Beschluss
16 B 237/01
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2001:0313.16B237.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren einschließlich des Beschwerdezulassungsverfahrens Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt und Rechtsanwalt B. aus M. beigeordnet. Die Beschwerde wird zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen. 1 Gründe: 2 Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung der Antragstellerin gegen das Rechtsmittel des Antragsgegners und die Beiordnung von Rechtsanwalt B. beruhen auf § 166 VwGO iVm den §§ 114 und 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Dabei sind gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung und das Fehlen von Mutwilligkeit nicht zu prüfen; die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfebewilligung sowie die Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung sind zu bejahen. 3 Die Zulassung der Beschwerde rechtfertigt sich aus § 146 Abs. 4 VwGO iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entsprechend. Denn der Senat gelangt auf der nunmehr - nach der Stellungnahme des Antragsgegners und nach Kenntnisnahme vom Inhalt der Sozialhilfeakten - vorhandenen Tatsachengrundlage zu dem Ergebnis, dass gegenwärtig die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gegeben sind. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht, wenn die Frage nach der "Richtigkeit" des angefochtenen Beschlusses aus der damaligen Perspektive des Verwaltungsgerichts bewertet wird. Der Senat hat zwar entschieden, dass in summarischen Verfahren wie etwa im einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 123 Abs. 1 VwGO die "Richtigkeit" der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht stets allein danach beurteilt werden könne, ob das gefundene Ergebnis mit der materiellen Rechtslage übereinstimme, wie sie sich nach einer vom Zeitdruck befreiten Prüfung darstelle; vielmehr könne das Verwaltungsgericht in derartigen Verfahren gehalten sein, seine Entscheidung - abgestuft nach der Dringlichkeit der verfolgten Belange im Einzelfall - daran auszurichten, dass glaubhaft gemachte schwerwiegende Nachteile für den jeweiligen Rechtssuchenden wirksam - und damit rasch - abgewendet werden, auch wenn letzte Zweifel am Anordnungsanspruch nicht ausgeräumt werden könnten. Der Rechtsgüterschutz habe nach der gesetzlichen Konzeption des vorläufigen Rechtsschutzes im Konfliktfall Vorrang vor der alle denkbaren Erkenntnismöglichkeiten ausschöpfenden exakten Sachprüfung; erweise sich in einem solchen Fall die in zugespitzter Lage getroffene Abwägung der widerstreitenden Belange nach Maßgabe der glaubhaft gemachten Tatsachen als interessengerecht, könnten im Zulassungsverfahren geltend gemachte oder erkennbar gewordene Gesichtspunkte keine ernstlichen Zweifel an der getroffenen Entscheidung aufwerfen; das Beschwerde- bzw. Beschwerdezulassungsverfahren sei demzufolge nicht der Ort, an dem eine Eilentscheidung im engsten Sinne des Wortes auf der Grundlage einer nachträglichen, vom Zeitdruck befreiten Sicht der Dinge einer Neubewertung zu unterziehen sei. 4 OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 1999 - 16 B 214/99 - (zu 19 L 92/99 VG Gelsenkirchen). 5 Es muss nicht abschließend gewürdigt werden, ob vorliegend für die Antragstellerin eine so zugespitzte Situation bestanden hat, dass das Verwaltungsgericht trotz möglicher Zweifel am Bestehen eines materiellrechtlichen Hilfeanspruchs zu einer zusprechenden Eilentscheidung gelangen konnte. Denn nach Auffassung des Senats kam schon aus der damaligen Sicht eine Beschlussfassung zugunsten der Antragstellerin nicht in Betracht. Ihre Einlassung (in der Niederschrift vom 11. Januar 2001, vorgelegt mit der Antragsschrift vom 31. Januar 2001), jahrelang einen beträchtlichen Teil der regelsatzbemessenen Hilfe zum Lebensunterhalt zur Deckung ihrer unangemessenen und daher vom Sozialhilfeträger nur teilweise übernommenen Unterkunftskosten verwendet und zuletzt nur noch - zusammen mit ihrem Hund - von 140 DM im Monat gelebt zu haben, ist so weit von einer realitätsnahen Situationsschilderung entfernt, dass auch eine überschlägige Bewertung nicht zum Erfolg des Eilantrages führen konnte. Dass der Antragsgegner sehr lange keine Konsequenzen aus der überaus unklaren wirtschaftlichen Lage der Antragstellerin gezogen hatte, besitzt für sich genommen keine nennenswerte Relevanz für die sozialhilferechtliche Beurteilung der gegenwärtigen Verhältnisse der Antragstellerin. 