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Urteil

7A D 143/00.NE

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2001:0406.7A.D143.00NE.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen je zur Hälfte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Antragsteller wenden sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 5 E. "R. " der Antragsgegnerin, der in der Nachbarschaft der Wohngrundstücke der Antragsteller Bauflächen für die Erweiterung des Betriebs des Beigeladenen ausweist. 3 Die Grundstücke der Antragsteller liegen in der Ortschaft E. beiderseits der Straße R. , die am Westrand von E. in Richtung Norden aus der Ortslage herausführt. Das Grundstück der Antragstellerin zu 1. befindet sich an der Ostseite, das Grundstück des Antragstellers zu 2. diesem Grundstück etwa gegenüber an der Westseite der Straße R. . Nördlich des Grundstücks des Antragstellers zu 2. schließt sich das Areal des Beigeladenen an, auf dem sich derzeit an der Westseite der Straße R. das Wohnhaus und ehemals landwirtschaftlich genutzte Gebäude befinden, in denen der Beigeladene seinen Betrieb führt. 4 Dieser Betrieb hat sich aus einem landwirtschaftlichen Lohnunternehmen entwickelt, in dem der Beigeladene mit verschiedenen landwirtschaftlichen Maschinen Auftragsarbeiten für landwirtschaftliche Betriebe durchführt. Hierzu gehören Arbeiten der Bodenbearbeitung, Pflege und Ernte bis hin zu Komplettangeboten wie Grasmähen mit Häckseln oder Maisernte einschließlich Häckseln. Über die eigentlichen Lohnarbeiten hinaus befasst sich der Beigeladene auch mit der Entwicklung, Konstruktion und Erprobung von Veränderungen an den landwirtschaftlichen Maschinen. Einzelne Geräte wie etwa ein vom Beigeladenen entwickelter Grubber werden von ihm vollständig hergestellt. Bei anderen Maschinen werden im Betrieb des Antragstellers Änderungen vorgenommen, um "Prototypen" zu erstellen, die in ihrem praktischen Einsatz erprobt werden. Schließlich befasst sich der Beigeladene auch mit dem Vertrieb landwirtschaftlicher Geräte und sonstiger in der Landwirtschaft eingesetzter Produkte. Die Arbeiten an den Maschinen finden derzeit vornehmlich in einer Halle neben dem Wohnhaus des Beigeladenen statt, die als Werkstatt eingerichtet ist. In einer vom Betrieb etwas entfernt gelegenen angemieteten Halle führt der Beigeladene weitere Arbeiten u.a. mit einer Brennschneidemaschine zum Ausbrennen von Stahlteilen durch. Die landwirtschaftlichen Geräte (Selbstfahrer sowie Zugmaschinen mit nicht- selbstfahrenden Wirtschafts- und Erntemaschinen) stehen im näheren und weiteren Umfeld des Betriebs im Freien. 5 Die weiteren Nutzungen in der Umgebung des Betriebs des Beigeladenen stellen sich wie folgt dar: 6 Westlich und nördlich der vorhandenen Gebäude beginnt der unbebaute Außenbereich. Hier führt die Straße R. als Wirtschaftsweg nach Norden und ist mit weiteren Wirtschaftswegen verknüpft. Die bebaute Ortslage von E. , die im Westen mit der an der Straße R. gelegenen Bebauung endet, wird etwa in der Mitte von der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden O. Straße (L 324) durchquert, auf die die Straße R. spitzwinklig zuführt. Der etwa dreieckförmige Bereich zwischen diesen Straßen wird weitgehend zu Wohnzwecken genutzt. An wohnfremden Nutzungen finden sich östlich des Betriebs des Beigeladenen insbesondere die Firmen S. bach (Werkzeugbau und Kunststoffbearbeitung) sowie V. (Kunststoffbearbeitung und Lackierung). Rd. 150 m südöstlich der Gebäude des Beigeladenen liegt eine landwirtschaftliche Hofstelle, in der noch landwirtschaftliche Nutzung mit Tierhaltung stattfindet. Eine Halle dieser Hofstelle wird - wie bereits angesprochen - vom Beigeladenen genutzt. 7 Der Vorhaben- und Erschließungsplan als Bestandteil des strittigen Bebauungsplans erfasst das nördlich an das Grundstück des Antragstellers zu 2. angrenzende, im Eigentum des Beigeladenen stehende Gelände an der Westseite der Straße R. sowie ab dem bestehenden Wohnhaus des Beigeladenen auch ein sich nach Norden weiter öffnendes Areal an der Ostseite der Straße. Das Plangebiet ist in West-Ost-Richtung maximal knapp 250 m breit und in Nord-Süd-Richtung maximal über 250 m lang. Westlich der als Straßenverkehrsfläche ausgewiesenen Straße R. ist ein in Nord-Süd-Richtung rd. 150 m langer und nach Westen rd. 80 bis maximal 90 m breiter Bereich als Mischgebiet mit unterschiedlichen Nutzungsvorgaben ausgewiesen. Die Mischgebietsausweisung erfasst auch einen etwa dreieckförmigen Bereich an der Ostseite der Straße R. , der in Nord-Süd- Richtung rd. 100 m lang und im Norden maximal etwas über 50 m breit ist. Die Nutzungsvorgaben sind im Einzelnen wie folgt geregelt: Der rd. 20 m breite Streifen entlang der Westseite der Straße R. , in dem sich die vorhandenen Gebäude des Beigeladenen befinden, ist als Bereich "MI 3" festgesetzt. Westlich hiervon ist im südlichen Bereich - zum Grundstück des Antragstellers zu 2. hin - ein Bereich als "MI 1", der sich nach Norden anschließende Bereich westlich und nördlich der bestehenden Gebäude als "MI 2" ausgewiesen. Der Bereich östlich der Straße R. ist schließlich als "MI 4" festgesetzt. Für alle Mischgebietsbereiche ist in der zeichnerischen Darstellung des Vorhaben- und Erschließungsplans die Art der baulichen Nutzung als "Mischgebiet (Landwirtschaftliches Lohnunternehmen)" festgesetzt. In den textlichen Festsetzungen finden sich folgende Detailfestlegungen: 8 MI 1: In dem Mischgebiet MI 1 sind nur Geschäfts- und Bürogebäude für den Dienstleistungsbereich des "Landwirtschaftlichen Lohnunternehmens", Abstellgebäude für den v.g. Maschinenpark und nicht selbstständige Lagerplätze zulässig. 9 MI 2: In dem Mischgebiet MI 2 sind nur Geschäfts- und Bürogebäude für den Dienstleistungsbereich des "Landwirtschaftlichen Lohnunternehmens", Werkstätten zur Reparatur, Entwicklung und Pflege des landwirtschaftlichen Maschinenparks, Lager- und Abstellgebäude für den v.g. Maschinenpark und nicht selbstständige Lagerplätze zulässig. 10 MI 3: In dem Mischgebiet MI 3 sind nur Wohngebäude und Geschäfts- und Bürogebäude, sonstige Gewerbebetriebe, Lager- und Abstellgebäude, Stellplätze und Garagen, die dem Betrieb "Landwirtschaftliches Lohnunternehmen" zugeordnet sind, zulässig. 