan erfassten Flächen gesteuert. 50 Dies folgt allerdings noch nicht aus der Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft, denn eine derartige Festsetzung als solche bedeutet noch nicht, dass auf dem betreffenden Areal bauliche Anlagen, die der Landwirtschaft dienen, ausgeschlossen sind. 51 Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1998 - 4 NB 4.97 - BRS 60 Nr. 20. 52 Mit der hier gewählten Verbindung der Nutzungsausweisung "Fläche für die Landwirtschaft" mit der Festsetzung von Baugrenzen hat die Antragsgegnerin jedoch - entsprechend den Ausführungen in der Planbegründung, nach denen die festgesetzte überbaubare Fläche "der Entwicklung des dort vorhandenen Aussiedlerhofs Rechnung trägt" - die Errichtung baulicher Anlagen in der festgesetzten Fläche für die Landwirtschaft in gleicher Weise gesteuert wie bei der Ausweisung von Baugrenzen in einem Baugebiet. Innerhalb der Baugrenzen sind damit der Landwirtschaft dienende Gebäude - einschließlich einer auch zum Wohnen genutzten Hofstelle - nach Maßgabe von § 23 Abs. 3 BauNVO zulässig, wobei die Baugrenzen hier den gesamten Baubestand erfassen, der nach den vom Antragsteller im Verfahren 7 A 3668/97 selbst vorgelegten Plänen mit der Baugenehmigung vom 18. Mai 1990 (nachträglich) genehmigt worden ist. Außerhalb der Baugrenzen sind mangels anderweitiger Festsetzungen im Bebauungsplan nach Absatz 5 der genannten Vorschriften lediglich Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO wie auch solche bauliche Anlagen zulässig, die nach dem einschlägigen Landesrecht (§ 6 BauO NRW) in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Dabei bedarf aus Anlass des vorliegenden Verfahrens keiner weiteren Vertiefung, was noch als - auch außerhalb der Baugrenzen zulässige - Nebenanlage zum Betrieb des Antragstellers zu werten ist 53 - zum Begriff "Nebenanlage" vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 1. November 1999 - 4 B 3.99 - BRS 62 Nr. 82 m.w.N. - 54 und ob dies auch auf die offene Überdachung zutrifft, die der Antragsteller zwischenzeitlich errichtet hat. 55 Über das hiernach gesicherte Bestandsinteresse des Antragstellers hinaus hat die Antragsgegnerin künftige Erweiterungsinteressen des Betriebs des Antragstellers fehlerfrei in der Abwägung berücksichtigt. 56 Hinsichtlich der Abwägungsrelevanz von privaten Interessen ist zunächst davon auszugehen, dass es gerade Aufgabe der Bürgerbeteiligung nach § 3 BauGB ist, der planenden Stelle Interessenbetroffenheiten sichtbar zu machen. Über das vom privaten Betroffenen ausdrücklich Vorgetragene hinaus sind nur solche Betroffenheiten abwägungsbeachtlich, die sich der planenden Stelle aufdrängen. 57 Vgl hierzu grundlegend: BVerwG, Beschluss vom 9. November 1979 - 4 N 1.78 u.a. - BRS 35 Nr. 24. 58 Geht es - wie hier - speziell um die Berücksichtigung künftiger betrieblicher Entwickungen in der Abwägung, ist zwar das Bedürfnis nach einer künftigen Betriebsausweitung im Rahmen normaler Betriebsentwicklung abwägungsbeachtlich, nicht jedoch eine unklare oder unverbindliche Absichtserklärung hinsichtlich der Entwicklung eines landwirtschaftlichen Betriebes. 59 Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 5. September 2000 - 4 B 56.00 - BauR 2001, 83 m.w.N. 60 Hiernach war ein Interesse des Antragstellers an einer beachtlichen Erweiterung seines landwirtschaftlichen Betriebs schon deshalb nicht in Rechnung zu stellen, weil der Antragsteller diesen Betrieb wegen seiner hauptberuflichen Tätigkeit nur im Nebenerwerb mit begrenztem Zeit- und Arbeitseinsatz führen kann. Hinzu kommt, dass bei landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieben in der Regel ohnehin nicht von einer typischen "normalen" Betriebsentwicklung ausgegangen werden