6 Der Senat hat keine Bedenken, zugleich über die gemäß § 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124a Abs. 2 Satz 4 VwGO ohne gesonderte Einlegung rechtshängig gewordene Beschwerde selbst zu entscheiden, weil sich beide Beteiligten schon im Rahmen des Zulassungsverfahrens hinlänglich zur Sache einlassen konnten und dies auch getan haben. 7 Die Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Denn es lässt sich feststellen, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung von vornherein nicht gegeben waren; es fehlte jedenfalls an den tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Anordnungsanspruchs. 8 Das Verwaltungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend dargetan, dass entsprechend der materiellrechtlichen Beweislast 9 - vgl. dazu etwa BVerwG, Urteile vom 2. Juni 1965 - V C 63.64 -, BVerwGE 21, 208 = FEVS 13, 201, und vom 28. März 1974 - 5 C 27.73 -, BVerwGE 45, 131 = FEVS 22, 301, 303 - 10 auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der jeweilige Hilfesuchende seine Hilfebedürftigkeit glaubhaft zu machen hat. Dies ist der Antragstellerin nach Auffassung des Senats nicht gelungen. Eine sozialhilferechtliche Bedürftigkeit der Antragstellerin ließe sich lediglich dann annehmen, wenn man ihr abnehmen könnte, dass sie über Jahre hinweg ohne sons- tige Mittel die Kosten für eine deutlich über dem sozialhilferechtlich Angemessenen liegende Wohnung aufbringen konnte. Das ist vorliegend aber nicht der Fall. Selbst wenn es - wie es auch in der Absenkung der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes erstreitbaren Regelsatzbeträge auf 80% zum Ausdruck kommt - einem Sozialhilfeempfänger im Einzelfall möglich sein mag, mit geringeren Mitteln als den jeweiligen Regelsätzen auszukommen, erscheint es doch als nahezu ausgeschlossen, dass die Antragstellerin entsprechend ihrer Einlassung gegenüber dem Antragsgegner mit einem Betrag von 140 DM im Monat ihren notwendigen Lebensunterhalt (abzüglich des Unterkunftsbedarfs und der Krankenversicherungsaufwendungen) sicherstellen konnte. Selbst wenn sie wie angegeben "ab und zu" bei ihrem Bruder zum Essen eingeladen war und Vieles dafür spricht, dass die für den regelsatzbemessenen Lebensunterhalt bereitstehenden Sozialhilfemittel zunächst höher waren und erst allmählich - wegen der Steigerung der Unterkunftskosten - auf das zuletzt angegebene Niveau gesunken sind, sind die Angaben der Antragstellerin zur bisherigen Bestreitung ihres Lebensunterhalts nicht glaubhaft. Der zuletzt zur Verfügung stehende Betrag von 140 DM, den die Antragstellerin ausweislich ihres Sachantrages für ausreichend erachtet, beläuft sich auf kaum mehr als ein Viertel des für sie geltenden Regelsatzbetrages von 550 DM; auch wenn sie vor der zum Jahreswechsel 2000/2001 erfolgten Erhöhung der Neben- kostenvorauszahlung von monatlich 90 DM auf 135 DM einen entsprechend höheren Betrag für den regelsatzbemessenen Bedarf, d.h. etwa 185 DM im Monat, zur Verfügung hatte, erreichte sie damit nur etwa ein Drittel des vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber für den Regelfall vorgesehenen Hilfebetrages. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin von den geringen Mitteln auch noch ihren Schäferhund unterhalten haben will und dass sie etwa von März 1998 bis Dezember 1999 eine um 100 DM verminderte Sozialhilfezahlung erlangt hat, weil auf diese Weise eine von der Stadt Gelsenkirchen, ihrem früheren Wohnort, beanspruchte Rückforderung von Sozialhilfe in Höhe von insgesamt 2.100 DM realisiert worden ist. Soweit sich die Antragstellerin in der Vergangenheit darauf berufen hat, ihre Mutter wohne im selben Haus und sie würden sich gegenseitig unterstützen, kann das seit dem Tod der Mutter im Januar 1999 auch nicht als Erklärung für die auffällige Diskrepanz zwischen dem Bedarf und den angeblich vorhandenen Mitteln dienen. Schließlich fällt zulasten der Antragstellerin ins Auge, dass sie noch im November 1999 gegenüber ihrer Vermieterin im Hinblick auf die Berechnung der Nebenkosten angegeben hat, in ihrer Wohnung würden zwei Personen leben; das könnte erklären, warum sie bislang ihren notwendigen Lebensunterhalt decken konnte und keinen Anlass dafür gesehen hat, ihre bei weitem zu kostspielige Unterkunft aufzugeben. 11 Einer Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses bedarf es nicht, nachdem der Antragsgegner bereits von sich aus die Sozialhilfe für den allein vom Beschluss des Verwaltungsgerichts betroffenen Monat Februar 2001 an die Antragstellerin geleistet hat. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO. 13 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 14