11 MI 4: In dem Mischgebiet MI 4 sind nur Werkstätten zur Reparatur, Entwicklung und Pflege des landwirtschaftlichen Maschinenparks, Lager- und Abstellgebäude für den v.g. Maschinenpark und nicht selbstständige Lagerplätze zulässig. 12 Die Grundflächenzahl beträgt für alle MI-Bereiche 0,6. Unterschiedlich sind die Festsetzungen zur Dachform (Satteldach bzw. Sattel- und/oder Walmdach), zur Dachneigung (10o bis 20o bzw. 30o bis 45o) und zur maximalen Firsthöhe (zwischen 415 m und 422 m über NN). Letztere lässt Baukörper zu, die das vorhandene Gelände in den Bereichen MI 1 und MI 2 um rd. 15 m überragen; wegen der nach Westen abfallenden Hängigkeit muss das Gelände zur Bebauung neu terrassiert werden. Die Baugrenzen lassen entlang der Westseite der Straße R. im Bereich MI 3 einen Streifen unterschiedlich tiefer Bebauung zu, westlich hiervon in den Bereichen MI 1 und MI 2 eine u-förmige Bebauung mit einem nach Osten - zum Bereich MI 3 bzw. zur Straße R. hin - ausgerichteten Innenhof sowie östlich der Straße R. im Bereich MI 4 einen weiteren Baukörper von 55,00 m x 27,50 m. Festsetzungen zur Bauweise enthält der Plan nicht. 13 Die Mischgebietsflächen sind bis auf die zur Straße Im H. hin ausgerichtete Südostgrenze des Bereichs MI 4 von unterschiedlich tiefen Bereichen privater Grünflächen umrandet, die mit den Zweckbestimmungen "Ausgleichsgrün", "Abschirmungsgrün" bzw. "Löschwasserbecken" umschrieben sind. Der Plan setzt sowohl in Teilen der MI-Bereiche als auch für die private Grünflächen verschiedene Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen bzw. mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern fest, ferner weist er die Standorte einzelner zu erhaltender Bäume aus. Nähere Details der Bepflanzungen und Bindungen sind in den textlichen Festsetzungen geregelt. Am Südwestrand des Plangebiets ist schließlich eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Wirtschaftsweg) festgesetzt. 14 Die bestehende Ortslage von E. war im Zeitpunkt der Aufstellung des strittigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin ausschließlich als Dorf- bzw. Mischgebiet dargestellt. Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans wurde von der Antragsgegnerin die 44. Änderung des Flächennutzungsplans aufgestellt, die im Norden - u.a. für den Bereich des Betriebs des Beigeladenen - zusätzliche Mischgebiete und jenseits der L 324 am Ostrand der Ortschaft E. ein allgemeines Wohngebiet darstellt. Die im Gebiet des strittigen Bebauungsplans als Mischgebiet festgesetzten Bereiche sind in der 44. Änderung des Flächennutzungsplans als Mischgebiet dargestellt sowie die im Bebauungsplan als private Grünflächen ausgewiesenen Bereiche als Grünflächen ("ökologisches Ausgleichsgrün" bzw. "private Grünfläche"). 15 In der Planurkunde des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Grenze des durch ordnungsbehördliche Verordnung vom 19. September 1996 (Sonderbeilage zum Amtsblatt Nr. 40 für den Regierungsbezirk ) festgesetzten Landschaftsschutzgebiets nachrichtlich wiedergegeben, die in etwa entlang der bislang bebauten Ortslage verlief. Diese Landschaftsschutzausweisung wurde durch ordnungsbehördliche Verordnung vom 17. Mai 2000 (bekannt gemacht im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Nr. 23 vom 5. Juni 2000) für den Bereich der 44. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin mit Ausnahme der dargestellten Flächen "ökologisches Ausgleichsgrün" und "private Grünfläche" aufgehoben. In der Planurkunde sind ferner die Grenzen der Schutzzonen II B bzw. III des Wasserschutzgebiets für die Gewässer im Einzugsgebiet der W. - Trinkwassertalsperre gemäß Wasserschutzgebietsverordnung Wiehltalsperre vom 20. Juni 1994 nachrichtlich wiedergegeben. 16 Das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: 17 Auf den Antrag des Beigeladenen vom 7. Mai 1998 beschloss der Bau-, Planungs- und Verkehrsausschuss (BPV-Ausschuss) der Antragsgegnerin am 9. Juni 1998, das Verfahren zur Aufstellung einer Satzung nach § 12 BauGB einzuleiten und beauftragte die Verwaltung, das Verfahren nach §§ 3 und 4 BauGB durchzuführen und mit dem Beigeladenen als Vorhabenträger einen Durchführungsvertrag abzuschließen. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 14. Oktober 1998 erstmals beteiligt. Gegenstand der Stellungnahmen - auch zur parallel durchgeführten 44. Änderung des Flächennutzungsplans - waren insbesondere die Vereinbarkeit der Planung mit der Wasserschutzgebietsausweisung sowie die verkehrliche Anbindung des Plangebiets über die nördlich der Ortschaft E. vorhandenen Wirtschaftswege an die L 324. Hierzu fanden verwaltungsinterne Abstimmungsgespräche statt. Der "Aufstellungsbeschluss" des BPV-Ausschusses wurde am 29. Oktober 1998 unter Hinweis auf die Möglichkeit zur Einsicht in den Entwurf vom 9. November bis 9. Dezember 1998 öffentlich bekannt gemacht. Zusätzlich fand am 7. Dezember 1998 eine Informationsveranstaltung für die Bürger statt. Anlässlich dieser frühzeitigen Bürgerbeteiligung gingen zahlreiche Einwendungen gegen die Planung - u.a. auch der Antragsteller - bei der Antragsgegnerin ein. Diese waren Gegenstand einer Beratung des BPV- Ausschusses am 12. April 1999, der anschließend die Offenlegung des modifizierten Planentwurfs beschloss. 18 Auf Grund der gemäß Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 in der Zeit vom 15. Juli bis 16. August 1999 durchgeführten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs gingen wiederum zahlreiche Einwendungen Privater - auch der Antragsteller - ein, die sich gegen die Erweiterung des Betriebs des Beigeladenen am vorgesehenen Standort aussprachen. Seitens der mit Anschreiben vom 20. Mai 1999 beteiligten Träger öffentlicher Belange wurden insbesondere nochmals die Aspekte der verkehrlichen Erschließung des Plangebiets angesprochen. Der Rat der Antragsgegnerin befasste sich am 16. Dezember 1999 mit den eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen. Anschließend beschloss er die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan bestehend aus Satzungstext, Vorhaben- und Erschließungsplan (Planzeichnung) und textlichen Festsetzungen. Ferner beschloss er die Begründung, zu der als Anlage der Durchführungsvertrag mit dem Beigeladenen, der landschaftspflegerische Fachbeitrag, ein hydro<geo>logisches Gutachten (Regenwasser-Entwässerung), ein tiefbauplanerisches Gutachten, Hochbaupläne zum Bauantrag sowie eine Planzeichnung Anschluss Zuwegung an L 324 gehören. 