Beschluss
11 A 1304/98
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2001:0316.11A1304.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch. 3 Mit dem Zulassungsbegehren verfolgen die Kläger den in erster Instanz als Hauptantrag gestellten uneingeschränkten Verpflichtungsantrag fallen lassend - ihren Hilfsantrag, 4 "über den Antrag der Kläger auf Widmung des Weges als Zufahrt zu ihrem Grundstück unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden", 5 weiter. Vor dem Hintergrund dieses Begehrens ist eine Zulassung der Berufung mit den hierfür geltend gemachten Gründen nicht gerechtfertigt. 6 Die Kläger können als Anlieger des fraglichen Weges unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Verpflichtungsanspruch - auch nicht auf Neubescheidung - gegen die Beklagte auf Entscheidung über einen Widmungsantrag im Rahmen einer Verpflichtungsklage geltend machen. 7 Nach der Rechtsprechung des (vormals 23. ) Senats ist die für eine Widmung maßgebliche Bestimmung des § 6 Abs. 1 und 3 StrWG NRW keine Vorschrift, die dem Anlieger der zu widmenden Straße subjektive Rechte vermittelt. 8 Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 15. September 1994 - 23 A 2673/92 -, n. v. (Leitsätze in Juris), S. 8 des Urteilsabdrucks. 9 Unbeschadet dessen, dass bei einer Widmung die Interessen der Eigentümer der an eine Straßenfläche grenzenden Grundstücke bei im Rahmen der behördlichen Entscheidung in aller Regel mit berücksichtigt werden, nimmt die Straßenbaubehörde bei der Widmung ausschließlich eine öffentliche Aufgabe wahr, bei der sie sich nicht von individuellen Belangen einzelner, sondern von übergeordneten straßenrechtlichen Erwägungen zu leiten lassen hat. Es entspricht daher der ganz überwiegenden Auffassung, dass dem Einzelnen, vorbehaltlich anderweitiger - hier nicht gegebener - Bindungen, kein im Wege einer Verpflichtungsklage durchzusetzendes Recht auf eine Widmung bzw. Neubescheidung eines wie auch immer gearteten Widmungsbegehrens zusteht. 10 Vgl. Walprecht/Cosson, Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein- Westfalen, Kommentar, 2. Aufl. (1986), § 6 Rdnr. 38; Otte, Individualrechtsschutz im Straßenrecht, NWVBl. 1996, 41 (42); Grupp, in: Marschall, Bundesfernstraßengesetz, Kommentar, 5. Aufl. (1998), § 2 Rdnr. 41; differenzierend Herber, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, Kap. 7 Rdnrn. 18.2 und 18.24, S. 223 f. 11 Gleiches gilt auch unter Berücksichtigung des durch § 14a StrWG NRW gewährleisteten Straßenanliegergebrauchs, der Inhalt und Schranken des Eigentums am "Anliegergrundstück" bestimmt. 12 Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 VR 7.99 -, Buchholz 407.4 § 8a FStrG Nr. 11. 13 Denn die Widmung eröffnet gerade erst die Möglichkeit des Anliegergebrauchs. Dass im Übrigen den Anliegerinteressen der Kläger angesichts der Einbettung ihres Grundstücks in die örtlichen Gegebenheiten und seiner Zugänglichkeit von der Straße her hinreichend Rechnung getragen ist, liegt auf der Hand. Die Erreichbarkeit des Grundstücks mit Kraftfahrzeugen ist nicht stets zwingend notwendig. 14 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 1999 - 23 A 4398/96 -, n. v., S. 2 ff. des Beschlussabdrucks m.w.N. (bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2000 - 4 B 5.00 -). 15 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO abgesehen. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. 17 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr insgesamt rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO). 18 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). 20