kann, da Nebenerwerbsbetriebe stets individuelle Besonderheiten aufweisen, die neben den bereits angesprochenen begrenzten personellen Einsatzmöglichkeiten insbesondere auch von der Struktur des Betriebs und den zur Verfügung stehenden sächlichen Mitteln abhängen. Schließlich hat der Antragsteller im Planaufstellungsverfahren zwar auf die - von der bewirtschafteten Fläche abhängige - maximale Förderfähigkeit seines Betriebs mit 20 Großvieheinheiten hingewiesen, aber keine konkreten Planungen angesprochen oder gar vorgelegt, auf welchen Bestand er seinen Betrieb in absehbarer Zeit aufzustocken beabsichtigt. Dieses Fehlen konkreter Planungen war, wie aus der Niederschrift über die Sitzung des Planungsausschusses der Antragsgegnerin vom 17. April 1996 folgt, auch Gegenstand der Beratungen dieses Ausschusses, dessen Votum der Rat der Antragsgegnerin bei seiner abschließenden Beschlussfassung über den Bebauungsplan gefolgt ist. 61 Bei dieser Sachlage konnte sich der Rat der Antragsgegnerin im Hinblick auf eventuelle Erweiterungen auf die Aspekte beschränken, die in der Stellungnahme des Staatlichen Umweltamts vom 23. Februar 1996 angesprochen waren, nämlich eine künftige Haltung von max. 15 Ammenkühen und 1.000 Hühnern. Dass der hierzu erforderliche Baubestand innerhalb der Baugrenzen realisiert werden könne und dass bei einem solchen Tierbestand auch keine unzumutbaren Beeinträchtigungen der künftigen Wohnnutzer auf den neuen Wohnbauflächen zu erwarten seien, hat das Staatliche Umweltamt ausdrücklich bestätigt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese fachliche Einschätzung fehlerhaft bzw. unvertretbar wäre, hat der Antragsteller nicht dargetan. Sie sind auch nicht ersichtlich. So lassen die Baugrenzen zusätzliche An- und Erweiterungsbauten im Osten und Nordosten des bestehenden Baukomplexes zu. Der Umstand, dass der Antragsteller - wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen - zwischenzeitlich sein Wohnhaus nach Osten zur Unterbringung seiner Eltern erweitert hat, ist schon deshalb unbeachtlich, weil solche Erweiterungen im Planaufstellungsverfahren weder verlautbart noch sonst erkennbar waren. Im Übrigen ist dem Antragsteller zuzumuten, bei der bautechnischen Anordnung seines Betriebs den betrieblichen und wohnungsmäßigen Bedürfnissen gleichermaßen Rechnung zu tragen und sich durch bestimmte Anordnungen von Wohnräumen nicht die Möglichkeiten zu betrieblichen Erweiterungsbauten gleichsam zu "verbauen". 62 Die Belange von Natur und Landschaft sind bei der Planung gleichfalls fehlerfrei berücksichtigt worden. Insoweit ist nach dem der Begründung beigefügten landschaftspflegerischen Erläuterungsbericht zwar mit einem gewissen Ausgleichsdefizit zu rechnen, da die konkret veranschlagte Deckung des Ausgleichsbedarfs nur 93 % beträgt. Dass dieses Ausgleichsdefizit als (noch) hinnehmbar angesehen wurde, ist jedoch mit einer sachgerechten Abwägung vereinbar. Die ohnehin nicht mathematisch exakt, sondern nur annäherungsweise feststellbare Unterdeckung ist nur marginal, sodass praktisch von einem - annäherungsweise - vollständigen Ausgleich ausgegangen werden konnte. Hinzu kommt, dass der Verzicht auf einen als nicht möglich angesehenen Ausgleich außerhalb des Plangebiets mit durchaus sachgerechten Argumenten begründet wurde, wie aus den Ausführungen in dem landschaftspflegerischen Erläuterungsbericht (S. 3 der Anlage zur Begründung) folgt. 63 Auch im Übrigen sind beachtliche Abwägungsmängel weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, sodass der Antrag abzulehnen war. 64 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 65 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 66 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 67