19 Der Durchführungsvertrag vom 1. Juni 1999 enthält insbesondere folgende Regelungen: 20 In § 1 hat sich der Beigeladene verpflichtet, den Neubau von 4 Hallen des landwirtschaftlichen Lohnunternehmens gemäß dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan durchzuführen sowie die Erschließungsanlagen gem. § 3 des Vertrags herzustellen. Hierzu enthält § 2 die Verpflichtung des Beigeladenen, in zwei Jahren für die Hälfte der Baumaßnahmen (Hallen) und in weiteren 5 Jahren für die gesamte Baumaßnahme nach Rechtskraft der Satzung jeweils Anträge auf Baugenehmigung zu stellen sowie die Verkehrsflächen der Straße R. bis spätestens zur Schlussabnahme der ersten baulichen Anlage fertig zu stellen. § 3 des Vertrags regelt die Details von Art und Umfang der Erschließungsanlagen. Zu diesen gehören neben einem Ausbau der Straße R. insbesondere auch die Herstellung bzw. der Ausbau der Wirtschaftswege, die als nördliche Zufahrt mit Anbindung an die L 324 dienen sollen, sowie die Herstellung der Kanalisation in der Straße R. , der privaten Entwässerungsanlagen auf den Grundstücken und Anschlüsse von privaten Druckleitungen. Die §§ 1a und 1b regeln die Durchführung der Ausgleichs- und Begrünungsmaßnahmen. § 1c verpflichtet den Beigeladenen zur Einhaltung der Festsetzungen über die Nutzungsarten in den Mischgebieten M 1 bis M 4. § 1d betrifft gestalterische Regelungen und § 1e solche zum Brandschutz. § 1f verpflichtet den Beigeladenen, die Forderungen des schalltechnischen Gutachtens einzuhalten, die An- und Abfahrten der gewerblichen Maschinen des landwirtschaftlichen Lohnbetriebs nur über den Wirtschaftsweg abzuwickeln, wobei nachts im Bereich der südlichen Halle kein Fahrzeugverkehr stattfinden darf, und die Mindestbauschalldämmaße der Betriebshallen gemäß dem schalltechnischen Gutachten einzuhalten. § 1g enthält Regelungen zur Niederschlagswasserbehandlung. § 1h regelt Details der Verkehre der gewerblichen Maschinen des landwirtschaftlichen Lohnunternehmens und legt näher fest, mit welchen Fahrfrequenzen der Beigeladene die Straßen Im H. und R. zum Anfahren eigener landwirtschaftlich genutzter Grundstücke in der Ortslage E. bzw. dort angrenzender Grundstücke nutzen darf; für Zuwiderhandlungen sind Ordnungsgelder sowie das Recht der Antragsgegnerin festgelegt, ohne Entschädigungsansprüche vom Durchführungsvertrag zurückzutreten. Im Übrigen enthält der Durchführungsvertrag vom 1. Juni 1999 weitere Regelungen zu Sicherheitsleistungen, Planung, Bauleitung, Baudurchführung, Haftung, Gewährleistung u.a.m. 21 Der landschaftspflegerische Fachbeitrag vom September 1998 enthält Details zur Ermittlung der Eingriffsintensität und Deckung des Ausgleichsbedarfs. Das hydrogeologische Gutachten vom 11. Juli 1998, das zur 44. Änderung des Flächennutzungsplans erstellt worden war, befasst sich mit der Prüfung der Möglichkeiten zur Versickerung von Oberflächenwasser. Im "Erläuterungsbericht" des Ingenieurbüros K. & M. GmbH vom 18. August 1998 sind Einzelheiten zu den Themen "Erschließung Straßenbau", "Erschließung Kanalbau" und "Wasserversorgung" niedergelegt. Die "Gutachterliche Stellungnahme zu den Geräuschimmissionen im Umfeld des Landwirtschaftlichen Lohnbetriebs O. bach in R. -E. " der Unternehmensberatung Umweltschutz Dr. W. W. vom 11. September 1998 ("Schallgutachten") befasst sich mit der Geräuschsituation während der Tagzeit (Geräuschemissionen durch Freiflächenverkehr auf dem Betriebsgelände, Innenpegel in den Betriebshallen, Geräuschemissionen durch außen liegende Quellen <Waschplatz>) und während der Nachtzeit (Geräuschemissionen durch Freiflächenverkehr auf dem Betriebsgelände und Innenpegel in den Betriebshallen). Der Gutachter geht davon aus, dass an den nächstgelegenen Schutzobjekten (u.a. Haus des Antragstellers zu 2.) Immissionsrichtwerte von 60 dB (A) am Tag und 45 dB (A) in der Nacht einzuhalten sind, und kommt unter bestimmten Prämissen zu dem Ergebnis, dass die Tagwerte mit Beurteilungspegeln von 52 bis 58 dB (A) eingehalten werden und mit max. 83 dB (A) bei Vorbeifahrt von Traktoren auch keine Spitzenpegel zu erwarten sind, die mehr als 30 dB (A) über dem Tag-Richtwert liegen. Die Nachtwerte werden nach dem Gutachten gleichfalls unter bestimmten, als "worst-case-Situation" gewerteten Prämissen eingehalten. 22 Die Bekanntmachung des am 16. Dezember 1999 als Satzung beschlossenen Bebauungsplans erfolgte - zeitgleich mit der Bekanntmachung der unter dem 23. März 2000 genehmigten 44. Änderung des Flächennutzungsplans - am 29. Juni 2000. 23 In einer Neufassung des § 2 des Durchführungsvertrags vom 28. November 2000 hat sich der Beigeladene nunmehr verpflichtet, die baulichen Anlagen im ersten Bauabschnitt (3 Hallen in den Mischgebieten MI 1 und MI 3) bis zum 31. Dezember 2003 und im zweiten Bauabschnitt (1 Halle in dem Mischgebiet MI 4) bis zum 31. Dezember 2005 fertig zu stellen. Der Rat der Antragsgegnerin hat daraufhin bezüglich des strittigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans am 28. Februar 2001 einen neuen Satzungsbeschluss gefasst. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses ist am 29. März 2001 erfolgt. 24 Am 9. November 2000 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt und zugleich eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO beantragt (7a B 1696/00.NE), über die bislang noch nicht entschieden ist. 25 Zur Begründung ihres Normenkontrollantrags tragen die Antragsteller insbesondere vor, sie seien als unmittelbar an das Plangebiet angrenzende Nachbarn antragsbefugt, da ihr abwägungsbeachtlicher Belang, vor unzumutbaren Immissionen des Gewerbebetriebs und des durch ihn verursachten Quell- und Zielverkehrs geschützt zu werden, nicht hinreichend beachtet worden sei. 26 Ihr Antrag sei auch begründet. Der angegriffene Plan sei schon deshalb unwirksam, weil er nur gewerbliche Nutzungen und dem Betrieb zugeordnetes Wohnen zulasse und damit faktisch ein Gewerbegebiet festsetze. