Beschluss
2 A 5452/98
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2001:0220.2A5452.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Gerichtsbescheid wird geändert, soweit darin festgestellt wird, dass die Kläger zu 1) bis 3) das Herkunftsgebiet im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben. Auch insoweit wird die Klage abgewiesen. Die Kläger zu 1) bis 3) tragen die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die der Beklagten im ersten Rechtszug auferlegten Kosten jeweils zu einem Drittel. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger zu 1) bis 3) dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 24.000,- DM festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. 3 Die Berufung der Beklagten mit dem (sinngemäßen) Antrag, 4 den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern, soweit darin festgestellt wird, dass die Kläger zu 1) bis 3) das Herkunftsgebiet im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben und die Klage insgesamt abzuweisen, 5 ist begründet. 6 Die Feststellungsklage hinsichtlich der Kläger zu 1) bis 3) ist unzulässig. Es fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse. 7 Der Aufnahmebescheid sowohl nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG als auch nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG gewährt dem Aufnahmebewerber das Recht, in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen und dort ständigen Aufenthalt zu nehmen. Der Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG gewährt dem Spätaussiedler darüber hinaus auch das Recht, nicht nur allein, sondern als Bezugsperson mit seiner Familie auszusiedeln. Durch eine Einbeziehung erhalten Ehegatten und Abkömmlinge das Recht, im Wege des Aufnahmeverfahrens in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen, ohne dass Feststellungen über ihre Spätaussiedlereigenschaft zu treffen sind. Weitergehende Rechtsfolgen sind mit einem Aufnahmebescheid allerdings nicht verbunden. Er enthält insbesondere keine abschließende bzw. für andere Stellen und Behörden verbindliche rechtliche Regelung der Frage des Status des Aufnahmebewerbers bzw. Eingereisten als Spätausssiedler. 8 Vgl. Urteil des Senats vom 23. März 1995 - 2 A 4117/94 -. 9 Im Verfahren nach § 15 BFVG auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung hat die zuständige Behörde deshalb in eigener Verantwortung und ohne Bindung an den Aufnahmebescheid die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG zu prüfen und zu entscheiden. Aus dem Umstand, dass die für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG zuständige Beigeladene den von den Klägern zu 1) bis 3) gestellten entsprechenden Antrag nicht beschieden hat, sondern insoweit auf die von der Beklagten getroffene Feststellung Bezug genommen hat, der den Klägern zu 1) bis 3) erteilte Aufnahmebescheid sei wegen des Todes des Vaters des Klägers zu 1) im Herkunftsgebiet unwirksam, ergibt sich kein rechtlich geschütztes Interesse der Kläger zu 1) bis 3) an der begehrten Feststellung. Denn die Kläger zu 1) bis 3) haben die Möglichkeit unmittelbar gegen die Beigeladene auf Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 15 BVFG zu klagen. Eine solche Verpflichtungsklage wäre gegenüber der vorliegenden Feststellungsklage vorrangig (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO). Dies gilt auch deshalb, weil ein Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG von weitergehenden Voraussetzungen als nur der Einreise im Wege des Aufnahmeverfahren abhängig ist, mithin eine positive Präjudizierung des Verfahrens gemäß § 15 BVFG durch die vorliegende Feststellungsklage aus Rechtsgründen nicht erreichbar ist. 10 Rechtlich nachteilige Wirkungen für die Kläger zu 1) bis 3) sind mit der vom Bundesverwaltungsamt in den Bescheiden vom 15. September 1994 und 5. März 1996 über die Aufnahme in Einrichtungen des Bundes und die Verteilung (auch: Registrierung) enthaltenen Feststellung, die ihnen erteilten Aufnahmebescheide seien wegen des Todes der Bezugsperson im Aussiedlungsgebiet unwirksam, nicht (mehr) verbunden. Ein Anspruch auf Verteilung machen die Kläger nicht mehr geltend. Für weitergehende vertriebenenrechtliche Entscheidungen ist das Bundesverwaltungsamt nicht zuständig. Insoweit ist auch unter diesem Gesichtspunkt ein rechtlich geschütztes Interesse an der begehrten Feststellung nicht erkennbar. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO. 12 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 13 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 14 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 GKG. 15