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Mischgebiets werde damit nicht gewahrt. Aus der faktischen Ausweisung eines Gewerbegebiets folge zugleich, dass der Plan nicht aus dem - geänderten - Flächennutzungsplan entwickelt sei. Er verstoße auch gegen den maßgeblichen Gebietsentwicklungsplan, der den betroffenen Bereich als Freiraum- und Agrarbereich ausweise. 27 Der Plan sei ferner deshalb fehlerhaft, weil der Betrieb des Beigeladenen das für Gewerbebetriebe im Mischgebiet entscheidende Merkmal "nicht wesentlich störend" schon vom Ansatz her nicht erfülle. Im Betrieb würden auch landwirtschaftliche Maschinen produziert und unter dem Familiennamen des Beigeladenen als Markenbezeichnung vertrieben. Es handele sich offensichtlich um eine "Maßschneiderei" für landwirtschaftliche Maschinen, die in kleineren Serien oder auch als Einzelstücke nach speziellen Wünschen aus Einzelteilen selbst hergestellt oder auch aus bestehenden Fabrikaten weiterentwickelt und produziert würden. Seiner Größe nach erreiche der Betrieb fast den Umfang einer industriellen Produktion für Einzelanfertigungen. Hinzu komme, dass der Beigeladene auch in großem Umfang Landmaschinenhandel betreibe und Zubehör, Ersatzteile sowie jede Art von Landhandelsprodukten verkaufe, wie aus diversen Werbungen folge. Regelmäßig würden gerade an Wochenenden auf dem Betriebsgelände Ausstellungen durchgeführt, wobei die rege Handelstätigkeit erheblichen Lieferanten- und Kundenverkehr verursache. Der Beigeladene führe sogar die Reparatur und Pflege fremder Maschinen durch, sodass Landwirte mit ihren Geräten und Maschinen den Betrieb anführen, um die Geräte bzw. Maschinen dort warten, reparieren oder "verbessern" zu lassen. 28 Wegen der störenden Qualität des Betriebs des Beigeladenen sei der Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG verletzt. Die Immissionsauswirkungen seien ferner fehlerhaft ermittelt und berücksichtigt worden. Sowohl die Lieferanten- und Kundenverkehre, wie auch der Umstand, dass die produzierten Maschinen auf dem Gelände des Beigeladenen im Freien in Testläufen ausprobiert würden, seien nicht in die Immissionsbegutachtung eingeflossen. Das Gutachten gehe zudem von unzutreffenden Prämissen aus. 29 Die zum Betrieb und den verkehrlichen Andienungen im Durchführungsvertrag getroffenen Regelungen seien nicht tauglich, zumutbare Immissionen sicherzustellen. Die wirklich zugelassenen und durchgeführten Arbeiten seien zu unbestimmt, zudem könnten die getroffenen Regelungen etwa bezüglich der Verkehrsvorgänge nicht hinreichend überwacht werden. 30 Schließlich werde der Plan den rechtlichen Anforderungen an einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan auch deshalb nicht gerecht, weil der Durchführungsvertrag keine Frist zur Realisierung des Vorhabens, sondern nur zur Stellung von Bauanträgen und zur Herstellung der Erschließungsanlagen vorsehe. 31 Die Antragsteller beantragen, 32 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 5 E. "R. " der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären. 33 Die Antragsgegnerin beantragt, 34 den Antrag abzulehnen. 35 Sie tritt dem Vorbringen der Antragsteller entgegen und trägt insbesondere vor, dass in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB individuelle Regelungen getroffen werden könnten, sodass die Wahrung der Zweckbestimmung eines Mischgebiets nicht geboten sei. Der Baugebietsfestsetzung "Mischgebiet" komme hier nur die Funktion einer Ergänzung der auf das konkrete Vorhaben bezogenen Festsetzungen zu. Es sei ohne Belang, ob der Betrieb des Beigeladenen bei typisierender Betrachtung in einem Mischgebiet zulässig sei oder nicht. Maßgebend sei vielmehr, ob das Vorhaben des Beigeladenen unter Berücksichtigung aller Regelungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des Durchführungsvertrags am gewählten Standort so ausgeführt werden könne, dass es das Wohnen nicht wesentlich störe. Dies sei auf Grund des Gutachtens Dr. W. im Ergebnis nicht zu verneinen. Dass wesentliche Störungen des Wohnens unterbleiben, sei im Baugenehmigungsverfahren - insbesondere durch Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung - sicherzustellen. Die Regelungen des Durchführungsvertrags zu den zulässigen Fahrbewegungen seien sachgerecht und würden zusammen mit der Vertragsstrafenregelung einen Missbrauch unterbinden. Übereinstimmend mit dem Beigeladenen geht sie ferner davon aus, dass der strittige Bebauungsplan keinen allgemeinen Reparaturbetrieb zulasse. Hinsichtlich der Rüge, der Durchführungsvertrag enthalte keine Frist für die Durchführung des Vorhabens, verweist die Antragsgegnerin auf die Änderung des Durchführungsvertrags vom 28. November 2000. 36 Der Beigeladene beantragt gleichfalls, 37 den Antrag abzulehnen. 38 Auch er weist insbesondere darauf hin, dass die im Plangebiet zulässigen Vorhaben konkret festgelegt worden seien. Maßgeblich seien insoweit die Planfestsetzungen und der Durchführungsvertrag, für deren Auslegung die Begründung sowie die maßgeblichen Verfahrensunterlagen heranzuziehen seien. Die hiernach zulässigen Vorhaben könnten auch so ausgeführt werden, dass sie das Wohnen nicht wesentlich stören und damit auch in einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO zulassungsfähig wären. Dies werde durch das Gutachten Dr. W. bestätigt. Hinsichtlich der zugelassenen Werkstätten sei zu berücksichtigen, dass sie nur der Reparatur, Entwicklung und Pflege des landwirtschaftlichen Maschinenparks dienen dürften; selbstständige Werkstätten und Produktionsstätten seien mithin nicht zulässig. Damit sei eine Nutzung zugelassen, die den gerade einer allgemeinen Typisierung entzogenen Kfz-Werkstätten entspräche. Es komme daher maßgeblich auf das individuelle Betriebsgeschehen an. So erfolge der Test landwirtschaftlicher Maschinen im Lohnbetrieb auf dem Feld außerhalb des Betriebsgeländes. Die gewonnenen und datenmäßig aufgearbeiteten Erkenntnisse würden in der Werkstatt für die Entwicklung durch Änderung von Gerätebestandteilen genutzt. Der Sache nach gehe es in der Werkstatt nicht um Produktion, sondern nur um handwerkliche Betätigungen. Es würden auch anders als in normalen Kfz-Werkstätten keine Karosserie- und Lackierarbeiten, keine Motortests und keine sonstigen lärmintensiven Tätigkeiten ausgeübt. Die Größe der Hallen sei durch die Größe der landwirtschaftlichen Geräte bedingt, die im Interesse des Immissionsschutzes vollständig in den Hallen bei geschlossenen Toren gewartet und entwickelt würden. Hinsichtlich der Verkaufsaktivitäten beschränke sich der Betrieb auf das sog. "Streckengeschäft". Eine Lagerhaltung am Betriebsstandort E. zwecks Verkauf von Maschinen, Folien u.a.m. finde nicht statt; die verkauften Gegenstände würden vielmehr unmittelbar von den Produzenten, mit denen er - der Beigeladene - zusammenarbeite, an die Kunden geliefert. Insgesamt erweise sich die Zulassung seines - des Beigeladenen - Betriebs als nicht abwägungsfehlerhaft, da in der Umgebung bereits verschiedene prägende Betriebe vorhanden seien. 39 Gemäß Beschluss vom 12. Januar 2001 hat der Berichterstatter des Senats am 6. März 2001 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen. 40 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 7a B 1696/00.NE einschließlich der von den Antragstellern in jenem Verfahren vorgelegten Unterlagen und der von den Antragstellern und der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren vorgelegten Aufstellungsvorgänge, Pläne und sonstigen Unterlagen ergänzend Bezug genommen. 41 Entscheidungsgründe: 42 Der Normenkontrollantrag ist zulässig. 43 Den Antragstellern fehlt nicht die erforderliche Antragsbefugnis. 44 Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt der Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Als solches Recht kommt auch das Recht auf Abwägung der eigenen Belange im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB in Betracht, das dem Privaten ein subjektives Recht darauf gibt, dass sein Belang in der Abwägung seinem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" wird. 45 Vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BRS 60 Nr. 46. 46 Nach Maßgabe dieser Kriterien haben die Antragsteller eine Rechtsverletzung in hinreichendem Umfang geltend gemacht. Sie haben substantiiert vorgetragen, dass der Plan ihrer Meinung nach an verschiedenen Abwägungsmängeln leidet, wobei sich diese Mängel auch auf die Abwägung gerade ihrer - der Antragsteller - privaten Belange beziehen sollen, etwa unter dem Aspekt des abwägungsrelevanten Schutzes vor nachteiligen Immissionen der vom Plan zugelassenen Erweiterung des Betriebs des Beigeladenen einschließlich der betriebsbedingten Verkehrsvorgänge. Insoweit liegt die Abwägungsrelevanz der Belange der Antragsteller, die in unmittelbarer Nachbarschaft des Betriebs des Beigeladenen an der bislang als Haupterschließung dienenden Straße R. wohnen, auf der Hand. 47 Der Antrag ist jedoch nicht begründet. 48 Der ursprünglich gegebene Mangel, dass der Durchführungsvertrag nicht den an ihn zu stellenden Anforderungen genügte, ist durch das während des Normenkontrollverfahrens durchgeführte, mit der Bekanntmachung vom 29. März 2001 abgeschlossene ergänzende Verfahren behoben. Insoweit hatten die Antragsteller zutreffend gerügt, dass der Durchführungsvertrag in seiner Urfassung vom 19. Juni 1999 nicht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB die Verpflichtung enthielt, "das Vorhaben und die Erschließungsmaßnahmen" innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen. Die vom Beigeladenen ursprünglich nur übernommene Verpflichtung, innerhalb bestimmter Fristen Anträge auf Baugenehmigung zu stellen, genügte diesen Anforderungen nicht, denn aus der bloßen Verpflichtung zur Stellung eines Bauantrags folgt keine Verpflichtung des Bauherren, das zur Genehmigung gestellte Vorhaben auch tatsächlich zu realisieren. Erst mit der Änderung des Durchführungsvertrags vom 28. November 2000 wurde den gesetzlichen Anforderungen Rechnung getragen. Diese Vertragsänderung allein vermochte den Mangel jedoch nicht zu beheben. Da nach der ausdrücklichen Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB die Durchführungsverpflichtung "vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1" BauGB - mithin dem Satzungsbeschluss - vorliegen muss, bedurfte es eines erneuten Satzungsbeschlusses iSv § 10 Abs. 1 BauGB, der am 28. Februar 2001 erfolgte, mit nachfolgender ordnungsgemäßer Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB, die am 29. März 2001 - noch vor der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - vollzogen wurde. 49 Verfahrens- und Formmängel, die nach §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 215 Abs. 1 BauGB auch ohne Rüge beachtlich sind, liegen sowohl hinsichtlich des Verfahrens, das zum ersten Satzungsbeschluss vom 16. Dezember 1999 geführt hat, als auch hinsichtlich des ergänzenden Verfahrens nicht vor. Im Übrigen sind gemäß §§ 214 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, 215 Abs. 1 BauGB nur auf Rüge beachtliche Form- und Verfahrensmängel des Verfahrens, das zum ersten Satzungsbeschluss vom 16. Dezember 1999 geführt hat, trotz ordnungsgemäßen Hinweises auf die Rügepflichten in der ersten Schlussbekanntmachung vom 29. Juni 2000 (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB) nicht fristgerecht gerügt; beachtliche Mängel des ergänzenden Verfahrens sind nicht dargetan oder sonst ersichtlich. 50 Der Plan ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. 51 Der Plan ist von hinreichenden Ermächtigungsgrundlagen getragen. 52 Für vorhabenbezogene Bebauungspläne sieht § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB in der ab 1. Januar 1998 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGB l. I S. 2141) ausdrücklich vor, dass die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 BauGB und der BauNVO gebunden ist. Sie kann vielmehr - je nach ihrer planerischen Zielvorstellung - mehr oder weniger konkret-individuelle vorhabenbezogene Regelungen treffen. Mit dieser Abweichung von den für "normale" Bebauungspläne geltenden Regelungen trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan nach § 12 BauGB n.F. im Gegensatz zur Angebotsbebauungsplanung im klassischen Sinne auf den Einzelfall zurechtgeschnittene - gleichsam "maßgeschneiderte" - planerische Lösungen auch in Abweichung von der Baunutzungsverordnung ermöglichen und damit einen Beitrag zu mehr Nutzungsmischung im Städtebau leisten soll. 53 Vgl. die Amtliche Begründung zum BauROG in BT-Drs 13/6392, S. 38. 54 Diese Zielsetzung wird auch daran deutlich, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Novellierung des BauGB durch das BauROG (Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 vom 18. August 1997; BGBl. I S. 2081) mit Blick auf die durch § 12 BauGB n.F. gegebene Möglichkeit punktueller Überplanungen auf Initiative des Vorhabenträgers die Regelung des § 34 Abs. 3 BauGB a.F., die an sich unzulässige Erweiterungen bestehender Anlagen im Innenbereich unter bestimmten Voraussetzungen zuließ, gestrichen hat, um einer grundlegenden planerischen Lösung der städtebaulichen Konflikte den Vorzug vor einer systemfremden Befreiungsmöglichkeit zu geben. 55 Vgl. ebenfalls die Amtliche Begründung zum BauROG in BT-Drs 13/6392, S. 56f. 56 Das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans kann damit insbesondere auch eingesetzt werden, um z.B. im unbeplanten Innenbereich (auch in faktischen Baugebieten) konkret vorgesehene Erweiterungen vorhandener baulicher Nutzungen, die an sich nach der Gebietstypik unzulässig wären, dauerhaft rechtlich abzusichern und durch konkret-individuelle Regelungen, die sich nicht am "numerus clausus" der planerischen Festsetzungsmöglichkeiten auszurichten haben, in einer mit der Umgebung verträglichen Weise für zulässig zu erklären. 57 Eine solche Zielsetzung hat die Antragsgegnerin hier dadurch verwirklicht, dass sie die zulässige Art der baulichen Nutzung im Vorhaben- und Erschließungsplan als Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit den Worten "Mischgebiet (Landwirtschaftliches Lohnunternehmen)" umschrieben und für die einzelnen Bereiche "MI 1" bis "MI 4" in den textlichen Festsetzungen im Detail festgelegt hat. 58 Diese Regelungen bedürfen allerdings der Auslegung. Sie sind nach ihrem Wortlaut unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs und der Erläuterungen in der Planbegründung dahin zu verstehen, dass die Antragsgegnerin ein ausschließlich für ein "landwirtschaftliches Lohnunternehmen" mit näher umschriebenen Betriebszweigen nutzbares Areal festgesetzt hat. Dabei decken die Planfestsetzungen ihrem Wortlaut nach unter Berücksichtigung der Begründung ein breites Spektrum betrieblicher Aktivitäten ab, das sich nicht auf bloße Lohnarbeiten mit landwirtschaftlichen Geräten beschränkt. Im Betrieb dürfen neben den Lohnarbeiten vielmehr auch folgende Tätigkeiten ausgeübt werden: 59 - Die eigenen Maschinen des zum Betrieb gehörigen Maschinenparks dürfen repariert und gepflegt werden, wie aus den Festsetzungen für die Bereiche "MI 2" und "MI 4" und der Erwähnung der "Wartungs- und Reparaturarbeiten" auf S. 7 der Planbegründung folgt. Die Planfestsetzungen lassen es hingegen nicht zu, dass fremde Fahrzeuge und Maschinen repariert und gewartet werden, was nach Angaben der Antragsgegnerin und des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch gar nicht beabsichtigt ist. 60 - Dass nach den Festsetzungen für die Bereiche "MI 2" und "MI 4" Werkstätten für die "Entwicklung" des landwirtschaftlichen Maschinenparks zulässig sind, lässt unter Berücksichtigung der Ausführungen auf S. 1 der Planbegründung nur die "praxisbezogene Konstruktion von landwirtschaftlichen Maschinen bis maximal der Entwicklung von Prototypen" zu. Dies umfasst letztlich die gesamte Palette des "Entwickelns" von der Konstruktionszeichnung (z.B. am Computer) über die konkrete Fertigung (in einer der Betriebshallen) und Erprobung im praktischen Einsatz (z.B. auf den genutzten Feldern) bis hin zu eventuellen Abschlussarbeiten, die das Produkt als Einzelprodukt verkaufsfähig bzw. anderweitig in größerer Stückzahl produzierbar machen; eine eigene Serienproduktion im Betrieb selbst ist hingegen von den Planfestsetzungen nicht erfasst. 61 - Maschinen der im Betrieb eingesetzten bzw. einsatzfähigen Art (d.h. landwirtschaftliche Ernte- und Bearbeitungsmaschinen) dürfen auch verkauft werden, wie aus der Zulassung von "sonstigen Gewerbebetrieben, ...die dem Betrieb 'landwirtschaftliches Lohnunternehmen' zugeordnet sind," für den Bereich "MI 3" folgt und durch die Aussage auf S. 1 der Planbegründung bestätigt wird, nach der der Betrieb auch den "Vertrieb... von landwirtschaftlichen Maschinen" erfasst. Dabei bedarf an dieser Stelle keiner weiteren Erörterungen, welche Vertriebsformen konkret zugelassen werden können. 62 Diese konkreten Zulassungsregelungen machen deutlich, dass die Antragsgegnerin gerade nicht ein bestimmtes Spektrum von Nutzungen im Sinne der "Angebotsplanung", sondern ein exakt umrissenes betriebliches Geschehen für einen ganz konkreten, im Wesentlichen bereits bestehenden Betrieb zulassen wollte. Die weitere Festlegung "Mischgebiet" kann daher nur zum Inhalt haben, dass dieses betriebliche Geschehen - auch und gerade unter Berücksichtigung künftiger Änderungen sowie Erweiterungen - konkret so abzuwickeln ist, dass es noch als mischgebietsverträglich, d.h. "nicht wesentlich störend" iSv § 6 Abs. 1 BauNVO zu qualifizieren ist. Dies wird bestätigt durch die Ausführungen auf S. 5 der Planbegründung, dass der Plangeber davon ausgegangen ist, "die geplanten Betriebsarten" seien "als 'sonstiger Gewerbebetrieb' innerhalb von Misch- oder angrenzenden Dorfgebieten... allgemein zulässig". Die Festsetzung des Mischgebiets ist hiernach gleichsam als "Kappungsgrenze" für das Störpotenzial des Betriebs in dem Sinne zu verstehen, dass das betriebliche Geschehen insgesamt - auch bei künftigen Änderungen - nicht die Qualität "wesentlich störend" erreichen darf. 63 Die nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche städtebauliche Erforderlichkeit der Planung ist gegeben. 64 Was im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind. 65 Vgl. zu alledem: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 - ZfBR 1999, 279 = BRS 62 Nr. 19 m.w.N. 66 Von Letzterem kann hier keine Rede sein. 67 Das mit der vorliegenden Planung verfolgte Ziel, dem Betrieb des Beigeladenen die Möglichkeit zu verschaffen, sich unter deutlicher Erweiterung des Betriebsgeländes am Ort halten zu können, ist eine gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB legitime städtebauliche Zielsetzung. Insoweit wird die städtebauliche Steuerungsfunktion der gemeindlichen Bauleitplanung selbstverständlich auch durch die Interessen privater Investoren beeinflusst, denn die gemeindliche Bauleitplanung vollzieht sich nicht abstrakt im freien Raum. Dies gilt erst Recht für vorhabenbezogene Bebauungspläne. Deren Aufstellung erfolgt auf Initiative des Vorhabenträgers, über dessen Antrag auf Einleitung des Bebauungsplanverfahrens die Gemeinde gemäß § 12 Abs. 2 BauGB "nach pflichtgemäßem Ermessen" zu befinden hat. Werden für bestimmte Bereiche konkrete Ansiedlungs- oder Erweiterungswünsche verlautbart, steht es der Gemeinde grundsätzlich frei, aus städtebaulichen Gründen in der von ihr gewollten Weise darauf zu reagieren. So kann sie betriebliche Ansiedlungs- oder Erweiterungswünsche, die mit dem bestehenden Baurecht nicht vereinbar sind, zum Anlass nehmen, durch ihre Bauleitplanung entsprechende Baurechte zu schaffen, wenn dies ihren städtebaulich motivierten Zielvorstellungen entspricht. Entscheidend für die Frage einer Beachtung der Erfordernisse des § 1 Abs. 3 BauGB ist allein, ob die jeweilige Planung - mag sie von privater Seite initiiert worden sein oder nicht - in ihrer Ausgestaltung darauf ausgerichtet und in ihrer konkreten Form der Durchführung dadurch motiviert ist, den betroffenen Raum in der nach Maßgabe der gesetzlichen Bindungen insbesondere des § 1 Abs. 4 und 6 BauGB letztlich von der Gemeinde selbst zu verantwortenden Weise (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) sinnvoll städtebaulich zu ordnen. 68 Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 1998 - 7a D 108/96.NE - BRS 60 Nr. 1 m.w.N. 69 Nichts anderes ist hier geschehen. 70 Die städtebauliche Rechtfertigung fehlt auch nicht etwa deshalb, weil die Umsetzung des strittigen Bebauungsplans zwangsläufig an rechtlichen Hindernissen scheitern muss und der Plan deshalb im bereits dargelegten Sinne "vollzugsunfähig" ist. 71 In immissionsschutzrechtlicher Hinsicht käme eine "Vollzugsunfähigkeit" in Betracht, wenn das vom Plan zugelassene betriebliche Geschehen, zu dessen Realisierung sich der Beigeladene auch verpflichtet hat, zwangsläufig deshalb an rechtlichen Hindernissen scheitern müsste, weil der konkret geplante Betrieb nicht so geführt werden kann, dass er noch als mischgebietsverträglich - "nicht wesentlich störend" - anzusehen und dementsprechend unter Immissionsschutzaspekten genehmigungsfähig ist. 72 Vgl. zur "Vollzugsunfähigkeit" aus Gründen des Immissionsschutzes etwa: BVerwG, Urteil vom 12. August 1999 - - 4 CN 4.98 - BRS 62 Nr. 1. 73 Das trifft nach dem im Planaufstellungsverfahren eingeholten Schallgutachten vom 11. September 1998 jedoch nicht zu. 74 Dieses Schallgutachten hat lediglich die Funktion, gleichsam als Risikoabschätzung eine Aussage darüber zu treffen, ob der Betrieb des Beigeladenen in der nach den Planfestsetzungen zulässigen Ausgestaltung so geführt werden kann, dass er gegenüber seiner zutreffend mit dem Schutzmaßstab eines Mischgebiets angesetzten Nachbarschaft die Mischgebietsmaßstäbe - 60 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts - noch einhalten kann. Hiervon ausgehend geht das Gutachten hinsichtlich der nach den Planfestsetzungen zu erwartenden betrieblichen Aktivitäten von durchaus realistischen - teilweise sogar im Sinne von "worst-case"-Annahmen" dem Betrieb sehr ungünstigen - Prämissen aus. Insoweit sind die Fahrbewegungen auf dem Betriebsgelände, die Innenpegel in den Hallen und sonstiges Freiflächengeschehen näher betrachtet. Bei den Fahrbewegungen wurden max. 12 Traktoren angesetzt. Dies erscheint ebenso sachgerecht wie die Ermittlungen zum Freiflächengeschehen auf dem Waschplatz. Bei den Innenpegeln sind Fahrbewegungen der Traktoren sowie Werkstattgeräusche angesetzt. Letztere wurden "entsprechend Erfahrungswerten aus gleichwertigen Betrieben" mit 80 dB (A) angenommen, wobei im Gutachten die in der Nachbarschaft zu erwartenden Pegel "bei geöffneten Toren" ermittelt wurden. Auch dies sind durchaus realistische Annahmen, gegen deren sachliche Angemessenheit konkrete Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. 75 Wenn im Baugenehmigungsverfahren anhand des dort zur Genehmigung zu stellenden konkreten Betriebsgeschehens einschließlich eines Maschinenaufstellungsplans mit höheren Innenpegeln zu rechnen sein sollte, bleibt nach den Ermittlungen des Gutachtens noch hinreichend Spielraum, etwa durch Anordnungen, bestimmte Arbeiten nur bei geschlossenen Toren durchzuführen, und ggf. erhöhte Anforderungen an die Schalldämmmaße ausreichende Außenpegel sicherzustellen. Insoweit ist die auf die Planungsentscheidung ausgerichtete Funktion des Gutachtens von Bedeutung, bei dem es noch nicht darum geht, alle Details der betrieblichen Aktivitäten festzulegen und exakt auf ihre immissionsmäßigen Auswirkungen zu untersuchen. Demgemäß ist zu den Angriffen der Antragsteller gegen das Gutachten insbesondere anzumerken: 76 Fremdreparaturen (d.h. einen "normalen" Werkstattbetrieb für Kunden) lässt der Plan, wie bereits dargelegt, nicht zu. Sollte der Beigeladene - entgegen seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - entsprechende Aktivitäten dennoch durchführen wollen, wären diese nicht genehmigungsfähig. Der vom Plan zugelassene "Vertrieb" von landwirtschaftlichen Maschinen erfasst nicht ohne weiteres auch einen "klassischen" Landmaschinenhandel mit umfangreicher Lagerhaltung und Produktpräsentation vor Ort. Es kommt vielmehr auch eine Beschränkung auf die Vermittlung entsprechender Maschinen im Sinne des seitens des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochenen "Streckengeschäfts" in Betracht. Wenn und soweit solche Aktivitäten zum Gegenstand von Baugenehmigungsverfahren gemacht werden sollten, bedarf es auch einer Prüfung und Berücksichtigung des eventuellen Kunden- und Lieferantenverkehrs, wie er von den Antragstellern angesprochen wurde. Im vorliegenden Planungsverfahren konnten entsprechende Immissionsauswirkungen hingegen (noch) unberücksichtigt bleiben, weil ein konkretes Vorhaben im Sinne eines Landmaschinenhandels mit Produktpräsentation vor Ort derzeit nicht zur Genehmigung ansteht. 77 Eine Vollzugsunfähigkeit des Bebauungsplans liegt auch nicht deshalb vor, weil die vom Plan vorausgesetzte Andienung des Betriebs über die außerhalb der Ortslage vorhandenen Wirtschaftswege zwangsläufig an rechtlichen Hindernissen scheitern müsste. Soweit der Betrieb auf den Einsatz von landwirtschaftlichen Maschinen - sei es im Lohnunternehmen selbst, sei es im Rahmen von "Testfahrten" mit den "Prototypen" - beschränkt ist, bestehen nach den im Planverfahren angestellten Erwägungen und eingeholten Stellungnahmen der betreffenden Träger öffentlicher Belange keine Bedenken gegen die Eignung der Wirtschaftswege. Soweit die Zweckbestimmung der Wirtschaftswege es nicht decken sollte, diese Wege auch zu An- und Abfahrten für einen allgemeinen Reparaturbetrieb oder gar für Kunden- bzw. Lieferantenverkehr eines "klassischen" Landmaschinenhandels zu nutzen, ist anzumerken, dass der Plan einen allgemeinen Reparaturbetrieb - wie bereits angesprochen -nicht zulässt und die konkreten Modalitäten eines Landmaschinenhandels ggf. - wie gleichfalls bereits angesprochen - im Baugenehmigungsverfahren näher festzulegen sind. 78 Der Plan setzt keine Bauflächen im Landschaftsschutzgebiet fest, denn die entsprechende ordnungsbehördliche Verordnung ist noch vor Inkraftsetzen des Bebauungsplans insoweit aufgehoben worden. Hinsichtlich der weiter festgesetzten Grünflächen bedurfte es einer Aufhebung des Landschaftsschutzes nicht, weil die vom Bebauungsplan dort zugelassenen Bodennutzungen ersichtlich mit den Schutzzwecken der Landschaftsschutzverordnung vereinbar sind. 79 Für einen Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB (fehlende Anpassung an die für den betroffenen Bereich bindend festgelegten Ziele der Raumordnung) sind keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen. Es besteht auch kein Anlass, zu weiteren Prüfungen. Die dem Bebauungsplan entsprechende Änderung des Flächennutzungsplans wurde von der Bezirksregierung genehmigt; landesplanerische Bedenken wurden dabei nicht dargetan. Angesichts dessen kann davon ausgegangen werden, dass die vorgenommenen Baugebietsfestsetzungen, die - wie noch anzusprechen ist - aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sind, noch mit den Ausweisungen des Gebietsentwicklungsplans vereinbar sind. 80 Der Bebauungsplan ist auch im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Die Darstellung "Mischgebiet" im Flächennutzungsplan bedeutet nicht, dass im Rahmen der Umsetzung des groben Rasters des Flächennnutzungsplans nur eine vollständig gemischt - d.h. sowohl Wohnen als auch nicht wesentlich störendes Gewerbe erfassende - nutzbare Fläche festgesetzt werden darf. Die Rahmenvorgabe des Flächennutzungsplans ist vielmehr auch dann noch gewahrt, wenn für einen Teil der Mischgebietsfläche nur ein Betriebsgelände mit ausschließlich betriebsbezogenem Wohnen ausgewiesen und dieses - wie hier - mit der Begrenzung mischgebietsverträglich ("nicht wesentlich störend") versehen wird. 81 Selbst wenn man einen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot annähme, wäre dieser jedenfalls gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich, weil die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt würde. 82 Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 - BRS 62 Nr. 48. 83 Der Flächennutzungsplan stellt den weit überwiegenden Teil von E. mit Ausnahme eines kleinen Teilbereichs im Osten als gemischt nutzbare Bauflächen dar. Angesichts dessen ist nichts dafür erkennbar, dass das städtebauliche Konzept des Flächennutzungsplans für den größeren Bereich - hier zumindest die gesamte Ortslage von E. - gestört würde, wenn im hier betroffenen Randbereich im Nordwesten nur mischgebietsverträgliches Gewerbe, nicht aber auch betriebsungebundenes - "normales" - Wohnen zugelassen wird. 84 Schließlich sind auch Mängel der Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB) nicht erkennbar. 85 Die Belange des Immissionsschutzes sind gesehen und sachgerecht abgewogen worden. Das Schallgutachten vom 11. September 1998 ist - wie bereits angesprochen - als Grundlage für die Planungsentscheidung nicht zu beanstanden. Letzteres gilt angesichts der gegebenen Nutzungsmischung in E. - insbesondere westlich der L 324 - auch für den Schutzmaßstab "Mischgebiet", der für die an den Betrieb des Beigeladenen angrenzenden baulich genutzten Bereiche angesetzt wurde. Die konkrete Wahrung dieser Zumutbarkeitsschwelle kann und muss durch entsprechende Regelungen des Betriebsgeschehens im Baugenehmigungsverfahren sichergestellt werden. 86 Die verkehrlichen Belange wurden hinreichend berücksichtigt. Die Verlagerung des über Wirtschaftswege abzuwickelnden Verkehrs aus der Ortslage heraus ist - wie bereits angesprochen - sachgerecht. Der Einwand der Antragsteller, die im Durchführungsvertrag getroffenen Detailregelungen seien nicht hinreichend überprüfbar, geht fehl. Insoweit stellen sich die Probleme einer "Überwachung" der dezidierten Vorgaben des Durchführungsvertrags insbesondere für die betrieblichen Verkehrsvorgänge nicht anders dar als auch sonst bei Verkehrsregelungen, etwa bei Geschwindigkeits- oder Nutzungsbeschränkungen durch Verkehrsschilder u.a.m. 87 Schließlich wurden auch die Belange von Natur und Landschaft eingehend geprüft und sorgfältig abgewogen. Das Integritätsinteresse von Natur und Landschaft konnte aus den bereits angeführten Aspekten der Standortsicherung eines bestehenden und zu erweiternden Betriebs fehlerfrei zurückgesetzt werden. Dies gilt umso mehr, als auch nicht ansatzweise etwas dafür dargetan oder sonst ersichtlich ist, dass der hier betroffene Naturraum am Rand der bebauten Ortslage so empfindlich wäre, dass er nicht für eine Erweiterung der bereits vorhandenen baulichen Nutzungen in Anspruch genommen werden könnte. Dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft wurde durch die verschiedenen Detailregelungen im Plan selbst, die durch außerhalb des Plangebiets gelegene, im Durchführungsvertrag bindend festgelegte Ausgleichsmaßnahmen ergänzt werden, hinreichend Rechnung getragen. 88 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO iVm § 100 ZPO. 89 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 90 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.